Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 167



120 Ib 167

25. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
7. Juni 1994 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons
Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 94 ff. und Art. 107
Abs. 3 IRSG.

    Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsentscheides, den
vom Verurteilten erzielten Ertrag aus Widerhandlungen gegen die
Betäubungsmittelgesetzgebung einzuziehen. Bei nicht mehr greifbarem
Deliktserlös ist auch die Einziehung einer diesbezüglichen Ersatzforderung
des ersuchenden Staates als rechtshilfefähige Sanktion im Sinne von
Art. 94 IRSG zu erachten (E. 3).

    In einem solchen Fall ist die für die Vollstreckung ausländischer
Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene Lösung sinngemäss
anzuwenden, so dass das Rechtshilfeverfahren nicht unentgeltlich zu
führen ist, sondern die entstandenen Prozesskosten dem rechtshilfeweise
herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten sind (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Polizeibehörde von Randers/Dänemark führte gegen H.  ein
Ermittlungsverfahren u.a. wegen illegalen Rauschgifthandels. Es wurde ihm
namentlich vorgeworfen, von Ende 1990 bis Frühjahr 1992 mehreren Personen
Drogen in Form von Amphetamin und Haschisch zum Weiterverkauf geliefert zu
haben. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung gelangten die dänischen Behörden
am 5. Februar und 1. Mai 1992 auf dem Rechtshilfeweg an die zuständigen
schweizerischen Amtsstellen. Sie führten aus, es sei festgestellt worden,
dass der Beschuldigte über eine Bankbeziehung zur Bank X. in der Schweiz
verfüge. Bei seiner Verhaftung habe sich ergeben, dass er ein Konto oder
mehrere Konten, darunter auch Bankschliessfächer sowie eventuell ein Depot
bei der Bank X. unterhalte. Es sei anzunehmen, dass dort der Ertrag aus
den H. angelasteten Delikten bzw. eine diesem Ertrag entsprechende Summe
einbezahlt worden sei. In Anbetracht dessen wurden die schweizerischen
Behörden ersucht, die dem Beschuldigten gehörenden Vermögenswerte zu
sperren und anschliessend an die Polizeibehörde in Randers herauszugeben.

    Mit Verfügung vom 11. Mai 1992 sperrte die Bezirksanwaltschaft IV
für den Kanton Zürich gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des
Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in
Strafsachen (EÜR, SR 0.351.1) und das Bundesgesetz vom 20. März 1981
über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) die
Vermögenswerte des Be schuldigten bei der Bank X. Sodann ordnete sie
die Erhebung der sachdienlichen Bankunterlagen an. Der Entscheid über
die Herausgabe der fraglichen Werte wurde aufgeschoben, "da noch nicht
feststeht, welche Vermögenswerte vom Rechtshilfeersuchen betroffen sind
und welche aus einer rechtshilfefähigen Straftat stammen". Im Rahmen
des Vollzugs des Rechtshilfeersuchens wurde bei der Bank X. die auf
H. lautende Kundenverbindung mit einem Wert von Fr. 20'381.-- festgestellt
und beschlagnahmt. Mit der Erledigung des Ersuchens wurde den dänischen
Behörden Gelegenheit eingeräumt, hinsichtlich der gesperrten Vermögenswerte
allfällige weitere Anträge zu stellen.

    Am 20. Januar 1993 wurde H. erstinstanzlich u.a. wegen
Rauschgifthandels zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig
wurde angeordnet, den von H. aus dem Handel mit Drogen unrechtmässig
erzielten Gewinn einzuziehen. Auf staatsanwaltschaftlich eingereichtes
Rechtsmittel hin verschärfte das Berufungsgericht Vestre Landsret die
Strafe mit Entscheid vom 2. März 1993 und verurteilte den Angeklagten
zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Gleichzeitig bestätigte das
Berufungsgericht den erstinstanzlichen Einziehungsentscheid.

