Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 103



120 III 103

34. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2.
September 1994 i.S. M. N. (Rekurs) Regeste

    Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG.

    Auferlegung der Verfahrenskosten wegen Auskunftsverweigerung gegenüber
der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.

Sachverhalt

    A.- Mit Entscheid vom 5. August 1994 hiess die Aufsichtsbehörde des
Kantons Schaffhausen über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen eine
Beschwerde gut, indem sie den Pfandgegenstand Nr. 3 gemäss Pfändungsurkunde
in der gegen M. N. gerichteten Betreibung aus dem Pfandbeschlag entliess,
weil sie ihn als Berufsgegenstand im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG
anerkannte.

    Da sich aber auch herausgestellt hatte, dass der Schuldner dem
Betreibungsamt den Hauptteil der Einkünfte für seinen Lebensunterhalt
verschwiegen hatte und somit die Pfändung unter völlig anderen
Voraussetzungen vollzogen worden war, als sie in Wahrheit geherrscht
hatten, wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Sache an das Betreibungsamt
Schaffhausen zurück, damit es die Pfändung unter den tatsächlich gegebenen
Verhältnissen neu vollziehe bzw. ergänze. Die vom Schuldner unterlassene
Angabe der Einkünfte veranlasste die kantonale Aufsichtsbehörde überdies,
ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

    B.- Den hiegegen erhobenen Rekurs wies die Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Gemäss Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG (SR 281.35) können einer Partei
bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten
auferlegt werden.

    Mit dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides ist zwar
die Beschwerde insofern gutgeheissen worden, als - dem Antrag des
Beschwerdeführers entsprechend - ein Pfandgegenstand als Kompetenzstück
im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG aus dem Pfändungsbeschlag entlassen
wurde. Das ändert aber nichts daran, dass zugleich die Sache an das
Betreibungsamt zurückgewiesen werden musste, weil möglicherweise bis
dahin vom Schuldner verschwiegene Einkünfte zu pfänden sind.

    Über diese Einkünfte hatte die kantonale Aufsichtsbehörde vom Schuldner
am 9. Mai 1994 Angaben verlangt, welche er indessen verweigerte. Die
Aufsichtsbehörde gelangte deshalb an das Sozialversicherungsamt des Kantons
Schaffhausen, von dem es erfuhr, dass M. N. seit dem 28. September 1992
mit Unterbrüchen Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hatte.

    Es hilft dem Rekurrenten nicht, wenn er vor Bundesgericht geltend
macht, von der Arbeitslosenkasse seien mehrere Sperrtage verfügt worden
und die Arbeitslosenunterstützung stelle "keine feste Grösse" dar. Der
Rekurrent hat sich im kantonalen Verfahren dem Vorwurf der Mutwilligkeit
ausgesetzt, weil er gegenüber der Aufsichtsbehörde die Bezüge von der
Arbeitslosenkasse und damit den Hauptteil seiner Einkünfte verschwiegen
hat - und das, obwohl er von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich zu deren
Angabe aufgefordert worden war. Unter diesen Umständen sind ihm die
Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden.