Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 379



120 Ib 379

53. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18.
November 1994 i.S. Basler Appell gegen Gentechnologie und Mitbeteiligte
gegen Ciba-Geigy AG und Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 4 BV, Art. 22 und 33 Abs. 3 lit. a RPG sowie Art. 103 lit. a OG;
Pflicht zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens;
Legitimation zur Beschwerde gegen Umbauprojekt an biotechnischer Anlage;
Anspruch auf rechtliches Gehör.

    Voraussetzungen, unter denen eine staatsrechtliche Beschwerde gegen
ein kantonales, einen Nichteintretensentscheid bestätigendes Urteil als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt wird (E. 1).

    Publikationspflicht von bewilligungspflichtigen Umbauvorhaben
zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von allfälligen
Beschwerdelegitimierten (E. 3).

    Legitimation zur Beschwerde gegen den Umbau einer Anlage, welche
der Herstellung eines Medikamentes mittels gentechnisch veränderter
Mikroorganismen dient, von der gewisse Emissionen ausgehen und die die
Umgebung erhöhten Gefahren aussetzt (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Mit Baueingabe vom 8. September 1992 ersuchte die Ciba-Geigy AG
das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt um Bewilligung zur Vornahme
von baulichen Änderungen in ihren Fabrikationsgebäuden K-693 und K-686
an der Mauerstrasse 1 in Basel. Im bestehenden Bau K-693, in welchem
schon heute das Blutgerinnungsmittel Hirudin hergestellt wird, sollen
während vier bis fünf Jahren Markteinführungsmengen dieses Mittels in
einem biologischen Verfahren mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen
produziert werden. Mit dem Bauvorhaben soll die erforderliche Nachrüstung
der bestehenden Einrichtungen realisiert werden.

    Mit Bauentscheid vom 25. November 1992 erteilte das Bauinspektorat
von Basel-Stadt die nachgesuchte Bewilligung unter Vorbehalt diverser
Bedingungen und Auflagen. Gleichzeitig teilte es Advokat X., der sich zuvor
namens des Basler Appells gegen Gentechnologie und weiterer Personen mit
dem Ersuchen um Durchführung eines "ordentlichen Bewilligungsverfahrens"
an das Bauinspektorat gewandt hatte, in Form einer Verfügung mit, es
werde gemäss § 12 Abs. 2 der Bauverordnung des Kantons Basel-Stadt vom
27. Januar 1976 (BauV) auf eine Publikation des Baubegehrens verzichtet,
weil keine Veränderung der bestehenden Emissionssituation eintreten werde,
und wies demgemäss das zuvor gestellte Ersuchen ab.

    Gegen den abschlägigen Entscheid des Bauinspektorats rekurrierten
der Basler Appell gegen Gentechnologie sowie weitere natürliche und
juristische Personen an die Baurekurskommission. Diese trat mit Entscheid
vom 29. Januar 1993 gestützt auf § 37 BauV mangels Legitimation der
Rekurrenten auf den Rekurs nicht ein.

    Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission gelangten die
unterlegenen Rekurrenten erfolglos an das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt. Dieses wies den Rekurs - soweit es darauf eintrat - am
26. Oktober 1993 ab. Es begründete das Urteil im wesentlichen damit, es
bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch den Umbau der Anlage
gegenüber dem heutigen Zustand ein erhöhtes Gefahrenrisiko geschaffen
werde. Damit fehle es den Rekurrenten an einem für die Legitimation
nötigen Rechtsschutzinteresse. Weiter erwog das Appellationsgericht, es
gelte zu vermeiden, die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde so weit
zu ziehen, dass diese zur Popularbeschwerde würde. Die Rekurrenten seien
selber davon ausgegangen, dass allein im Naheinwirkungsbereich der Anlage
13'600 Einwohner wohnten. Sie hätten im Vergleich zu diesen Einwohnern
keine besondere Betroffenheit behauptet und verfolgten somit praktisch
Anliegen der Allgemeinheit, welche indessen von den politischen Behörden
wahrzunehmen seien.

