Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 120 IA 256



120 Ia 256

38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1994 i.S. R.
gegen X. Bank (staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Auswirkungen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde
bei Rechtsöffnungen.

    Hebt das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin einen
Entscheid auf, mit dem die Rechtsöffnung gewährt oder verweigert worden
ist, so kann es in der Regel nicht auch selber über die Rechtsöffnung
entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft und die
Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann (Präzisierung der
Rechtsprechung).

Sachverhalt

    A.- Mit Zahlungsbefehl Nr. 2360/1993 des Betreibungsamtes Luzern
vom 9. März 1993 liess R. die X. Bank für Fr. ... nebst Zins betreiben.
Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag.

    Mit Entscheid vom 23. September 1993 erteilte der Amtsgerichtspräsident
III von Luzern-Stadt R. die definitive Rechtsöffnung.

    Diesen Entscheid hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Februar 1994
auf Rekurs der X. Bank hin auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.

    B.- R. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne
von Art. 86 f. OG. Da kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht
offen steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV grundsätzlich zulässig.

    b) Auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid
nicht nur aufzuheben, sondern die definitive Rechtsöffnung direkt zu
erteilen, kann wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht eingetreten werden. Wohl hat das Bundesgericht in
seiner neusten Rechtsprechung vereinzelt solche Anträge als grundsätzlich
zulässig erklärt, wenn die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden
könne (BGE 116 II 627; Entscheid v. 13. August 1993 i.S. F., zitiert
bei SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994,
S. 27 Rz. 12a). Gleichzeitig hat es aber die entsprechenden Anträge bei
provisorischen Rechtsöffnungen verweigert (BGE 111 III 10 E. 1; 98 Ia
350). Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung findet sich
in der Regel nicht (BGE 116 II 627; 111 III 10 E. 1; 101 Ia 160 E. 4;
98 Ia 323 E. 6; 98 Ia 350 E. 1). Aus BGE 72 I 96 und 98 Ia 537 ist aber
ersichtlich, wie es zu dieser Rechtsprechung gekommen ist. Die über die
blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge
werden dort nämlich nur als zulässig angesehen, wenn das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft. Eine
Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte als des Willkürverbotes
wird aber regelmässig nur bei der definitiven Rechtsöffnung geltend
gemacht werden können, sei es, dass das zu vollstreckende Urteil gegen
Art. 59 BV verstossen haben soll oder eine Verletzung eines Konkordates
oder eines Staatsvertrages gerügt wird (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c
OG). Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit weitergehender
Anträge ist somit die vorgebrachte Rüge und nicht die Art der verlangten
Rechtsöffnung. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer aber ausschliesslich
eine Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht kann deshalb auch bei
einer Gutheissung der Beschwerde nicht über die Rechtsöffnung selber
entscheiden.