Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 36



119 V 36

6. Urteil vom 23. Februar 1993 i.S. Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen
gegen Z. und Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 22 Abs. 1 und 3 FLG; Art. 85 Abs. 2 AHVG. Eine Beschwerde kann
nicht stillschweigend zurückgezogen werden (Bestätigung der Rechtsprechung;
E. 1b).

    Art. 5, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 FLG; Art. 25 Abs. 2 AHVG. Wenn
ein langer Ausbildungsunterbruch von einem Jahr oder mehr vorliegt und
(kumulativ) während dieses Ausbildungsunterbruchs eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, welche nicht (z.B. im Sinne eines Vorpraktikums) der
Vorbereitung auf die zweite berufliche Ausbildung dient, kann nicht gesagt
werden, der Jugendliche stehe in diesem Zeitraum in Ausbildung oder sei
in Ausbildung begriffen. Während eines solchen Ausbildungsunterbruchs
besteht daher kein Anspruch auf Familienzulage (E. 5c).

Sachverhalt

    A.- Walter Z. ist Landwirt und bezog für seine drei Kinder, unter
anderem für die am 7. Juli 1971 geborene Tochter Verena, Kinderzulagen im
Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Kleinbauern (FLG).

    Mit Mutationsmeldungen vom 31. August und 13. November 1989 teilte
die Gemeindezweigstelle W. der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen mit,
Verena Z. absolviere vom 3. Juli bis 3. Oktober 1989 ein Praktikum in einem
Regionalspital, und vom 6. November 1989 bis 5. November 1992 stehe sie an
einer Schule für allgemeine Krankenpflege in Ausbildung zur diplomierten
Krankenschwester. In der Folge sprach die Ausgleichskasse Walter Z. für
die Tochter Verena Kinderzulagen von Fr. 115.-- und ab 1. April 1990
von Fr. 135.-- zu (Verfügungen vom 27. Oktober 1989, 27. Dezember 1989,
19. Februar 1990 und 18. Mai 1990).

    Am 7. Februar 1991 meldete die Gemeindezweigstelle W. der
Ausgleichskasse, Verena Z. habe das Lehrverhältnis auf den 31. Juli
1990 aufgelöst; seit Oktober 1990 habe sie eine Anstellung, im Sommer
1991 werde sie eine neue Lehre beginnen. Gestützt darauf forderte die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 5. März 1991 die auf die Zeit vom
1. August bis 31. Dezember 1990 entfallenden Kinderzulagen für Verena in
der Höhe von insgesamt Fr. 675.-- als unrechtmässig bezogen zurück.

    B.- Walter Z. reichte hiegegen Beschwerde ein mit dem Antrag
auf Aufhebung der Rückforderungsverfügung. Zur Begründung führte er
aus, seine Tochter habe die Lehre als Krankenschwester wegen ihrer
Zuckerkrankheit Ende Juli 1990 abbrechen müssen; Anfang August 1991 werde
sie eine Verwaltungslehrstelle antreten. Dazu legte er den entsprechenden
Lehrvertrag mit der politischen Gemeinde N. vom 1. März 1991 ins Recht,
wonach Verena Z. ab 5. August 1991 bis 4. August 1994 eine Lehre als
kaufmännische Angestellte absolvieren werde.

    Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde
nach durchgeführtem zweifachen Schriftwechsel mit Entscheid vom 26. August
1992 gut und hob die Verfügung vom 5. März 1991 auf.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse
die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Wiederherstellung der
angefochtenen Verfügung.

    Während Walter Z. sich dahingehend äussert, dass er die Kinderzulagen
bereits zurückbezahlt habe und das Gericht die Angelegenheit als erledigt
betrachten möge, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird - soweit
erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Aufgrund der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 5.
März 1991 liegt die Rückforderung von Kinderzulagen für die Zeitspanne
August bis Dezember 1990 über insgesamt Fr. 675.-- (5 x Fr. 135.--)
im Streit. Die Ausgleichskasse hat diese rechtsgestaltende Verfügung
gleichzeitig vollstreckt, indem sie den Betrag von Fr. 675.-- dem
AHV-Beitragskonto des Walter Z. belastete und eine "entsprechende
Abrechnung", die "Ihnen separat zugestellt" wird, in Aussicht stellte.