    Am 21. Januar 1994 erhoben der Basler Appell gegen Gentechnologie
und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes
staatsrechtliche Beschwerde. Das Bundesgericht behandelt die Beschwerde
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und heisst sie gut, soweit
es darauf eintrat.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Nach Art. 84 Abs. 2 OG ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde
nur dann einzutreten, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit
einem andern Rechtsmittel beim Bundesgericht geltend gemacht werden kann.
Erweist sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zutreffende
Rechtsmittel wäre, so prüft das Bundesgericht, ob und inwiefern die
staatsrechtliche Beschwerde als Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt
werden kann (statt vieler: BGE 118 Ib 49 E. 1, 326 E. 1). Die unrichtige
Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern
die Eingabe die formellen Anforderungen des zutreffenden Rechtsmittels
erfüllt (BGE 118 Ib 326 E. 1b S. 330, 115 Ib 347 E. 1b S. 352 mit
Hinweisen).

    b) Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG (SR 172.021) ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich
auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen
sollen. Gleiches gilt für gemischte Verfügungen, d.h. solche,
die sowohl auf kantonalem als auch auf Bundesrecht beruhen, falls
und soweit die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Bundesrecht
in Frage steht (BGE 120 Ib 27 E. 2a, 118 Ib 11 E. 1a, 381 E. 2a
S. 389). Tritt eine kantonale Behörde auf ein Rechtsmittel allein
gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht ein und führt dies dazu,
dass die korrekte Anwendung von Bundesrecht nicht überprüft wird,
die Durchsetzung von Bundesrecht somit vereitelt werden könnte, so ist
die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in Art. 4 BV verletzender
Weise angewendet worden, ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geltend zu machen, und zwar selbst dann, wenn nicht eine Verletzung von
materiellem Bundesverwaltungsrecht behauptet wird (BGE 118 Ia 8 E. 1b,
115 Ib 206 E. 3; BGE vom 11. September 1990 i.S. Sch.-W., E. 3, in ZBl
92/1991 S. 131). Die Prüfungsbefugnis geht in diesem Fall aber nicht
weiter als bei der staatsrechtlichen Beschwerde (vgl. die zitierten
Entscheide). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann schliesslich geltend
gemacht werden, durch den ausschliesslich auf kantonales Recht gestützten
Nichteintretensentscheid sei Bundesverwaltungsrecht zu Unrecht nicht
angewendet worden (BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb S. 391; BGE vom 9. Juni
1992 in URP 1992 S. 624 E. 1). Die Anwendung von Bundesrecht prüft das
Bundesgericht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von Amtes
wegen (BGE 118 Ib 49 E. 1a, 117 Ib 114 E. 4a).

    c) Im vorliegenden Fall geht es um die Bewilligung von baulichen
Veränderungen an einer Anlage, auf welche gemäss Verfügung des
Bauinspektorats Basel-Stadt vom 25. November 1992 die Verordnung vom
27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung,
StFV; SR 814.012) anwendbar ist. Auch hat die Gesuchstellerin
laut Entscheid der Baurekurskommission gestützt auf Art. 46 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01)
und Art. 12 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV;
SR 814.318.142.1) eine Emissionserklärung eingereicht. Der materielle
Baubewilligungsentscheid des Bauinspektorats stützte sich somit -
zumindest auch - auf Umweltschutzrecht des Bundes. Grundlage für eine
oberinstanzliche Überprüfung dieses Entscheids wäre demnach ebenfalls
öffentliches Recht des Bundes gewesen. Der Nichteintretensentscheid der
Baurekurskommission und das diesen Entscheid bestätigende Urteil des
Appellationsgerichts, mit welchen den Beschwerdeführern die Befugnis zur
Teilnahme am Baubewilligungsverfahren abgesprochen worden ist, waren somit
geeignet, die korrekte Anwendung von Bundesrecht zu vereiteln. Dies kann
nach dem Gesagten beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gerügt werden. Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Hand zu nehmen.

Erwägung 3

    3.- a) Das Bauinspektorat bejahte in seinem Entscheid vom 25.
November 1992 zwar die Bewilligungspflicht des Umbauvorhabens
der Beschwerdegegnerin, verneinte indessen die Notwendigkeit der
Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens mit
Publikation des Baugesuches, da keine Veränderung der bestehenden
Emissionssituation eintreten werde. Es stützte seinen Entscheid auf §
12 Abs. 2 BauV, wonach die Publikation eines Baubegehrens unterbleiben
kann, wenn es sich um kleinere Umbauten oder Einrichtungen handelt, die
zu keinen Belästigungen Anlass geben können. Die Baurekurskommission
sowie das Appellationsgericht sprachen den Beschwerdeführern in der
Folge die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde, mit welcher sie die
Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens verlangten,
ab. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, sie seien durch diese
Entscheide in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

    b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE
119 Ia 136 E. 2b, 118 Ia 17 E. 1a, 117 Ia 5 E. 1a, 115 Ia 8 E. 2a mit
Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht
beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen (BGE 119 Ia 136 E. 2d, 118 Ia 17 E. 1c, 117 Ia 262 E. 4b
S. 268, 116 Ia 94 E. 3b S. 99, 115 Ia 8 E. 2b mit Hinweisen).

