Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IB 112



120 Ib 112

16. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3.
Februar 1994 i.S. F. gegen Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich,
Staatsanwaltschaft und Obergericht (III. Strafkammer) des Kantons Zürich
(staatsrechtliche Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Rechtsmittel gegen kantonale
Verfügungen; Aussagepflicht des Anwalts.

    In einem kantonalen Verfahren, das zwar auf der kantonalen
Strafprozessordnung beruhende Zwangsmassnahmen zum Gegenstand hat,
dadurch aber direkt ein nach dem IRSG abzuwickelndes Rechtshilfeverfahren
und damit den Umfang der gegenüber dem ersuchenden Staat allenfalls zu
leistenden Rechtshilfe betrifft, kann die erstinstanzlich getroffene
Verfügung oder auch nur Zwischenverfügung zunächst an die kantonale
Beschwerdeinstanz (Art. 23 IRSG) und hierauf deren Entscheid mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden
(E. 3).

    Der Anwalt kann im Rechtshilfeverfahren nicht unter Berufung auf das
Berufsgeheimnis bzw. das entsprechende Zeugnisverweigerungsrecht Auskünfte
über Tatsachen verweigern, die er im Zusammenhang mit einem ihm erteilten
blossen Inkassomandat erfahren hat (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Staatsanwaltschaft beim Kammergericht Berlin führt gegen
verschiedene Personen eine Strafuntersuchung wegen Untreue (gemäss §
266 des deutschen Strafgesetzes) zum Nachteil der N. GmbH bzw. der
Bundesrepublik Deutschland (BRD). Den Beschuldigten - als Verantwortlichen
der N. GmbH und anderer Handelsgesellschaften - wird vorgeworfen,
sie hätten verschiedenen Gesellschaften, die damals der SED bzw. PDS
zuzuordnen gewesen seien, ohne Rechtsgrund Vermögen entzogen. Auf Antrag
der Staatsanwaltschaft Berlin beschloss das Amtsgericht Tiergarten, Berlin,
die Beschlagnahme verschiedener Bankunterlagen, die namentlich Auskunft
über die Geschäftsverbindungen der Bank X. in Zürich zu den Beschuldigten
oder zu den mit der N. GmbH verbundenen Gesellschaften geben sollten. In
diesem Zusammenhang richtete die Staatsanwaltschaft Berlin am 19. Mai
1992 ein Rechtshilfebegehren an die Bezirksanwaltschaft Zürich bzw. an
das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP).

    Das BAP prüfte das Ersuchen im Sinne von Art. 78 IRSG und gelangte
zum Ergebnis, dass kein Grund bestehe, die verlangten Bankauskünfte als
offensichtlich unzulässig zu erachten. Es forderte die Bezirksanwaltschaft
Zürich auf, entsprechend Art. 79 IRSG über die Zulässigkeit der Rechtshilfe
zu entscheiden und gegebenenfalls den Vollzug der verlangten Massnahmen
zu veranlassen.

    Mit Verfügung vom 22. Mai 1992 entsprach die Bezirksanwaltschaft
(nunmehr Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich) dem Begehren
teilweise (in bezug auf die Bank X.) und gab der Staatsanwaltschaft
Berlin Gelegenheit, das Ersuchen zu konkretisieren. Mit Verfügung vom
30. Juni 1992 ordnete die Bezirksanwaltschaft die Herausgabe verschiedener
Unterlagen an. Ein von der Bank gegen die Verfügung vom 22. Mai 1992
erhobener Rekurs wurde mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 30. Oktober 1992 abgewiesen. Dieser Beschluss ist
in Rechtskraft erwachsen.

