Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 65



119 V 65

10. Urteil vom 11. Februar 1993 i.S. A. AG u. G. gegen Ausgleichskasse
des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug Regeste

    Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG; Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens
mit der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964.

    - Versicherungs- und Beitragspflicht von im Ausland wohnenden Personen,
die als Verwaltungsrat, Direktor oder in anderer leitender Funktion einer
juristischen Person mit Sitz in der Schweiz tätig sind (Zusammenfassung
und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

    - Für die Versicherungs- und Beitragspflicht genügt es, dass das
im Ausland wohnende Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen
Organstellung in der Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend
beeinflussen kann (E. 4).

    Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG; Art. 2 AHVV.

    - Im Ausland wohnhafte Verwaltungsratsmitglieder von
Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz gelten nicht als Personen,
welche die Voraussetzungen der Versicherungs- und Beitragspflicht nur
für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen.

    - Rz. 3049 des KS über die Versicherungspflicht (KS), gültig ab 1.1.90,
ist bundesrechtswidrig (E. 5).

Sachverhalt

    A.- Die Firma A. AG mit Sitz in der Schweiz bezweckt laut
Handelsregister-Eintrag die Verwertung von Urheberrechten durch
Vergabe von Lizenzen sowie die Entwicklung, die Herstellung und den
Verkauf von Produkten im Rahmen eigener und vertretener Urheberrechte
und Lizenzen. Präsident des Verwaltungsrates ist Jacques N., wohnhaft
in der Schweiz, Vizepräsident der in Deutschland wohnhafte deutsche
Staatsangehörige Wilhelm G. Einzige Aktionäre der A. AG sind die
G. A. GmbH, mit Sitz in Deutschland (handelnd durch Wilhelm G. und
Dieter S.), und Jacques N. Mit Aktionärbindungsvertrag vom 26. Mai 1986
vereinbarten die beiden Parteien, dass die Vertretung im Verwaltungsrat
jederzeit gleichwertig zu sein hat und das Präsidium des Verwaltungsrates
der A. AG und deren Geschäftsführung Jacques N. oder seinen direkten
Rechtsnachfolgern zusteht. Laut Statuten der A. AG fasst der Verwaltungsrat
die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei der
Präsident mitstimmt und den Stichentscheid hat (Art. 21).

    Anlässlich einer im September 1990 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle
stellte die Revisionsstelle u.a. fest, dass die Firma A. AG
in den Jahren 1986 bis 1989 an Wilhelm G. nebst einer pauschalen
Spesenentschädigung von Fr. 10'000.-- ein Verwaltungsratshonorar von Fr.
40'000.-- im Jahr ausgerichtet hatte, ohne hierauf die gesetzlichen
Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet zu haben. Mit Verfügung vom 22.
November 1990 verpflichtete die Ausgleichskasse des Kantons Zug die
A. AG zur Nachzahlung von AHV/IV/EO/AlV-Beiträgen sowie Beiträgen an
die kantonale Familienausgleichskasse auf einem massgebenden Bruttolohn
von Fr. 42'240.-- für 1986 und 1987 sowie Fr. 42'260.-- für 1988 und
1989. Unter Berücksichtigung einer beitragspflichtigen Lohndifferenz
von Fr. 5'100.-- für 1987 setzte sie die Nachzahlung, einschliesslich
Verwaltungskostenbeiträge und Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Januar
1987 bis 31. Oktober 1990, auf insgesamt Fr. 24'130.65 fest.

    B.- Die von der A. AG gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde
wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 31. Januar
1991 abgewiesen.

    C.- Fürsprech K. erhebt "im Namen und Auftrag der A. AG und von Herrn
Wilhelm G." Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass nach
Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG und den Verwaltungsweisungen das Organ einer
juristischen Person mit Wohnsitz im Ausland, welches keinen Einfluss auf
die Geschäftsführung habe, der Beitragspflicht nicht unterliege. Während
die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, lässt sich das
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im Namen und Auftrag
einerseits der A. AG, Zug, und anderseits des Wilhelm G. erhoben
worden. Der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Vollmachten
ist der Rechtsvertreter nur für die A. AG nachgekommen, weshalb auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Wilhelm G. androhungsgemäss nicht
eingetreten werden kann. Dies schadet Wilhelm G. insofern nicht, als die
von der A. AG angefochtene Nachzahlungsverfügung ihm gegenüber nicht in
Rechtskraft erwachsen ist (EVGE 1965 S. 240).

