Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 76



120 Ib 76

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23.
Februar 1994 i.S. M. gegen Baudepartement des Kantons Schwyz und
Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Lärmschutzmassnahmen, Kostentragung.

    In Art. 19 ff. USG sind im Zusammenhang mit der Regelung
der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen Ausnahmen vom
Verursacherprinzip (Art. 2 USG) bzw. Präzisierungen dazu vorgesehen (E. 3).

    Frage offengelassen, ob es sich hier um einen Anwendungsfall von
Art. 24 Abs. 1 USG oder allenfalls um einen solchen von Art. 24 Abs. 2 USG
handelt. Selbst wenn zu Gunsten des betroffenen Grundeigentümers angenommen
wird, die von ihm für eine Überbauung vorgesehenen Parzellen lägen in
einer RPG-konformen, erschlossenen Bauzone, so hat er die Kosten für die
Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die massgebenden Vorschriften des
Bundesumweltschutzrechts trotzdem - zumindest vorläufig - zu tragen (E. 4).

    Mögliche enteignungsrechtliche Folgen für den Fall, dass ein Baugesuch
gestützt auf Art. 22 USG abgelehnt wird (E. 5a), bzw. für den Fall, dass
die zu treffenden Schallschutzmassnahmen dem Grundeigentümer im Rahmen
eines Nutzungsplanes nach Art. 14 ff. RPG auferlegt werden (E. 5b).

Sachverhalt

    A.- M. ist Eigentümer der in der Nähe der Nationalstrasse
N3 befindlichen Liegenschaft "Mühlebach", die sich gemäss dem
aus dem Jahre 1978 stammenden Zonenplan der Gemeinde Altendorf
in der Zone W4 befindet. Die Gemeinde erliess ebenfalls im Jahre
1978 Sonderbauvorschriften (SBV) betreffend den Schutz vor Lärm
von Hochleistungsstrassen. Diese Sonderbauvorschriften erstrecken
sich auch auf die genannte Liegenschaft. Baureglement, Zonenplan und
Sonderbauvorschriften wurden vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am
12. Juni 1978 genehmigt. Art. 4 SBV schreibt folgendes vor:

    "1. Neubauten dürfen nur gestützt auf einen Quartiergestaltungsplan
§ 41

    Baugesetz bewilligt werden.

    2. Zum ordentlichen Inhalt des Gestaltungsplanes gehört in jedem
Fall der

    Nachweis, dass in Wohn- und Schlafräumen die wünschbaren Lärmgrenzwerte
in
   bezug auf den Hochleistungsstrassenlärm eingehalten sind.

    3. Solange keine anderen Vorschriften von Bund und Kantonen bestehen,
   sind die folgenden, im Schlussbericht vom März 1974 der vom eidg. Amt
   für

    Strassen- und Flussbau (ASF) eingesetzten Expertenkommission
festgelegten,
   wünschbaren Lärmgrenzwerte einzuhalten.

    Tag   06.00-22.00h: L50 = 50 dB(A) L1 = 60 dB(A)

    Nacht 22.00-06.00h: L50 = 40 dB(A) L1 = 50 dB(A)

    Diese Werte sind berechnet auf Grund der im ASF Schlussbericht für

    Lärmberechnungen massgebenden Verkehrsmengen.

    4. Die Gebäude dürfen erst bewohnt werden, wenn alle erforderlichen

    Massnahmen wirksam sind."

    Nach Art. 6 Ziff. 2 SBV kann der Gemeinderat auf Kosten der
interessierten Grundeigentümer zusätzliche Untersuchungen anerkannter
Akustiker verlangen, wenn ihm eine klare Beurteilung auf Grund der
eingereichten Akten nicht möglich ist. Gemäss Art. 7 SBV gehen diese
Sonderbauvorschriften den übrigen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung
vor.

    Am 14. Februar 1989 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz
für eine von M. geplante Überbauung des fraglichen Gebietes einen
Quartiergestaltungsplan. Dieser bezieht sich auf eine Grundfläche von
insgesamt 17'057 m2, wovon sich 11'375 m2 in der Zone W4 und die übrigen
5'682 m2 in der Wohn- und Gewerbezone (WG) befinden. In Art. 12 der im
Rahmen des Quartiergestaltungsplans erlassenen Sonderbauvorschriften
wird M. verpflichtet, für die Realisierung der ersten Überbauungsetappe
bauliche Lärmschutzmassnahmen entlang der N3 vorzunehmen. Art. 12 dieser
Sonderbauvorschriften lautet wie folgt:

    "Die exakten Ausmasse der Lärmschutzmassnahmen sind im beiliegenden
EMPA-

    Bericht definiert.

