Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 484



119 V 484

69. Urteil vom 25. August 1993 i.S. C. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
Regeste

    Art. 20 Abs. 2 UVG, Art. 34 UVG, Art. 32 Abs. 5 UVV, Art. 33 Abs. 2
UVV.

    - Bei Komplementärrenten ist die Teuerungszulage allein auf der
Komplementärrente und nicht auf der Grundrente der Unfallversicherung
festzusetzen.

    - Auslegung von Art. 32 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 UVV in diesem
Zusammenhang (Erw. 3).

    Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG, Art. 33 UVV, Art. 15 Abs. 2 UVG,
Art. 22 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 2 UVV. Die Anpassung der Komplementärrente
zufolge Änderung der für die Familienangehörigen bestimmten Rententeile
erlaubt keine Neufestsetzung des versicherten Verdienstes (Erw. 4).

Sachverhalt

       A.- S. C., geboren am 24. März 1963, war bei der T. AG
erwerbstätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfall obligatorisch versichert. Am
4. Mai 1987 geriet er mit der rechten Hand in eine Kardenmaschine und zog
sich dabei schwere Verletzungen zu, die eine vollständige oder teilweise
Amputation mehrerer Finger zur Folge hatten.

    Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete ein Taggeld
aus. Am 4. Februar 1991 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine weitere
ärztliche Behandlung nicht mehr notwendig sei und die Taggeldleistungen
auf Ende März 1991 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 25. April
1991 sprach sie ihm ab 1. April 1991 eine Invalidenrente aufgrund einer
Erwerbsunfähigkeit von 75% bis Ende März 1993 und von 50% ab 1. April 1993
sowie eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 40'730.-- zu. Weil
der Versicherte von der Invalidenversicherung seit dem 1. Mai 1988 eine
ganze Rente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau, und ab 1. August 1989
zusätzlich eine Kinderrente bezog (Verfügungen der VATI-Ausgleichskasse
vom 8. Januar 1990), wurde eine Komplementärrente zugesprochen, welche
von der SUVA auf Fr. 335.-- im Monat festgesetzt wurde. Des weitern wurde
dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 32'640.-- aufgrund
eines Jahresverdienstes von Fr. 81'600.-- und eines Integritätsschadens
von 40% ausgerichtet.

    Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache, mit welcher
S. C. beantragte, bei der Rente sei die Teuerungszulage nicht auf der
Komplementärrente, sondern auf der Grundrente festzusetzen, wurde von
der SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 1991 abgewiesen.

    B.- Mit Entscheid vom 11. Februar 1992 wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus die hiegegen erhobene Beschwerde ab.

    C.- S. C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und der Einspracheentscheid
der SUVA vom 15. Juli 1991 seien aufzuheben und es sei ihm zur
Komplementärrente eine Teuerungszulage zu gewähren, welche nach Massgabe
der Grundrente zu berechnen sei.

    SUVA und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    D.- Auf Begehren des Beschwerdeführers hat das
Eidg. Versicherungsgericht das Verfahren sistiert bis zum Entscheid der
SUVA über eine Einsprache des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung vom
23. Oktober 1992. Nach Erhalt des Einspracheentscheids vom 6. Januar 1993
wurde das Verfahren wiederaufgenommen und ein zweiter Schriftenwechsel
durchgeführt, in welchem die Parteien an ihren Anträgen festhielten.

II

    A.- Mit Verfügung vom 15. September 1992 sprach die
VATI-Ausgleichskasse S. C. ab 1. Juli 1992 eine Zusatzrente für das
im Juli 1992 geborene zweite Kind zu. In der Folge passte die SUVA die
Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG den veränderten Verhältnissen
an, mit dem Ergebnis, dass kein Rentenanspruch mehr bestand, weil die
Rentenleistungen der Invalidenversicherung mehr als 90% des versicherten
Jahresverdienstes ausmachten (Verfügung vom 23. Oktober 1992).