    Mit Schreiben vom 26. April 1993 ersuchte das dänische
Justizministerium die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe zur
Vollstreckung der nach dem genannten Urteil angeordneten Einziehung.

    Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) stellte am 10. Mai 1993 fest, dass
dieses Ersuchen den massgebenden Formerfordernissen genüge und kein Grund
bestehe, es als offensichtlich unzulässig zu erklären. Demgemäss überwies
es das Begehren zur weiteren Prüfung an die Bezirksanwaltschaft IV für den
Kanton Zürich. Gestützt auf einen Kantonsratsbeschluss vom 22. November
1982, wonach die Behandlung eines solchen Vollstreckungsersuchens in
die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich fällt (ZR 331.6),
überwies die Bezirksanwaltschaft die Eingabe vom 26. April 1993 mit
Verfügung vom 17. Juni 1993 an die für Rechtshilfesachen zuständige
III. Strafkammer des Obergerichts.

    Mit Verfügung vom 8. Juli 1993 ersuchte der Präsident der
III. Strafkammer das Justizministerium Dänemarks um Mitteilung, ob das
Urteil des Berufungsgerichts Vestre Landsret vom 2. März 1993 rechtskräftig
und vollstreckbar sei. Gleichzeitig wurde das Justizministerium
eingeladen, dem Verurteilten und seinem Rechtsbeistand das Ersuchen
vom 26. April 1993 zuzustellen, von ihnen zuhanden des schweizerischen
Vollstreckungsverfahrens eine Vernehmlassung einzuholen und diese an die
schweizerischen Behörden weiterzuleiten.

    Mit Schreiben vom 20. August 1993 teilte der dänische Rechtsbeistand
von H. dem Obergericht mit, dass das in Frage stehende Konto bei der
Bank X. vor 1984 eröffnet worden sei und mit der Kriminalität im Jahre
1990 nichts zu tun habe.

    Am 29. Oktober 1993 bestätigte das Justizministerium Dänemarks,
dass das oberinstanzliche Urteil vom 2. März 1993 rechtskräftig und
vollstreckbar sei; das Vollstreckungsbegehren sowie die Präsidialverfügung
vom 8. Juli 1993 seien dem Verurteilten mit Schreiben vom 17. August 1993
zugestellt worden.

    Mit Beschluss vom 8. Dezember 1993 erklärte die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich den Entscheid des Berufungsgerichts Vestre
Landsret, bei H. den Deliktserlös von DKK 126'500.-- einzuziehen, als
vollstreckbar. Die Bank X. wurde angewiesen, das bei ihr befindliche, H.
zuzuschreibende Guthaben der ersuchenden Behörde zu überweisen, dies nach
Abzug der dem Staate Dänemark auferlegten und direkt der Obergerichtskasse
gutzuschreibenden Gerichtskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'250.--.

    Mit Eingabe vom 28. Februar 1994 liess H. durch seinen schweizerischen
Rechtsbeistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erheben,
mit der folgendes beantragt wird:

    "1. In Aufhebung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons
Zürich sei
   die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen und das ausländische
   Urteil der Vestre Landsret vom 2. März 1993 als nicht vollstreckbar
   zu erklären.

    Demzufolge seien sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers
(bei der

    Bank X.) freizugeben.

    2. Eventuell: Sollte die Sperre (bei der Bank X.) aufrecht erhalten
   werden, sei bezüglich der Vollstreckung einschränkend folgendes
   anzuordnen:

    Das Bundesamt für Polizeiwesen habe vom ersuchenden Staat ein
   rechtskräftiges Urteil zu verlangen, das die Anordnung einer
   Ersatzvornahme ausdrücklich vorsehe und begründe. Das rechtskräftige
   Urteil muss innert einer vom BAP angesetzten, angemessenen Frist
   vorliegen."