    Mit Eingabe vom 12. März 1991 an das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen hat Walter Z. gegen die Verfügung vom 5. März
1991 unmissverständlich Beschwerde erhoben mit dem Antrag, "dass wir
die ausbezahlten Zulagen behalten dürfen". In der vorinstanzlichen
Replik vom 30. Mai 1991 hat er ausdrücklich "an unserem Antrag"
festgehalten. Demgegenüber weist er in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde darauf hin, es liege "nicht in unserem
Willen, nochmals alles aufzurollen. Wir bezahlten die Kinderzulagen Mitte
letzten Jahres retour und betrachteten damit alles für erledigt. ... Wir
bitten Sie, die Angelegenheit auch als erledigt zu betrachten." Auch im
Schreiben vom 27. November 1992, das er im Anschluss an die Zustellung
der bundesamtlichen Vernehmlassung eingereicht hat, wiederholt Walter
Z., das Geld zurückbezahlt und "dabei nichts anderes gedacht zu haben",
"als die Sache sei damit erledigt". Es sei für ihn unverständlich, dass
diese Angelegenheit immer weiter gezogen werde.

    b) Bei dieser Verfahrenslage fragt sich, ob das kantonale Gericht im
Entscheid vom 26. August 1992 zu Recht angenommen hat, die am 12. März
1991 erhobene Beschwerde sei aufrechterhalten worden.

    Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar,
ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 111 V 158 E. 3a mit
Hinweisen). Insbesondere kann die Beschwerde nicht stillschweigend
zurückgezogen werden (BGE 111 V 158 E. 3b). Im vorliegenden Verfahren
liegt keine ausdrückliche Rückzugserklärung des Walter Z. vor. Dass
er sich gegen den von der Ausgleichskasse in der angefochtenen
Verfügung vom 5. März 1991 in Aussicht gestellten Rückzahlungsmodus
nicht zur Wehr setzte, vielmehr - wie er in der Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausführt - die Rückforderung von 5 x
Fr. 135.-- beglich, bedeutet nicht, dass er die Beschwerde zurückgezogen
hätte. Das kantonale Gericht ist somit richtigerweise davon ausgegangen,
dass Walter Z. seine Beschwerde aufrechterhalten hat. Mit dem Erlass
des das Begehren um Aufhebung der Rückforderungsverfügung gutheissenden
vorinstanzlichen Entscheids hat Walter Z. als Beschwerdeführer die
Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand verloren. Eine solche steht
ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu, weil
nun die Ausgleichskasse gegen den sie belastenden kantonalen Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat. Damit liegt nach wie vor ein
tauglicher Anfechtungs- und Streitgegenstand vor, nämlich die im kantonalen
Gerichtsentscheid verneinte Rückerstattungsschuld. Bei dieser Rechtslage
ist es unerheblich, dass Walter Z. einerseits die Rückforderung bereits
beglichen hat und anderseits im vorliegenden Verfahren geltend macht,
er habe sich eigentlich damit abfinden wollen.

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 5 FLG haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch
auf Familienzulagen für Kleinbauern, wenn ihr reines Einkommen die in
Absatz 2 festgelegte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Familienzulage
besteht gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 FLG in einer Kinderzulage für
jedes Kind im Sinne von Art. 9 FLG. Gemäss Art. 9 Abs. 1 FLG wird die
Kinderzulage bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet (Satz
1). Sie wird bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder
in der Ausbildung und bis zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder,
die wegen einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig sind,
sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen (Satz 2).