    c) Nach Art. 22 RPG (SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit
behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Das kantonale
Recht darf den Kreis der nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtigen
Bauten und Anlagen nicht einschränken. Der bundesrechtliche Begriff "Bauten
und Anlagen" ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach
der Rechtsprechung gelten als "Bauten und Anlagen" jedenfalls jene
künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung
zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen
(BGE 119 Ib 222 E. 3 S. 226, 118 Ib 1 E. 2c S. 9, 49 E. 2 S. 51 f., 116 Ib
131 E. 3, 113 Ib 314 E. 2b). Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme
erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen,
ist daher die Frage, ob mit der Realisierung der Baute oder Anlage im
allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche
Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 114 Ib 312 E. 2a;
vgl. auch BGE 119 Ib 222 E. 3b S. 227).

    d) Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verlangt, dass das Beschwerderecht Dritter
(Nachbarn, Mieter, Pächter, Umweltschutzorganisationen) gegenüber einer in
Anwendung - oder zu Unrecht erfolgten Nichtanwendung - des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes erteilten Baubewilligung tatsächlich gewährleistet
ist. Voraussetzung für die Gewährleistung des Beschwerderechts Dritter
ist, dass die Beschwerdeberechtigten über ein Bauvorhaben, für welches um
Bewilligung nachgesucht wird, in Kenntnis gesetzt werden. Dies geschieht im
Kanton Basel-Stadt wie in anderen Kantonen in der Regel durch Ausschreibung
des Bauvorhabens in einem amtlichen Publikationsorgan und durch öffentliche
Auflage der Pläne (Art. 12 Abs. 1 und 3 BauV). Wird ein Entscheid für ein
ausschreibungspflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Ausschreibung
getroffen, wird der nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG vorgeschriebene
Rechtsschutz nicht gewährleistet und diese Vorschrift verletzt (BGE 120
Ib 48 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 9. September
1992 in ZBl 95/1994 S. 69 f. E. 2b). Dies kommt einer Verweigerung des
verfassungsrechtlich durch Art. 4 BV geschützten rechtlichen Gehörs gleich.

    e) Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Ausschreibung des
Baugesuches nach kantonalem Recht ist nach dem Gesagten im Lichte von
Art. 22 RPG nur für kleine Bauvorhaben wie minimale Innenumbauten, bei
denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind, zulässig. Um
ein solches Bauvorhaben handelt es sich vorliegend jedoch offensichtlich
nicht: Die umstrittene Anlage untersteht der Störfallverordnung und bewirkt
unbestrittenermassen gewisse Emissionen. Die daran geplanten baulichen
und betrieblichen Veränderungen erfolgen im Hinblick auf die Aufnahme
der routinemässigen Hirudin-Produktion und dessen Markteinführung, unter
Erhöhung der Produktionsmenge von 50 auf 120 kg pro Jahr. Dazu bedarf
es relativ umfangreicher apparativer und räumlicher Anpassungen. Neu zu
erstellende Lüftungs- und Abwasserbehandlungsanlagen entsprechen einer
höheren Sicherheitsstufe. Ungeachtet dessen, ob die geplanten baulichen
Massnahmen äusserlich in Erscheinung treten oder nicht, ist bei solchen
Umbauten und Anlagen hinsichtlich der Prüfung von Baubewilligungspflicht
und Legitimation Dritter davon auszugehen, dass Auswirkungen auf die
Nachbarschaft nicht zum vornherein auszuschliessen sind. Denjenigen,
die von solchen Projekten möglicherweise mehr als jedermann betroffen
sind, ist Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen in einem ordentlichen
Bewilligungsverfahren geltend zu machen. Gerade die Frage, ob das
Emissions- oder Gefahrenpotential der Anlage durch den Umbau zu-
oder abnehme, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz im materiellen
Verfahren selbst und nicht im Eintretensstadium zu prüfen. Zudem haben die
von Immissionen Betroffenen unter Umständen Anspruch darauf, dass im Zuge
des Ausbaus einer Anlage die gesamten Emissionen so weit begrenzt werden,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(BGE 115 Ib 456 E. 3c S. 463, 113 Ib 393 E. 3 S. 400). Sie müssen sich
deshalb nicht unbedingt damit begnügen, dass die bisherigen Emissionen
nicht verstärkt werden. Analoges gilt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 StFV
für die Vergrösserung bzw. Verminderung des Risikos.