    In der Folge ergänzte die Staatsanwaltschaft Berlin das Ersuchen
mehrmals, so auch mit Eingabe vom 6. April 1993, und verlangte u.a. weitere
Auskünfte in bezug auf ein auf das Etablissement B. lautendes Konto Z. bei
der Bank C. in Zürich, auf welches von einem andern Konto (lautend auf
denselben Kontoinhaber) Ende 1990 und Ende 1991 verschiedene Beträge
in der Höhe von insgesamt mehr als einer Million DM überwiesen worden
seien. Laut einem an die Bank gerichteten Schriftstück sei die Saldierung
des Kontos durch Ausstellung eines Barchecks an Rechtsanwalt F. erbeten
worden. Es werde darum ersucht, von der Bank die fehlenden Auszüge bis zur
Saldierung des Kontos einschliesslich der Unterlagen über Treuhandanlagen
herauszuverlangen, und F. sei im Zusammenhang mit der Einlösung des Checks
bzw. der Auflösung des Kontos als Zeuge zu befragen.

    Am 6. Mai 1993 lud die Bezirksanwaltschaft die Bank C. ein, die
fraglichen Unterlagen herauszugeben. Mit Schreiben vom 17. Mai 1993 sandte
die Bank verschiedene Unterlagen an die Bezirksanwaltschaft, doch offenbar
nicht vollständig im Sinne des Ergänzungsbegehrens. Mit Schreiben vom
28. Mai 1993 forderte daher die Vollzugsbehörde die Bank auf, die noch
fehlenden Belege auch noch zuzustellen. Sodann wurde darauf hingewiesen,
dass in diesem Zusammenhang am 3. Juni 1993 eine Zeugeneinvernahme mit
Rechtsanwalt F. stattfinde. Dieser wurde von der Bezirksanwaltschaft
mit separater Verfügung vom 18. Mai 1993 zu dieser Zeugeneinvernahme
vorgeladen.

    Am 3. Juni 1993 erschien F. vor dem zuständigen Bezirksanwalt in
Zürich. Dieser orientierte F., ihn in der fraglichen Rechtshilfesache
gestützt auf das deutsche Ersuchen als Zeugen befragen zu wollen. Dabei
machte er ihn auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage und auf
die Folgen wissentlich falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) sowie auf
das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss § 129 der Strafprozessordnung des
Kantons Zürich (StPO) aufmerksam. Sodann erklärte der Bezirksanwalt, dass
F. als Rechtsanwalt die Antwort auch auf all jene Fragen zu verweigern
befugt sei, die dessen eigentliche anwaltliche Tätigkeit beträfen,
soweit keine Befreiung vom Anwaltsgeheimnis vorliege; darunter falle
jedoch nicht die Tätigkeit als Vermögensverwalter und in andern nicht rein
anwaltlichen Funktionen. Anschliessend begann der Bezirksanwalt, F. die
im deutschen Ersuchen gestellten Fragen im Zusammenhang mit der fraglichen
Checkeinlösung zu unterbreiten. F. erklärte hierauf, nicht auszusagen, da
er nicht vom Anwaltsgeheimnis befreit sei; er habe in dieser Sache nur in
anwaltlicher Funktion gehandelt und wolle sich nicht der Gefahr aussetzen,
wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses strafrechtlich verfolgt zu
werden. Entsprechend unterliess er es, die ihm gemäss Ersuchen gestellten
Fragen zu beantworten. Der Bezirksanwalt wies darauf hin, die Übernahme
eines Checks zum Inkasso sei seines Erachtens klarerweise nicht als
anwaltliche Tätigkeit aufzufassen, weshalb die Fragen nach dem Schicksal
des Checks zu beantworten seien. Eine Widerhandlung gegen diese Verfügung
werde gemäss Art. 292 StGB mit Haft oder mit Busse bestraft. Gegen
diese Anordnung könne innert zehn Tagen an die III. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Zürich rekurriert werden. F. nahm dies zur
Kenntnis und blieb bei seinem Standpunkt, wegen des Anwaltsgeheimnisses
nicht auszusagen. Hierauf wurde die Einvernahme abgebrochen.

    In der Folge rekurrierte F. an das Obergericht mit dem Antrag,
die bezirksanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juni 1993 betreffend
Zeugeneinvernahme sei aufzuheben.

    Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erwog,
dass bloss eine prozessleitende Verfügung in Frage stehe und der Rekurs
dagegen nach § 402 Ziff. 6 StPO praxisgemäss nur zulässig sei, wenn
eine solche Verfügung gesetzliche Prozessvorschriften offenbar verletze
oder materielles Recht in unheilbarer oder schwerheilbarer Weise zu
beeinträchtigen drohe; diese Praxis sei - namentlich in Nachachtung des
Beschleunigungsgebotes auch im Falle eines Rekurses nach § 402 Ziff. 2
StPO gegen eine von der Bezirksanwaltschaft in einer Rechtshilfesache
erlassene prozessleitende Verfügung massgebend. Im vorliegenden Fall seien
die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die in § 134 StPO vorgesehene
Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB sei auch gegenüber Anwälten
zulässig und stelle keine offensichtliche Verletzung prozessrechtlicher
Vorschriften dar. Sodann sei die Frage, ob der Rekurrent die Auskunft über
den Verbleib bzw. die Verwendung des an seine Ordre ausgestellten Checks
unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Anwalt verweigern
könne, keine Frage klaren Rechts. Die blosse Androhung gemäss Art. 292 StGB
könne das materielle Recht nicht in schwer heilbarer oder unheilbarer Weise
beeinträchtigen; vielmehr trete ein schwerer bzw. unheilbarer Nachteil
erst dann ein, wenn der Rekurrent tatsächlich bestraft werde, wobei
ihm diesfalls der Weiterzug des Erkenntnisses freistehen würde. Unter
diesen Umständen sei auf den Rekurs nicht einzutreten (Beschluss vom
14. Juli 1993).

    Gegen den ihm am 5. August 1993 zugestellten Beschluss des Obergerichts
erhob F. "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und/oder staatsrechtliche
Beschwerde" an das Bundesgericht. Er beantragt (soweit hier wesentlich),
der Beschluss vom 14. Juli 1993 sei aufzuheben, und die Sache sei an das
Obergericht zurückzuweisen mit der Weisung, materiell über den Rekurs zu
entscheiden; eventualiter sei die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses
mangels Rechtsmittelbelehrung festzustellen; subeventualiter sei die
Verfügung der Bezirksanwaltschaft vom 3. Juni 1993 betreffend Androhung
einer Ungehorsamsstrafe bei Verweigerung der Zeugenaussage aufzuheben.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (soweit
sie als staatsrechtliche Beschwerde eingereicht worden ist, ist auf sie
nicht eingetreten worden).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Der angefochtene Beschluss des Obergerichts und die ihm
vorangegangene bezirksanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juni 1993 wurden
im Rahmen des Vollzugs eines Rechtshilfebegehrens getroffen, welches die
BRD den zuständigen schweizerischen Behörden gestützt auf das Europäische
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EÜR, SR 0.351.1)
und den deutsch-schweizerischen Zusatzvertrag zu diesem Abkommen (ZV,
SR 0.351.913.61) hatte zukommen lassen. Es handelt sich dabei um ein
Begehren im Sinne des dritten Teils des IRSG (Art. 63 ff. IRSG), der die
sog. "andere Rechtshilfe" (als die Gegenstand des zweiten Teils bildende
Auslieferung) betrifft. Gemäss Art. 78 IRSG prüft das BAP, ob ein Ersuchen
den formellen Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, und leitet es
hierauf an die für den Vollzug zuständige kantonale Behörde weiter, wenn
die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig erscheint. Auf diese Weise
wurde auch im vorliegenden Fall vorgegangen. Nach der genannten Vorprüfung
im Sinne von Art. 78 IRSG hat das BAP die Bezirksanwaltschaft Zürich mit
den gegebenenfalls erforderlichen Vollzugshandlungen beauftragt. Soweit
diese dem Ersuchen und dessen Ergänzungen in der Folge entsprochen hat,
sind ihre Anordnungen - mit Ausnahme der hier in Frage stehenden Verfügung
vom 3. Juni 1993 - rechtskräftig geworden.

    b) Art. 23 IRSG verpflichtet die Kantone, gegen die Verfügungen der
erstinstanzlichen Vollzugsbehörde - hier also der Bezirksanwaltschaft -
ein Rechtsmittel einzuräumen. Verfügungen letztinstanzlicher kantonaler
Behörden in Rechtshilfesachen unterliegen dann - wie erwähnt - der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 25 Abs. 1 IRSG,
Art. 97 ff. OG).