Erwägung 3

    3.- a) Streitig und zu prüfen ist, ob Verena Z. im vorliegend
massgeblichen Zeitraum ab August 1990 bis Dezember 1990 unter
Berücksichtigung der nachfolgenden Verhältnisse, insbesondere des
Umstandes, dass sie im August 1991 eine neue Lehre als kaufmännische
Angestellte antrat und damit erneut einen Anspruch auf Kinderzulagen
auslöste, als "in der Ausbildung" im Sinne des Gesetzes betrachtet
werden darf.

    b) Ausgleichskasse und Vorinstanz haben zutreffend darauf hingewiesen,
dass weder das Gesetz noch die Verordnung zum FLG (FLV), noch die
bundesamtlichen Erläuterungen zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft
(vgl. Rz. 100 bis 112 der Erläuterungen des BSV) definieren, was unter
der Formulierung gemäss Art. 9 FLG "in der Ausbildung" zu verstehen
ist. Übereinstimmend haben sie daher die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2
AHVG herangezogen, welche Bestimmung den Waisenrentenanspruch regelt.
Diese Übernahme aus dem AHV-Recht zur Beantwortung einer nicht näher
normierten Frage des Familienzulagen-Rechts ist zutreffend und sachgerecht,
weil es sowohl bei der Waisenrente nach Art. 25 ff. AHVG als auch bei den
Kinderzulagen nach FLG darum geht, das mit der Ausbildung verbundene
Bedürfnis nach Sicherstellung der Lebensunterhaltskosten pauschal
abzugelten.

    Nach Art. 25 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine einfache
Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters folgenden Monats und
erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Vollwaisenrente,
mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tode der Waise. Für
Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch
bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr.

Erwägung 4

    4.- a) Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung der Frage,
ob Verena Z. im massgeblichen Zeitraum von August bis Dezember 1990 "in
der Ausbildung" stand, an die in der Wegleitung des BSV über die Renten
der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) vom
1. Januar 1986 aufgezählten Unterbrechungsgründe (Ferien, Militärdienst,
Krankheit; Rz. 195 ff. RWL in der bis 31. Dezember 1991 gültig gewesenen
Fassung) angeknüpft. Dabei hat es insbesondere auf Rz. 199 RWL abgestellt,
welche unter dem Titel "Auflösung eines bestehenden und Begründung eines
neuen Lehrverhältnisses" was folgt vorsieht:

    "Muss die Waise ein bestehendes Lehrverhältnis aus persönlichen oder
   gesundheitlichen Gründen vorzeitig auflösen, so gilt die Ausbildung
   nicht als unterbrochen, sofern unverzüglich eine neue Lehrstelle
   gesucht und die

    Ausbildung fortgesetzt wird (ZAK 1975 S. 375)."

    Gestützt darauf hat die Vorinstanz das Vorliegen eines für die
Suspendierung der Kinderzulagen relevanten Unterbruchs der Ausbildung
verneint. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, Verena
Z. habe ihre Lehre als Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen
auf den 31. Juli 1990 abgebrochen. Zwischen dem Abbruch der Lehre
als Krankenschwester und dem Beginn der neuen Lehre am 5. August 1991
liege somit ein Unterbruch von gut einem Jahr. Das sei nach Angaben des
Walter Z. darauf zurückzuführen, dass seine Tochter nach dem Lehrabbruch
einige Zeit benötigt habe, um sich beruflich neu zu orientieren und sich
über ihren weiteren beruflichen Werdegang schlüssig zu werden. Es sei
aber nach dem Abbruch der Lehre nie zweifelhaft gewesen, dass Verena
Z. wieder eine neue Ausbildung in Angriff nehmen werde. Zur Dauer
des Ausbildungsunterbruchs sei festzuhalten, dass Verena Z. weder habe
verpflichtet werden können, an der ursprünglichen Lehrstelle bis zum
Abschluss eines neuen Lehrvertrages oder gar bis zum Beginn einer neuen
Lehre auszuharren, noch die kaufmännische Lehre früher hätte beginnen
können, da der Lehrbeginn am 5. August 1991 offensichtlich mit Rücksicht
auf den Schuljahresanfang festgesetzt worden sei. Zusammenfassend
ergebe sich, dass Verena Z. in zweckmässiger und zielgerichteter Weise
ausreichende Anstrengungen unternommen habe, um innert angemessener
Zeit ihre abgebrochene Ausbildung in einem neuen Beruf fortzusetzen,
wobei sich unter den gegebenen Umständen nicht habe vermeiden lassen,
dass der Unterbruch insgesamt ein Jahr gedauert habe.

    b) Die Ausgleichskasse wendet in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ein, die Vorinstanz habe bei ihrer Interpretation der zum
Ausbildungsunterbruch im AHV-Bereich entwickelten Praxis übersehen,
dass nur jene Unterbrechungsgründe eine Weiterausrichtung der Waisenrente
erlauben, welche die Unfähigkeit des Kindes, den eigenen Lebensunterhalt
zu bestreiten, andauern lassen. Ferien, Militärdienst und Krankheit
würden es dem Kind nicht erlauben, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Beim
vorzeitigen Abbruch einer Ausbildung und dem darauf folgenden Beginn einer
anderen Lehre treffe dies nur zu, wenn der Unterbruch so kurz sei, dass
zwischenzeitlich keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden könne. Gerade
diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Verena
Z. habe nicht erst am 31. Juli 1990 gewusst, dass sie ihre Ausbildung
als Krankenschwester abbrechen werde. Es wäre ihr daher möglich gewesen,
entweder schon auf den 1. August 1990 eine neue Lehrstelle zu suchen
oder bereits ab diesem Zeitpunkt eine Anstellung anzunehmen. Sodann
habe die Vorinstanz Rz. 186 RWL ausser acht gelassen, wonach Waisen, die
zur Hauptsache dem Erwerb nachgehen, nicht als in Ausbildung begriffen
gelten. Demzufolge müsse während der Zeit, in der Verena Z. erwerbstätig
gewesen sei oder erwerbstätig hätte sein können, notwendigerweise ein
zulagenrechtlich relevanter Ausbildungsunterbruch vorgelegen haben. Der
Zulagenanspruch des Beschwerdegegners habe somit am 31. Juli 1990 geendet.

    c) Das BSV schliesslich stellt dem Ausbildungsunterbruch den
Begriff des Abbruchs der Ausbildung gegenüber, welcher gemäss BGE
102 V 208 zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Waisenrente führt. Ein
solcher Abbruch der Ausbildung liege nach dem genannten Entscheid vor,
wenn die Ausbildung aus eigenem Antrieb aufgegeben und später eine
neue, völlig anders gerichtete Ausbildung begonnen werde. Davon
sei im vorliegenden Fall auszugehen, würden doch bezüglich des
Zusammenhangs zwischen der Zuckerkrankheit der Verena Z. und der
Aufgabe der Ausbildung zur Krankenschwester nähere Angaben sowohl im
angefochtenen Entscheid als auch in den übrigen Akten fehlen. Sodann
verweist das BSV auf die in den kantonalen Familienzulagengesetzen
verbreiteten Regelungen und die vom Eidg. Versicherungsgericht entwickelte
Praxis über die Einkommensgrenzen des während der Ausbildung erzielten
Lohnes. Hiezu vertritt es die Auffassung, eine taugliche Grundlage für
die Beurteilung des Zulagenanspruchs stellten einzig die tatsächlichen
Unterhaltskosten dar; denn es fehle an der Voraussetzung zur Ausrichtung
der Ausbildungszulage, wenn das Kind seinen Unterhalt selber bestreiten
könne. Im vorliegenden Fall seien zwar sowohl die Art der Erwerbstätigkeit
als auch die Höhe des Verdienstes, welchen Verena Z. zwischen dem Abbruch
der Krankenschwesterausbildung und dem Antritt der Lehre als kaufmännische
Angestellte erzielt habe, unbekannt. Zu keinem Zeitpunkt sei jedoch geltend
gemacht worden, dass sie aus ihrem Verdienst den Lebensunterhalt nicht
habe bestreiten können. Damit fehle es an einer Anspruchsvoraussetzung
für die Zulagenberechtigung.

