Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 266



120 Ib 266

38. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 7. Oktober 1994 i.S. A. gegen Gemeinderat X., Regierungsrat und
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Art. 16, 22 und 24 RPG; Gartenbau: Zonenkonformität von
Plastikgewächshäusern in der Landwirtschaftszone.

    Die Errichtung von Plastikgewächshäusern, die überwiegend der
Setzlingsaufzucht zur Vorbereitung der Freilandproduktion dienen,
ist mit Art. 16 RPG vereinbar, wenn den Treibhäusern bei gesamthafter
Betrachtung des Gartenbaubetriebs lediglich eine Hilfsfunktion für die
unter natürlichen Bedingungen erfolgende Kultivierung des Bodens zukommt
(E. 2, 3b).

    Die Möglichkeit einer massvollen Saisonverlängerung steht der
Anerkennung der Zonenkonformität nicht entgegen (E. 3b).

    Fragen der Planungspflicht (E. 3d) und des Landschaftsschutzes (E. 3e).

Sachverhalt

    A.- A. betreibt in X. auf verschiedenen Grundstücken in der kantonalen
Landwirtschaftszone eine Kräutergärtnerei. Der Betrieb umfasst insgesamt
rund 8,3 ha Landwirtschaftsland, wovon etwa 6 ha dem Anbau von Kräutern
dienen; die verbleibenden 2,3 ha werden für die Pflanzung von Gründünger
und die Fruchtfolge genutzt. Die heute auf dem Betrieb bestehenden Gebäude
und Gewächshäuser wurden als zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten
und Anlagen bewilligt. Zur Rationalisierung der Setzlingsaufzucht und
zur besseren Nutzung der Betriebsfläche beabsichtigt A., zwei bestehende
Plastikgewächshäuser mit einer Fläche von zusammen 1'458 m2 abzubrechen und
an deren Stelle zehn neue Plastikgewächshäuser mit einer Gesamtfläche von
5'780 m2 zu errichten. Damit würde die Treibhausfläche des Betriebs von
heute 2'646 m2 (= 3% der gesamten Anbaufläche) um 4'322 m2 auf 6'968 m2
(= 8% der gesamten Anbaufläche) erhöht.

    Am 8. Januar 1992 verweigerte die Direktion der öffentlichen Bauten
des Kantons Zürich (Baudirektion) die Ausnahmebewilligung für die
Erstellung der zehn Plastikgewächshäuser. Die Baudirektion verneinte
die Zonenkonformität der Gewächshäuser und hielt diese auch nicht für
standortgebunden.

    Den gegen diesen Entscheid von A. erhobenen Rekurs wies der
Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 6. Januar 1993 ab. Gegen
diesen Entscheid des Regierungsrats gelangte A. an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Er beantragte die Anerkennung der Zonenkonformität
seines Vorhabens; eventualiter sei eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
Abs. 1 RPG zu erteilen. Das Verwaltungsgericht fragte den Beschwerdeführer
an, ob die Plastikgewächshäuser in der Zeit, da der Kräuteranbau nicht
erfolgen könne, demontiert oder allenfalls anderweitig genutzt würden. Der
Beschwerdeführer gab an, er beabsichtige, in den Gewächshäusern während
des ganzen Winters kälteresistente Kräuter anzubauen. Eine Demontage sei
daher nicht vorgesehen. Der Ab- und Wiederaufbau der Plastiktreibhäuser sei
im übrigen weder ökologisch noch ökonomisch vertretbar; die aufgezogenen
Plastikfolien hätten eine Lebensdauer von vier bis fünf Jahren; bei einer
Demontage würden sie indessen zwangsläufig zerstört.

    Am 29. Oktober 1993 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von
A. ab.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht beantragt A. im
wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1993
sei aufzuheben, weil sein Bauvorhaben zonenkonform sei.

    Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Die Grundstücke, auf welchen die umstrittenen Plastikgewächshäuser
geplant sind, liegen in der kantonalen Landwirtschaftszone nach § 36
des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975
(PBG). Es stellt sich die Frage, ob die umstrittenen Bauten dem Zweck der
Landwirtschaftszone entsprechen. Dabei sind in erster Linie die Regeln
des Bundesrechts (Art. 16 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; SR 700)
massgebend. Dem kantonalen und kommunalen Recht kommt nur Bedeutung zu,
soweit es die bundesrechtlichen Regeln verschärft oder in anderer Weise
ergänzt (vgl. BGE 112 Ib 270 E. 3 und 5). Solches ergänzendes Recht
besteht im vorliegenden Fall nicht.

    a) Art. 16 RPG umschreibt Zweck und Inhalt der Landwirtschaftszonen:
Diese umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung
oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich
genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. a und b RPG). Bauten und
Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG dem
Zweck der Landwirtschaftszone entsprechen. Das trifft zu, wenn für
die bestimmungsgemässe Nutzung dieser Bauten und Anlagen der Boden als
Produktionsfaktor unentbehrlich ist; wo landwirtschaftliche Erzeugnisse
bodenunabhängig gewonnen werden, liegt keine landwirtschaftliche Nutzung
im Sinne von Art. 16 RPG vor (BGE 117 Ib 270 E. 3a S. 279, 502 E. 4a,
je mit Hinweisen; EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 9 zu Art. 16 RPG).

    In Art. 16 RPG wird ausdrücklich auch der Gartenbau erwähnt. Das
ist indessen nicht so zu verstehen, dass diesem neben der traditionellen
landwirtschaftlichen Nutzung eine selbständige, privilegierte Bedeutung
zukäme. Gartenbau passt bloss dann in die Landwirtschaftszone, wenn
zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung
besteht. Dies trifft etwa auf Freilandgärtnereien zu, welche Pflanzen in
Treibhausanlagen bloss vorziehen und später in offenes Land versetzen
und dort auswachsen lassen. Betriebe, die überwiegend mit künstlichem
Klima unter ständigen, festen Abdeckungen arbeiten, entsprechen nicht dem
Zweck der Landwirtschaftszone. Somit ist derjenige Gartenbau in einer
Landwirtschaftszone als zonenkonform anzuerkennen, der in Arbeitsweise
und Landbedarf mit der landwirtschaftlichen Nutzung vergleichbar ist
und zur Bewirtschaftung freien Landes eine hinreichend enge Beziehung
hat; als zonenkonform kann somit nur der überwiegend bodenabhängig
produzierende Gartenbau bezeichnet werden. Bodenabhängig ist ein solcher
Betrieb, wenn er bei einer gesamthaften Betrachtung seines langfristigen
Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel
als Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 116 Ib 131 E. 3a-d mit
Hinweisen; nicht publiziertes Urteil vom 4. Juni 1991 i.S. BRP, E. 3b).

    b) Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid
zur grundsätzlichen Frage der Zonenkonformität aus, der Ausdruck
"bodenunabhängig" beschreibe das massgebliche Kriterium nur
unvollständig. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, inwiefern die
Gewächshausproduktion in der Landwirtschaftszone als zonenkonform gelten
könne, sei nicht nur, ob der Boden als natürlicher Produktionsfaktor
eingesetzt werde; ebenso komme es darauf an, ob dies unter (einigermassen)
natürlichen Bedingungen erfolge (vgl. BGE 116 Ib 137, EJPD/BRP,
Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 3 N. 24, Art. 16
N. 9 und 22). Dies könne, so das Verwaltungsgericht weiter, nur dann bejaht
werden, wenn die Pflanzenproduktion hauptsächlich im Freiland entsprechend
den jahreszeitlichen Gegebenheiten erfolge. Eine davon losgelöste Erzeugung
im Gewächshaus lasse sich kaum anders als industriell bezeichnen und sei
daher grundsätzlich in einer entsprechenden Zone anzusiedeln (ähnlich
BANDLI, Bauen ausserhalb der Bauzonen, 1989, S. 162 f.). Gewächshäuser
seien in der Landwirtschaftszone daher nur dann zonenkonform, wenn
ihnen eine blosse Hilfsfunktion für die natürliche Freilandproduktion
zukomme. Dabei genüge ein lediglich betriebswirtschaftlicher Zusammenhang
nicht; Gewächshäuser müssten vielmehr der Vorbereitung der grundsätzlich
im Freiland erfolgenden Pflanzenproduktion dienen. Bei Gewächshäusern, in
denen die Pflanzen von der Saat bis zum Verkauf verblieben, fehle dieser
Bezug; sie stellten keine landwirtschaftlichen Bauten dar, selbst wenn
die Pflanzen direkt im gewachsenen Boden des Gewächshauses gezogen würden.

    Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stimmen mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich überein.

    c) In bezug auf die vorliegende Angelegenheit führt das
Verwaltungsgericht weiter aus, rein flächenmässig betrachtet produziere
der Betrieb des Beschwerdeführers - mit oder ohne Projekt - überwiegend
bodenabhängig, doch würden bei Realisierung des Vorhabens auf der knapp
dreifachen Gewächshausfläche ungefähr 20'000 kg Kräuter erzielt, was
mehr als einem Drittel der bisherigen Gesamtproduktion entspreche. Es
sei davon auszugehen, dass in den geplanten Gewächshäusern während rund
acht Monaten, wenn der Freilandanbau für die empfindlichen Kräuter nicht
in Frage komme, unter künstlich geschaffenen Bedingungen Kräuter bis zur
Erntereife produziert würden. Damit liege eine selbständige, abgeschlossene
Pflanzenproduktion vor, die nicht mehr auf eine blosse Hilfsfunktion
im Betriebsablauf ausgerichtet sei. Auch wenn die Anbaumethoden
weitgehend mit denjenigen im Freien vergleichbar seien, wird damit
nach Meinung des Verwaltungsgerichts noch kein hinreichender Bezug zur
Freilandproduktion hergestellt. Die Pflanzen verblieben vielmehr von der
Saat bis zur Erntereife im Gewächshaus, weil die klimatischen Bedingungen
den Freilandanbau eben nicht zuliessen. Der Einsatz der Gewächshäuser
gehe denn auch über die eigentliche Saisonverlängerung hinaus. So werde
beim Basilikumanbau verglichen mit der auf die Sommermonate beschränkten
Freilanderzeugung sogar eine dreimal so lange Saison erreicht. Zusätzlich
werde sodann die Möglichkeit geschaffen, im Winter kälteresistente
Kräuter wie Kerbel, Thymian und Salbei zu ziehen. Der Regierungsrat
habe daher zutreffend festgestellt, dass erst die Überdeckung es
erlaube, den Boden wie vorgesehen als Produktionsfaktor zu nutzen. Die
Plastikgewächshäuser würden somit für den fraglichen Produktionszweig
praktisch zur Hauptvoraussetzung. Mithin sei der Regierungsrat zu Recht
von einer selbständigen, abgeschlossenen Produktion ausgegangen. Von
einer Hilfsfunktion, die die geplanten Plastikgewächshäuser als
landwirtschaftliche Bauten qualifizieren würde, könne nicht gesprochen
werden. Weder die ökologisch begrüssenswerten Produktionsmethoden noch der
betriebswirtschaftliche Nutzen begründeten einen hinreichenden Zusammenhang
mit der Freilandproduktion. Obwohl grundsätzlich von einem Freilandbetrieb
auszugehen sei, müsse im Sinne von BGE 116 Ib 137 E. 2e festgestellt
werden, dass sich das Neubauvorhaben nicht als notwendige, sondern
höchstens wünschbare Ergänzung in das verfolgte Betriebswirtschaftskonzept
einfüge und die neuen Bauten den Charakter des Unternehmens als eines
bodenabhängigen Gartenbaubetriebs nachhaltig verändern würden. Dies werde
vor allem durch die zu erwartende Ertragssteigerung belegt. Das Projekt
erweise sich daher in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform,
weshalb der Regierungsrat eine (ordentliche) Bewilligung gemäss Art. 22
Abs. 2 lit. a RPG zu Recht verweigert habe. Auch eine Bewilligung nach
Art. 24 RPG komme im übrigen nicht in Frage.

Erwägung 3

    3.- a) Am Augenschein einer Delegation des Bundesgerichts hat sich
bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf seiner Kräutergärtnerei in der
Landwirtschaftszone überwiegend bodenabhängigen Gartenbau betreibt und
auch weiterhin betreiben will. Die Kräuterproduktion beginnt ab März
mit der Aussaat von Samen in Aussaatschalen, die in zwei bestehenden
geheizten Plastikgewächshäusern auf Tischen vorgetrieben werden. Die daraus
entstehenden Setzlinge werden nach einer Abhärtungsphase im Freien auf die
Felder ausgebracht. Während die einjährigen Kräutersorten regelmässig an
unterschiedlichen Standorten im Freiland angepflanzt werden, verbleiben
die mehrjährigen Sorten an ihren Standorten. Je nach Bedarf wird zur
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit eine Gründüngung gesät, oder die
Flächen liegen eine gewisse Zeit brach (Fruchtfolgekonzept). Auf diese
Weise kann nach den Angaben des Beschwerdeführers auf chemische Zusätze
praktisch ganz verzichtet werden. Nach der Ernte werden die Kräuter auf
dem Betriebsgelände verpackt und zum Versand vorbereitet.