    Nach dem Ausgeführten betraf das kantonale Verfahren direkt das
genannte Rechtshilfebegehren bzw. eine seiner Ergänzungen. Dabei ist
unerheblich, ob bzw. dass es sich - nach der Auffassung des Obergerichts -
bei den angewandten Bestimmungen um solche des kantonalen Prozessrechts
handelte. Auch wenn ihnen an sich eine gewisse eigenständige Bedeutung
neben dem Bundesrecht zukommt, dienen sie der Ausführung des Bundesrechts
und stehen daher zu diesem in einem engen Sachzusammenhang. Denn der Sache
nach bildete die Frage der Aussagepflicht des Beschwerdeführers und damit
ebenfalls die Frage der Pflicht zur Leistung der verlangten Rechtshilfe
in einer gemäss EÜR/ZV bzw. IRSG zu prüfenden Rechtshilfeangelegenheit
Gegenstand der zugrundeliegenden bezirksanwaltschaftlichen Verfügung, eine
Frage also, die auch in Berücksichtigung der massgebenden bundesrechtlichen
Vorschriften zu beurteilen ist, deren Anwendung durch den kantonalen
Gesetzgeber nicht vereitelt werden darf (s. auch Art. 2 ÜbBest. BV;
BGE 118 Ib 442 ff., 115 Ib 366 ff., mit weiteren Hinweisen).

    Betraf somit die bezirksanwaltschaftliche Anordnung der Sache
nach auch die bundesrechtlich geregelte Frage nach der Pflicht zur
Rechtshilfeleistung bzw. deren Ausmass, so wäre das Obergericht
gehalten gewesen, den Rekurs gegen die Verfügung vom 3. Juni 1993 - der
durch den Bezirksanwalt erteilten Rechtsmittelbelehrung entsprechend -
materiell zu prüfen, wie dies durch die genannte Bestimmung von Art. 23
IRSG vorgeschrieben wird. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen
Endentscheiden und Zwischenentscheiden, ebensowenig diejenige nach §
402 Ziff. 2 StPO, welche gegen die Verfügungen der Bezirksanwaltschaft
im Rechtshilfeverfahren, der genannten bundesrechtlichen Vorschrift
entsprechend, ausdrücklich eine Rekursmöglichkeit vorsieht (wobei in
beiden Bestimmungen auch nicht zwischen Verfügungen mit oder ohne nicht
wiedergutzumachenden Nachteilen unterschieden wird). Während nunmehr,
gemäss der Fassung der StPO vom 1. September 1991 (in Kraft seit
1. Juli 1992), das Obergericht Rekursinstanz ist, war dies nach der
früheren Regelung die Staatsanwaltschaft; schon diese hat - wie in den
bisherigen dem Bundesgericht unterbreiteten Fällen auch das Obergericht
- über die Rekursbegehren jeweils mit freier Kognition entschieden.
Derart ist Art. 23 IRSG Nachachtung verschafft worden, wonach die
Rechtshilfefragen vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht jedenfalls von einer oberen kantonalen Instanz beurteilt
werden müssen (vgl. TRINKLER, Die Behandlung von Rechtshilfeersuchen
in Fiskalstrafsachen im Kanton Zürich nach dem IRSG, in: Steuer Revue
4/1985 S. 195, sowie TRINKLER, Aus der Praxis des Kantons Zürich
zur internationalen Rechtshilfe, in: ZStrR 1987 S. 203 ff.). Indem das
Obergericht im vorliegenden Fall eine Beurteilung des vom Beschwerdeführer
gegen die bezirksanwaltschaftliche Verfügung vom 3. Juni 1993 erhobenen
Rekurses abgelehnt hat und entsprechend auf diesen nicht eingetreten ist,
hat es den Rechtsmittelweg zu Unrecht beschränkt und damit jedenfalls
die bundesrechtliche Vorschrift des Art. 23 IRSG missachtet.

    c) Zwar hat das Obergericht seinem Entscheid in Missachtung von
Art. 22 IRSG keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Da aber die Angabe
der Rechtsmittelbelehrung nicht Gültigkeitserfordernis des Entscheids ist
und dem Beschwerdeführer trotz ihres Fehlens keine Nachteile erwachsen
sind, nachdem auf seine vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den obergerichtlichen Beschluss eingetreten worden ist, ist die Rüge der
Verletzung von Art. 22 IRSG nicht stichhaltig (s. BGE 117 Ib 64 E. 2b/aa,
113 Ib 257 E. 4a).