Erwägung 5

    5.- a) Der Beschwerdegegner hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht
geltend gemacht, seine Tochter Verena habe in der fraglichen Zeit nach
wie vor in einer anspruchsvermittelnden Ausbildung gestanden. In der
Replik hat er lediglich darauf hingewiesen, von einer Angestellten der
Ausgleichskasse St. Gallen die Auskunft erhalten zu haben, "dass die
Kinderzulage durchgehend ausbezahlt werde, wenn innerhalb eines Jahres
wieder eine Lehre begonnen werde".

    Die Frage, ob tatsächlich eine derartige Auskunft erteilt wurde,
was die Ausgleichskasse in der vorinstanzlichen Duplik in Abrede gestellt
hat, braucht indes nicht geprüft zu werden. Denn die Voraussetzungen für
eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz sind im vorliegenden
Fall nicht erfüllt (vgl. BGE 117 Ia 287 E. 2b, 116 Ib 187 E. 3c, 116
V 298, je mit Hinweisen); insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdegegner im Vertrauen auf diese Auskunft bezüglich der Ausbildung
seiner Tochter eine nicht wiedergutzumachende Disposition getroffen
hätte. Die Auskunft, sollte sie tatsächlich in der behaupteten Form erteilt
worden sein, führte lediglich dazu, dass Walter Z. den Lehrabbruch im
Sommer 1990 der Verwaltung nicht meldete, was für die hier massgebliche
Frage der Rückerstattung jedoch unerheblich ist.

    b) Im unveröffentlichten Urteil D. vom 28. November 1988 hat das Eidg.
Versicherungsgericht die Rechtsprechung zum Ausbildungsunterbruch wie
folgt zusammengefasst:

    "Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgehalten hat, vermag
   die Leistung obligatorischen Militärdienstes eine Ausbildung nicht
   rechtserheblich zu unterbrechen. Dies gilt nicht allein, wenn die

    Militärdienstleistung in ein bereits begonnenes Studium hineinfällt,
   sondern grundsätzlich auch dann, wenn durch sie bloss die Aufnahme des

    Studiums hinausgeschoben wird, wobei im letzteren falle die Überlegung
   massgebend ist, dass die Ausbildung mit der Maturitätsprüfung in der
   Regel nicht abgeschlossen wird (BGE 100 V 165; ZAK 1967 S. 551 E. 2;
   vgl. auch

    EVGE 1966 S. 92 und S. 173).

    Zur Frage, ob sich eine zeitliche Lücke zwischen Maturitätsprüfung und

    Militärdienstantritt, zwischen zwei Militärdienstleistungen
bzw. zwischen

    Militärdienstende und (Wieder-)Aufnahme des Studiums auf den

    Rentenanspruch auswirkt, hat sich das Eidg. Versicherungsgericht
wie folgt
   geäussert. Im Urteil F. vom 16. September 1966 hat es festgehalten,
   dass die Ausbildung durch eine Lücke zwischen Beendigung der

    Sommer-Rekrutenschule und Beginn der Frühjahrs-Unteroffiziersschule
nicht
   unterbrochen werde (EVGE 1966 S. 174 E. 3), weil - wie später in BGE

    100 V 164 E. 1 in fine und BGE 104 V 69 verdeutlicht wurde - der

    Militärdienst das Studium nicht während des ganzen Semesters erlaubt
   hätte. In gleichem Sinne entschied das Gericht im Urteil D. vom 26. Juli