    Im umstrittenen Projekt ist die Errichtung von zehn je 8 m breiten
doppelwandigen Plastikgewächshäusern mit Seitenlüftung vorgesehen. Ein
Ventilator dient der Senkung der Luftfeuchtigkeit, was der Fäulnisbildung
vorbeugt. In den geplanten Plastikgewächshäusern sollen im bestehenden
Boden vor allem Kräutersetzlinge gezogen werden, die anschliessend
im Freiland auswachsen. Die Treibhäuser sind nach den Angaben des
Beschwerdeführers indessen auch erforderlich, um bei ungünstigen
Witterungsverhältnissen im Frühling und im Spätsommer/Frühherbst Kräuter im
Gewächshaus produzieren zu können. Der Betrieb ist aus Konkurrenzgründen
darauf angewiesen, auch bei schlechter Witterung in der Übergangszeit
eine gewisse Kontinuität des Angebots zu gewährleisten. Es soll jedoch
in den Gewächshäusern keine Heizung und keine künstliche Beleuchtung
installiert werden; das Vorhaben dient ausschliesslich einer besseren
Nutzung des natürlichen Sonnenlichts und der dadurch unter der Plastikfolie
entstehenden Wärme. Bei sommerlicher Witterung erlaubt die Seitenlüftung
der hier geplanten Treibhäuser im übrigen ein Freilandklima.

    b) Nach der vorne in E. 2a genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist für die Anerkennung der Zonenkonformität eines Gartenbaubetriebs,
der u.a. mit Treibhausanlagen arbeitet, wesentlich, ob bei einer
gesamthaften Betrachtung des Betriebs von einer überwiegend bodenabhängigen
Produktion gesprochen werden kann. Dabei zählt eine gesamthafte, mehr an
qualitativen denn an quantitativen Faktoren anknüpfende Betrachtungsweise:
Den Betriebsbauten und Treibhäusern darf nur eine Hilfsfunktion bei
der unter natürlichen Bedingungen erfolgenden Kultivierung des Bodens
zukommen. Aufgrund seines langfristigen Bewirtschaftungskonzepts und der
zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel muss der Betrieb grundsätzlich
als Freilandbetrieb erscheinen (BGE 116 Ib 131 E. 3c/cc S. 136 f.;
vgl. P. TSCHANNEN, Zweierlei Landwirtschaft, in ZSR 1992, 1. Halbband,
S. 143).

    Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Unter
Berücksichtigung der geschilderten Betriebsabläufe ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer mit den geplanten Plastikgewächshäusern nicht die
Errichtung eines neuen bodenunabhängigen Betriebszweigs anstrebt, wie
dies das Verwaltungsgericht annimmt; vielmehr geht es im wesentlichen
um eine Verbesserung der Betriebsorganisation. Heute geschieht die
Setzlingsaufzucht auf sehr engem Raum, was bis zur Auspflanzung ins
Freiland eine tägliche Umschichtung erfordert. Die Plastikgewächshäuser
sollen ab März während der gesamten Pflanzsaison (d.h. bis Mitte September)
primär dem Heranziehen von Setzlingen dienen, welche anschliessend auf
den betriebseigenen Feldern im Freiland bis zur Ernte weiterwachsen. Die
Verwirklichung des umstrittenen Projekts würde somit insbesondere die
Optimierung der Setzlingsaufzucht ermöglichen. In den Monaten April,
Mai und September sollen die Treibhäuser zudem zur Aufzucht von Basilikum
verwendet werden und zwischen Oktober und März teils mit kälteresistenten
Kräutern bepflanzt werden. Entsprechend dem Fruchtfolgekonzept werden
sie zeitweise entweder mit Gründünger angesät oder brachliegen. Die
geplanten Gewächshäuser sind somit aufs engste mit dem Freilandbetrieb
verbunden; es handelt sich um eine betrieblich notwendige Ergänzung zu
einem bodenabhängigen Gartenbaubetrieb. Den Plastikgewächshäusern kommt
lediglich eine Hilfsfunktion für den ganzen Betrieb zu, da die Setzlinge
auf dem Betrieb bis zur Ernte überwiegend im Freiland auswachsen.