Erwägung 2

    2.- a) Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit
eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts
streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie
es sich bezüglich der Beitragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale
Familienzulagen verhält (BGE 118 V 69 E. 1b, 101 V 3).

    b) Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das
Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche
Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung
mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidg.
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder
um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 5 des Sozialversicherungsabkommens mit der
Bundesrepublik Deutschland vom 25. Februar 1964 sind bei der Ausübung
einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die
Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei anwendbar, soweit die Artikel
6 bis 9 des Abkommens nichts anderes bestimmen (Abs. 1 Satz 1). Für
die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen,
auf die nach Abs. 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien
anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem
Gebiet erzielte Einkommen (Abs. 2). Das Abkommen statuiert demnach mit
Bezug auf die Versicherungs- und die damit verbundene Beitragspflicht das
Erwerbsortsprinzip. Ob eine Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz
im Sinne von Art. 5 des Abkommens ausgeübt wird, beurteilt sich mithin
aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts (BGE 117 V 270; ZAK 1990 S. 338
E. 2a mit Hinweisen).

    b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes
die natürlichen Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben. Nach dem im Sozialversicherungsabkommen
statuierten Erwerbsortsprinzip ist für die Annahme einer Erwerbstätigkeit
in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG nicht erforderlich,
dass die natürliche Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser
Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält. Es genügt, dass sich
die massgebende Erwerbstätigkeit in der Schweiz vollzieht, d.h. es ist
entscheidend, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhaltes
befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht. Die Leitung
eines in der Schweiz domizilierten Unternehmens gilt - unabhängig davon,
ob sie in der Schweiz oder massgeblich vom Ausland aus erfolgt - als in der
Schweiz ausgeübte Erwerbstätigkeit. In welcher Rechtsform dies geschieht,
ist grundsätzlich unerheblich (ZAK 1991 S. 494 E. 2b mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung üben Personen mit Wohnsitz im Ausland,
welche die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit wirtschaftlichem Zweck
und mit Sitz in der Schweiz haben, regelmässig eine Erwerbstätigkeit
in der Schweiz aus. Die geschäftsleitende Funktion einer Person ergibt
sich insbesondere aus ihrer Organstellung und der damit verbundenen
Dispositionsbefugnis, je nach den Umständen auch aus dem Umfang der
Kapitalbeteiligung. Wer seinen Wohnsitz im Ausland hat, aber als
Verwaltungsrat, als Direktor oder in einer andern leitenden Funktion
einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz im Handelsregister
eingetragen ist und demzufolge einen bestimmenden Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit des schweizerischen Unternehmens auszuüben vermag, ist
in der Schweiz erwerbstätig und daher für das ihm aus der Gesellschaft
zufliessende Erwerbseinkommen beitragspflichtig, selbst wenn er die ihm
zustehenden Befugnisse nicht ausübt und die eigentliche Geschäftsleitung
andern Personen übertragen ist (ZAK 1983 S. 194, 1975 S. 246 und 369). Die
Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 1 Abs. 1
lit. b AHVG setzt anderseits nicht voraus, dass die im Ausland wohnende
Person in der schweizerischen Gesellschaft formell die Stellung eines
leitenden Organs hat und als solches im Handelsregister eingetragen
ist. Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise genügt es,
dass sie tatsächlich geschäftsleitende Befugnisse ausübt und ihr damit
faktische Organstellung zukommt (ZAK 1991 S. 495; vgl. auch Käser,
Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, S. 22 f.).

Erwägung 4

    4.- a) Die Vorinstanz hat die streitige Nachzahlungsverfügung vom
22. November 1990 im wesentlichen mit der Begründung geschützt, dass
Wilhelm G. seit 19. März/2. April 1986 als Mitglied und Vizepräsident
des Verwaltungsrates der A. AG im Handelsregister eingetragen sei
und im massgebenden Zeitraum aufgrund seiner Organstellung und der
damit verbundenen Befugnisse zur Überwachung der Geschäftstätigkeit
entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft habe ausüben können, auch
wenn ihm die eigentliche Geschäftsleitung nicht übertragen sei. Dass
Wilhelm G. in seiner Organeigenschaft auf die Geschäftstätigkeit der
A. AG im weitesten Sinn einen entscheidenden Einfluss ausüben könne,
ergebe sich auch daraus, dass die von ihm beherrschte G. A. GmbH 50% der
Aktien der A. AG halte und dass er für seine Verwaltungsratstätigkeit
ein erhebliches Honorar und zusätzlich eine hohe Spesenentschädigung
ausbezahlt erhalte. Wilhelm G. übe damit im Sinne von Art. 1 Abs. 1
lit. b AHVG in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus, weshalb er dem
Versicherungsobligatorium unterstehe.

