Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 78



119 V 78

12. Urteil vom 24. Februar 1993 i.S. Ausgleichskasse des Kantons Zürich
gegen D. und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Regeste

    Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung - Verzugszins. Auf
Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG besteht zufolge
Fehlens einer besonderen gesetzlichen Grundlage keine allgemeine
Verzugszinspflicht. Hingegen ist auch hier die ausnahmsweise Zusprechung
möglich, und zwar in Fällen, wo ein Haftpflichtiger nach Konkurseröffnung
bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheines durch trölerische
Machenschaften zur Verzögerung beiträgt.

Sachverhalt

    A.- Der als Verwaltungsrat der am 15. November 1988 in Konkurs
gefallenen Z. AG amtende René D. wurde von der Ausgleichskasse des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. September 1989 zur Bezahlung
von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge von
Fr. 9'983.05 verhalten. Zu diesem Forderungsbetrag gehörten nebst den
nicht bezahlten paritätischen AHV/IV/EO-Beiträgen auch Beiträge an
die kantonale Familienausgleichskasse, Mahngebühren, Betreibungskosten
sowie 6% Verzugszinsen auf einem Teilbetrag von Fr. 2'005.60 für die
Zeitspanne von 1. Januar bis 31. Oktober 1988. Für die Bezahlung dieses
Schadenersatzes räumte die Ausgleichskasse dem Belangten eine 30tägige
Frist ab Zustellung der Verfügung ein; dazu vermerkte sie, dass nach
Fristablauf der Verzug eintrete, womit zusätzlicher Verzugszins von 5%
(Art. 102 ff. OR) zu entrichten sei.

    B.- Auf René D's Einsprache hin reichte die Ausgleichskasse bei
der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Klage ein auf Zahlung des
Schadenersatzes im verfügten Umfang, nebst Verzugszins von 5% pro Jahr
auf Fr. 9'882.75.

    Mit Entscheid vom 19. November 1991 hiess die Rekurskommission
die Klage hinsichtlich des replikweise auf Fr. 7'888.05 verminderten
Schadenersatzbetrages gut, wies indes das Begehren um Verzugszins zufolge
mangelnder gesetzlicher Grundlage ab.

    C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der kantonale
Gerichtsentscheid sei insoweit aufzuheben, als darin die Verzugszinspflicht
verneint worden ist.

    René D. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung
beantragt.

    Auf die Begründung der Anträge wird - soweit erforderlich - in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Nachdem die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht des
Beschwerdegegners nach Art. 52 AHVG bejaht hat, ist im vorliegenden
Verfahren einzig streitig, ob die beschwerdeführende Ausgleichskasse
auf ihrer Schadenersatzforderung spätestens ab Verfall Verzugszins
erheben kann.

    b) Auf die im Zusammenhang mit der Arbeitgeberhaftung gemäss
Art. 52 AHVG erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit
eingetreten werden, als Schadenersatzforderungen kraft Bundesrechts
streitig sind (vgl. BGE 118 V 69 E. 1b, 101 V 3; NUSSBAUMER, Die
Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Art. 52 AHVG,
ZAK 1991 S. 439). Liegen nicht die Forderungen selbst, sondern einzig
die sich daraus ergebenden Verzugszinsen im Streit, muss aufgrund deren
Akzessorietät dasselbe gelten. Damit ist auf die hier zu beurteilende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich
gegen die Abweisung des Verzugszinsbegehrens für entgangene Beiträge an
die kantonale Familienausgleichskasse richtet.
   c) (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Ausgehend von der Überlegung, dass die Arbeitgeberhaftung
nach Art. 52 AHVG wegen ihrer rudimentären gesetzlichen Regelung
starkem Wandel unterliege und steter Konkretisierung bedürfe, hält die
beschwerdeführende Ausgleichskasse im wesentlichen dafür, den Umfang
des nach Art. 52 AHVG zu ersetzenden Schadens weit zu fassen. Insofern
seien aufgrund von Rechtsprechung, Systematik und Zweck des Gesetzes
nebst den Beitragsausständen ebenso die Folgekosten wie Mahngebühren,
Betreibungskosten und namentlich die Verzugszinsen mit zu berücksichtigen,
ansonsten die korrekt abrechnenden Arbeitgeber benachteiligt würden. Der
durch die verspäteten Beitragszahlungen beim Gläubiger entstehende
Zinsausfall und der Zinsgewinn auf seiten des säumigen Schuldners
verlangten nach einem Ausgleich, was sich durch sinngemässe Anwendung
der die Verzugszinspflicht des Beitragsschuldners regelnden Bestimmung
(Art. 41bis AHVV) oder allenfalls (subsidiär) der obligationenrechtlichen
Regeln (Art. 102 ff. OR) bewerkstelligen lasse; zugunsten des Schuldners
werde dabei anstelle des in Art. 41bis Abs. 4 AHVV vorgesehenen Zinssatzes
von 6% bloss ein Verzugszins von 5% gefordert.