    Die Bewilligung des hier umstrittenen Bauvorhabens ohne dessen
vorgängige Publikation verstösst daher insofern gegen Art. 33 Abs. 3
lit. a RPG, als allfälligen Legitimierten, welche vom Bauvorhaben keine
rechtzeitige Kenntnis erlangten, verwehrt wurde, am Bewilligungsverfahren
teilzunehmen und vor dem Entscheid ihre Betroffenheit und ihre Einwendungen
darzulegen. Darin liegt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs.

Erwägung 4

    4.- Im vorliegenden Fall kann denn auch keineswegs von vornherein
ausgeschlossen werden, dass einzelne Beschwerdeführer zur Einsprache
bzw. Beschwerde gegen das Bauvorhaben legitimiert sind.

    a) Das Appellationsgericht hat festgestellt, dass sich die
Legitimationsvorschrift von § 37 BauV mit denjenigen im Bundesrecht
(Art. 48 VwVG, Art. 103 lit. a OG) deckt. Dies trifft zu, doch hat das
kantonale Recht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts den gemäss
Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten ohnehin dieselben
Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht (BGE 117 Ib 97 E. 3a mit
Hinweisen; ferner BGE vom 9. Juni 1992 in URP 1992 S. 626 E. 2). Das
verlangt nun auch ausdrücklich Art. 98a Abs. 3 OG. Soweit somit die
Baubewilligung in Anwendung von Bundesumweltschutzrecht ergangen
ist und letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht unterliegt (Art. 54 f. USG), dürfen die kantonalen Behörden
zur Rekurslegitimation gemäss § 37 BauV keine engere Praxis haben als
das Bundesgericht zu Art. 103 lit. a und c OG. Gegenteiliges liefe auf
eine Verletzung von Bundesrecht bzw. auf eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 4 BV) in Missachtung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 2
ÜbBest. BV) hinaus. Gleiches gilt, soweit sich die Bewilligung auf
das Raumplanungsgesetz stützt oder hätte stützen müssen: Nach Art. 33
Abs. 2 RPG muss das kantonale Recht mindestens ein Rechtsmittel gegen
Verfügungen und Nutzungspläne, welche sich auf das Raumplanungsgesetz
und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen,
vorsehen. Dabei muss die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie
für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und die volle
Überprüfungsbefugnis durch eine Beschwerdebehörde gewährleistet sein
(Art. 33 Abs. 3 RPG; vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a, 118 Ib 26 E. 4b S. 29 ff.).

    b) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Erhebung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch bloss
tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die
vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer
durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen ist
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache
steht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde
ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz besondere Bedeutung
zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern
ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem solchen Fall ein
unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so
hat der Beschwerdeführer ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses
Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde
dem Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für
ihn zur Folge hätte (BGE 120 Ib 48 E. 2a, 119 Ib 179 E. 1c S. 183 f.,
118 Ib 614 E. 1b S. 615 f., 116 Ib 321 E. 2a S. 323 f.).

    c) Die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur
Streitsache ist in erster Linie dann gegeben, wenn der Bau oder Betrieb
der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
zu Immissionen führt und die Einsprecher durch diese - seien es Lärm-,
Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - betroffen
werden. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der
Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts
an der Einsprache- und Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht
schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter
Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum
Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in
der Verlängerung der Flugplatzpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und
Abflugschneisen; BGE 104 Ib 307 E. 3b S. 318), oder all jene Personen,
die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören
können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (im konkreten Fall
bejaht bei einer Distanz von 1,3 km zur Lärmquelle: BGE vom 9. Juni
1992 i.S. K. gegen Gemeinde Reinach, in URP 1992 S. 624 ff.; ferner
BGE 110 Ib 99). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich
sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von
einer Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (BGE 110 Ib 99 E. 1c
S. 102). Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau kam zum Schluss,
es sei nicht einzusehen, weshalb der Rechtsschutz des einzelnen bei
Grossanlagen, von deren Auswirkungen besonders viele Personen betroffen
sein könnten, weniger weit gehen sollte als bei Kleinanlagen (ZBl 82/1981
S. 235: Verbrennungsanlage für Industrieabfälle mit grösster zu erwartender
Immissionskonzentration bei normaler Wetterlage in 6 km Entfernung). Und
das Verwaltungsgericht des Kantons Schaffhausen redete im Zusammenhang mit
einem Projekt für eine grossindustrielle Flachglasfabrik mit Hinweis auf
GEORG MÜLLER (Legitimation und Kognition in der Verwaltungsrechtsprechung,
ZBl 83/1982 S. 281 ff., insbes. 295) einer grosszügigen Auslegung der
Legitimationsvoraussetzung das Wort, nicht zuletzt mit Rücksicht auf das
im Umweltschutzrecht festgelegte Vorsorgeprinzip (ZBl 88/1987 S. 83).

