Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 141



120 III 141

48. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23.
Dezember 1994 i.S. M. AG (Rekurs) Regeste

    Art. 206 SchKG.

    Nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven kann die
Grundpfandverwertung am Ort der gelegenen Sache wiederaufgenommen werden.

Sachverhalt

    A.- Nachdem über die M. AG am 20. Juni 1994 der Konkurs eröffnet
worden war, wurde die für den 24. Juni 1994 vorgesehene Versteigerung
einer Liegenschaft abgesetzt. In der Folge wurde das Konkursverfahren
mangels Aktiven eingestellt.

    Das Betreibungsamt setzte die Versteigerung der Liegenschaft
neu auf den 9. September 1994 an, was die M. AG zur Beschwerde
beim Bezirksgerichtspräsidium Zurzach als unterer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen bewog. Mit Entscheid vom 26. August
1994 wurde die Beschwerde abgewiesen.

    Von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts
des Kantons Aargau, an welche die M. AG den erstinstanzlichen Entscheid
weitergezogen hatte, wurde die Beschwerde in der Sitzung vom 16. November
1994 als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, soweit damit
die Absetzung der auf den 9. September 1994 anberaumten Versteigerung
verlangt worden war. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

    Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wies den
hierauf bei ihr erhobenen Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Die Auffassung der Vorinstanz, dass nach Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven die Grundpfandverwertung am Ort der
gelegenen Sache wiederaufgenommen werden könne, entspricht im Ergebnis
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Sie hat erkannt, dass vor
der Konkurseröffnung angehobene Betreibungen auf Pfandverwertung nach
Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven weitergeführt
werden können (BGE 88 III 20, bestätigt in BGE 111 III 70 E. 2a,
S. 72). Diese Ausnahme vom Grundsatz des Art. 206 SchKG sieht das
Bundesgericht damit gerechtfertigt, dass die Fortsetzung der Betreibung
nach der Einstellung und Schliessung des Konkurses nicht gegen die
Interessen der Gesamtheit der Gläubiger verstosse, welche der erwähnte
Grundsatz schützen will, und dass dessen Anwendung in einzelnen Fällen
ausgesprochen unbillige Folgen hätte (BGE 88 III 20, S. 22, mit Hinweisen
auf BGE 79 III 168/169 und 87 III 75/76; siehe auch FRITZSCHE/WALDER,
Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, §
45 Rz. 13).

    Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach,
auf dessen Entscheid die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
des Obergerichts des Kantons Aargau verweist, eine strikte Anwendung
von Art. 206 SchKG als unbillig betrachtet, weil vier Tage vor der
Grundpfandverwertung der Konkurs über die Rekurrentin eröffnet worden
ist. Der Pfandgläubiger habe in der eigenen fortgeschrittenen Betreibung
eine Rechtsstellung erlangt, welche nach einer Abweichung vom Grundsatz
des Art. 206 SchKG rufe.

    Die Anwendung von Art. 134 VZG (SR 281.42) steht nicht zur Diskussion,
wenn die Betreibung auf Grundpfandverwertung wiederaufgenommen wird,
wie dies hier in bundesrechtskonformer Weise geschehen ist.