Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 504



120 Ib 504

64. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 28. September 1994
i.S. S. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG; Entzug des Führerausweises; Unterschreitung
der obligatorischen Mindestentzugsdauer?

    Wenn seit dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit
verstrichen ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten
hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft, kann die
Entzugsbehörde die obligatorische Mindestentzugsdauer unterschreiten und
allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen.

Sachverhalt

    A.- Wegen eines gefährlichen Überholmanövers mit Unfallfolgen vom
15. Juni 1988 sprach das Amtsgericht Villingen-Schwenningen (BRD) S. am 20.
Dezember 1988 der fahrlässigen Gefährdung des Strassenverkehrs durch grob
verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen (§ 315c Abs. 1 Ziff. 2b
und Abs. 3 Ziff. 2 dStGB) schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen von je DM 80.-- (somit DM 3'200.--) und entzog ihm
die Fahrerlaubnis für das Inland auf die Dauer von sieben Monaten.

    B.- Am 31. August 1989 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
des Kantons St. Gallen S. wegen des gleichen Vorfalls in Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01) den Führerausweis für die Dauer von
acht Monaten. Zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen die Entscheide der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hiess das Bundesgericht
am 31. August 1990 beziehungsweise 3. August 1992 gut.

    C.- Am 11. Juni 1993 verfügte das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
einen sechsmonatigen Führerausweisentzug. Einen Rekurs von S. wies die
Verwaltungsrekurskommission am 16. Dezember 1993 ab.

    S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und von einem Führerausweisentzug
sei abzusehen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Nach dem verbindlichen Sachverhalt setzte der Beschwerdeführer
mit seinem Sattelschlepper in einer unübersichtlichen Kurve zum
Überholen an und fuhr dazu bei hoher Geschwindigkeit vollständig auf die
Gegenfahrbahn. Ein Zusammenstoss mit einem entgegenkommenden Personenwagen
wurde nur vermieden, weil dieser eine Vollbremsung einleitete und auch
der Beschwerdeführer abbremste und sein Fahrzeug links über die Strasse
hinaus lenkte. Bei dieser Sachlage bejahte die Vorinstanz zu Recht die
Voraussetzungen für die Anordnung einer Administrativmassnahme, und auch
die Annahme eines schweren Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 3 lit. a
SVG ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann auf
die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG).

    Aufgrund des Umstands, dass das massnahmeauslösende Ereignis relativ
lange Zeit zurückliegt, erachtet die Vorinstanz die Herabsetzung
der Entzugsdauer von acht auf sechs Monate durch die erste Instanz
als angemessen. Eine solche Beurteilung hält vor Bundesrecht nicht
stand. Fahrzeuglenker, die den Rechtsweg einschlagen, sollen zwar
nicht denjenigen gegenüber bevorzugt werden, die den Massnahmeentscheid
annehmen. Trifft einen Lenker jedoch hinsichtlich der Dauer des Verfahrens
keine Schuld und erbringt er während Jahren den Tatbeweis für eine korrekte
Fahrweise, so verringert sich die Notwendigkeit einer Massnahme erheblich,
weshalb auch die Dauer des Entzugs erheblich herabzusetzen ist. Seit
dem fraglichen Vorfall bis zum letzten kantonalen Entscheid vergingen 5
Jahre. In dieser Zeit sind keine Verstösse des Beschwerdeführers gegen
das Strassenverkehrsgesetz aktenkundig. Ihn trifft auch keine Schuld an
der Länge des Verfahrens, da seine Rechtsvorkehren begründet waren. Eine
Herabsetzung der Entzugsdauer von acht auf sechs Monate trägt diesen
Umständen zuwenig Rechnung und muss als unangemessen bezeichnet werden.
Es fragt sich jedoch, ob ein Unterschreiten der Mindestentzugsdauer
von sechs Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG) aus einem solchen Grunde
zulässig ist.

Erwägung 4

    4.- a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG beträgt die Dauer des
Führerausweisentzugs mindestens sechs Monate, wenn dem Führer der Ausweis
wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren
seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat. Nach dem klaren Wortlaut
muss somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Ausweis für
sechs Monate oder länger entzogen werden. Das SVG sieht keine Möglichkeit
vor, diese Mindestentzugsdauer zu unterschreiten. Entsprechend wird in der
Literatur überwiegend die Ansicht vertreten, die sechsmonatige Entzugsdauer
gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG stelle nicht bloss eine Richtlinie für
die Festsetzung der Entzugsdauer, sondern eine Minimalfrist dar (GIGER,
SVG mit Kommentar sowie ergänzenden Gesetzen und Bestimmungen, 4. Aufl.,
S. 48; BUSSY/RUSCONI, Code Suisse de la circulation routière, Commentaire,
2ème éd., art. 17 ch. 2.1-2.4; PERRIN, Délivrance et retrait du permis
de conduire, p. 197). PETER STAUFFER (Der Entzug des Führerausweises,
Diss. Bern 1966, S. 71) schliesst ein Unterschreiten nicht aus mit der
Begründung, da der Warnungsentzug wenigstens teilweise Strafcharakter
besitze, seien die Vorschriften über den Entzug des Führerausweises
auf die Strafrechtssätze des SVG abzustimmen, insbesondere auf Art. 100
Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 102 Abs. 1.