Erwägung 4

    4.- Trotz der nach dem Ausgeführten angebrachten Kritik am
prozessualen Vorgehen des Obergerichts ist es bei den gegebenen
Verhältnissen gerechtfertigt, im vorliegenden Fall gerade auch in
der Sache selber zu entscheiden (Art. 114 Abs. 2 OG, Art. 25 Abs. 6
IRSG), da der Beschwerdeführer sich seinerseits insbesondere auch im
bundesgerichtlichen Verfahren bereits umfassend ebenfalls in materieller
Hinsicht zur Frage des Anwaltsgeheimnisses und damit zum Umfang der Pflicht
zur Rechtshilfeleistung geäussert hat (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 117
Ib 64 E. 4 S. 87 mit weiteren Hinweisen). Seine Vorbringen sind liquid,
und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung durch die kantonalen
Vollzugsbehörden würde das weitere Rechtshilfeverfahren somit nur unnötig
verzögern.

    Der Beschwerdeführer räumt selber ein, den fraglichen Check, auf
den bezogen er gemäss dem Rechtshilfebegehren Auskünfte erteilen soll,
lediglich im Rahmen eines Inkassomandates eingelöst zu haben. Bei
seiner Tätigkeit handelte es sich somit der Sache nach klarerweise um
eine solche, bei der nicht das anwaltliche, sondern das kaufmännische
Element überwiegt und die auch regelmässig von Banken und Treuhandbüros
wahrgenommen wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auf
die hier im übrigen verwiesen werden kann (BGE 112 Ib 606 ff., s. auch
BGE 117 Ia 341 E. 6, 115 Ia 197 ff., 114 III 105 ff.), geniesst diese
Tätigkeit deshalb nicht den Schutz des Anwaltsgeheimnisses bzw. des
entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechts. Der Beschwerdeführer ist somit
- beim Fehlen anderer gesetzlicher Verweigerungsgründe - verpflichtet,
die ihm gemäss dem deutschen Begehren gestellten Fragen zu beantworten,
nachdem die Rechtshilfevoraussetzungen gemäss den nicht weitergezogenen
und daher hier nicht mehr zu prüfenden Verfügungen der zürcherischen
Vollzugsbehörden jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht gegeben sind.

    Dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation
in der Sache selbst nicht durchzudringen vermag und daher die zuständige
Bezirksanwaltschaft das Rechtshilfeverfahren wie vorgesehen unverzüglich
weiterzuführen und gemäss Art. 83 IRSG abzuschliessen haben wird. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb abzuweisen.

    Damit steht auch fest, dass im vorliegenden Fall dem vom
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK angerufenen Erfordernis,
die Streitsache durch eine unabhängige und unparteiische Gerichtsinstanz zu
beurteilen, Genüge getan wird. Entsprechend braucht nicht weiter erörtert
zu werden, ob oder wann allenfalls einzelnen Zwangsmassnahmen in einem
Rechtshilfeverfahren straf- oder sogar zivilrechtlicher Charakter im
Sinne der genannten Bestimmung zuzumessen wäre. Beim Rechtshilfeverfahren
handelt es sich dem Grundsatze nach jedenfalls nach bisheriger Auffassung
um ein Verwaltungsverfahren, auf das sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht
bezieht (s. etwa VPB 1987 Nrn. 73 und 82; VOGLER, Internationaler
Kommentar zur EMRK, N. 187 und 253 ff. zu Art. 6 EMRK; FROWEIN/PEUKERT,
EMRK-Kommentar, N. 36 zu Art. 6 EMRK; ebenso VILLIGER, Handbuch der EMRK,
N. 397, S. 235, in bezug auf das ebenfalls ein Rechtshilfeverfahren
darstellendes Auslieferungsverfahren).