    Die Lärmschutzmassnahmen werden entsprechend den hypothetischen

    Bauetappen realisiert.

    1. Etappe: REFH 1-7

    Massnahme gem. Beilage 5 EMPA-Bericht: Wall entlang N3 bis Mühlebach
   mit Kronenhöhe 432.0 - 435.5 m.ü.M. mit Abschluss südwestlich KTN 1237.

    2. Etappe: MFH A/B/C/D

    Massnahmen gem. Beilage 7 EMPA-Bericht:

    Lärmschutzwand entlang N3 im Bereich Mühlebach mit Kronenhöhe 430.0
m.ü.M.
   und Kronenhöhe 3 m über Fahrbahnhöhe.

    3. Etappe: MFH E/F/G REFH 8-20

    Massnahme gem. Beilage 6 EMPA-Bericht: Lärmschutzwand entlang

    Kantonsstrasse mit 2 m Höhe. Nordfassade mit Schallschutzfenstern oder
   spezieller Fassadengestaltung (schallreflektierende Elemente).

    Bei Etappe III können die Werte nur eingehalten werden, wenn Etappe

    IV oder eine entsprechende Lärmschutzwand entlang der N3 realisiert
wurde.

    4. Etappe: Büro- und Gewerbehaus:

    Massnahmen gem. Beilage 6 EMPA-Bericht: Das Gebäude wirkt als

    Schallschutzwand und bedingt eine entsprechende Fassadengestaltung
   (festverglaste Fenster, Nebenräume an Fassade)."

    In Erfüllung dieser Verpflichtung liess M. im November 1990
eine Lärmschutzwand und einen Lärmschutzwall erstellen. Die damit
verbundenen Kosten belaufen sich nach der von M. vorgelegten Abrechnung
auf Fr. 260'948.--.

    Mit Schreiben vom 6. Mai 1991 ersuchte M. das Baudepartement
des Kantons Schwyz um Rückerstattung der ihm entstandenen Kosten für
die Lärmschutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 24. Februar 1992 wies das
Baudepartement des Kantons Schwyz dieses Gesuch im Sinne der Erwägungen
ab. M. zog diese Verfügung mit Beschwerde an den Regierungsrat weiter,
dem er folgende Anträge unterbreitete:

    "1. Es sei in Aufhebung der Verfügung des Baudepartementes des Kantons

    Schwyz vom 24. Februar 1992 festzustellen, dass dem Gesuch des

    Beschwerdeführers um Rückerstattung der Planungs-, Projektierungs- und

    Baukosten für Lärmschutzmassnahmen an der N3 beim Areal 'Mühlebach',

    Altendorf, im Betrag von Fr. 260'948.-- im Rahmen des

    Strassensanierungsprogramms/Lärmbelastungskatasters zu entsprechen ist.

    2. Eventualiter: Es sei in Aufhebung der Verfügung des Baudepartementes
   des Kantons Schwyz vom 24. Februar 1992 festzustellen, dass das
   Gesuch des

    Beschwerdeführers um Rückerstattung der Planungs-, Projektierungs- und

    Baukosten für Lärmschutzmassnahmen an der N3 beim Areal 'Mühlebach',

    Altendorf, im Betrage von Fr. 260'948.-- im Rahmen des

    Strassensanierungsprogramms/Lärmbelastungskatasters zu prüfen ist.

    3. Die für das Strassensanierungsprogramm/Lärmbelastungskataster
   zuständigen Amtsstellen sind anzuweisen, den Beschwerdeführer über die

    Verfahrenseröffnung zu orientieren.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates/

    Vorinstanz."

    Mit Entscheid vom 22. Dezember 1992 wies der Regierungsrat des Kantons
Schwyz die Beschwerde ab.

