Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 105



120 III 105

35. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 24.
Oktober 1994 i.S. P. Sch. (Rekurs) Regeste

    Art. 17 ff. SchKG; Art. 41 SchKG.

    Wird ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet
anstelle der von Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Betreibung auf
Pfandverwertung, so ist die Zustellung des Zahlungsbefehls innert der
zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG anzufechten. Ebenso hat der
Weiterzug innert der zehntägigen Frist der Art. 18 Abs. 1 bzw. Art. 19
Abs. 1 SchKG zu erfolgen.

Sachverhalt

    A.- P. Sch. wurde am 8. August 1994 in der von der St.  Gallischen
Kantonalbank eingeleiteten ordentlichen Betreibung auf Pfändung
oder Konkurs der Zahlungsbefehl zugestellt. Hierüber beschwerte sich
der Schuldner beim Obergericht von Appenzell A.Rh. mit dem Antrag,
der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und durch einen Zahlungsbefehl
für die Betreibung auf Grundpfandverwertung zu ersetzen. Er machte im
wesentlichen geltend, bei der betriebenen Forderung gehe es um eine fällige
Kapitalabzahlung und somit um eine grundpfandgesicherte Forderung. Daher
könne die Gläubigerin die Betreibungsart nicht frei wählen.

    Die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
wies die Beschwerde ab. Auf den hierauf bei ihr erhobenen Rekurs trat
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts wegen
Fristversäumnisses nicht ein.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Während die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung
anstatt des Konkurses (oder umgekehrt) einen jederzeit geltend zu machenden
Nichtigkeitsgrund darstellt, ist dem nicht so, wenn eine ordentliche
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet wird anstelle der von
Art. 41 Abs. 1 SchKG vorgesehenen Betreibung auf Pfandverwertung. Die
Eintreibung einer pfandgesicherten Forderung auf andere Weise als durch
Pfandverwertung ist nicht ohne weiteres ungültig, sondern bloss bei der
Aufsichtsbehörde anfechtbar; denn die Vorausverwertung des Pfandes ist
nicht zwingend (BGE 117 III 74 E. 1, 110 III 5 E. 2 mit Hinweisen, 101
III 18 E. 2a; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
5. Auflage Bern 1993, § 32 N. 9; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, § 10 Rz. 5,
§ 34 A 12; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat,
3. Auflage Lausanne 1993, S. 110). Das bedeutet, dass Beschwerde innert
der zehntägigen Frist des Art. 17 Abs. 2 SchKG ab Zustellung des
Zahlungsbefehls erhoben werden muss (Art. 85 Abs. 2 VZG; SR 281.42)
und dass auch der Weiterzug innert der zehntägigen Frist der Art. 18
Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 1 SchKG zu erfolgen hat.