    1967, wobei es hier zudem auch eine rechtserhebliche Unterbrechung
für die
   vier Monate zwischen der Beendigung der Frühjahrs-Rekrutenschule im Juni
   und der Immatrikulation im folgenden Oktober verneinte; das Gericht
   hielt ausdrücklich fest, aufgrund des weit auszulegenden Begriffs der
   Ausbildung wäre ein Rentenanspruch für diese ohnehin beschränkte Zeit
   auch dann gegeben, wenn sie bloss der Vorbereitung des Studiums gedient
   hätte (ZAK

    1967 S. 551 E. 2). Das Gericht konnte darum die von der Verwaltung
nicht
   weiter abgeklärte Frage offenlassen, ob der Versicherte in der

    Zwischenzeit möglicherweise eine bescheidene Erwerbstätigkeit ausgeübt
   hatte. Hingegen ging es im Urteil S. vom 6. November 1974 näher auf die

    Bedeutung einer solchen zwischenzeitlichen Erwerbstätigkeit ein
(BGE 100 V

    164). Im Falle eines Versicherten, der zwischen der Maturitätsprüfung
   (September 1973) und dem Beginn der Rekrutenschule (Februar 1974)
   vorübergehend eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, entschied das
   Gericht, dass ein Rentenanspruch nicht verneint werden könne "für den
   Fall, da in der Zeit zwischen Ende des Dienstes und Beginn des nächsten
   Semesters bzw.  zwischen zwei

    Dienstleistungen oder zwischen Semesterende und Beginn des
Militärdienstes
   eine lückenfüllende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ebensowenig wird die

    Ausbildung durch eine Erwerbstätigkeit, welche der Rentenansprecher
nach
   bestandener Matur ausübt, um lediglich die Zeit bis zum Beginn
   des obligatorischen Militärdienstes gewinnbringend zu überbrücken,
   unterbrochen, vorausgesetzt, dass das Hochschulstudium oder eine andere

    Berufsausbildung nach Beendigung des Militärdienstes aufgenommen wird"
   (BGE 100 V 166). Sodann ist auf das Urteil W. vom 13. April 1978
   hinzuweisen (BGE 104 V 64). Hier liess das Gericht die Frage, ob einem

    Versicherten für die sieben Monate zwischen der Lehrabschlussprüfung
und
   dem Beginn eines unbestrittenermassen als Ausbildung anerkannten

    Sprachkurses die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen
wäre,
   aus der Überlegung heraus offen, dass es sich in analoger Anwendung der

    Grundsätze in ZAK 1967 S. 550 rechtfertige, die relativ kurze
Zeitspanne
   nicht als rechtserheblichen Unterbruch der Ausbildung zu betrachten (BGE

    104 V 69 f.). Zu diesem Ergebnis konnte das Gericht nur gelangen,
weil es
   für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit eines Unterbruchs -
   jedenfalls für eine relativ kurze Zwischenzeit - nicht darauf ankommt,
   ob der

    Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht bzw. ob ihm in
   letzterem Falle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten gewesen
   wäre.

    Das BSV macht in seiner Vernehmlassung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde
   geltend, gemäss konstanter Praxis liege keine Unterbrechung
   der Ausbildung vor, sofern in der Zeit zwischen Semesterschluss
   und Einrücken bzw.  zwischen Beendigung des Militärdienstes und
   Semesterbeginn oder zwischen zwei Dienstleistungen eine lückenfüllende
   Erwerbstätigkeit ausgeübt werde.