    Da er in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratsmitglied Einkommen
aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele (Art. 5 AHVG in Verbindung
mit Art. 7 lit. h AHVV), sei die A. AG als Arbeitgeberin im Sinne von
Art. 12 Abs. 1 AHVG für die ausbezahlte Entschädigung beitrags- und
abrechnungspflichtig (Art. 14 Abs. 1 AHVG).

    Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass Wilhelm G. die A. AG
nach aussen in keiner Weise vertrete und keine Einflussmöglichkeit auf
deren Geschäftstätigkeit habe. Seitens der G. A. GmbH handle es sich um
eine reine Finanzbeteiligung ohne Absicht auf Einflussnahme. Entsprechend
der finanziellen Beteiligung der G.-Gruppe und von Jacques N. seien auch
Honorar und Spesen paritätisch ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung sei
die Beitragspflicht jeweils bejaht worden, wenn ein direkter Einfluss auf
die Geschäftsleitung festgestellt worden sei und aufgrund qualitativer
Merkmale eine Erwerbstätigkeit habe angenommen werden können. Wenn
die Vorinstanz als Indiz für einen Einfluss auf die Geschäftsleitung
die paritätisch ausgestaltete Beteiligung und Entschädigung erwähne,
bejahe sie die Beitragspflicht in unzulässiger Weise allein aufgrund eines
quantitativen Merkmals. Des weitern sei darauf hinzuweisen, dass lediglich
zwei Verwaltungsratssitzungen im Jahr stattfänden, so dass auch aufgrund
dieses Umstandes kein Einfluss von Wilhelm G. auf die Geschäftsführung
festgestellt werden könne.

    b) Wilhelm G. ist als Mitglied und Vizepräsident des Verwaltungsrates
der A. AG im Handelsregister eingetragen und hat damit formelle
Organstellung. Auch wenn die Geschäftsführung laut Aktionärbindungsvertrag
vom 26. Mai 1986 beim Verwaltungsratspräsidenten Jacques N. liegt
und Wilhelm G. im Rahmen der A. AG über keine Zeichnungsberechtigung
verfügt, vermag er aufgrund seiner Aufsichts- und Kontrollrechte
(Art. 713 OR), welche er schon im Hinblick auf die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit (Art. 752 ff. OR) und die sozialversicherungsrechtliche
Schadenersatzpflicht (Art. 52 AHVG) wahrzunehmen hat (vgl. BGE 114 V
213 ff. und 219 ff.), auf die Geschäftsleitung massgebend Einfluss zu
nehmen. Nach der Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, genügt es
für die Versicherungs- und Beitragspflicht, dass das im Ausland wohnende
Verwaltungsratsmitglied aufgrund seiner formellen Organstellung in der
Gesellschaft deren Geschäftstätigkeit massgebend beeinflussen kann; ob
es von seinen Befugnissen tatsächlich Gebrauch macht, ist grundsätzlich
unerheblich (ZAK 1991 S. 495 E. 3b, 1975 S. 246). Im vorliegenden Fall
kommt dazu, dass Wilhelm G. über die unbestrittenermassen von ihm
beherrschte G. A. GmbH mit 50% am Aktienkapital der A. AG beteiligt
ist. Er vermag daher auch aufgrund der Kapitalbeteiligung erheblichen
Einfluss auf die Geschäftsleitung der A. AG zu nehmen, woran der Umstand
nichts ändert, dass der paritätisch zusammengesetzte Verwaltungsrat
seine Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder fasst und der
Stichentscheid beim Präsidenten des Verwaltungsrates liegt (Art. 21 des
Aktionärbindungsvertrages). Eine wesentliche Einflussmöglichkeit ergibt
sich ferner daraus, dass die G. A. GmbH über 50% des Aktienkapitals verfügt
und damit Beschlüsse der Generalversammlung von ihrer Zustimmung abhängig
machen kann (Art. 703 OR), soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.

    Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gelangt ist,
dass Wilhelm G. in der fraglichen Zeit eine im Sinne von Art. 1 Abs. 1
lit. b AHVG beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt
hat, hat sie weder in unzulässiger Weise allein aufgrund quantitativer
Merkmale entschieden noch sonstwie Bundesrecht verletzt.

Erwägung 5

    5.- Die Beschwerdeführerin macht des weitern geltend, Wilhelm G. sei
gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG und der Verwaltungspraxis von der
Versicherungspflicht ausgenommen.

    a) Nach Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG sind Personen, welche die in Art. 1
Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig
kurze Zeit erfüllen, nicht versichert. Mit Art. 2 AHVV hat der Bundesrat
ergänzende Bestimmungen erlassen und den Begriff der verhältnismässig
kurzen Zeit für einzelne Personenkategorien und Tätigkeiten näher
umschrieben. Danach gelten als Personen, welche die Voraussetzungen für
die obligatorische Versicherung nur für eine verhältnismässig kurze Zeit
erfüllen, solche, die sich ausschliesslich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-,
Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten,
sofern sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und keinen
Wohnsitz begründen (lit. a); die in der Schweiz während längstens drei
aufeinanderfolgenden Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben, sofern
sie von einem Arbeitgeber im Ausland entlöhnt werden, wie Reisende und
Techniker ausländischer Firmen, oder wenn sie lediglich bestimmte Aufträge
auszuführen bzw. Verpflichtungen zu erfüllen haben, wie Künstler, Artisten
und Experten (lit. b); die in der Schweiz während insgesamt höchstens sechs
Monaten im Kalenderjahr selbständig erwerbstätig sind als Marktfahrer,
Scherenschleifer, Korbflicker, Hausierer, Schaubudenbesitzer und in
ähnlichen Berufen, sowie deren Arbeitnehmer (lit. c); die zur Verrichtung
bestimmter, saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier
höchstens acht Wochen im Jahr aufhalten (lit. d); die nur vorübergehend
der Asylgewährung teilhaftig werden und keine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz ausüben (lit. e).

    Die Verordnungsbestimmung enthält keine Vorschriften hinsichtlich
der Versicherungs- und Beitragspflicht von im Ausland wohnhaften
Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer Aktiengesellschaften. Dagegen
wird in Rz. 3049 des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über die
Versicherungspflicht (KSV), gültig ab 1. Januar 1990, festgestellt,
dass im Ausland wohnhafte Personen, die als Verwaltungsrat einer
Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz nur an Verwaltungsratssitzungen
teilnehmen und weder geschäftsleitende Funktionen ausüben noch über
eine Zeichnungsberechtigung verfügen, als in der Schweiz nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit erwerbstätig gelten. Es fragt sich, ob diese
Verwaltungsweisung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vereinbar
ist (vgl. BGE 117 V 284 E. 4c, 116 V 19 E. 3c mit Hinweisen).

    b) Mit Art. 1 Abs. 2 lit. c AHVG sollen jene Personen nicht
in das Obligatorium einbezogen werden, welche die Voraussetzungen
dafür nur für verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, d.h. nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit in der Schweiz Wohnsitz nehmen, in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben oder im Ausland für einen Arbeitgeber in der
Schweiz tätig sind (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die AHV
vom 20. Dezember 1946, BBl 1946 II 520). Dementsprechend betreffen die in
Art. 2 AHVV genannten Ausnahmen von der Versicherungspflicht Personen,
die sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ohne hier eine
Erwerbstätigkeit auszuüben (lit. a und e) oder nur während einer bestimmten
(einmaligen oder jährlich begrenzten) Dauer in der Schweiz erwerbstätig
sind (lit. b bis d). Keine ausdrückliche Regelung hat der Sachverhalt des
nur für eine verhältnismässig kurze Zeit im Ausland für einen Arbeitgeber
in der Schweiz tätigen Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG) erfahren.

