Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 III 102



120 III 102

33. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 22.
August 1994 i.S. X. AG (Rekurs) Regeste

    Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG; Auferlegung der Verfahrenskosten bei
böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung.

    Die Höhe der Verfahrenskosten, welche im kantonalen Verfahren (gemäss
Art. 17 und 18 SchKG) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung
auferlegt werden, richtet sich nach kantonalem Tarif.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Zu Unrecht meint die Rekurrentin, die Höhe der ihr gestützt
auf Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG auferlegten Verfahrenskosten richte sich
nach dem vom Bundesrat erlassenen Gebührentarif zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs.

    Art. 67 Abs. 2 GebTSchKG lautete in der Fassung vom 29. Juni 1983
(AS 1983 792): "Diese Behörden können einer Partei bei böswilliger oder
mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach kantonalem Tarif
auferlegen". Durch diese Fassung wurde das Schreiben der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 3. Februar 1954 (BGE 100 III
1), womit die Art. 7 und 12 GebTSchKG als anwendbar erklärt wurden,
überholt. Seit 1. August 1983 setzen daher die kantonalen Aufsichtsbehörden
über Schuldbetreibung und Konkurs bei böswilliger oder mutwilliger
Beschwerdeführung die Verfahrenskosten nach ihrem eigenen Tarif fest. Daran
ändert der Umstand nichts, dass die derzeit geltende Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (Fassung gemäss Ziff. I
der Verordnung vom 17. Juni 1991; AS 1991 1312; SR 281.35) die Worte
"nach kantonalem Tarif" nicht mehr enthält. Die Kompetenzzuweisung an
das kantonale Verfahrensrecht entspricht dem Verfassungsgrundsatz, dass
das gerichtliche Verfahren unter der Herrschaft der Kantone verbleibt
(Art. 64 Abs. 3 BV).