    S. C. erhob auch gegen diese Verfügung Einsprache mit dem Antrag, die
Teuerungszulage sei auf der Grundrente und nicht auf der Komplementärrente
zu berechnen. Mit Entscheid vom 6. Januar 1993 wies die SUVA die
Einsprache ab.

    B.- Gegen diesen Entscheid beschwerte sich S. C. beim
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, wobei er am materiellen Begehren
festhielt und in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde festzustellen. Die SUVA schloss auf Abweisung der
Beschwerde und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zu entziehen.

    Mit Zwischenentscheid vom 13. April 1993 entzog der Präsident
des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus der Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993 die aufschiebende Wirkung.

    C.- S. C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem
Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Zwischenentscheid sei aufzuheben und es
sei die aufschiebende Wirkung von Einsprache und Beschwerde festzustellen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die beiden Verfahren betreffen die gleichen Parteien, und
es liegen ihnen materiell die gleichen Rechtsfragen zugrunde. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid der Vorinstanz
vom 13. April 1993 hat zwar ausschliesslich prozessuale Fragen zum
Gegenstand. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erklärt sich der
Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich damit einverstanden, dass dieses
Rechtsmittel zusammen mit der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom
11. Februar 1992 erhobenen Beschwerde behandelt werde. Es rechtfertigt sich
daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen.

Erwägung 2

    2.- a) Beim Präsidialentscheid vom 13. April 1993, mit welchem
das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus der Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 6. Januar 1993 die aufschiebende Wirkung entzogen
hat, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 2
lit. g und Art. 55 VwVG. Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG
nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist
ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101
lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen
nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE
116 V 132 Erw. 1 mit Hinweisen).

    b) Im Verfahren um Rentenleistungen liegt nach der Rechtsprechung ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung
der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht
bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen
würde (BGE 110 V 44 Erw. 4a, 109 V 233 Erw. 2b).

    Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Aufhebung einer ordentlichen
Invalidenrente im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 UVG, sondern
um den Wegfall einer Komplementärrente gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG im
Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung
eine weitere Kinderrente bezieht. Eine Einkommenseinbusse erleidet
der Beschwerdeführer nicht, indem der bisherigen Komplementärrente von
Fr. 335.-- im Monat zusätzliche Leistungen der Invalidenversicherung von
Fr. 720.-- monatlich gegenüberstehen (Verfügung der VATI-Ausgleichskasse
vom 15. September 1992). Auch unter Berücksichtigung der durch das
zweite Kind verursachten Unterhaltskosten kann nicht gesagt werden, dass
der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde den Versicherten
aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder
sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte. Mangels eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne der Rechtsprechung ist auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 1993 daher nicht
einzutreten.

    c) Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April
1993 als offensichtlich unzulässig erweist, entscheidet das Gericht im
Verfahren nach Art. 36a OG.

Erwägung 3

    3.- Gegenstand des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar
1992 anhängig gemachten Verfahrens bildet allein die Frage, ob der
Teuerungsausgleich, welcher dem Beschwerdeführer auf der Komplementärrente
zusteht, auf dieser selbst oder auf der entsprechenden Grundrente
festzusetzen ist.

    a) Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei
Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität
wird sie entsprechend gekürzt. Hat der Versicherte Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung oder der AHV, so wird ihm eine
Komplementärrente gewährt; diese entspricht der Differenz zwischen 90%
des versicherten Verdienstes und der Rente der Invalidenversicherung oder
der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen
Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der
erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für
Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung
oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 UVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften zur Berechnung der
Komplementärrenten erlassen. Nach Art. 31 UVV werden bei der Berechnung
der Komplementärrenten für Invalide auch die Zusatz- und Kinderrenten der
AHV/IV voll berücksichtigt. Unter dem Titel "Höhe der Komplementärrenten in
Sonderfällen" schreibt Art. 32 Abs. 5 UVV vor, dass Teuerungszulagen bei
der Bemessung der Komplementärrenten nicht berücksichtigt werden. Art. 33
Abs. 2 UVV bestimmt, dass die Kürzungen nach Art. 36-39 UVG bei den
Komplementärrenten vorgenommen und Teuerungszulagen auf der gekürzten
Komplementärrente berechnet werden.