    Der Ausnahmetatbestand gemäss Rz. 3049 KSV lässt sich unter
keine der in Art. 2 AHVV genannten Kategorien subsumieren; entgegen
der von Binswanger (Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung, S. 17) geäusserten Auffassung auch nicht unter
lit. b der Bestimmung, welche Personen betrifft, die in der Schweiz nur
bestimmte Aufträge ausführen oder Verpflichtungen zu erfüllen haben
(vgl. hiezu ZAK 1990 S. 338). Nicht um eine solche, zum vornherein
begrenzte Tätigkeit handelt es sich bei den im Ausland wohnhaften
Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer Gesellschaften, welche ihre
Funktion grundsätzlich während des ganzen Jahres (und nicht nur während
der Verwaltungsratssitzungen) ausüben. Es kann bezüglich dieser Personen
daher nicht von einer Erwerbstätigkeit während verhältnismässig kurzer
Zeit im Sinne von Gesetz und Verordnung gesprochen werden.

    Sodann bilden weder der Umstand, dass ein Verwaltungsratsmitglied seine
Tätigkeit auf die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen beschränkt,
noch die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Anzahl der jährlichen
Verwaltungsratssitzungen ein taugliches Abgrenzungskriterium. Abgesehen
davon, dass der massgebende Sachverhalt in der Regel kaum festzustellen
wäre (so auch Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen
AHV, S. 40 N. 1.83), ändert nach dem Gesagten am Tatbestand der
Erwerbstätigkeit nichts, ob ein Verwaltungsratsmitglied über die
blosse Teilnahme an Verwaltungsratssitzungen hinaus in der Gesellschaft
mitwirkt und damit geschäftsleitende Funktionen ausübt oder nicht. Die
Versicherungs- und Beitragspflicht folgt unmittelbar aus der formellen
Organstellung und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten auf die
Geschäftsleitung, so dass auch dem Kriterium der Zeichnungsberechtigung
nicht entscheidende Bedeutung zukommt. Das BSV räumt in der Vernehmlassung
zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch selber ein, dass sich die
getroffene Regelung sachlich als problematisch erweise und das Eidg.

    Versicherungsgericht bei der Beurteilung der Versicherungspflicht
von im Ausland wohnenden Verwaltungsratsmitgliedern schweizerischer
Aktiengesellschaften bisher nie zwischen geschäftsführenden und
nichtgeschäftsführenden Verwaltungsräten unterschieden habe. Das Bundesamt
weist des weitern zu Recht darauf hin, dass auch Teilhaber von Kollektiv-
und Kommanditgesellschaften dem Versicherungsobligatorium unterliegen,
selbst wenn sie keine persönliche Arbeitsleistung erbringen (ZAK 1986
S. 461 E. 4c mit Hinweisen). Zwar sind die zivilrechtlichen Unterschiede
zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften auch bei der Versicherungs-
und Beitragspflicht von Bedeutung (BGE 105 V 8 E. 2b, ZAK 1986 S. 461
E. 4c). Nach der massgebenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise (ZAK
1991 S. 495 E. 3b) wäre es indessen nicht verständlich, weshalb der im
Ausland wohnhafte Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
auch dann dem Versicherungsobligatorium untersteht, wenn er keine
persönliche Arbeitsleistung erbringt, wogegen dies für den Verwaltungsrat
einer Aktiengesellschaft nicht gelten sollte. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass das Eidg. Versicherungsgericht auch im Rahmen der
Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG die formelle Organeigenschaft des
im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsratsmitgliedes grundsätzlich
als genügend erachtet (BGE 114 V 213, 219).

    Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich Rz. 3049 KSV als
bundesrechtswidrig erweist, weshalb die Beschwerdeführerin hieraus nichts
für sich ableiten kann.

Erwägung 6

    6.- Nach dem Gesagten hat die Ausgleichskasse die Bezüge von Wilhelm
G. zu Recht der Beitragspflicht unterstellt und die A. AG hiefür als
abrechnungs- und beitragspflichtig erklärt (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Nicht
bestritten ist, dass es sich bei den von der Ausgleichskasse erfassten
Bezügen um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7
lit. h AHVV handelt. Unbestritten geblieben ist die Nachzahlungsforderung
zudem in masslicher Hinsicht.

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Wilhelm G. wird nicht

    eingetreten.  II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A. AG wird
abgewiesen, soweit
      darauf einzutreten ist.