Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 468



119 V 468

67. Urteil vom 23. April 1993 i.S. A. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 18 Abs. 2 UVG: Zur Koordination der
Invaliditätsschätzung von Invalidenversicherung und Unfallversicherung.

    - An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 Erw. 2b und 112 V 175
Erw. 2a kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der SUVA
bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt
über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemessung
verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutreffe
(Erw. 3a-c).

    - Frage offengelassen, ob die Koordination der Invaliditätsbemessung
unter Umständen auch so zu verstehen ist, dass der Invalidenversicherung
der Vorrang vor der Unfallversicherung zukommt (Erw. 3d).

Sachverhalt

    A.- Der 1958 geborene J. A. arbeitete seit 1982 bei der Firma
R. und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 4. November 1985
stürzte er bei der Arbeit aus einer Höhe von 5 bis 6 m von einem Dach,
wobei er sich eine LWK 1-Kompressionsfraktur mit ventralem Einbruch und
eine LWK 5-Fraktur zuzog. Seit 1. Oktober 1986 bezieht J. A. bei einem
Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit
Verfügung vom 15. Dezember 1989 sprach die SUVA, welche die Heilbehandlung
übernommen und bis 30. September 1988 Taggelder ausgerichtet hatte, dem
Versicherten für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 4. November 1985
rückwirkend ab 1. Oktober 1988 eine Invalidenrente auf der Grundlage
einer Erwerbsunfähigkeit von 50% zu.

    In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache setzte
die SUVA den Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 6. Juni 1990 auf 70%
fest. Die entsprechende Verfügung, mit der J. A. ab 1. Oktober 1988
eine als Komplementärrente zur ganzen Rente der Invalidenversicherung
berechnete Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 70%
zugesprochen wurde, erging am 18. Juni 1990.

    B.- J. A. liess gegen den Einspracheentscheid vom 6. Juni 1990
Beschwerde führen und im wesentlichen die Zusprechung einer Invalidenrente
auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100% beantragen. Mit
Entscheid vom 31. Januar 1991 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern die Beschwerde ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J. A. das vorinstanzlich
gestellte Rechtsbegehren erneuern.

    Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebenden
Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente
des Unfallversicherers (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18
Abs. 2 UVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der
Invaliditätsschätzung (BGE 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Erwägung 2

    2.- Im vorliegenden Fall ist die Höhe des Invaliditätsgrades streitig,
welcher der Invalidenrente zugrunde zu legen ist, die der Beschwerdeführer
für die Folgen des Unfalles vom 4. November 1985 von der SUVA beanspruchen
kann.

    a) Im Einspracheentscheid ging die SUVA gestützt auf die beigezogenen
Arztberichte, insbesondere das zuhanden der Invalidenversicherung
erstattete Gutachten der Rheumatologischen Universitätsklinik
des Inselspitals Bern (vom 8. Februar 1990), davon aus, dass der
Beschwerdeführer wegen der Folgen des versicherten Unfalles in seinem
Beruf als Hilfsdachdecker nicht mehr einsatzfähig sei, hingegen
trotz seines Gesundheitsschadens in der Lage wäre, eine körperlich
leichte Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% einer Vollzeitbeschäftigung
auszuüben. Mit einer entsprechenden leidensangepassten Arbeit könnte
der Versicherte nach Ansicht der Anstalt Einkünfte von rund Fr.
1'100.-- im Monat (Fr. 13'200.-- im Jahr) erzielen. Verglichen mit dem
hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 43'100.-- im Jahr, das
er als Hilfsdachdecker erreichen könnte, ergebe sich ein Invaliditätsgrad
von rund 70%. Die Vorinstanz schloss sich dieser Betrachtungsweise an.

    Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, es bestehe
kein Grund dafür, dass die SUVA den Invaliditätsgrad abweichend von
der Invalidenversicherung festgelegt habe. Im weiteren wirft er der
Vorinstanz vor, sie habe nicht geprüft, welche Verweisungsberufe in
Betracht fielen. Die ärztlich attestierte Teilarbeitsfähigkeit von 50%
lasse sich unter den gegebenen Umständen nicht mehr verwerten, so dass
ein Invaliditätsgrad von 100% resultiere.

    b) Der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung stimmt
mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der
Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung
der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden
praxisgemäss den gleichen Invaliditätsgrad zu ergeben hat (BGE 116 V
249 Erw. 1b, 113 V 144 oben mit Hinweisen). In BGE 106 V 88 Erw. 2b
hat das Eidg. Versicherungsgericht die Verwaltungspraxis (Rz. 288.1 der
Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1979)
bestätigt, wonach es den Invalidenversicherungs-Kommissionen verwehrt
ist, von sich aus für den gleichen Gesundheitsschaden einen von der
SUVA (oder der Militärversicherung) abweichenden Invaliditätsgrad
festzulegen. Das Gericht erachtete es als naheliegend, dass der SUVA
(bzw. der Militärversicherung) der Vorrang bei der Feststellung der
Invalidität eingeräumt wird, da diese Sozialversicherungszweige über einen
eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Beurteilung dieser Frage verfügten,
was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse zutreffe. In
BGE 109 V 24 Erw. 2a legte das Eidg. Versicherungsgericht unter
Bezugnahme auf dieses Urteil dar, dass die genannte Verwaltungsweisung
nicht mehr als eine Koordinationsregel zuhanden der Durchführungsorgane
der Invalidenversicherung beinhaltet. Die unterschiedliche gesetzliche
Regelung oder Rechtspraxis könne jedoch ungeachtet des übereinstimmenden
Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung
führen. Dies könne sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Renten
der SUVA nach geltendem Recht nur beschränkt (Art. 80 Abs. 2 KUVG),
diejenigen der Invalidenversicherung aber gemäss Art. 41 IVG grundsätzlich
jederzeit revidierbar sind (EVGE 1968 S. 190, BGE 106 V 89 oben). Eine
unterschiedliche Beurteilung könne sich auch dann rechtfertigen, wenn die
SUVA gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis die Rente bereits anlässlich
ihrer Festsetzung abstuft oder befristet (BGE 106 V 50), wogegen in der
Invalidenversicherung eine antizipierte Invaliditätsschätzung grundsätzlich
nicht zulässig ist (BGE 97 V 58). Schliesslich könne ein Entscheid der SUVA
(oder der Militärversicherung) dann für die Invalidenversicherung nicht
massgebend sein, wenn die Invaliditätsschätzung auf einem Rechtsfehler
oder einer nicht vertretbaren Ermessensausübung beruht.

    In BGE 112 V 175 Erw. 2a hat das Eidg. Versicherungsgericht im
Zusammenhang mit der Feststellung, dass für den gleichen Gesundheitsschaden
in der Invalidenversicherung grundsätzlich kein anderer Invaliditätsgrad
angenommen werden darf als in der Unfallversicherung, die in BGE
106 V 88 Erw. 2b angeführte Begründung für den Vorrang von SUVA und
Militärversicherung bei der Invaliditätsschätzung - den eigenen, gut
ausgebauten Apparat dieser Sozialversicherungszweige zur Beurteilung
dieser Frage - wiederaufgenommen (BGE 112 V 176 Erw. 2a). Überdies wurde
entschieden, dass die Rechtfertigung dafür, die Invaliditätsschätzung
der Invalidenversicherung an diejenige der SUVA zu binden, auch dann
entfalle, wenn der Invaliditätsgrad von der SUVA durch einen Vergleich
festgesetzt wird.