    Gemäss Art. 34 UVG erhalten die Bezüger von Invaliden- und
Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen, welche als
Bestandteil der Rente gelten (Abs. 1). Der Bundesrat setzt die Zulagen
aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise fest. Die Zulagen werden
in der Regel alle zwei Jahre jeweils auf Beginn des Kalenderjahres der
Teuerung angepasst. Die Anpassung erfolgt früher, wenn der Landesindex
der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 8%, und später,
wenn er innerhalb von zwei Jahren um weniger als 5% angestiegen ist
(Abs. 2). Mit der Verordnung 90 über Teuerungszulagen an Rentner der
obligatorischen Unfallversicherung vom 27. November 1989 wurde den
Rentenbezügern auf den 1. Januar 1990 eine Teuerungszulage von 7,8%
der bisherigen Rente gewährt (Art. 1 Abs. 1); für Renten, die seit dem
1. Januar 1986 entstanden sind und auf Unfälle nach dem 1. Januar 1985
zurückgehen, wurde die Teuerungszulage nach einer Tabelle mit degressiven
Ansätzen festgesetzt (Art. 1 Abs. 2). Ein weiterer Teuerungsausgleich
erfolgte auf den 1. Januar 1993 mit der Verordnung 93 über Teuerungszulagen
an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung vom 25. November 1992.

    b) Mit der Auffassung, die Teuerungszulage auf der Rente der
Unfallversicherung sei nicht auf der Komplementärrente, sondern auf der
Grundrente festzusetzen, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt,
dass ein Teuerungsausgleich auch bei den AHV- und Invalidenrenten gewährt
wird. Nach Art. 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten
in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn-
und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidg. Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex
neu festsetzt (Abs. 1). Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel
des vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BSV) ermittelten
Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise (Abs. 2). Abs. 5
desselben Artikels ermächtigt den Bundesrat, ergänzende Vorschriften über
die Rentenanpassung zu erlassen, den Rentenindex auf- oder abzurunden und
das Verfahren der Rentenanpassung zu regeln. Gestützt auf diese gemäss
Art. 37 Abs. 1 IVG und Art. 32 IVV auch auf die Invalidenversicherung
anwendbaren Bestimmungen hat der Bundesrat die Renten der AHV und
Invalidenversicherung auf den 1. Januar 1990 (Vo 90 über Anpassung an
die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 12. Juni 1989), den
1. Januar 1992 (Vo 92 vom 21. August 1991) und den 1. Januar 1993 (Vo 93
vom 31. August 1992) der Teuerung angepasst. Zudem hat er gestützt auf den
Bundesbeschluss vom 14. Dezember 1990 in Abweichung von Art. 33ter Abs.
4 AHVG eine ausserordentliche Teuerungszulage auf den Renten der AHV
und Invalidenversicherung für das Jahr 1991 beschlossen (Vo 91 über die
Ausrichtung einer Teuerungszulage auf den AHV- und Invalidenrenten vom
27. Februar 1991).