    Zudem ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Dem dänischen Vollstreckungsbegehren liegt das inzwischen
rechtskräftig gewordene Urteil des Berufungsgerichts Vestre Landsret
vom 2. März 1993 zugrunde, wonach der Beschwerdeführer u.a. wegen
Rauschgifthandels zu drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt
wurde. Gleichzeitig wurde beschlossen, beim Verurteilten in Anwendung
von § 75 des dänischen Strafgesetzbuches den 126'500 dänische Kronen
ausmachenden unrechtmässig erzielten Gewinn aus dem Drogenhandel
(rund 28'800 Schweizer Franken) einzuziehen. Mit dem vorliegenden
Rechtshilfebegehren wird um Vollstreckung dieses Einziehungsentscheides
ersucht. Weder in der Anklage noch im erst- oder zweitinstanzlichen
Urteil wird allerdings ein Zusammenhang zwischen den in der Schweiz
gesperrten Geldern und den vom Beschwerdeführer verübten Widerhandlungen
gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung behauptet oder nachgewiesen, wie
der Beschwerdeführer zu Recht feststellt und denn auch die Vorinstanz
nicht verkennt. Anklagebehörde und Gerichte sind im Gegenteil davon
ausgegangen, dass der Angeklagte bereits 1986, rund vier Jahre vor den
ihm zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikten, in der Schweiz über ein
Guthaben in der Höhe von Fr. 22'527.-- verfügt habe. Entsprechend wird
mit dem Rechtshilfebegehren die Einziehung und Herausgabe dieses Betrages
als eine dem Deliktsbetrag (ungefähr) entsprechende Summe verlangt,
weil der Verurteilte in Dänemark selber gemäss den Feststellungen der
Vorinstanz, die nicht als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
erscheinen und von denen daher hier auszugehen ist, inzwischen mittellos
sein soll, so dass eben gestützt auf die Bestimmung von Art. 75 Abs.
1 des dänischen Strafgesetzbuches, die denn auch bereits dem zu
vollstreckenden Entscheid zugrundeliegt, das in Zürich vorgefundene und
gesperrte Guthaben des Beschwerdeführers eingezogen werden soll. Wie die
Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der beantragten
Rechtshilfe nach schweizerischer Terminologie nicht um die Vollstreckung
einer Ausgleichs-Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten
im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StGB, sondern um die Vollstreckung einer
Ersatzforderung gemäss Art. 58 Abs. 4 StGB.

    b) Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sind  in erster
Linie die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) beizuziehen,
namentlich diejenigen nach dem fünften Titel (Art. 94 ff.) des IRSG
("Vollstreckung von Strafentscheiden"), wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat; auf die diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen
obergerichtlichen Entscheides kann grundsätzlich verwiesen werden. Auch
wenn die Bestimmungen nach Art. 94 ff. IRSG die rechtshilfeweise
Vollstreckung ausländischer Einziehungsbeschlüsse nicht ausdrücklich
erwähnen, gehören sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
den Sanktionen im Sinne von Art. 94 Abs. 2 IRSG, die in der Schweiz
vollstreckt werden können (s. BGE 115 Ib 517 ff.). Das Europäische
Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 (EÜR, SR 0.351.1)
bezieht sich einzig auf die Beweisstücke, nicht dagegen auf Deliktsgut
darstellende Objekte oder Vermögenswerte (oder allenfalls diesbezügliche
Ersatzforderungen des ersuchenden Staates), wie sie Gegenstand des gemäss
dem vorliegenden Rechtshilfebegehren in der Schweiz zu vollstreckenden
Einziehungsentscheides bilden. Es kann in diesem Zusammenhang vorweg
auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung in bezug auf die
Vollstreckung von ausländischen (Einziehungs-)Entscheiden nach Art. 94
ff. IRSG verwiesen werden (s. BGE 115 Ib 517 ff., insb. E. 6d S. 529,
mit Hinweisen, zudem auch BGE 116 Ib 452 ff., mit Bezug ebenfalls zu
Art. 74 IRSG).