    d) Die Betroffenheit Dritter kann im weiteren auch dann nicht
ausgeschlossen werden, wenn von einer Anlage zwar bei Normalbetrieb
keine Emissionen ausgehen, mit dieser aber ein besonderer Gefahrenherd
geschaffen wird und sich die Anwohner einem erhöhten Risiko ausgesetzt
sehen. Dementsprechend hat der Bundesrat in seiner Rechtsprechung über
die Teilnahme am Bewilligungsverfahren für Kernkraftwerke ausgeführt,
legitimiert seien auch all jene, die den spezifischen Risiken von
atomaren Anlagen - Freisetzung von radioaktiven Stoffen bei kleineren
oder grösseren Betriebsunfällen oder gar den unmittelbaren Gefahren einer
eigentlichen Katastrophe im Werk - in höherem Masse preisgegeben seien als
die Allgemeinheit. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit sei auszugehen
vom Gefährdungspotential als dem Risiko, das theoretisch mit einer solchen
Anlage verbunden sei. Jedermann, der innerhalb eines Bereiches lebe, in
dem dieses Gefährdungspotential besonders hoch einzuschätzen sei, habe
ein schützenswertes Interesse daran, dass der Eigenart und der Grösse der
Gefahr angemessene und geeignete Schutzmassnahmen ergriffen würden, weshalb
er zur Teilnahme am Verfahren befugt sei. Dieses Recht finde indessen
eine Schranke an der Unzulässigkeit der Popularbeschwerde. Erstrecke
sich die Gefährdung auf einen so weiten Raum, dass ein grosser Teil der
Bevölkerung einer ganzen Landesgegend davon betroffen sei, so könne der
einzelne nur noch dann ein besonderes Interesse geltend machen, wenn er
stärker exponiert sei als die übrigen Einwohner. Es seien daher rund um
die Kraftwerke Zonen abzugrenzen, in denen von einer erkennbar stärkeren
Gefährdung der Bewohner und daher von deren Beschwerderecht auszugehen
sei, während ausserhalb dieser Zonen Wohnende ihre besondere Gefährdung
nachzuweisen hätten (VPB 42/1978 Nr. 96 S. 429 ff., 46/1982 Nr. 54,
44/1980 Nr. 89).

    e) Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von der bisherigen
Rechtsprechung abzuweichen. Für die Frage der Beschwerdebefugnis ist
demnach ausschlaggebend, dass bereits heute von der umzubauenden Anlage
Emissionen ausgehen und anzunehmen ist, dass auch weiterhin solche
verursacht werden. Namentlich sind Auswirkungen der geplanten Lüftungs-
und Abwasserbehandlungsanlagen auf die Umwelt vorauszusehen. Weiter geht
es hier um eine Anlage, die für die Anwohner ein gewisses Risiko mit sich
bringt. Wohl kann deren Gefahrenpotential in keiner Weise mit jenem eines
Atomkraftwerks verglichen werden, doch besteht für die Anwohner, welche
von den Auswirkungen eines Störfalles am unmittelbarsten betroffen würden,
zweifellos eine erhöhte Gefahr. Sind aber die Anwohner der umzubauenden
Anlage sowohl Emissionen als auch gewissen erhöhten Gefahren ausgesetzt,
so durften die Vorinstanzen deren Betroffenheit nicht pauschal verneinen
und den Beschwerdeführern vorweg die Einsprache- und Beschwerdebefugnis
absprechen.

    Es kann nicht Sache des Bundesgerichts sein, anstelle der Vorinstanzen
im einzelnen abzuklären, welche der Beschwerdeführer als betroffen
gelten könnten. Nach deren unbestritten gebliebenen Ausführungen
wohnen sie zum Teil "wenige hundert Meter um die Anlage herum". Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass zumindest einige der
Beschwerdeführer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung
zur streitigen Anlage stehen und von deren Umbau stärker als jedermann
betroffen werden könnten. Ihnen die Rekurslegitimation abzusprechen
bedeutet nach dem Gesagten eine Verletzung von Bundesrecht und eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde ist daher begründet
und gutzuheissen. Dabei kann wie erwähnt offenbleiben, ob die Legitimation
auch bezüglich weiterer Mitbeteiligter, insbesondere des Vereins Basler
Appell gegen Gentechnologie und der "Hausgemeinschaft B." sowie weiterer
Beschwerdeführer zu bejahen wäre. Nach der Praxis der Baurekurskommission
zu Kollektivrekursen genügt es für das Eintreten auf einen Rekurs, wenn
mindestens einer der Kollektivrekurrenten die Legitimationsvoraussetzungen
gemäss §§ 37 ff. BauV erfüllt.