    Mit Eingabe vom 8. Februar 1993 erhob M. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht, mit der er im wesentlichen dieselben Anträge wie
vor dem Regierungsrat stellte und um Rückerstattung der genannten Kosten
für die fraglichen Lärmschutzmassnahmen ersuchte.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Nationalstrasse N3 steht im Abschnitt des Areals
"Mühlebach" unter der Hoheit des Kantons Schwyz (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG],
SR 725.11). Der Regierungsrat vertritt im angefochtenen Entscheid die
Auffassung, den Kanton Schwyz treffe im Einzugsbereich der betroffenen
Grundstücke im Lichte des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG], SR 814.01) und der diesbezüglichen
Ausführungsbestimmungen keine Sanierungspflicht. Er stützt sich
dabei namentlich auf Art. 13 Abs. 4 lit. b der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41). Die Pflicht des Bauherrn,
die notwendigen Lärmschutzmassnahmen vorzukehren, damit die Lärm-
bzw. Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten, ergebe sich schon
aus Art. 10 des alten, zur Zeit der Überbauung des Areals "Mühlebach"
noch geltenden Baureglementes der Gemeinde Altendorf. Demzufolge dürften
Bauten im Lärmbereich der Autobahn N3 nur erstellt werden, wenn die
Lärmgrenzrichtwerte nicht überschritten seien oder durch geeignete
Massnahmen auf ein zulässiges Mass reduziert werden könnten. Art. 4
der damals ebenfalls noch in Kraft stehenden Sonderbauvorschriften
habe im notwendigen Gestaltungsplan auch den Nachweis verlangt, dass
die wünschbaren Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Zudem werde darin
festgehalten, dass die Gebäude erst bewohnt werden dürften, wenn alle
erforderlichen Massnahmen wirksam seien. Durch diese Bestimmungen
des kommunalen Bau- und Planungsrechts, welche die Vornahme von
Lärmschutzmassnahmen verlangt hätten, habe gewährleistet werden können,
dass die erforderlichen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Eine
Pflicht zur Sanierung der Autobahn N3 im Bereich der Überbauung Mühlebach
zu Lasten des Inhabers der Autobahn sei demzufolge zu verneinen. Eine
solche Betrachtungsweise sei umsomehr gerechtfertigt, als die Einzonung
dieser lärmbelasteten Gebiete nur unter der Auflage erfolgt sei,
dass die Einhaltung der geltenden Grenzwerte durch die Anordnung der
erforderlichen Lärmschutzmassnahmen sichergestellt werde. Schon unter
den inzwischen aufgehobenen Bestimmungen des alten Baureglementes und der
Sonderbauvorschriften sei die Einhaltung der massgebenden Lärmgrenzwerte
somit Voraussetzung dafür gewesen, dass eine Baubewilligung habe erteilt
werden können.

    b) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im wesentlichen geltend,
die Sanierungspflicht des Inhabers der N3 lasse sich entgegen der
Auffassung des Regierungsrates nicht verneinen. Die richtige Auslegung
der einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften führe zum Ergebnis,
dass die grundsätzliche Sanierungspflicht für Emissionsbegrenzungen
immer den Inhaber der Anlage treffe, wobei das Ausmass dieser Pflicht von
verschiedenen Faktoren abhängig sei (Art. 11 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 USG;
Art. 13 Abs. 2, Art. 14 LSV u.a.). Die im Ausmass noch festzusetzende
Sanierungspflicht sei sodann nicht sofort, sondern innert 15 Jahren
seit Inkrafttreten der LSV zu erfüllen (Art. 17 Abs. 2 LSV). Für die so
umschriebene Sanierungspflicht habe der Inhaber der Anlage in jedem Fall
die Kosten zu tragen (Art. 16 Abs. 1 LSV). Werde der Bauwillige durch eine
entsprechende Auflage im Sinne von Art. 22 USG im Baubewilligungsverfahren
dazu veranlasst, emissionsbeschränkende Vorkehren auf seine Kosten zu
treffen, die eigentlich, aufgrund des soeben erwähnten Grundsatzes,
dem Inhaber der lärmigen Anlagen oblägen und aufgrund der Fristen in
Art. 17 Abs. 3 LSV noch nicht durchgeführt worden seien, so seien in
diesen Emissionsbeschränkungen keine Massnahmen im Sinne von Art. 13
Abs. 4 lit. b LSV zu sehen. Art. 22 Abs. 2 USG (oder auch Art. 24 USG)
wolle nicht die Sanierungspflichten anders verteilen, sondern enthalte
ergänzende Vorschriften, wenn die grundsätzliche Sanierungspflicht
des Anlageinhabers aufgrund der konkreten Gegebenheiten nicht genügend
weit gehe. Durch die Tatsache, dass der Bauwillige die eigentlich dem
Anlageinhaber obliegende Sanierung vorweggenommen habe, ändere sich
zumindest nichts an der Regelung der Kostentragung, die im Grundsatz
in Art. 2 USG festgelegt sei. Der Anlageninhaber habe im Rahmen seiner
Sanierungspflicht alle Kosten der durch den Bauwilligen vorfinanzierten
Emissionsbeschränkungen zu tragen. Dabei gelte Art. 16 LSV; Art. 31 Abs. 3
LSV sei nur insofern anwendbar, als die Aufwendungen die Sanierungspflicht
des Anlageninhabers überstiegen.