    Das BSV pflichtet dem bei und hebt seinerseits hervor, dass das Eidg.
Versicherungsgericht in gewissen Fällen durchaus Verzugszinsen zugesprochen
habe. Dies sei gleichermassen im Bereich der Schadenersatzforderungen
nach Art. 52 AHVG geboten, weil diesbezüglich die von der Rechtsprechung
für die Verneinung der Verzugszinspflicht üblicherweise angeführte,
auf das Leistungs- und Beitragsrecht zugeschnittene Rechtfertigung
nicht greife. Statt dessen werde der Bereich des öffentlichrechtlichen
Haftpflichtrechts beschlagen, womit eine am schuldhaften und rechtswidrigen
Verhalten anknüpfende Betrachtungsweise geboten sei.

Erwägung 3

    3.- a) Nach ständiger Rechtsprechung werden im Bereich der
Sozialversicherung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern
sie nicht gesetzlich vorgesehen sind (BGE 113 V 50 mit Hinweisen; ZAK 1988
S. 260 E. 2d, 1987 S. 158; ARV 1988 S. 85 E. 5). Wie das BSV zutreffend
darlegt, gilt dieser Grundsatz indes nicht ausnahmslos. So hat das
Eidg. Versicherungsgericht wiederholt Verzugszinsen zugesprochen, wenn
"besondere Umstände" vorlagen. Solche Umstände erachtete das Gericht
als gegeben bei widerrechtlichen oder trölerischen Machenschaften der
Verwaltungsorgane (BGE 101 V 118). In BGE 108 V 19 f. E. 4b ist diese
Praxis unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach
die Verzinsung öffentlichrechtlicher Geldforderungen im Verzugsfall selbst
ohne besondere gesetzliche Grundlage die Regel ist (BGE 101 Ib 258,
95 I 263), und nach Darstellung verschiedener Lehrmeinungen bestätigt
worden. Überdies ist ergänzend festgestellt worden, die ausnahmsweise
Verzugszinspflicht setze neben der Rechtswidrigkeit auch ein schuldhaftes
Verhalten der Verwaltung (oder einer Rekursbehörde) voraus. Dabei hat
es das Gericht abgelehnt, die Verzugszinspflicht generell für bestimmte
Gruppen von Fällen (etwa gerichtlich festgestellte Rechtsverzögerungen)
zu bejahen. Wegleitend dafür war die Überlegung, dass die Auferlegung
von Verzugszinsen im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise und
in Einzelfällen gerechtfertigt ist, bei denen das Rechtsempfinden in
besonderer Weise berührt wird (BGE 113 V 50 E. 2a; ZAK 1990 S. 42 E. 3).

    Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Grundsätze mit ihrer Anwendung
auf schiedsgerichtliche Forderungsstreitigkeiten aus geltend gemachter
Überarztung in der Krankenversicherung vor kurzem erneut bekräftigt;
dies unter Hinweis darauf, dass in solchen Fällen eine zwischen den
zuständigen Vertragspartnern allenfalls getroffene Abmachung über die
Folgen verspäteter Zahlung zu beachten ist (BGE 117 V 352; vgl. ferner
BGE 103 V 156 E. 7; RKUV 1984 Nr. K 573 S. 82). Zugleich hat das Gericht
präzisiert, dass die ausnahmsweise Zusprechung von Verzugszinsen dann
nicht angeht, vielmehr Klage aus Staatshaftung erhoben werden muss, wenn
das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten nicht der Verwaltung, sondern
einer kantonalen Rekursbehörde anzurechnen ist (BGE 117 V 352 E. 3).

