Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 135



120 III 135

45. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6.
September 1994 i.S. M. L. (Rekurs) Regeste

    Neuschätzung eines Grundstücks; Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG.

    Auch wenn ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung
und Konkurs kennt, besteht von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf
Anordnung einer weiteren Schätzung des Grundstücks durch die obere
kantonale Aufsichtsbehörde.

Sachverhalt

    A.- Nachdem das Bezirksgericht Bülach in der gegen M. L.  angehobenen
Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft
angeordnet und hierauf einen neuen Schätzungswert festgestellt hatte,
zog der Grundpfandschuldner die Sache an das Obergericht des Kantons
Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs weiter. Dieses gab dem Antrag des Rekurrenten, es sei eine neue
(dritte) Schätzung vorzunehmen, nicht statt.

    Den gegen diesen Entscheid gerichteten Rekurs wies die
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Entgegen der Meinung des Rekurrenten besteht kein Anlass, die
von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (BGE 86 III 91) in Frage
zu stellen, wonach das Bundesrecht den Beteiligten keinen Anspruch auf
Einholung einer Oberexpertise durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs gibt. Nach dem Wortlaut und Sinn von
Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG (SR 281.42) haben die Beteiligten
nur auf eine neue Schätzung durch Sachverständige Anspruch.

    Eine andere Frage ist es, ob ein Kanton nur eine oder zwei
Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs hat. Dies festzulegen
ist dem Organisationsrecht der Kantone überlassen (siehe Art. 13
SchKG). Aus dem Umstand, dass ein Kanton zwei Aufsichtsbehörden hat,
kann nicht - wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid ebenfalls erklärt
worden ist - gefolgert werden, dass nicht nur die untere, sondern auch
die obere Instanz ein Gutachten einzuholen habe.

    Es geht nicht an, dass durch wiederholte Begehren um eine neue
Schätzung das Zwangsverwertungsverfahren ungebührlich verzögert wird.