    b) Im Gegensatz zum Sicherungsentzug, der unabhängig von einer
Verkehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger, charakterlicher
oder anderer Unfähigkeit des Fahrzeugführers erfolgen kann, setzt
der Warnungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG stets voraus, dass
der Fahrzeugführer ein Verkehrsdelikt begangen hat, und bezweckt,
ihn zu bessern und vor Rückfällen zu bewahren (Art. 30 Abs. 2 VZV;
SR 741.51). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der
Führerausweisentzug eine von der strafrechtlichen Sanktion unabhängige,
um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Administrativmassnahme mit
präventivem und erzieherischem Charakter (BGE 116 Ib 146 E. 2; 108 Ib
254 E. 1a mit Hinweisen). Sie soll daher mit der Verkehrsregelverletzung
in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen; unter diesem
Gesichtspunkt ist ein Warnungsentzug nicht mehr gerechtfertigt, wenn
seit dem ihm zugrundeliegenden Ereignis lange Zeit verstrichen ist,
der Fahrzeuglenker hierfür nicht verantwortlich ist und er sich während
dieser Zeit im Strassenverkehr wohlverhalten hat (BGE 115 Ib 159).

    Die bundesgerichtliche Auffassung, der Warnungsentzug sei eine
Administrativmassnahme, wird in der Literatur überwiegend kritisiert
(vgl. dazu die Übersicht bei JEAN GAUTHIER, Le retrait du permis de
conduire est-il une mesure administrative ou une sanction pénale?, in:
Verkehrsdelinquenz, Grüsch 1989, S. 259, insbesondere Fn. 6 und 7). PERRIN
(aaO, S. 93 ff.) hält den Warnungsentzug zwar für eine administrative
Massnahme, ordnet ihn aber der Rechtsfigur des repressiven Verwaltungsaktes
zu. Für SCHULTZ (Rechtsprechung und Praxis im Strassenverkehr in den
Jahren 1973-1977, Bern 1979, S. 89 f.) und PETER STAUFFER (aaO, S. 148)
handelt es sich der Sache nach um eine Strafe. Ob dies zutrifft, kann
vorliegend offenbleiben. Das Bundesgericht hat bei der Beurteilung von
Führerausweisentzügen, namentlich bei der Frage der lex mitior (BGE 104 Ib
87 E. 2), bei Notstand (unveröffentlichter Entscheid des Kassationshofes
vom 20. August 1981 i.S. Käppeli, zitiert bei PERRIN, aaO, S. 120) und
beim Zusammenfallen mehrerer Entzugsgründe (BGE 108 Ib 258, 113 Ib 53),
auf Regeln des StGB (Art. 2, 34 und 68) zurückgegriffen. Die Anordnung
eines Führerausweisentzugs setzt wie die Aussprechung einer Strafe eine
vorsätzliche oder fahrlässige Regelverletzung voraus, die Entzugsdauer ist
wie bei der Strafzumessung grundsätzlich nach dem Verschulden festzusetzen
und ein Rückfall kann bei beiden Sanktionen zu einer Strafschärfung
führen. Dies zeigt, dass der Führerausweisentzug teilweise strafähnliche
Züge aufweist (BGE 116 Ib 146 E. 2a). Deshalb ist es angezeigt zu prüfen,
wie sich eine lange Zeit zwischen Tat und Sanktion beziehungsweise eine
überlange Verfahrensdauer auf die Sanktionen des Strafrechts auswirkt.