    Dies lässt sich BGE 100 V 164, auf den sich das BSV in diesem
Zusammenhang
   beruft, aber nicht entnehmen. Dem zitierten Urteil liegt vielmehr die
   Überlegung zugrunde, dass die Ausbildung und damit der Rentenanspruch
   nicht unterbrochen wird, selbst wenn der Versicherte vorübergehend eine
   bescheidene Erwerbstätigkeit ausübt. Denn andernfalls hätte das Gericht
   in den Urteilen D. vom 26. Juli 1967 und W. vom 13. April 1978 die Frage
   nicht offenlassen können, ob der Versicherte eine zwischenzeitliche

    Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte bzw. ob ihm die Aufnahme einer solchen
   zuzumuten gewesen wäre. Hingegen beruft sich das BSV insofern zu
   Recht auf

    BGE 100 V 164, als dem Urteil sinngemäss entnommen werden kann,
dass ein
   rechtserheblicher Ausbildungsunterbruch nur verneint werden kann,
   wenn er auf äussere Umstände zurückzuführen ist (vgl. BGE 102 V 212),
   mithin also objektiv begründet ist."

    Gestützt darauf hat das Eidg. Versicherungsgericht einen den Anspruch
zum Erlöschen bringenden Abbruch der Ausbildung verneint im Falle eines
Versicherten, der im März 1986 die Maturitätsprüfung bestanden hatte und
sich erst im Wintersemester 1986/87 an der Universität immatrikulierte,
weil für den Sommer die Absolvierung der Rekrutenschule vorgesehen war, von
der er dann allerdings kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen dispensiert
wurde, und weil das in Angriff genommene Ökonomiestudium in der Unterstufe
auf Jahreskursen aufgebaut ist, die jeweils im Wintersemester beginnen
(erwähntes Urteil D. vom 28. November 1988).

    c) Im Lichte dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhalten ist, ergibt
sich für den vorliegenden Fall folgendes: Aufgrund der glaubwürdigen
Angaben des Beschwerdegegners im Administrativ- und vorinstanzlichen
Verfahren darf davon ausgegangen werden, dass Verena Z. die Lehre als
Krankenschwester auf Ende Juli 1990 nicht freiwillig, sondern wesentlich
auch aus gesundheitlichen Gründen abbrach. Ebenso darf als glaubhaft
angenommen werden, dass sie beabsichtigte, nach dem Scheitern der ersten
Lehre eine neue berufliche Ausbildung aufzunehmen. Dies spricht für einen
anspruchswahrenden Ausbildungsunterbruch und nicht, wie das BSV geltend
macht, für einen anspruchslöschenden Ausbildungsabbruch. Hieran ändert
auch die Aufnahme einer überbrückenden Erwerbstätigkeit ab Oktober 1990
grundsätzlich nichts, kommt es doch nach der dargelegten Rechtsprechung
nicht darauf an, ob der Jugendliche einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder
nicht oder ob ihm im letzteren Falle die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
zuzumuten gewesen wäre. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Fall, ein
langer Ausbildungsunterbruch von einem Jahr oder mehr vorliegt, und wenn -
kumulativ - während dieses Ausbildungsunterbruchs eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wird, welche nicht (z.B. im Sinne eines Vorpraktikums) der
Vorbereitung auf die zweite berufliche Ausbildung dient, dann kann nicht
mehr gesagt werden, der Jugendliche stehe in diesem Zeitraum in Ausbildung
oder sei in Ausbildung begriffen. Kurzzeitige Ausbildungsunterbrüche von
einigen Monaten (mit oder ohne ausfüllende Erwerbstätigkeiten) können
zulagenrechtlich nicht gleich beurteilt werden, wie erwerblich genutzte
Ausbildungspausen von einem Jahr oder mehr. Im ersten Fall steht die
ausbildungsbedingte Erwerbslosigkeit im Vordergrund, wogegen im zweiten
Fall nicht gesagt werden kann, der den Zulagenanspruch vermittelnde
Jugendliche müsse wegen der Ausbildung oder wegen der Unmöglichkeit
oder Unzumutbarkeit, zwischen den verschiedenen Ausbildungsschritten
entsprechend disponieren zu können, eine Zeit der Einkommenslosigkeit
hinnehmen.

    Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Ausgleichskasse
die im Zeitraum August bis Dezember 1990 ausbezahlten Kinderzulagen zu
Recht zurückgefordert hat.