Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 305



120 Ib 305

43. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29.
September 1994 i.S. M. T. gegen Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des
Kantons St. Gallen und Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht
(Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45
Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum
Strassenverkehr, VZV).

    Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen
der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht
gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt wurde (E. 4a).

    Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei
Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen
Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet,
ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen
(E. 4b).

Sachverhalt

    A.- M. T. ist italienischer Staatsangehöriger; er ist seit dem
27. Dezember 1990 Inhaber eines italienischen Führerausweises der Kategorie
B. Am 13. April 1993 fuhr M. T. auf der Autobahn N1 Richtung Zürich. Dabei
überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 23 km/h.

    Am 19. Mai 1993 wurde M. T. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verhaftet. Im Schlussbericht der Kantonspolizei
vom 6. Juli 1993 wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von November 1992
bis März 1993 seinem Freund S. G. beim Kokainhandel behilflich gewesen zu
sein. Für seine Vermittlungstätigkeit soll M. T. Kokain für den Eigenkonsum
erhalten haben.

    In einem am 29. Juli 1993 ausgestellten Führungsbericht teilte
die Kantonspolizei St. Gallen dem Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
mit, M. T. sei seit mehreren Jahren starker Konsument harter Drogen
(Kokain). Aufgrund des Drogenkonsums müsse davon ausgegangen werden,
dass die Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei. Daraufhin forderte das
Strassenverkehrsamt M. T. auf, sich vom Bezirksarzt Dr. med. T. M. auf
seine Fahrtauglichkeit aus medizinischer Sicht untersuchen zu lassen. Der
Bericht des Bezirksarztes vom 30. August 1993 kam zum Ergebnis, die
Angaben M. T.'s bezüglich seines Drogenkonsums seien nicht sehr glaubhaft;
es dürfe mit Fug und Recht vermutet werden, dass dieser weiterhin Drogen
konsumiere. Eine Drogenfreiheit und völlige Abstinenz müsse durch den
Probanden mittels Urinproben bewiesen werden.

    Am 26. Oktober 1993 erkannte das Strassenverkehrsamt des Kantons
St. Gallen M. T. das Recht ab, mit ausländischen und internationalen
Führerausweisen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein
Motorfahrzeug zu lenken. Diese Verfügung wurde auf unbestimmte Zeit,
mindestens aber für 13 Monate mit sofortiger Wirkung erlassen. Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den hiergegen
erhobenen Rekurs am 25. Mai 1994 ab.

    Gegen diesen Entscheid erhob M. T. am 30. Juni 1994
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein Führerausweisentzug
für die Dauer nur eines Monats (wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit) anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Rückweisung
sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    Die Verwaltungsrekurskommission beantragt, die Beschwerde sei
abzuweisen. Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 42
Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) dürfen
Motorfahrzeugführer aus dem Ausland in der Schweiz während eines
Jahres Motorfahrzeuge führen, wenn sie einen gültigen nationalen
oder internationalen Führerausweis besitzen. Inhabern eines gültigen
ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis ohne
Führerprüfung erteilt (Art. 44 Abs. 3 VZV). Ausländische Fahrausweise
können gemäss Art. 45 Abs. 1 VZV unter den gleichen Bestimmungen
aberkannt werden, die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises
gelten. Diese Aberkennung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer seinen
italienischen Ausweis nicht mehr in einen schweizerischen umtauschen kann
(vgl. BGE 118 Ib 518 E. 2a S. 520, E. 3b S. 522). Er hat daher trotz
des Umstandes, dass er inzwischen über ein Jahr in der Schweiz wohnt und
mit seinem italienischen Ausweis hier bereits nicht mehr fahren darf,
ein aktuelles Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

    b) Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht
erteilt werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Ein
solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des
Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen,
wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit
zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In solchen Fällen
wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit
entzogen bzw. nach Art. 45 Abs. 1 VZV aberkannt.

    c) Voraussetzung für den Sicherungsentzug bzw. die Aberkennung gemäss
Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 17 Abs. 1bis SVG ist das Vorliegen einer
Sucht. Für die Trunksucht hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 E. 3a
S. 48 ausgeführt, diese sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so
viel Alkohol konsumiere, dass seine Fahrfähigkeit vermindert werde und
er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen
nicht zu überwinden vermag. Vergleichbares gilt auch für die Drogensucht:
Die Abhängigkeit von der Droge muss derart sein, dass der Befallene mehr
als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines
Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen,
der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 105 Ib 385 E. 1b
S. 387). Von dieser Definition ist auch die Verwaltungsrekurskommission
in ihrem Entscheid ausgegangen.