Erwägung 3

    3.- An der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 88 Erw. 2b und 112 V 175
Erw. 2a kann insoweit nicht festgehalten werden, als der Vorrang der SUVA
bei der Feststellung der Invalidität damit begründet wird, dass die Anstalt
über einen eigenen, gut ausgebauten Apparat zur Invaliditätsbemessung
verfüge, was für die Invalidenversicherung nicht in gleichem Masse
zutreffe.

    a) Die SUVA verfügt anerkanntermassen über einen gut
ausgebauten Apparat für die medizinisch-theoretische Beurteilung von
Gesundheitsschäden. Für die Belange der Invaliditätsschätzung, bei
welcher die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die
Erwerbsfähigkeit festzustellen sind, gilt dies jedoch nicht in gleicher
Weise. Vielmehr besteht die Gefahr, dass die SUVA der medizinischen
Beurteilung eine zu grosse Bedeutung beimisst und sich bei der
Invaliditätsschätzung in erster Linie vom Ausmass der Gesundheitsschädigung
leiten lässt, wodurch die nach Gesetz und Rechtsprechung entscheidenden
wirtschaftlichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens, die anhand eines
Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 116 V 248 Erw. 1b mit
Hinweisen) zu ermitteln sind, vernachlässigt oder in den Hintergrund
gedrängt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat im übrigen schon
wiederholt auf diese Tatsache hingewiesen und das nicht gesetzeskonforme
Vorgehen der SUVA beanstandet (vgl. statt vieler BGE 116 V 249 Erw. 2a,
114 V 312 Erw. 3a; vgl. dazu auch ABEGG, Aus der Praxis der beruflichen
Abklärungsstellen der Invalidenversicherung [BEFAS], in: ZAK 1985
S. 249 f.).

    Demgegenüber kann sich die Invalidenversicherung schon seit
langem auf Einrichtungen stützen, die gerade im Hinblick auf die
Invaliditätsbemessung wesentliche Entscheidungsgrundlagen erarbeiten:
Regionalstellen seit 1960 (Art. 61 ff. IVG in der bis Ende 1991
gültig gewesenen Fassung) bzw. IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 1992 geltenden Fassung), medizinische Abklärungsstellen
seit 1974, 1978 und 1980 (Art. 72bis IVV; vgl. ZAK 1980 S. 529) sowie
berufliche Abklärungsstellen seit 1981 (vgl. ZAK 1980 S. 550 ff.).
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die SUVA den Invaliditätsgrad
regelmässig ohne Rücksicht auf bevorstehende oder allenfalls bereits
abgeschlossene berufliche Eingliederungsbemühungen festlegte, die seit
jeher zum Aufgabenbereich der Invalidenversicherung gehören.

    b) Die Einwendungen gegen die Priorität der SUVA vor der
Invalidenversicherung gelten um so mehr für die Zeit ab Inkrafttreten
des UVG (am 1. Januar 1984). Da sich seither neben der SUVA auch andere
Versicherer an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung
beteiligen können, stellt sich mit Bezug auf die Invaliditätsschätzung
zusätzlich die Frage nach dem Verhältnis zwischen einem sogenannten
anderen Versicherer (gemäss Art. 68 UVG), insbesondere einer privaten
Versicherungseinrichtung, und der Invalidenversicherung. Denn die
Argumente, welche das Gericht für den Vorrang der SUVA anführte, können
erst recht keine Geltung beanspruchen, wenn der Invalidenversicherung
die Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers im Sinne von Art. 68
UVG vorliegt.