    Bei der Beurteilung eines Vollstreckungsbegehrens, wie es hier in Frage
steht, kann nunmehr ebenfalls das Übereinkommen Nr. 141 des Europarates
betreffend die Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung
von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GWÜ SR 0.311.53;
AS 1993 S. 2386 ff.) von Bedeutung sein. Dieses ist von der Schweiz am
11. Mai 1993 ratifiziert worden und damit für sie am 1. September 1993
bereits in Kraft getreten (s. Art. 36 Ziff. 4 GWÜ sowie AS 1993 S. 2384
f. und 2386; zudem BBl 1992 VI S. 9 ff. und 1993 III S. 328). Dabei ist
mit dem BAP festzustellen, dass die Schweiz sich mit Art. 7 Ziff. 2 lit. a
GWÜ verpflichtet hat, auch solchen ausländischen Ersuchen stattzugeben,
welche auf die Einziehung von Erträgen lauten, "die in der Verpflichtung
zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags
besteht". Diese Bestimmung entspricht der Sache nach der schweizerischen
Regelung gemäss Art. 58 Abs. 4 StGB, wonach als Ausgleichseinziehung eine
Ersatzforderung des Staates vorgesehen ist, wenn (nach Art. 58 Abs. 1
StGB oder etwa auch nach Art. 24 BetmG einzuziehende) Vermögensvorteile
oder Gegenstände nicht mehr vorhanden sind (ebenso die diesbezügliche
Revisionsvorlage, s. BBl 1993 III S. 311 ff.). Nichts anderes bezweckt
die Bestimmung des Art. 75 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzbuches, auf
die sich das Gegenstand des dänischen Vollstreckungsbegehrens bildende
Urteil abstützt; auch nach dieser Bestimmung kann der Gewinn aus einer
strafbaren Handlung oder eben, wenn dieser nicht mehr vorhanden ist, "ein
entsprechender Betrag" eingezogen werden, womit wie im schweizerischen
Recht oder im GWÜ klarerweise nichts anderes als eine Ersatzforderung
gemeint ist.

    Allerdings hat der im vorliegenden Fall ersuchende Staat Dänemark
das GWÜ am 8. November 1990 erst unterzeichnet, seither aber noch nicht
ratifiziert, weshalb es für ihn noch keine Rechtswirkungen aufweist
und er entsprechend auch nicht beanspruchen kann, dass das GWÜ ihm
gegenüber bereits angewandt werde. Man kann sich daher fragen, ob die
Schweiz anderseits von sich aus schon im vorliegenden Fall über das IRSG
hinausgehend auch auf das GWÜ abstellen kann, wie dies der Auffassung
des BAP entspricht. So vorzugehen, könnte insofern im Interesse des
ersuchenden Staates liegen, als die staatsvertragliche Regelung allenfalls
rechtshilfefreundlicher als diejenige des IRSG lauten würde. Doch wäre
dem die Frage gegenüberzustellen, ob durch solches Vorgehen (auch wenn
die Rechtsanwendung von Amtes wegen zu erfolgen hat) die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise beeinträchtigt werden könnte
(dies erst recht bei bisher fehlender Möglichkeit des Beschwerdeführers,
zur Anwendung des GWÜ Stellung zu nehmen, nachdem erst das BAP sich im
Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens zu diesem Abkommen geäussert
hat). Bei den gegebenen Verhältnissen können die vorstehend aufgeworfenen
Fragen jedoch offenbleiben.

    c) aa) Ob im Rahmen der "Vollstreckung von Strafentscheiden" auch
die Vollstreckung von Ersatzforderungen unter Art. 94 ff. IRSG fällt, ist
in den diesbezüglichen Gesetzesbestimmungen nicht ausdrücklich geregelt
und auch durch die bereits zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung
(oben lit. b) nicht beurteilt worden.