    c) Das EDI hält dafür, die von der N3 verursachten Immissionen
überschritten die Immissionsgrenzwerte, seien also schädlich oder
lästig. Demnach müssten grundsätzlich verschärfte Emissionsbegrenzungen
angeordnet werden. Dies gelte allerdings nur soweit, als die betroffene
Überbauung nach den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts bei
Inkrafttreten der LSV und damit der relevanten Belastungsgrenzwerte
überhaupt hätte erstellt werden dürfen (Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV). Für
Gebiete, in denen in diesem Zeitpunkt keine lärmempfindlichen Gebäude
hätten erstellt werden dürfen, weil die Erschliessung gefehlt habe,
schreibe das USG in Art. 24 Abs. 2 vor, dass mit raumplanerischen
Massnahmen (Auszonung, Umzonung) sichergestellt werden müsse, dass das
Gebiet einer weniger empfindlichen Nutzung zugeführt werde, es sei denn,
es könne mittels planerischer, gestalterischer oder baulicher Massnahmen
die Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte erreicht werden. Bei
solchen Massnahmen handle es sich somit nicht um Sanierungsmassnahmen
für die lärmige Anlage, deren Kosten vom Anlageeigentümer zu tragen
seien. Aus Art. 13 Abs. 4 lit. a LSV ergebe sich denn auch, dass
gegenüber nicht erschlossenen Bauzonen keine Sanierungspflicht über die
vorsorglichen Massnahmen hinaus bestehe. Entscheidend für den Umfang
der Sanierungspflicht und damit gleichzeitig der Kostenpflicht der
Nationalstrasse gegenüber der fraglichen Überbauung sei somit der Stand
der Erschliessung beim Inkrafttreten der LSV. Gerade diese Frage habe
aber die Vorinstanz offengelassen. Sie könne aufgrund der vorliegenden
Akten nicht beantwortet werden. Deshalb könne auch nicht abschliessend
zur Sanierungspflicht und zur Kostenpflicht Stellung genommen werden.

Erwägung 3

    3.- a) Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt
die Kosten dafür (Art. 2 USG, Verursacherprinzip). Dies gilt grundsätzlich
für die Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2
und 3 USG) wie auch der Sanierung bestehender, die Umwelt belastender
Anlagen (Art. 16 ff. USG). In Art. 19 ff. USG sind im Zusammenhang mit der
Regelung der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen Ausnahmen vom
Verursacherprinzip, wie es in Art. 2 USG verankert ist, bzw. Präzisierungen
dazu vorgesehen (vgl. BGE 118 Ib 407 E. 3b S. 410 mit Hinweisen; RAUSCH,
Kommentar zum USG, N. 18 ff. zu Art. 2; ZÄCH, ebenda, N. 3 zu Art. 20;
BANDLI, ebenda, N. 13 zu Art. 21 und N. 19 f. zu Art. 24).