    Würde der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt, so bedeutete dies,
dass die Teuerung auf dem die Komplementärrente übersteigenden Betrag
der Grundrente der Unfallversicherung doppelt ausgeglichen würde. Es kann
indessen nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, die Teuerungszulage
unabhängig von der Höhe der Komplementärrente stets auf der Grundrente
zu gewähren. Dies würde nicht nur dem Grundsatz zuwiderlaufen, dass
Teuerungszulagen den Wert der im Einzelfall tatsächlich zur Ausrichtung
gelangenden Rente sichern sollen, sondern auch zu einer ungerechtfertigten
Privilegierung der Bezüger von Komplementärrenten führen. Wie das BSV
zutreffend ausführt, liesse sich dies um so weniger vertreten, als der
Bezüger einer Komplementärrente gegenüber demjenigen, welcher eine
ordentliche Unfallrente erhält, insofern bessergestellt ist, als in
der AHV/IV die Renten der Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden
(Art. 33ter AHVG), wogegen in der obligatorischen Unfallversicherung
lediglich die Preisentwicklung ausgeglichen wird (Art. 34 Abs. 2
UVG). Der Bezüger einer Komplementärrente erhält somit auf der Rente
der AHV oder Invalidenversicherung eine Teuerungszulage, welche die
Lohn- und Preisentwicklung berücksichtigt, und zur Komplementärrente
der Unfallversicherung eine solche, welche die Preisentwicklung
ausgleicht. Wer ausschliesslich eine Rente der Unfallversicherung
bezieht, erhält dagegen eine Teuerungszulage, welche lediglich die
Preisentwicklung berücksichtigt. Der Bezüger einer Komplementärrente wird
vom Gesetz zudem insofern bessergestellt, als die Leistungen bis 90% des
versicherten Verdienstes betragen, wogegen die ordentliche Rente auf 80%
des versicherten Verdienstes begrenzt ist.

    c) Zu keinem andern Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer
erwähnten Verordnungsbestimmungen zu führen. Fehl geht zunächst der
Hinweis auf Art. 32 Abs. 5 UVV, wonach Teuerungszulagen bei der Bemessung
der Komplementärrenten nicht zu berücksichtigen sind. Nach MAURER
(Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 379) sind damit nicht
Teuerungszulagen gemeint, welche nach Art. 22 Abs. 2 UVV in Verbindung
mit Art. 7 lit. b AHVV Lohnbestandteile bilden und zum versicherten
Verdienst gehören, sondern nur jene Teuerungszulagen, die gemäss Art. 44
UVV allenfalls nach der Rentenfestsetzung hinzukommen. Nach Meinung des
BSV ist Art. 32 Abs. 5 UVV dahingehend zu verstehen, dass zunächst die
Differenzrechnung nach Art. 20 Abs. 2 UVG zu vollziehen, d.h. die Höhe
der Komplementärrente festzustellen ist, und in einem zweiten Schritt auf
dieser nun geschuldeten Rente eine allfällige Teuerungszulage zu gewähren
ist. Dem ist jedenfalls insoweit beizupflichten, als Art. 32 Abs. 5 UVV
die Bemessung der Komplementärrenten betrifft und nichts darüber aussagt,
wie die Teuerungszulagen festzusetzen sind. Insbesondere lässt sich
daraus nicht schliessen, dass der Teuerungsausgleich auf der Grundrente
und nicht allein auf der Komplementärrente zu erfolgen hat.

    Etwas anderes ergibt sich auch aus Art. 33 Abs. 2 UVV nicht,
wonach Leistungskürzungen nach Art. 36-39 UVG auf den Komplementärrenten
vorgenommen und die Teuerungszulagen auf der gekürzten Komplementärrente
berechnet werden. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht um eine Sonderregelung in dem Sinne, dass damit die
alleinige Ausnahme zum Grundsatz normiert würde, wonach die Teuerungszulage
auf der Grundrente festzusetzen ist. Vielmehr wird damit der Grundsatz,
dass die Teuerungszulage auf der Komplementärrente festzusetzen ist, für
den Sonderfall der Rentenkürzung gemäss Art. 36 ff. UVG bestätigt. Wie
bereits die Vorinstanz festgestellt hat, liegt der Sinn dieser
Bestimmung darin, dass der Bezüger einer gekürzten Komplementärrente die
Leistungskürzung nicht mittels der Teuerungszulage teilweise kompensieren
kann, was insbesondere bei schuldhafter Herbeiführung des Unfalles
(Art. 37 UVG) nicht zu befriedigen vermöchte.