    b) Anderes gilt im Berufsvorsorgerecht, wo Verzugszinsen sowohl im
Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer
Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen werden (BGE 119
V 131, 116 V 112, 115 V 35 E. 8; SZS 1990 S. 155, 1989 S. 214). Diese
Sonderstellung ist weniger als eigentliche Ausnahme von der dargelegten
Rechtsprechung, sondern in erster Linie vor dem Hintergrund der Entwicklung
des betreffenden Rechtszweiges zu verstehen. Denn die Gewährung von
Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund
der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und
der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts
die Regel, und es hat diese Ordnung durch das nunmehr geltende BVG
keine Änderung erfahren (BGE 119 V 131, 115 V 37 E. 8c; bezüglich
öffentlichrechtlicher Vorsorgeträger vgl. BGE 93 I 666).

    c) Was die besondere Frage der Zulässigkeit von Verzugszins auf einer
Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 52 AHVG anbelangt, bildete
diese bislang noch nie Gegenstand materieller höchstrichterlicher
Beurteilung, und zwar auch nicht in den beiden vom BSV angeführten
Urteilen. Von diesen erging ersteres zum Verzugszins gemäss Art. 41bis
AHVV, dessen Lauf das Eidg. Versicherungsgericht mit der Ausstellung des
Pfändungsverlustscheines enden liess, nachdem die Vorinstanz hiefür das
Datum ihres Entscheides als massgebend erachtet hatte (unveröffentlichtes
Urteil E. vom 26. Juli 1984); mit dem anderen Urteil wurde - ohne jede
Ausführung zur Frage der Verzinsung - ein Entscheid bestätigt, in dem ein
kantonalrechtlicher Prozesszins zugesprochen worden war (unveröffentlichtes
Urteil E. vom 7. Oktober 1988).

    Der besonderen Erwähnung verdient hingegen BGE 112 V 273 E. 6,
worin bezogen auf die Haftung der Gründerverbände (Art. 70 AHVG)
unter Hinweis auf die Rechtsprechung und das Fehlen einer besonderen
gesetzlichen Grundlage vermerkt wurde, dass der Kläger zu Recht keinen
Verzugszins gefordert habe. Hinsichtlich des auf kantonalrechtlicher
Grundlage zugesprochenen Zinses ist des weiteren auf ein vor kurzem -
in einer schiedsgerichtlichen Streitigkeit nach Art. 25 KUVG - ergangenes
Urteil zu verweisen, in dem das Eidg. Versicherungsgericht die Verzinsung
des Rückforderungsanspruchs ab Klageeinreichung als bundesrechtswidrig
qualifizierte (unveröffentlichtes Urteil D. vom 14. Januar 1992).

Erwägung 4

    4.- a) Der unter E. 3a dargelegten Rechtsprechung des Eidg.