    Dabei auferlegt das Umweltschutzgesetz die Pflicht zur Ergreifung
von Lärmschutzmassnahmen teils dem Eigentümer der davon betroffenen
Grundstücke. Dies geht in Durchbrechung des Verursacherprinzips in der
Regel zu seinen Lasten.

    b) Zunächst betrifft Art. 20 USG den Fall, in welchem sich die
Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden
Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder andern öffentlichen oder
konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle
nicht unter den Alarmwert herabsetzen lassen. In diesem Fall werden
die Eigentümer der betroffenen Gebäude gestützt auf Art. 20 Abs. 1 USG
verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen
(lärmempfindliche Räume, Art. 2 Abs. 6 LSV), mit Schallschutzfenstern
zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen. Die
Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen gemäss Art. 20 Abs. 2
USG die Kosten für die derart notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern
sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen
Gebäudes (a) die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder
(b) die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren. Nur wenn
bestehende Gebäude im eben beschriebenen Sinn von besonders intensiven
Lärmimmissionen betroffen werden, sieht das Umweltschutzgesetz somit
die Kostentragungspflicht des Eigentümers der lärmigen ortsfesten
Anlagen für die zum Schutz der vom Lärm betroffenen Gebäude notwendigen
Schallschutzmassnahmen vor, wobei sich der Anlageneigentümer erst noch
aus den genannten Gründen von der Kostentragungspflicht befreien kann.

    c) Sodann regelt Art. 21 USG die Verhältnisse in bezug auf den
Schallschutz bei neuen Gebäuden. Wer ein Gebäude erstellen will, das dem
längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss nach Abs. 1 dieser
Bestimmung einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm
sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Diesen Mindestschutz auferlegt das
Gesetz jedem Bauwilligen zu seinen Lasten.

    d) Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG werden Baubewilligungen für neue
Gebäude in lärmbelasteten Gebieten, die dem längeren Aufenthalt
von Personen dienen, unter Vorbehalt von Abs. 2 nur erteilt, wenn
die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Sind diese
Werte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten,
die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn
die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und
die Räume zweckmässig angeordnet werden. Mit diesen Vorschriften
auferlegt das Bundesumweltschutzrecht dem Bauwilligen die Pflicht
und damit auch die Kostenpflicht für die Ergreifung der notwendigen
zusätzlichen Schallschutzmassnahmen, wenn er in einem Gebiet bauen
will, wo die Immissionsgrenzwerte bereits überschritten sind. Ist der
Bauwillige nicht bereit, diese zusätzlichen Schallschutzmassnahmen zu
ergreifen und zu finanzieren, so darf ihm im Rahmen von Art. 22 USG
keine Baubewilligung erteilt werden. In diesem Fall muss er warten,
bis der für die Lärmverursachung Verantwortliche in Beachtung der
ihm obliegenden Sanierungspflicht (Art. 16 ff. USG) saniert hat. Ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Bauwilligen, der
Lärmschutzmassnahmen bezahlt hat, gegenüber dem Sanierungspflichtigen
ein Rückerstattungsanspruch zusteht, muss hier nicht näher geprüft
werden. Im Lichte von Art. 20-24 USG ist die Durchführung und Finanzierung
"zusätzlicher Schallschutzmassnahmen" nach Art. 22 Abs. 2 USG somit
zumindest vorläufig Sache des bauwilligen Grundeigentümers.

    Im Hinblick auf Art. 24 USG ist festzustellen, dass die
genannten Vorschriften von Art. 22 USG auf erschlossene Grundstücke in
bestehenden, mit den Grundsätzen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes
übereinstimmenden Bauzonen zugeschnitten sind (vgl. BANDLI, aaO, N. 7
zu Art. 24 USG; s. zum Ganzen auch Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 21. Oktober 1993 in URP 1994 S. 21 ff.).

    e) Für neue Bauzonen und für unerschlossene Teile von bestehenden
Bauzonen, die mit dem eidgenössischen Raumplanungsgesetz vom 22. Juni
1979 (RPG, SR 700) übereinstimmen, enthält Art. 24 USG besondere
Regelungen zur Bekämpfung unerwünschter Lärmimmissionen. Dabei werden
in Abs. 1 dieser Bestimmung Anforderungen genannt, welche neue Bauzonen
für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von
Personen dienen, erfüllen müssen. So dürfen neue Bauzonen für Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen (Art. 2 Abs. 6 LSV) nur in Gebieten vorgesehen
werden, in denen die Lärmimmissionen die unter den Immissionsgrenzwerten
liegenden - also strengeren - Planungswerte nicht überschreiten oder
in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden können. Abs. 2 von Art. 24 USG schreibt für
unerschlossene bestehende Bauzonen eine Pflicht zur Festsetzung weiterer
Planungsmassnahmen vor. Werden die Planungswerte in einer bestehenden,
aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude,
die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie
gemäss dieser letztgenannten Bestimmung einer weniger lärmempfindlichen
Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch "planerische, gestalterische
oder bauliche Massnahmen" im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungs-
werte eingehalten werden können.