    Wie das Obergericht aber zu Recht festgestellt hat, ist nicht
ersichtlich, weshalb staatliche Ersatzforderungen im Rahmen von Art. 94
IRSG anders behandelt werden sollten als Ausgleichseinziehungen. Der
Grundgedanke für das Geltendmachen einer derartigen Ersatzforderung
besteht darin, dass derjenige, der den Erlös aus seiner Straftat
verbraucht und damit der Einziehung entzogen hat, nicht besser dastehen
soll als derjenige, bei dem das Deliktsgut noch vorhanden ist und
daher beschlagnahmt und eingezogen werden kann. Zwar unterscheidet
sich die Vollstreckung von Ersatzforderungen von der Vollstreckung
von Ausgleichseinziehungen insofern, als bei Ersatzforderungen nicht
nur auf Deliktsgut, sondern auf irgendwelches Vermögen des Verurteilten
gegriffen werden kann. Dies ist aber z.B. auch bei der in Art. 94 Abs. 4
IRSG ausdrücklich vorgesehenen Vollstreckung von ausländischen Bussen
der Fall. Hinzu kommt, dass nach der Definition des Art. 11 Abs. 2
IRSG der Begriff "Sanktion" jede Strafe oder Massnahme umfasst; und
bei einem Einziehungsbeschluss der hier in Frage stehenden Art, der im
Rahmen eines Strafverfahrens ergangen ist, handelt es sich zweifelsohne
auch um eine "Strafsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 3 IRSG (vgl. MARKEES,
SJK 421 S. 9 f.). Abgesehen davon ist es - wie schon ausgeführt worden
ist - nach schweizerischem Recht ganz allgemein zulässig, nicht aus
der deliktischen Tätigkeit stammende Vermögenswerte zur Sicherung
einer Ersatzforderung gemäss Art. 58 Abs. 4 StGB zu beschlagnahmen und
einzuziehen (s. diesbezüglich BGE 119 IV 17, 109 IV 121, mit Hinweisen). In
Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, bereits im Rahmen von Art. 94
IRSG auch Ersatzforderungen ausländischer Staaten grundsätzlich als
rechtshilfefähige Sanktionen zu erachten.

    Dieses Ergebnis entspricht denn auch der Bestimmung von Art. 7 Ziff. 2
lit. a GWÜ, wonach sich die Schweiz inzwischen ausdrücklich verpflichtet
hat, auch einem Vollstreckungsbegehren zu entsprechen, das eine dem Wert
des Deliktsbetrages entsprechende Er satzforderung des ausländischen
Staates zum Gegenstand hat.

