Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 121



120 III 121

41. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 29.
November 1994 i.S. S. (Rekurs) Regeste

    Unpfändbarkeit einer Leibrente (Art. 92 Ziff. 7 SchKG).

    Voraussetzung der Unpfändbarkeit ist der Abschluss eines
Leibrentenvertrages in schriftlicher Form.

Sachverhalt

    A.- In den von Sch. und der Firma H. AG gegen S. angehobenen
Arrestverfahren verarrestierte das Betreibungsamt Basel-Stadt das Guthaben
des Arrestschuldners im Nachlass seines verstorbenen Vaters.

    Mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt des Kantons Basel-Stadt verlangte S. die Feststellung, dass
das verarrestierte Erbschaftsvermögen unpfändbar sei und daher nicht mit
Arrest belegt werden könne. Zur Begründung brachte er im wesentlichen
vor, der Erblasser habe in seinem Testament verfügt, dass sein ganzes
Vermögen nach Ausrichtung der Legate und nach Begleichung aller Auslagen
für die Beerdigung sowie allenfalls ausstehender Rechnungen anderer Art
ihm zufallen solle, und zwar in Form einer unpfändbaren Leibrente.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. September
1994 ab, und im gleichen Sinne entschied auch die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Wie schon vor der kantonalen Aufsichtsbehörde macht
der Rekurrent auch vor Bundesgericht geltend, sein Vater habe ihm
testamentarisch die Verpflichtung auferlegt, mit dem ihm zufallenden Erbe
bei der Coop Lebens-Versicherungsgesellschaft eine sofort beginnende,
unpfändbare Leibrentenversicherung mit Einmalprämie ohne Rückgewähr
abzuschliessen. Der Erbteil sei deshalb nach Art. 92 Ziff. 7 SchKG und
Art. 519 Abs. 2 OR unpfändbar und könne demzufolge auch nicht mit Arrest
belegt werden.

    b) Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden: Nach Art. 92 Ziff. 7
SchKG sind unpfändbar "die gemäss Art. 519 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Obligationenrecht als unpfändbar bestellten Leibrenten". Bestellt wird
eine Leibrente durch den Abschluss eines Leibrentenvertrages zwischen dem
Rentengläubiger und einem Dritten einerseits und dem Rentenschuldner
anderseits. Der Leibrentenvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der
schriftlichen Form (Art. 517 OR).

    Auch vom Rekurrenten wird nicht behauptet, dass ein solcher
Leibrentenvertrag in schriftlicher Form vereinbart worden sei. Die
testamentarische Zuweisung des Nachlasses an einen Erben mit der
Verpflichtung, "eine sofort beginnende Leibrenten-Versicherung zu
beantragen", erfüllt die Voraussetzungen, welche an die Bestellung eines
Leibrentenvertrages gestellt werden, offensichtlich nicht. Art. 519
Abs. 2 OR sagt nicht - wie in der Rekursschrift behauptet wird -, eine
Leibrente gelte als bestellt, "wenn sie rechtsgültig versprochen ist".