    Versicherungsgerichts ist seitens der Lehre auch nach BGE 108 V 13
weiterhin Kritik erwachsen. Unter dem Eindruck der bundesgerichtlichen
Praxis, bei öffentlichrechtlichen Forderungen eine Verzugszinspflicht
des säumigen Schuldners im allgemeinen selbst ohne besondere gesetzliche
Grundlage zuzulassen (BGE 101 Ib 258 E. 4b, 95 I 263), haben sich in
jüngerer Zeit namentlich GRISEL und MOOR zugunsten einer Vereinheitlichung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung geäussert. Während sich letzterer
dafür ausspricht, die Leistung von Verzugszins vorbehältlich bestimmter,
nicht näher bezeichneter Ausnahmen als Regel anzuerkennen und an der
bisherigen Rechtsprechung insbesondere die ohne Rücksicht auf das
Subjekt des Schuldners erfolgende Anwendung des Gesetzesvorbehalts zu
beanstanden scheint (MOOR, Droit administratif, Bd. II, Ziff. 1.2.4.1,
S. 44 f.), hat jener Autor, der die Verzugszinspflicht gemäss Art. 104
Abs. 1 OR als Ausfluss eines allgemeingültigen Rechtsgrundsatzes
anerkannt haben wollte, insbesondere die sachliche Rechtfertigung der
sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung in Zweifel gezogen. Denn
soweit das Eidg. Versicherungsgericht den Hauptgrund gegen die
Verzugszinspflicht in der der Verwaltung obliegenden Aufgabe erblicke,
das Gesetz im Blick auf die Leistungsbegehren der Versicherten sorgfältig
anzuwenden, welche Aufgabe durch die Zusprechung von Verzugszinsen
gefährdet werde, und es sinngemäss dieselben Überlegungen zugunsten
des rechtsuchenden, beschwerdeführenden Versicherten anstelle (BGE
108 V 15 E. 2a, 101 V 117 E. 3), verkenne es, dass insofern für
das übrige öffentliche Recht dasselbe gelte und demnach kein Anlass
für eine Sonderregelung im Bereich Sozialversicherungsrecht bestehe
(GRISEL, L'apport du TFA au développement du droit public, in: Mélanges
Berenstein, S. 451 ff.; vgl. bereits IMBODEN/RHINOW, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, 5./6. Aufl., Bd. I, Nr. 31, B II, S. 189).

    b) Trotz dieser Kritik besteht kein Grund für eine Abkehr von der
bisherigen Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Praxisänderung
vgl. BGE 110 V 124 E. 2e; ZAK 1992 S. 131 E. 2c); dies um so weniger,
als sich ein beachtlicher Teil des jüngeren Schrifttums keineswegs kritisch
darüber ausgelassen hat (GYGI, Verwaltungsrecht - Eine Einführung, S. 296
HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Rz. 606 ff.;
KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl. Rz. 760 ff.), und sich
im vorliegenden Fall auch die Verwaltung nicht grundsätzlich dagegen zu
wenden scheint.

    Den erwähnten Kritikern ist sodann entgegenzuhalten,
dass sich das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, wie es
vom Eidg. Versicherungsgericht für die Verzugszinspflicht im
allgemeinen verlangt wird, insbesondere aus Sicht des im Bereich
der Leistungsverwaltung gleichermassen geltenden Legalitätsprinzips
(Gesetzesvorbehalt) durchaus als folgerichtig erweist. Selbst wenn die
vor allem von GRISEL vorgetragenen Einwände stichhaltig sein mögen -
worüber hier nicht endgültig zu befinden ist -, liegt demnach darin kein
zwingender Grund für eine Angleichung der sozialversicherungsrechtlichen
Rechtsprechung an diejenige der öffentlichrechtlichen Abteilungen des
Bundesgerichts. Eine solche Anpassung wäre nicht nur der konsequenten
Verwirklichung des Gesetzesvorbehaltes abträglich, sondern es sprächen
auch praktische Erwägungen dagegen. Denn wie derselbe Autor zugunsten der
bisherigen Rechtsprechung einräumt, lassen sich die von ihr gestatteten
Ausnahmen von der grundsätzlichen Nichtverzinslichkeit wesentlich einfacher
umreissen als die Ausnahmen im Falle regelmässiger Verzinslichkeit (GRISEL,
aaO, S. 455).

Erwägung 5

    5.- Wird nach dem Gesagten an der bisherigen Rechtsprechung
festgehalten, besteht an sich von vornherein kein Raum für die beantragte
Einführung der generellen Verzugszinspflicht auf Schadenersatzforderungen
nach Art. 52 AHVG.