    bb) Wie erwähnt, wird mit dem dänischen Rechtshilfebegehren gestützt
auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Berufungsgerichts Vestre
Landsret vom 2. März 1993 die Einziehung des ermittelten Deliktsbetrags
bzw. - da dieser offenbar inzwischen nicht mehr greifbar ist - im Sinne
einer Ersatzforderung die Einziehung des in Zürich gesperrten Bankguthabens
des Beschwerdeführers verlangt. Da diese Möglichkeit der Ersatzforderung
auch nach der Bestimmung von Art. 75 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzbuches
ausdrücklich vorgesehen ist und dem fraglichen Urteil auch diese Bestimmung
zugrundeliegt, kann nunmehr davon abgesehen werden, von den dänischen
Behörden noch ergänzend einen ausdrücklichen Ersatzforderungsbeschluss
zu verlangen, wie er vom Beschwerdeführer verlangt wird; dass
für den nun vorliegenden Fall des Fehlens des Deliktserlöses eine
Ersatzforderung in der Höhe des in Zürich beschlagnahmten Bankguthabens
des Beschwerdeführers eingezogen werden soll, geht aus dem betreffenden
Urteil in Verbindung mit der zitierten Gesetzesbestimmung und auch aus
dem Ersuchen selber hinreichend klar hervor, und an diese Darstellung
der ersuchenden Behörde ist die Schweiz gebunden (Art. 97 IRSG). Einer
weitergehenden Begründung der staatlichen Ersatzforderung bedarf es
unter diesen Umständen jedenfalls für das Rechtshilfeverfahren nicht.
Inwieweit der in Frage stehende rechtskräftige Einziehungsbeschluss des
dänischen Berufungsgerichts in diesem Punkt EMRK-widrig sein bzw. auf einem
EMRK-widrigen Gerichtsverfahren beruhen und deswegen ein - die Rechtshilfe
ausschliessender - Mangel nach Art. 2 IRSG vorliegen soll, ist nicht
ersichtlich. Ob die Höhe der Ersatzforderung im Einzelfall angemessen
ist (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 119 IV 17 ff.), hängt eng mit den
Tat- und Schuldfragen zusammen und ist daher im Rechtshilfeverfahren
nicht zu beurteilen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 123 mit Hinweis). Falls
der Beschwerdeführer diesem Punkt im ausländischen Verfahren zu wenig
Beachtung geschenkt hat, hat er dies selber zu vertreten; zusammen mit
seinem Rechtsbeistand war es ihm unbenommen, seine Interessen insbesondere
auch im dänischen Berufungsverfahren wahrzunehmen. Auch die Regelung gemäss
Art. 75 Abs. 1 des dänischen Strafgesetzbuches lässt die Möglichkeit offen,
dem Einzelfall gerecht werden zu können, indem ein Deliktserlös oder ein
entsprechender Betrag unter Umständen nur teilweise eingezogen werden
kann. Doch ist auch derartiges ausländisches Recht, das nicht direkt auf
die Ausführung eines Ersuchens Anwendung findet, im Rechtshilfeverfahren
nicht im einzelnen zu prüfen (s. BGE 113 Ib 175 E. 7a und 105 Ib 418 E. 3).

    cc) Sind demgemäss bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
auch Ersatzforderungen fremder Staaten in der Schweiz vollstreckbar,
ist der Einwand des Beschwerdeführers, die in Zürich beschlagnahmten
Vermögenswerte stammten nicht aus den in der Zeit von 1990 bis 1992
verübten Drogendelikten, unerheblich.

    Dass die Bezirksanwaltschaft Zürich dem Ersuchen der
dänischen Behörden, die gesperrten Gelder schon während der
laufenden Strafuntersuchung herauszugeben, nicht entsprach und den
Herausgabeentscheid mit Verfügung vom 11. Mai 1992 aufgeschoben hat,
hat auf die Frage, ob dem dänischen Staat bei der Vollstreckung des
nunmehr rechtskräftigen dänischen Urteils Rechtshilfe zu gewähren sei,
keinen Einfluss, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt hat.

    Sodann ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich, inwiefern die damals vorsorglich erfolgte Sperre seines
Bankguthabens in Zürich auf unzulässige Weise erfolgt sein soll. Die
beim damaligen Stand des Rechtshilfeverfahrens schon vorhandenen Angaben
der dänischen Behörden waren jedenfalls hinreichend, um das fragliche
Bankguthaben, in bezug auf dessen Herkunft und weitere Verwendung noch
keine Klarheit herrschte, gestützt auf Art. 18 IRSG bis zur rechtskräftigen
Beurteilung der Rechtshilfevoraussetzungen sicherzustellen und zu
beschlagnahmen (vgl. BGE 116 Ib 96 E. 3). Dass es nun bei nicht mehr
vorhandenem Deliktserlös zur Befriedigung einer Ersatzforderung des
ausländischen Staates herausgegeben werden soll, vermag daran nichts
zu ändern.