Erwägung 4

    4.- a) Dass die Komplementärrente nach der Geburt eines Kindes geringer
ausfällt oder gänzlich wegfällt und die Gesamtleistung nicht im Umfang der
zusätzlichen Kinderrente der Invalidenversicherung steigt, ergibt sich
daraus, dass die Komplementärrente auf 90% des versicherten Verdienstes
begrenzt ist und die Rente nach Art. 20 Abs. 2 UVG bei Änderungen der für
Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der Invalidenversicherung
oder AHV anzupassen ist. Eine solche Anpassung hat insbesondere auch dann
zu erfolgen, wenn - wie im vorliegenden Fall - zufolge Geburt eines Kindes
Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der Invalidenversicherung
entsteht (MAURER, aaO, S. 381). Die Absicht des Gesetzgebers, bei den
Komplementärrenten familienbedingten Änderungen der AHV/IV-Renten Rechnung
zu tragen (Botschaft zum UVG vom 18. August 1976, Separatausgabe S. 31),
darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Teuerungsausgleich
abweichend vom Gesetz auf der Grundrente festgesetzt wird.

    b) Dem Beschwerdeführer kann auch insoweit nicht gefolgt werden,
als er einen Ausgleich über eine Anpassung des versicherten Verdienstes
erreichen will.

    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines
Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn,
einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile (Art. 15 Abs. 2
UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV). Abweichend hievon umschreibt Art. 24 UVV
den massgebenden Lohn für Renten in Sonderfällen. Vorbehältlich Art. 24
Abs. 4 UVV gilt der so festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich
für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere
Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst
anzupassen (vgl. BGE 118 V 196, 105 V 35 sowie MAURER, aaO, S. 391). Das
gleiche gilt bei den Komplementärrenten gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG. Es
entspricht denn auch dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen
des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren
Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung
haben sollen (Botschaft zum UVG vom 18. August 1976, Separatausgabe
S. 31). Dass etwas anderes zu gelten hat, wenn die Komplementärrente
zufolge Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Rententeile
neu festzusetzen ist (Art. 20 Abs. 2 letzter Satz UVG), lässt sich dem
Gesetz nicht entnehmen. Auch wenn es dabei nicht um eine revisionsweise
Neufestsetzung der Rente geht (BGE 115 V 418 Erw. 3b bb), besteht kein
Anlass, diesen Fall der Rentenanpassung hinsichtlich des massgebenden
Jahresverdienstes anders zu behandeln, woran auch der vom Beschwerdeführer
erwähnte Art. 24 Abs. 2 UVV nichts zu ändern vermag. Nach dieser
Vorschrift ist der Lohn massgebend, welchen der Versicherte ohne den
Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist
als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn und die Rente mehr als fünf
Jahre nach dem Unfall beginnt. Die Bestimmung regelt einen Sonderfall
der erstmaligen Festsetzung des versicherten Verdienstes, erlaubt
jedoch keine Neufestsetzung des massgebenden Lohnes bei der Anpassung
von Komplementärrenten gemäss Art. 33 UVV. Eine solche ist lediglich im
Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV bei den im Zeitpunkt des Unfalls noch in
Ausbildung stehenden Versicherten möglich, welcher Sachverhalt in Art. 33
Abs. 1 lit. c UVV ausdrücklich erwähnt wird.

    Im übrigen mag zutreffen, dass die Regelungen über den versicherten
Verdienst und den Teuerungsausgleich nicht in allen Teilen zu befriedigen
vermögen. Es ist indessen Sache des Gesetzgebers und nicht des Richters,
allfällige Mängel zu beseitigen, soweit dies als erforderlich erscheint
(vgl. auch BGE 118 V 298 oben).

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Präsidialentscheid des

    Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 13. April 1993 wird nicht

    eingetreten.  II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des

    Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Februar 1992 wird
      abgewiesen.