Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 152



120 III 152

51. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11.
Oktober 1994 i.S. Berner Kantonalbank (Rekurs) Regeste

    Verteilungsplan im Konkurs; Erlös von Pfandgegenständen (Art.
262 Abs. 2 SchKG).

    Die durch den Umbau einer Liegenschaft angefallenen Kosten sind von
der Konkursmasse und nicht vom Pfandgläubiger zu tragen, da sie weder
der Erhaltung noch der Nutzung dienen.

Sachverhalt

    A.- Im Konkursverfahren über A. B. gab der ausserordentliche
Konkursverwalter der Berner Kantonalbank am 3. Juni 1994 die definitive
Abrechnung und das ihr zukommende Ergebnis bekannt; vom Steigerungserlös
der Liegenschaft GB Nr. 495 wurden Fr. 85'070.40 abgezogen, um die Kosten
für den Umbau des ehemaligen Postbüros in ein Detailhandelsgeschäft
zu begleichen.

    B.- Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons
Solothurn wies die von der Berner Kantonalbank dagegen erhobene Beschwerde
am 7. September 1994 ab.

    C.- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts heisst
den Rekurs der Berner Kantonalbank gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Anlass zum Rekurs gibt die Abrechnung des ausserordentlichen
Konkursverwalters über den Steigerungserlös einer Liegenschaft, an welcher
die Rekurrentin als Grundpfandgläubigerin berechtigt ist. Ihrer Meinung
nach gehen die nach der Konkurseröffnung entstandenen Umbaukosten zu
Lasten der Konkursmasse und nicht des ihr zustehenden Erlöses.

    a) Sämtliche Kosten aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses
werden vorab aus dem Ergebnis der Konkursmasse gedeckt (Art. 262 Abs. 1
SchKG). Auf den Erlös von Pfandgegenständen werden hingegen einzig die
Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt (Art. 262 Abs. 2 SchKG).

    b) Die kantonale Aufsichtsbehörde erachtet es als stossend, die
Umbaukosten der Konkursmasse zu belasten; sie verweist auf besondere
Verhältnisse, die das Vorgehen des ausserordentlichen Konkursverwalters
ausnahmsweise rechtfertigten. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht
bemerkt, geht es bei der Überprüfung der definitiven Abrechnung und des
Verteilungsplans einzig um die Verlegung aufgelaufener Kosten. Ob das
Konkursamt oder der ausserordentliche Konkursverwalter die Umbauarbeiten
veranlassen oder genehmigen durften, bildet somit nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, wem der
durch die Investitionen am Pfandobjekt erzielte Mehrerlös zugute kommt.

    c) Die Arbeiten an der Liegenschaft GB Nr. 495 gingen über die
Erhaltung und Nutzung derselben hinaus. Sie stellten einen Eingriff
in die Substanz der Sache dar und ermöglichten eine Nutzungsänderung;
aus dem ehemaligen Postbüro wurde ein Detailhandelsgeschäft. Wenn die
Umbauarbeiten aus wirtschaftlicher Sicht auch noch so sinnvoll erschienen,
hatten sie gleichwohl im Rahmen der Verwaltung einer Liegenschaft zu
unterbleiben (BGE 120 III 156; BGE 72 III 67 E. 2 S. 69; 58 III 6 E. 2
S. 7). Da die strittigen Baukosten nicht von der Verwaltung herrühren,
sind sie demzufolge nicht von der Rekurrentin als Grundpfandgläubigerin,
sondern von der Konkursmasse zu tragen (BGE 106 III 118 E. 7 S. 129).