    c) Zu beachten gilt es ferner, dass das UVG - im Gegensatz zum KUVG -
im Rentenbereich Regeln über das Verhältnis zwischen Unfallversicherung
und Invalidenversicherung enthält. So ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 UVG,
dass der Unfallversicherer den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der
Ergebnisse der von der Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederung
festzulegen hat. Steht der Entscheid der Invalidenversicherung über
die berufliche Eingliederung bei Abschluss der ärztlichen Behandlung
noch aus, so ist von diesem Zeitpunkt an aufgrund einer provisorischen
Ermittlung des Invaliditätsgrades eine Übergangsrente auszurichten,
welche nach abgeschlossener beruflicher Eingliederung durch eine neue
Rente zu ersetzen ist (Art. 30 UVV; BGE 116 V 246; MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 371). Dabei ist es durchaus möglich, dass die
Invalidenversicherung die Rente vor der Unfallversicherung festsetzt mit
der Folge, dass sich alsdann fragt, ob sich die Unfallversicherung an den
von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad zu halten hat,
soweit diese keine unfallfremden Faktoren zu berücksichtigen hatte. Das
gleiche Problem stellt sich sodann bei der Anwendung von Art. 34 UVV;
danach hat in Fällen, in denen eine Invalidenrente als Folge der Revision
geändert wird, auch eine Revision der Rente oder Komplementärrente der
Unfallversicherung zu erfolgen.

    d) Aus diesen Gründen liesse sich die Auffassung vertreten, dass
die Koordination der Invaliditätsschätzung auch in umgekehrter Richtung
möglich ist und damit unter Umständen der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung der Vorrang zukommt. Als Argument gegen die
Priorität der Invalidenversicherung könnte eingewendet werden, dass
diese sich aufgrund der Rentenabstufung gemäss Art. 28 Abs. 1 und 1bis
IVG - im Gegensatz zur Unfallversicherung - in Extremfällen, wenn der
für den Rentenanspruch massgebende Grenzwert von 40%, 50% oder 66 2/3%
klar unter- oder überschritten wird, mit relativ ungenauen Angaben zum
Invaliditätsgrad (ein Zweitel, mehr als zwei Drittel usw.) begnügen könne
(vgl. BGE 104 V 137 Erw. 2b in fine).

    Ob die Koordinationsregel unter Umständen auch so zu verstehen ist,
dass die Unfallversicherung den von der Invalidenversicherung ermittelten
Invaliditätsgrad als massgeblich zu betrachten hat, braucht im vorliegenden
Fall jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden; denn auch wenn diese
Frage zu bejahen wäre, müssten die von der Rechtsprechung entwickelten
Ausnahmen, die ein Abweichen rechtfertigen (Erw. 2b hievor), beachtet
werden.

Erwägung 4

    4.- a) Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand,
dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad auf 100% festgelegt
hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst unter der Annahme,
dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad für
die SUVA grundsätzlich verbindlich wäre und die Invalidenversicherung
keine unfallfremden Faktoren berücksichtigt hat, wäre die Anstalt befugt
gewesen, einen tieferen Invaliditätsgrad (von 70%) festzulegen. Die
Invaliditätsschätzung gemäss Einspracheentscheid vom 6. Juni 1990 geht
von schlüssigen fachärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit
sowie zu den zumutbaren Arbeitsleistungen aus und beruht auf einem korrekt
durchgeführten Einkommensvergleich, der den von der Invalidenversicherung
angenommenen Invaliditätsgrad von 100% als unvertretbar erscheinen lässt.

    b) Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz habe
die Invaliditätsschätzung der SUVA bestätigt, ohne konkret in Betracht
fallende Verweisungsberufe zu nennen, muss er sich entgegenhalten lassen,
dass im Einspracheentscheid vom 6. Juni 1990, auf welchen sich das
kantonale Gericht bezieht, verschiedene Hilfstätigkeiten wie Kontroll-,
Sortier-, Montage- und Überwachungsarbeiten in der Industrie aufgezählt
sind. Diese Tätigkeiten könnte der Beschwerdeführer zumutbarerweise
halbtägig verrichten und damit Einkünfte in der Höhe von mindestens 30%
des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität erzielen. Wenn er bis anhin
nicht in der Lage war, die fachärztlich attestierte Restarbeitsfähigkeit
von 50% - bezogen auf leichtere Tätigkeiten - in diesem Umfang zu
verwerten, ist dies auf invaliditätsfremde und insbesondere unfallfremde
Faktoren zurückzuführen, für welche die SUVA nicht einzustehen hat.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.