    Ebenfalls diese die vorsorglichen Massnahmen betreffende Regelung
von Art. 18 IRSG wird durch das GWÜ der Sache nach bestätigt (s. Art. 11
Ziff. 1).

    d) Die einzelnen gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen sind von
der Vorinstanz zutreffend als gegeben erachtet worden:

    aa) Der Gegenstand des dänischen Begehrens bildende
Einziehungsbeschluss ist im ersuchenden Staat rechtskräftig und
vollstreckbar (Art. 94 Abs. 1 IRSG). Eine entsprechende Bescheinigung
liegt vor.

    bb) Das Erfordernis von Art. 94 Abs. 1 lit. a IRSG ist in einem Fall
wie dem vorliegenden, in dem nicht eine Freiheitsstrafe, sondern lediglich
eine Ersatzforderung zu vollstrecken ist, ohne weitere Bedeutung (vgl. BGE
115 Ib 517 E. 8c S. 546).

    cc) Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit (Art. 94 Abs. 1
lit. b IRSG) ist hier ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer hat
sich des illegalen Handels mit Drogen schuldig gemacht, was wie nach
dänischem auch nach schweizerischem Recht strafbar ist (s. namentlich
Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 4 BetmG).

    dd) Sodann verlangt Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG, dass die Vollstreckung
in der Schweiz aus einem der Gründe nach Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG
angezeigt ist oder dass sie im ersuchenden Staat als ausgeschlossen
erscheint.

    Wiederum mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass auch diese
Voraussetzungen nur für die Vollstreckung freiheitsbeschränkender
Sanktionen von Bedeutung zu sein scheinen. Ob sie auch dann erfüllt sein
müssen, wenn eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vollstreckt
werden soll, braucht hier aber schon deswegen nicht weiter erörtert zu
werden, weil im vorliegenden Fall ohnehin davon auszugehen ist, dass die
Vollstreckung im ersuchenden Staat als ausgeschlossen erscheint.

    Denn mit Blick auf die durch die Akten belegten und daher hier nach
Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Dänemark vor seiner Verhaftung von
der öffentlichen Hand lebte und über kein Vermögen verfügte. Auch während
der noch einige Zeit zu verbüssenden Gefängnisstrafe wird er über kein
Einkommen verfügen, das ihm die Tilgung der Ersatzforderung erlauben
würde. Mangels Vollstreckbarkeit der Ersatzforderung im ersuchenden
Staat ist somit auch die Voraussetzung von Art. 94 Abs. 1 lit. c IRSG
als erfüllt zu erachten.

    ee) Gemäss Art. 94 Abs. 2 IRSG dürfen im Ausland verhängte
Sanktionen vollzogen werden, soweit sie das Höchstmass der im
schweizerischen Recht für eine entsprechende Tat vorgesehenen Strafe nicht
übersteigen. Sanktionen, die unter dem schweizerischen Strafrahmen bleiben,
dürfen vollzogen werden.

    Nach schweizerischem Recht dürfen Ersatzforderungen des Staates den
unrechtmässigen Vorteil betragsmässig nicht überschreiten (BGE 115 IV
173, vgl. auch BGE 119 IV 17 ff.; s. auch Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N. 7 zu Art. 58). Die in Frage stehende
Ersatzforderung gemäss dem dänischen Rechtshilfebegehren bzw. dem diesem
zugrundeliegenden Urteil übersteigt den vom Verurteilten aus seinem
Drogenhandel erwirtschafteten Bruttoerlös klarerweise nicht. Die Sanktion
bleibt somit im dafür nach schweizerischem Recht vorgesehenen Rahmen.

    ff) Da im vorliegenden Fall Straftaten eines dänischen
Staatsangehörigen in Dänemark in Frage stehen, bei denen kein Schweizer
geschädigt wurde, sind die Bestimmungen von Art. 5 und 6 StGB nicht
anwendbar. Art. 94 Abs. 3 IRSG ist daher hier nicht anwendbar.

    gg) Die Vollstreckung von Bussen und Kosten nach Art. 63 IRSG
erfordert, dass der ersuchende Staat Gegenrecht hält (Art 94 Abs. 4
und Art. 107 Abs. 3 IRSG). Es fragt sich, ob diese Voraussetzung
nicht auch bei der Vollstreckung ausländischer Einziehungsbeschlüsse
bzw. Ersatzforderungen zu gelten hat. Das Bundesgericht hat die Frage
in bezug auf die Vollstreckung ausländischer Einziehungsbeschlüsse bis
anhin offengelassen (BGE 115 Ib 517 E. 8d S. 548 oben).