    c) Das Strafgesetzbuch regelt in den Art. 70 ff. die Verjährung. Kommt
es bis zum Eintritt der absoluten Verjährung nicht zu einer rechtskräftigen
Verurteilung, ist das Verhängen einer Strafe oder Massnahme nicht mehr
möglich (Art. 70 und 72 StGB). Eine Strafe darf nach Ablauf einer gewissen
Zeitspanne seit dem Urteil nicht mehr vollstreckt werden (Art. 73 und
75 StGB). Bei der Strafzumessung ist eine Strafmilderung vorgesehen, wenn
seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich
während dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 64 Abs. 5 StGB). Massnahmen
an geistig Abnormen sowie an Trunk- und Rauschgiftsüchtigen werden
aufgehoben, sobald ihr Grund weggefallen ist (Art. 43 und 44 je Ziff. 4
Abs. 1 StGB). Dasselbe kann schon vor Ende der Mindestdauer auch bei der
Verwahrung geschehen, wenn zwei Drittel der Strafzeit abgelaufen sind
(Art. 42 Ziff. 5 StGB). Sind seit der Einweisung eines jungen Erwachsenen
in eine Arbeitserziehungsanstalt, einem Rückversetzungsbeschluss oder
einer Unterbrechung der Massnahme mehr als drei Jahre verstrichen, ohne
dass deren Vollzug begonnen oder fortgesetzt werden konnte, so entscheidet
der Richter, ob die Massnahme noch nötig ist (Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 1
StGB). Bei Jugendlichen und Kindern kann die urteilende Behörde von
jeder Massnahme oder Strafe beziehungsweise Disziplinarmassnahme absehen,
wenn seit der Tat ein Jahr beziehungsweise drei Monate verstrichen sind
(Art. 98 Abs. 4 und Art. 88 Abs. 4 StGB).

    Der Zeitablauf seit der Tat wirkt sich somit unterschiedlich auf die
strafrechtlichen Sanktionen aus. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen
vor, sind Strafen entweder zu mildern oder sie können nicht mehr
ausgesprochen oder vollstreckt werden. Der Strafmilderungsgrund von
Art. 64 Abs. 5 StGB erweitert den Strafrahmen nach unten (Art. 65 StGB;
BGE 116 IV 11). Bei den Massnahmen kann der Zeitablauf dazu führen, dass
sie gar nicht mehr angeordnet oder begonnene aufgehoben werden. Art. 42
Ziff. 5 StGB erlaubt das Unterschreiten der gesetzlichen Mindestdauer der
Massnahme. Dabei hat sich der Entscheid stets nach der Verhältnismässigkeit
und insbesondere der Erforderlichkeit der Massnahme zu richten.

    Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine
Sache innert einer angemessenen Frist gehört wird. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (BGE 117 IV 124 E. 4d) kann eine Verletzung dieses
Beschleunigungsgebots im Strafverfahren zu folgenden Konsequenzen führen:

    - Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der
Strafzumessung,

    - Einstellung des Verfahrens zufolge eingetretener Verjährung,

    - Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf
Strafe sowie

    - Verfahrenseinstellung (als ultima ratio in extremen Fällen).
Dieser Fächer von Möglichkeiten erlaubt dem Richter eine nach
Verhältnismässigkeitsgrundsätzen abgestufte Beurteilung des
Einzelfalles. Wenn es im Extremfall zulässig ist, von jeder Sanktion
abzusehen, dann muss nach dem Grundsatz a maiore minus auch eine Bindung
des Richters an Strafart und Strafmass verneint werden.

    d) Das SVG bestimmt, dass der Führerausweis für mindestens sechs
Monate zu entziehen ist, wenn der Fahrzeuglenker innert zwei Jahren seit
dem letzten Entzug einen obligatorischen Entzugsgrund setzt (E. a). Liegt
zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und der Durchführung der
Massnahme eine lange Zeitspanne, so kann diese Lösung zu unerträglichen
und vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten führen. Erhält beispielsweise
die Entzugsbehörde von einer Verkehrsregelverletzung, die wie vorliegend
eine Entzugsdauer von mindestens sechs Monaten nach sich zieht, erst nach
zehn Jahren Kenntnis, müsste die Behörde aufgrund der gesetzlichen Regelung
auch dann noch wenigstens einen sechsmonatigen Entzug anordnen. Abgesehen
davon, dass der Betroffene nach einer grossen Zeitspanne die Verhängung
der Massnahme nicht mehr versteht, könnte sie auch ihren Sinn und Zweck
nicht mehr erfüllen. Denn eine Erziehung und Besserung des Täters setzt
voraus, dass die Massnahme in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang
zur Verkehrsregelverletzung steht (BGE 115 Ib 159).