    a) Dies folgt zunächst aus dem fehlenden Erfordernis der
gesetzlichen Grundlage, welcher Mangel sich - entgegen der seitens
der beschwerdeführenden Kasse vertretenen Auffassung - nicht einfach
durch die analoge Anwendung der für den Beitragsbereich geschaffenen
Verzugszinsordnung (Art. 41bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 lit. e AHVG) beheben lässt. Denn selbst wenn der gemäss Art. 52
AHVG geschuldete Schadenersatz letztlich auf Beitragsverluste zurückgehen
mag, scheint eine derartige Analogie schon aufgrund des Umstandes kaum
haltbar zu sein (zum Analogieschluss: BGE 117 V 212 E. 4c mit Hinweisen),
dass es sich bei Schadenersatz- und Beitragsforderungen rechtlich gesehen
nicht um identische Forderungen handelt (NUSSBAUMER, aaO, S. 387 und
439; BGE 119 V 89). Davon abgesehen wäre die ausdrückliche Verankerung
der generellen Verzugszinspflicht im Bereich von Art. 52 AHVG auf
Gesetzesstufe auch deswegen einer nur den Anschein der Gesetzmässigkeit
vermittelnden Analogie (Rhinow, Rechtsetzung und Methodik, S. 108, bei FN
200) vorzuziehen, weil - worauf im Schrifttum zu Recht verwiesen wird -
für Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG in den häufigsten
Fällen Verlustscheine ausgestellt werden, deren Unverzinslichkeit von
Gesetzes wegen (Art. 149 Abs. 4, 265 Abs. 2 SchKG) garantiert ist (KNUS,
Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers in der AHV, Zürcher Diss. 1989,
S. 76 f.).

    b) Ebensowenig vermag sodann der Einwand des BSV zu verfangen, die
Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG liege ausserhalb des Beitrags- und
Leistungsbereichs, womit sich eine vermehrt am öffentlichrechtlichen
Haftpflichtrecht orientierte Sichtweise aufdränge. Wohl ist
einzuräumen, dass die Rechtsprechung zum Verzugszins in erster
Linie im Hinblick auf die genannten Bereiche ergangen ist. Gerade
das unter E. 3c hievor erwähnte Urteil (BGE 112 V 273 E. 6) über
die - dem Grundsatze nach wie die Arbeitgeberhaftung ausgestaltete
(vgl. BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die AHV, S. 213) -
Verantwortlichkeit der Gründerverbände (Art. 70 AHVG) belegt indes, dass
das Eidg. Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung durchaus über
den eigentlichen Beitrags- und Leistungsbereich hinaus angewendet hat.

    Endlich lässt die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung die
allgemeine Verzugszinspflicht auf Schadenersatzforderungen nach Art. 52
AHVG auch deshalb nicht zu, weil einer ihrer zentralen Gedanken just
darin besteht, Ausnahmen von der allgemeinen Unverzinslichkeit nicht
für ganze Gruppen von Fällen, sondern nur einzelfallweise zuzubilligen
(BGE 117 V 352 E. 2). Insofern besteht auch im Bereich von Art. 52
AHVG die grundsätzliche Möglichkeit, je nach den konkreten Umständen
Verzugszinsen zuzusprechen, doch ist dies einzig dort gerechtfertigt,
wo das Rechtsempfinden in besonderer Weise berührt wird (BGE 117 V 352
E. 2). Ob dies zutrifft, kann freilich nicht vom haftungsbegründenden
Verhalten selbst abhängen. Denn der dadurch verursachte, unter dem Titel
von Art. 52 AHVG zu ersetzende Schaden umfasst auch die Verzugszinsen
für rückständige Beiträge (Art. 41bis AHVV) bis zur Ausstellung des
Pfändungsverlustscheines (Art. 149 Abs. 4 SchKG) oder bis zur Eröffnung
des Konkurses (Art. 209 SchKG) über die Arbeitgeberfirma (NUSSBAUMER, aaO,
S. 433; unveröffentlichtes Urteil E. vom 26. Juli 1984). Soweit es mithin
innerhalb dieser zeitlichen Grenzen zu verzugsbedingten Ausfällen kommt,
wird ihnen bereits im Rahmen der Schadensbemessung Rechnung getragen, und
es besteht ein Bedarf nach weiterem Ausgleich mittels eines Verzugszinses
auf der Schadenersatzforderung selbst nur dort, wo ein Haftpflichtiger
nach Konkurseröffnung bzw. Ausstellung des Pfändungsverlustscheines
durch trölerische Machenschaften zur Verzögerung beiträgt. Dass derlei
im hier zu beurteilenden Fall gegeben sein könnte, ist weder geltend
gemacht noch ersichtlich.

Erwägung 6

    6.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurskommission mit der
Verwerfung des Verzugszinsbegehrens kein Bundesrecht verletzt hat.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.