    Die in den bisherigen Plastiktreibhäusern produzierten 8'000 kg Kräuter
stellen im Verhältnis zu den 40'000 - 50'000 kg aus dem Freilandanbau etwa
1/6 der heutigen Gesamtproduktion dar. Dieses Verhältnis soll nach den
Ergebnissen des Augenscheins entgegen der Ausführungen im angefochtenen
Entscheid nicht wesentlich verändert werden; es kann diesbezüglich bei
der vorliegenden Betriebsgrösse jedenfalls nicht von einem selbständigen
Betriebszweig gesprochen werden. Rund 40% der Gesamtproduktion des Betriebs
entfallen auf den Basilikum. Diese Pflanze kann in den Monaten Juni,
Juli und August in X. in der Regel problemlos im Freien gezogen werden. Im
Frühling und Spätsommer/Frühherbst muss indessen zur Gewährleistung eines
minimalen Angebots je nach Witterung auf die Gewächshäuser ausgewichen
werden. Auf den Winter hin können in den gleichen Gewächshäusern ohne
Einbau einer Heizung kälteresistente Kräuter in den natürlichen Boden
gepflanzt werden. Damit wird indessen nicht die vom Verwaltungsgericht
befürchtete annähernde Verdoppelung der bisherigen Kräuterproduktion in den
Treibhäusern ermöglicht, da das Vorhaben nach dem Betriebskonzept primär
der Optimierung der Setzlingsaufzucht und nicht der Kräuterproduktion bis
zur Erntereife unter Plastik dient. Die Fruchtbarkeit des Bodens soll
nach der Absicht des Beschwerdeführers im übrigen mit Wechselkulturen
erhalten werden. Die geplanten Gewächshäuser geben ihm die notwendige
Flexibilität, um das Fruchtfolgekonzept konsequent durchzuführen und
damit auf künstliche Düngung zu verzichten. Sie erscheinen zur Erreichung
der nach dem Betriebskonzept angestrebten Ziele sowie im Verhältnis zur
bestehenden Freilandfläche nicht als überdimensioniert.

    Weiter ist von Bedeutung, dass die Grundfläche der zehn Treibhäuser
von 5'780 m2 an sich wohl nicht ohne weiteres mit einer Nichtbauzone
vereinbar scheint. Doch plant der Beschwerdeführer die Errichtung von
Leichtbauten (mit Plastik bespannte leichte Metallträger), welche eine
beschränkte Lebensdauer aufweisen und nötigenfalls ohne grossen Aufwand
wieder beseitigt werden könnten.

    Die geplanten Plastiktreibhäuser entsprechen bei gesamthafter
Betrachtung des ganzen Betriebs auf längere Sicht dem Zweck der
Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG, weshalb sie grundsätzlich im
Baubewilligungsverfahren nach Art. 22 RPG bewilligt werden können, soweit
die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

    c) Die vorliegende Kräutergärtnerei unterscheidet sich wesentlich von
dem in BGE 116 Ib 131 ff. beurteilten Schnittblumenbetrieb. Zwar wurde auch
dort ein beträchtlicher Teil der Pflanzen in den Gewächshäusern direkt
im gewachsenen Boden gezogen; die Pflanzen verblieben indessen bis zur
Schnittreife im Gewächshaus. Zudem wuchsen die Blumen in den Treibhäusern
weithin unter künstlichen Bedingungen (künstliche Boden- und Lufterwärmung,
Luftanreicherung mit CO2, automatisierte Giessung und Flüssigdüngung
sowie gesteuerte Belichtung/Beschattung). Dieser Betrieb verfolgte ein
bodenunabhängiges Bewirtschaftungskonzept, und es konnte auch nicht von
einer dem Freilandanbau dienenden Funktion der Gewächshäuser gesprochen
werden (BGE 116 Ib 138). In der vorliegenden Angelegenheit verhält es
sich wie erwähnt völlig anders. Der Beschwerdeführer verfügt über ein
Bewirtschaftungskonzept, das auf die bodenabhängige Kräuterproduktion
im Freiland ausgerichtet ist. Die in den Treibhäusern unter weitgehend
natürlichen Bedingungen gewonnenen Produkte werden überwiegend für die
weitere Kräuterproduktion verwendet (Setzlinge und Gründünger). Ihnen kommt
eine klare Hilfsfunktion für die Freilandbewirtschaftung zu. Gesamthaft
gesehen untergeordnete und in zulässigem Mass ergänzende Bedeutung haben
hingegen die Produktion erntereifer Kräuter im Treibhaus bei ungünstiger
Witterung in den Monaten April, Mai und September sowie die Kultivierung
kälteresistenter Kräuter während des Winters.