    Solche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte sind vom
zuständigen Planungsträger festzusetzen. Dies geschieht durch den Erlass
planerischer Massnahmen, welche sich für den betroffenen Grundeigentümer
als Eigentumsbeschränkungen erweisen. Unter Vorbehalt der materiellen und
allenfalls formellen Enteignung sind solche Beschränkungen vom betroffenen
Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (vgl. ZÄCH, aaO,
N. 6 und 8 zu Art. 20 USG; BANDLI, aaO, N. 13 zu Art. 21, N. 19 zu Art. 22,
N. 15 ff. und N. 19 ff. zu Art. 24 USG). Er hat sie unter dem genannten
Vorbehalt selbst zu tragen, sollen doch die Kantone gestützt auf Art. 24
USG sicherstellen, dass keine neuen Sanierungsfälle (Art. 16 ff. USG)
entstehen.

    f) Schliesslich dürfen nach Art. 25 USG neue ortsfeste Anlagen
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten
(Abs. 1). Nur wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer
Errichtung besteht und die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde, dürfen
für neue ortsfeste Anlagen Erleichterungen gewährt werden, solange die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Können bei der
Errichtung von neuen Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder andern
öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen
bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so
müssen die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzmassnahmen
geschützt werden, welche in diesem (zweiten) Fall ebenfalls auf Kosten
des Anlageneigentümers gehen (Abs. 3).

    g) Die vorstehend dargelegte Rechtslage hinsichtlich der Art. 16-25
USG wird in der Lärmschutzverordnung präzisiert (s. dazu auch das bereits
erwähnte bernische Urteil vom 21. Oktober 1993 in URP 1994 S. 21 ff.). So
gelten die Belastungsgrenzwerte des Umweltschutzgesetzes gemäss Art. 41
LSV nicht nur bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Abs. 1), sondern
auch in noch nicht überbauten Bauzonen, wo nach dem Bau- und Planungsrecht
Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen (Abs. 2
lit. a). Nach Art. 13 Abs. 4 lit. b LSV kann von Sanierungen abgesehen
werden, wenn aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der
Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen
getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der
festgesetzten Fristen (Art. 17 LSV) eingehalten werden können. In Art. 29
LSV wird der Gehalt von Art. 24 Abs. 1 USG im wesentlichen wiederholt. In
Art. 31 LSV wird Art. 22 USG konkretisiert. Danach dürfen, wenn die
Immissionsgrenzwerte überschritten sind, Neubauten und wesentliche
Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt
werden, wenn diese Werte eingehalten werden können, sei es durch bauliche
oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen,
sei es durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm
abgewandten Seite des Gebäudes (Art. 31 Abs. 1 LSV). Nach Art. 31 Abs. 3
LSV tragen die Grundeigentümer die Kosten für die Massnahmen. Zum Ort der
Ermittlung schreibt schliesslich Art. 39 Abs. 1 LSV vor, bei Gebäuden seien
die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher
Räume zu ermitteln.

Erwägung 4

    4.- a) Beim Zonenplan der Gemeinde Altendorf vom 12. Juni 1978 dürfte
es sich nicht um einen Nutzungsplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes
und der diesbezüglich massgebenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung
handeln (s. BGE 118 Ib 38 ff., 114 Ib 301 ff. und 305 E. 5c sowie
nicht publ. Urteile vom 27. August 1993 i.S. Gemeinde Gelterkinden,
vom 15. Juli 1993 i.S. Gemeinde Goldach, vom 25. Februar 1993 i.S.
Erbengemeinschaft M., vom 18. September 1992 i.S. Gemeinde Männedorf und
vom 30. Juli 1992 i.S. Einwohnergemeinde Langenbruck). Diesen Schluss
legt nur schon der Umstand nahe, dass der fragliche Plan jedenfalls nicht
in einem RPG-konformen Verfahren erging (Art. 4 und 33 RPG, s. in diesem
Zusammenhang BGE 114 Ib 305 E. 5c). Damit dürfte der vom Regierungsrat am
14. Februar 1989 genehmigte Quartiergestaltungsplan "Ueberbauung Mühlebach"
vom 15. Mai 1988 für die beiden Grundstücke Kat.Nrn. 473 und 1155 die erste
mit dem Raumplanungsgesetz des Bundes übereinstimmende nutzungsplanerische
Massnahme und damit eine "neue Bauzone" nach Art. 24 Abs. 1 USG darstellen.

    Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG bzw. Art. 24 Abs. 1 USG entsprechend
(s. BANDLI, aaO, N. 3 zu Art. 22 und N. 2 zu Art. 24 USG), enthält dieser
Quartiergestaltungsplan in Art. 12 der dazugehörigen Sonderbauvorschriften
verschiedene Lärmschutzmassnahmen. Diese wurden dem Beschwerdeführer als
Eigentümer der beiden genannten Parzellen im Sinne öffentlichrechtlicher
Eigentumsbeschränkungen auferlegt. Vermögen sich diese Beschränkungen
u.a. auf Art. 24 Abs. 1 USG abzustützen, so muss der Beschwerdeführer
für die Verwirklichung der gemäss Art. 12 der besonderen Vorschriften
zum Quartiergestaltungsplan vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen im
Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen selbst und grundsätzlich
auf eigene Kosten sorgen. Nur für den Fall, dass er durch diese
ihm durch öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen auferlegten
Lärmschutzmassnahmen enteignungsähnlich betroffen wird, kann er wie jeder
andere von Planungsmassnahmen betroffene Grundeigentümer eine Entschädigung
wegen materieller bzw. formeller Enteignung geltend machen. Sind die
Voraussetzungen der enteignungsrechtlichen Entschädigungspflicht dagegen
nicht erfüllt, so hat der Beschwerdeführer für die durch die erwähnte
Planung auferlegten Lärmschutzmassnahmen selbst aufzukommen.

    b) Im Lichte der nachfolgenden Erwägungen kann allerdings
offenbleiben, ob überhaupt ein Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 USG
(neue Bauzone) oder allenfalls ein solcher von Art. 24 Abs. 2 USG
(unerschlossene RPG-konforme Bauzone) vorliegt. Selbst wenn nämlich zu
Gunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, die beiden fraglichen
Parzellen lägen in einer RPG-konformen, erschlossenen Bauzone, so
hat er die Kosten für die Lärmschutzmassnahmen, die in Art. 12 der
Sonderbauvorschriften zu diesem Quartiergestaltungsplan enthalten sind,
im Hinblick auf die erwähnten Vorschriften des Bundesumweltschutzrechtes
trotzdem zu tragen. Diesfalls muss dem fraglichen Quartiergestaltungsplan
Baubewilligungscharakter beigemessen werden. Entsprechend wäre davon
auszugehen, mit dessen Erlass seien wesentliche Teile der gestützt auf
Art. 22 RPG notwendigen Baubewilligung erteilt worden. Dann wären aber
im Baubewilligungsverfahren die dargelegten Grundsätze nach Art. 21
und 22 USG in bezug auf Schallschutzmassnahmen in unüberbauten,
erschlossenen lärmbelasteten Gebieten anwendbar. Gemäss diesen
Vorschriften haben - wie ausgeführt worden ist - die Grundeigentümer
für die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte notwendigen zusätzlichen
Schallschutzmassnahmen in Fällen wie dem vorliegenden jedenfalls vorläufig
aufzukommen (vgl. oben E. 3d). Das ergibt sich insbesondere aus Art. 22
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 USG sowie aus Art. 31 Abs. 1 und 3
LSV. Aus dieser Baubewilligung ergäben sich für den Beschwerdeführer
öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche wie diejenigen,
die sich aus Planungsmassnahmen herleiten, enteignungsrechtlich relevant
sein können.