Erwägung 4

    4.- a) Ob im konkreten Fall eine derartige Abhängigkeit
besteht, ist eine Tatfrage (nicht veröffentlichter Entscheid in
Sachen B. vom 31. Januar 1994, E. 3b). Im vorliegenden Fall hat die
Verwaltungsrekurskommission angenommen, der Beschwerdeführer sei
drogensüchtig. An diese Sachverhaltsfeststellung einer richterlichen
Behörde (vgl. Art. 16 des St. Galler Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987)
ist das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 OG gebunden, soweit der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter
Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.

    b) Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten
wird gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit angeordnet und
mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf
der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen
wieder erteilt werden; in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung
durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der
Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Nach ständiger Rechtsprechung muss die zuständige
Behörde vor Anordnung eines derartigen Entzugs die persönlichen
Verhältnisse des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen abklären
(BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48). Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt
grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 104 Ib
46 E. 3a S. 48). Allerdings erfordern die Prüfung des Einflusses einer
Sucht auf die Fahrfähigkeit sowie die Feststellung einer eigentlichen
Drogenabhängigkeit besondere Kenntnisse, die in aller Regel den Beizug von
Spezialisten und damit die Anordnung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens
bedingen (BGE 105 Ib 385 E. 1b S. 387; BGE 115 Ib 328 E. 1 S. 330 f.).
Dementsprechend sieht auch Ziff. 2.3.1. der von der Interkantonalen
Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien über die
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr bei Verdacht auf Rauschmittel-,
Rauschgift oder Medikamentensucht die Einholung eines spezialärztlichen
Berichts vor. Diese Richtlinien stellen zwar keine Rechtssätze dar; ihnen
kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie die Ansicht von Sachverständigen
wiedergeben und den mit der Gesetzesanwendung betrauten Behörden dazu
dienen sollen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand
sachgemässer Kriterien anzuwenden (BGE 116 Ib 155 E. 2b S. 158 mit
Hinweisen). In aller Regel ist die Entzugsbehörde daher verpflichtet, ein
gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen; der
Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung wird nur ausnahmsweise,
etwa in Fällen offensichtlicher, schwerer Drogenabhängigkeit,
gerechtfertigt sein.

    c) Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der
Beschwerdeführer hatte zugegeben, im Zeitraum zwischen Oktober 1992
und Februar 1993 gelegentlich Kokain nasal eingenommen zu haben. Diese
Aussage deckt sich im wesentlichen mit den Ermittlungsakten. Schon bei
der polizeilichen Vernehmung vom 21. Mai 1993 hatte der Beschwerdeführer
ausgesagt, er habe erstmals im November oder Dezember 1992 Kokain
konsumiert. Er habe nach ca. 2 Monaten damit aufgehört, als seine
Frau schwanger geworden sei. Vor dem Untersuchungsrichter sagte der
Beschwerdeführer am 26. Mai 1993 aus, er habe seit September 1992 Kokain
konsumiert, nachdem er S. G. kennengelernt habe. Dieser habe ihm erstmals
Kokain offeriert und ihm gezeigt, wie man es einnehme. Er habe dann ein-
oder zweimal pro Woche Kokain konsumiert. Es gibt in den polizeilichen
Ermittlungsakten keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer schon
früher, vor seiner Bekanntschaft mit S. G., Kokain konsumiert hätte. Die
Menge, die der Beschwerdeführer zum Eigenkonsum erhalten haben will (etwa
20 mal bis zu einem halben Gramm von S. G. sowie zwei- bis dreimal ein
Gramm von F. C.) ist zwar nicht unerheblich, lässt aber für sich alleine
noch keinen sicheren Schluss auf eine Kokainsucht zu: Zwar führt der
Konsum von Kokain rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit
(KARL-LUDWIG TÄSCHNER/WERNER RICHTBERG, Koka und Kokain, 2. Auflage, 1988,
Ziff. 9.2., insbes. S. 155 und 158 f.; THOMAS GESCHWINDE, Rauschdrogen,
2. Auflage, 1990, Rz. 1207; MARTINA GUNKELMANN, Kokain: Die Substanz und
ihre Wirkungsweisen, in: Drogen und Drogenpolitik, hrsg. von Sebastian
Scheerer und Irmgard Vogt, 1989, S. 358); es gibt aber kein gesichertes
Wissen in dem Sinne, dass bereits aus dem gelegentlichen Schnupfen
von Kokain zwingend auf eine Abhängigkeit geschlossen werden könnte
(GESCHWINDE, aaO Rz. 1179). Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei
durch den vereinzelten Konsum von Kokain nicht abhängig geworden und
habe den Kokainkonsum von einem Tag auf den anderen aus eigenem Willen
absetzen können, als er erfahren habe, dass seine Frau schwanger sei,
sind daher nicht von vornherein unglaubwürdig. In dieser Situation
durfte die Verwaltungsrekurskommission nicht auf weitere Abklärungen,
insbesondere durch Anordnung einer gerichtsmedizinischen Begutachtung
des Beschwerdeführers, verzichten.