    Im Strafverfahren wird dem Ablauf verhältnismässig langer Zeit
durch Verjährung, Strafmilderung oder insoweit Rechnung getragen, als
nicht mehr erforderliche Massnahmen aufzuheben beziehungsweise solche
erst gar nicht anzuordnen sind (E. c). Diese Frage müsste auch beim
Führerausweisentzug geregelt sein, weil die gesetzliche Regelung zu
unerträglichen Härtefällen führen kann und dann dem Sinn und Zweck des
Führerausweisentzugs entgegensteht. Da sich das SVG über die Folgen eines
verhältnismässig langen Zeitablaufs für den Führerausweisentzug nicht
äussert, liegt diesbezüglich eine (echte) Lücke vor (HÄFELIN/HALLER,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, N. 115 ff.; HENRI
DESCHENAUX, Schweizerisches Privatrecht, Band II, S. 95; IMBODEN/RHINOW,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil,
6. Auflage, S. 147 f. je mit Hinweisen).

    e) Wie alle hoheitlichen Massnahmen muss auch ein Führerausweisentzug
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit gerecht werden. Unter anderem
muss die Anordnung des Entzugs noch erforderlich sein, um dessen Zweck,
die Erziehung und Besserung des Fahrzeuglenkers, zu erreichen. Wenn
der Betroffene während Jahren den Tatbeweis für ein regelgetreues
Fahrverhalten erbracht hat, wird ein Entzug unter Umständen nicht mehr
erforderlich sein. Da die Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem
zudem nach dem Verschulden zu bemessen ist (Art. 33 Abs. 2 VZV), ist dabei
einem langen Zeitablauf beziehungsweise einer überlangen Verfahrensdauer
Rechnung zu tragen (vgl. E. c). Deshalb muss der Administrativbehörde
in diesen Ausnahmefällen die Möglichkeit offenstehen, die Massnahmedauer
entsprechend herabzusetzen. Das setzt jedoch voraus, dass die Anordnung
einer abgestuften Entzugsdauer möglich ist, die auch einem Ausnahmefall
gerecht wird. Aus diesen Gründen muss die Entzugsbehörde die obligatorische
Mindestentzugsdauer gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG unterschreiten und
allenfalls von der Anordnung einer Massnahme absehen können, wenn seit
dem massnahmeauslösenden Ereignis verhältnismässig lange Zeit verstrichen
ist, sich der Betroffene während dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn
an der langen Verfahrensdauer keine Schuld trifft.

Erwägung 5

    5.- Wie bereits ausgeführt (E. 3 Abs. 2), hat die Vorinstanz das
Element des Zeitablaufs zuwenig stark gewichtet, weshalb der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist. Da die Sache spruchreif ist und um eine weitere
Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, entscheidet das Bundesgericht
selbst (Art. 114 Abs. 2 OG).

    Der Beschwerdeführer setzte mit seinem Sattelschlepper in einer
unübersichtlichen Kurve zum Überholen an und fuhr dazu bei hoher
Geschwindigkeit vollständig auf die Gegenfahrbahn. Ein Zusammenstoss mit
einem entgegenkommenden Personenwagen wurde nur vermieden, weil dieser
eine Vollbremsung einleitete und auch der Beschwerdeführer abbremste und
sein Fahrzeug links über die Strasse hinaus lenkte. Angesichts der Grösse
und des Gewichts des Sattelaufliegers, der hohen Geschwindigkeit sowie der
eingeschränkten Sicht, muss das Fahrmanöver des Beschwerdeführers als sehr
gefährlich bezeichnet werden, weshalb mit der Vorinstanz auf ein schweres
Verschulden zu schliessen ist. Ebenfalls zutreffend bezeichnet sie den
automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers als getrübt und hält sie
fest, dass dieser als Berufschauffeur auf den Führerausweis angewiesen
ist. Insoweit kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden
(Art. 36a OG). Seit dem fraglichen Ereignis sind ohne Verschulden des
Beschwerdeführers etwas mehr als sechs Jahre verstrichen, während der er
sich wohl verhalten hat. Vom Gesichtspunkt der Erforderlichkeit her fragt
sich, ob auf eine Massnahme vollends verzichtet werden könnte, da der
Beschwerdeführer während dieser Zeitspanne den Tatbeweis verkehrsgetreuen
Fahrens erbracht hat. Das grosse Verschulden jedoch und der Umstand,
dass er nach mehreren früheren, zum Teil längeren Führerausweisentzügen
und zudem bloss vier Monate nach Ablauf des letzten Entzugs einen
obligatorischen Entzugsgrund setzte, lassen es auch heute noch als
angebracht erscheinen, ihn vor einer verkehrsgefährdenden Fahrweise
zu warnen. Die lange Verfahrensdauer rechtfertigt mithin zwar nicht
einen Verzicht auf die Massnahme, wohl aber ein Unterschreiten der
gesetzlichen Mindestdauer von sechs Monaten. Angesichts auch seiner
Entzugsempfindlichkeit erscheint eine Entzugsdauer von drei Monaten
als angemessen.