Erwägung 5

    5.- a) Wird ein Baugesuch gestützt auf Art. 22 USG abgelehnt,
weil das Baugrundstück übermässigen Immissionen der Nationalstrasse
ausgesetzt ist, so hat der Grundeigentümer nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf
Entschädigung wegen materieller Enteignung, wohl aber unter Umständen
einen enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen den Kanton als
Werkeigentümer der Nationalstrasse (BGE vom 30. Mai 1979 i.S. Gemeinde
Knonau, ZBl 81/1980, S. 354 ff.; s. auch ZÄCH, aaO, N. 37 zu Art. 20
USG, und BANDLI, N. 17 f. zu Art. 24 USG). Gegen solche Immissionen
können sich die Betroffenen in der Regel mit den in Art. 679 und 684 ZGB
umschriebenen nachbarrechtlichen Klagen zur Wehr setzen (s. BGE 110 Ib
340 E. 2 S. 346 mit Hinweisen). Gehen die Immissionen dagegen, wie hier,
von einem Werk aus, für welches den Werkeigentümern das Enteignungsrecht
zusteht, so hat der Nachbar nur noch einen Entschädigungsanspruch gemäss
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG,
SR 711; BGE 107 Ib 387 E. 2a S. 388 f. mit Hinweisen). Dieser Anspruch
ist im formellen Enteignungsverfahren geltend zu machen, d.h. entweder
im Planauflageverfahren nach Art. 27 ff. EntG bzw. Art. 39 Abs. 2 NSG
anzumelden oder, wenn die Schädigung nicht vorauszusehen war, innerhalb
der Frist gemäss Art. 41 Abs. 2 EntG nachträglich vorzubringen. In
Fällen, in denen das für den Nationalstrassenbau benötigte Land entweder
freihändig oder durch ein Güterzusammenlegungsverfahren erworben werden
konnte und daher kein Enteignungsverfahren durchgeführt werden musste,
kann der Grundeigentümer, der nachträglich Entschädigungsansprüche
stellen will, innerhalb der Verjährungsfrist mit dem Begehren um
Eröffnung eines Enteignungsverfahrens an den Kanton als Werkeigentümer
der Autobahn gelangen. Ersatzansprüche, die im Landumlegungsverfahren
nicht befriedigt werden konnten (Art. 23 der Verordnung vom 24. März
1964 über die Nationalstrassen [NSV], SR 725.111), sind innert einer
Frist von fünf Jahren seit Entstehung des Anspruches geltend zu machen
(BGE 105 Ib 6 E. 3c und d S. 13 ff.). Gegen eine allfällige Weigerung
des Kantons, das Enteignungsverfahren einzuleiten, steht die Beschwerde
an das Bundesgericht offen (BGE vom 30. Mai 1979 i.S. Gemeinde Knonau,
ZBl 81/1980, S. 358 mit Hinweisen, s. auch BGE 111 Ib 233 ff., 110 Ib 43
ff. und 368 ff.).

    b) Anders verhält es sich, wenn die zu treffenden
Schallschutzmassnahmen dem Grundeigentümer u.a. in Anwendung von Art. 24
Abs. 1 USG im Rahmen eines Nutzungsplanes nach Art. 14 ff. RPG auferlegt
werden. In einem solchen Fall kann der Grundeigentümer gegenüber dem
planenden Gemeinwesen ein Verfahren wegen materieller Enteignung (Art. 5
Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 RPG) einleiten (BGE 107 Ia 240 ff., 105 Ia 330
E. 3e S. 338 f.; s. auch AEMISEGGER, Raumplanung und Entschädigungspflicht,
VLP-Schriftenfolge Nr. 36, S. 112 f., und BANDLI, aaO, N. 16 f. zu Art. 24
USG). Soweit eine materielle Enteignung wegen Planungsmassnahmen, die aus
Lärmschutzgründen festgesetzt werden, zu bejahen ist, steht dem planenden
Gemeinwesen gegenüber dem für die Lärmverursachung Verantwortlichen
ein Rückgriffsrecht zu. Zur Sicherung solcher Regressansprüche des
planenden Gemeinwesens ist der für die Lärmverursachung Verantwortliche
zweckmässigerweise im Ent- eignungsverfahren beizuladen.

Erwägung 6

    6.- Aus den dargelegten Gründen kann den vom Beschwerdeführer
gestellten Begehren bei den gegebenen Verhältnissen nicht entsprochen
werden. Entsprechend ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.