    d) Das Strassenverkehrsamt hielt denn auch selbst ein medizinisches
Gutachten zur Frage der Drogensucht für erforderlich; allerdings
wurde der Gutachtenauftrag nicht einem spezialisierten Arzt oder
gerichtsmedizinischen Institut, sondern einem Bezirksarzt erteilt. Dieser
erstattete seinen Bericht ausschliesslich aufgrund eines Gesprächs mit
dem Beschwerdeführer und dessen Frau sowie der polizeilichen Akten. Der
Beschwerdeführer wurde weder auf typische körperliche Indizien für einen
Kokain-Abusus untersucht (z.B. gerötetes Nasenseptum, Geschwürsbildungen an
der Nasenschleimhaut, Leberveränderungen, Gewichtsverlust; vgl. KARL-LUDWIG
TÄSCHNER/WERNER RICHTBERG, aaO; ANDREA FRIEDRICH-KOCH/PETER X. ITEN,
Die Verminderung der Fahrfähigkeit durch Drogen oder Medikamente, Zürich
1994, S. 48), noch wurden psychische Anzeichen für eine chronische
Zufuhr von Kokain festgestellt (vgl. hierzu TÄSCHNER/RICHTBERG, aaO
Ziff. 8.6 S. 132 ff.). Es wurden keine Urin- oder Blutproben zum Nachweis
der Einnahme von Kokain durchgeführt (vgl. hierzu TÄSCHNER/RICHTBERG,
aaO Ziff. 7 S. 101 ff., FRIEDRICH-KOCH/ITEN, aaO S. 71). Weitergehende
Abklärungen und Untersuchungen, wie sie bei der verkehrsmedizinischen
Begutachtung von Drogenkonsumenten durch spezialisierte Institute
üblich sind (vgl. RUDOLF HAURI-BIONDA, Drogen/Medikamente: Anlass und
Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus medizinischer Sicht, AJP
1994 S. 459 f.), konnten im Rahmen einer bezirksärztlichen Untersuchung
erst gar nicht erwartet werden. Zusammenfassend lässt sich festhalten,
dass der bezirksärztliche Bericht keine brauchbaren medizinischen
Erkenntnisse zur Frage der Drogensucht des Beschwerdeführers enthält. In
dieser Situation wären die kantonalen Instanzen verpflichtet gewesen,
ein zusätzliches Gutachten einzuholen.

Erwägung 5

    5.- a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Abklärungen der
Verwaltungsrekurskommission als offensichtlich unvollständig; durch
die Nichteinholung eines weiteren medizinischen Gutachtens hat die
Vorinstanz zugleich ihre Ermittlungspflicht verletzt. Dies führt, falls
das Bundesgericht nicht aufgrund eigener Beweismassnahmen in der Sache
entscheiden will, zur Aufhebung und Rückweisung der Sache gemäss Art. 114
Abs. 2 OG an die Vorinstanz. Hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden,
so kann das Bundesgericht die Sache auch an die Behörde zurückweisen,
die in erster Instanz verfügt hat. Im vorliegenden Fall erscheint es
angezeigt, die Sache an die Strassenverkehrsbehörde zurückzuweisen, die
in erster Linie zur Einholung eines medizinischen Gutachtens verpflichtet
gewesen wäre. Dieser steht es offen, bis zum Abschluss ihrer Abklärungen
den Führerausweis vorsorglich abzuerkennen (Art. 35 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 45 Abs. 1 VZV).