    Gemäss den allgemeinen Bestimmungen des IRSG ist eine
Gegenrechtserklärung des ersuchenden Staates unter gewissen Umständen nicht
erforderlich. So kann nach Art. 8 Abs. 2 lit. a IRSG auf das Erfordernis
des Gegenrechts verzichtet werden, wenn dies im Hinblick auf die Art der
Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten als geboten
erscheint. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass gerade bei der
Bekämpfung von Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung
eine gut funktionierende internationale Zusammenarbeit besonders wichtig
erscheint. Bei den gegebenen Verhältnissen ist daher der Entscheid des
hiefür zuständigen BAP (Art. 8 Abs. 1 IRSG) im Lichte von Art. 104 lit. a
OG nicht zu beanstanden, entsprechend ebensowenig der diesen Entscheid
bestätigende Beschluss der Vorinstanz; beim Entscheid über das Einholen
einer Gegenrechtserklärung steht dem BAP ein grosser Ermessensspielraum
zu (BGE 110 Ib 173 E. 3a S. 176, nicht publ. Urteile des Bundesgerichts
vom 18. August 1993 i.S. C. und vom 3. Dezember 1991 i.S. G.), der hier
weder als überschritten noch als missbraucht bezeichnet werden kann. Es
kann in diesem Zusammenhang im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen
des Obergerichts verwiesen werden.

    Auf das förmliche Einholen einer Gegenrechtserklärung kann um so mehr
verzichtet werden, als - wie erwähnt - auch der ersuchende Staat Dänemark
das Geldwäschereiübereinkommen ja auch bereits unterzeichnet und damit
zum Ausdruck gebracht hat, seinerseits in Fällen der vorliegenden Art
internationale Rechtshilfe leisten zu wollen.

    hh) Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckbarkeit im Sinne
von Art. 95 IRSG oder solche für deren Ablehnung im Sinne von Art. 96
IRSG liegen nicht vor. Ebenso fehlen allgemeine Verweigerungsgründe nach
Art. 2 - 6 IRSG.

Erwägung 4

    4.- Demgemäss ergibt sich zusammenfassend, dass die
Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Beschwerde ist daher
unbegründet und abzuweisen. Damit ist dem dänischen Ersuchen im Sinne
des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses vom 8. Dezember 1993 zu
entsprechen, dies in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen in
bezug auf die Kostenfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an
sich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da er aber nach den nicht als
mangelhaft erscheinenden und damit nach Art. 105 Abs. 2 OG verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz in Dänemark selber über keine Einkünfte oder
Vermögenswerte verfügt und da ihm auch die Verfügungsgewalt über die in
der Schweiz gesperrte und nunmehr dem ersuchenden Staat herauszugebende
Summe entzogen ist, ist er insofern als bedürftig im Sinne von Art. 152
OG zu erachten. Zudem kann seine Beschwerde nicht als zum vornherein
aussichtslos gemäss dieser Bestimmung angesehen werden. Dem von ihm
gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher dem Grundsatze nach zu entsprechen. Bei den gegebenen Verhältnissen
ist dem Gesuch insofern stattzugeben, als der Beschwerdeführer von der
direkten Bezahlung der Prozesskosten zu befreien und ihm sein Anwalt als
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen ist.

    In bezug auf die Kostenfolgen rechtfertigt es sich aber - wie
die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat -, die für die Vollstreckung
ausländischer Kostenentscheide gemäss Art. 107 Abs. 3 IRSG vorgesehene
Lösung in einem Fall wie dem vorliegenden sinngemäss anzuwenden.
Entsprechend ist (auch) das bundesgerichtliche Verfahren nicht
unentgeltlich zu führen, sondern sind die Kosten dieses Verfahrens und auch
die dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zuzusprechende Entschädigung
(wie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens) dem rechtshilfeweise
herauszugebenden Betrag vorweg zu belasten.