    d) Im Hinblick auf das Ausmass des Vorhabens und dessen Auswirkungen
auf die Umwelt stellt sich jedoch die Frage, ob es nur in einem
Planungsverfahren angemessen erfasst werden kann und deshalb der
bundesrechtlichen Planungspflicht unterliegt (vgl. BGE 117 Ib 270 E. 2
S. 278, 116 Ib 131 E. 4 S. 139, je mit weiteren Hinweisen). Dies ist
aufgrund der konkreten Umstände, namentlich auch unter Berücksichtigung
der Einordnung ins Landschaftsbild (s. hinten E. 3e) sowie der einfachen
Entfernbarkeit der Konstruktionen (Leichtbauten), zu verneinen, obwohl
das Projekt eine Erweiterung der Gewächshausfläche von bisher 2'646 m2
auf neu 6'968 m2 vorsieht. Indessen wäre es zu begrüssen, wenn Gemeinden
und Kantone im Rahmen ihrer Nutzungsplanung auf die Besonderheiten
der Gärtnereien Bedacht nähmen, etwa durch Schaffung besonderer für
Gärtnereibetriebe geeigneter Nutzungszonen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 RPG
(vgl. BGE 112 Ib 270 E. 3 S. 274). Dieses Bedürfnis kann sich insbesondere
in Gebieten ergeben, in welchen wie in X. und Umgebung zahlreiche Betriebe
mit grossflächigen Treibhausanlagen arbeiten.

    e) Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte Frage des
Landschaftsschutzes hat sich am bundesgerichtlichen Augenschein ergeben,
dass die Grenze des BLN-Schutzobjekts Nr. 1011 "Lägerengebiet" gemäss der
Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
vom 10. August 1977 (VBLN; SR 451.11) rund 1 km nördlich der hier
betroffenen Parzellen auf der anderen Talseite verläuft. Für die hier
betroffenen Parzellen besteht kein formeller Schutz; indessen liegen sie
in einem landschaftlich empfindlichen Gebiet. Die geplanten Gewächshäuser
werden von der gegenüberliegenden nördlichen Talseite, die mit einigen
Einfamilienhäusern überbaut ist, sichtbar sein. Ihre Errichtung unmittelbar
am Rand des Siedlungsgebiets von X. erscheint indessen unter ästhetischen
Gesichtspunkten als vertretbar. Mit der vorgesehenen Anordnung (nicht
quer, sondern längs zum Hang) und Bepflanzung (Grünstreifen zwischen
den einzelnen Gewächshäusern, Büsche, Bäume) kann ein befriedigendes
Gesamtbild erreicht werden.

    Die Gemeinde wird in der kommunalen baurechtlichen Bewilligung zur
ästhetischen Optimierung des Vorhabens Auflagen vorsehen. Sie ist bei der
Erklärung ihrer Vertreter am Augenschein zu behaften, wonach seitens der
Gemeinde angeordnet werde, dass die Folientunnels auf der Nordseite mit
Büschen und einzelnen Bäumen kaschiert werden müssen. Der Beschwerdeführer
hat am Augenschein seine Bereitschaft erklärt, alles zu tun, was einer
ästhetischen Verbesserung diene, soweit der mit den Treibhäusern verfolgte
Zweck nicht beeinträchtigt werde.

    f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers
am vorgesehenen Standort dem Zweck der Landwirtschaftszone
entspricht. Damit ist die Bewilligungsvoraussetzung der Zonenkonformität
gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG erfüllt, und die Frage nach einer
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG stellt sich nicht mehr. Es
ist allerdings zu beachten, dass sich bei einer allfälligen rechtlich
relevanten Veränderung des diesem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts
(z.B. erhebliche Änderung des Betriebskonzepts) die Frage nach einer
neuen Bewilligung stellt.