Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 317



119 V 317

46. Urteil vom 4. November 1993 i.S. Kantonaler Krankenkassen-Verband
Schaffhausen gegen Kantonale Ärztegesellschaft Schaffhausen und
Schiedsgericht nach Art. 25 KUVG des Kantons Schaffhausen Regeste

    Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Frage der Tarifstreitigkeit. Der auf
abstrakte Feststellung der Rechtslage lautende Entscheid eines kantonalen
Schiedsgerichts nach Art. 25 KUVG über die generelle Anwendbarkeit
einer zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbarten tarifvertraglichen
Indexklausel unter der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses über
befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung
vom 13. Dezember 1991 stellt keine Verfügung über einen Tarif im Sinne von
Art. 129 Abs. 1 lit. b OG dar, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
dagegen zulässig ist (E. 2).

    Art. 25 Abs. 1 KUVG: Prüfung der Prozessvoraussetzungen des
schiedsgerichtlichen Verfahrens.

    - Dem Ärzte- und dem Krankenkassenverband kommt in einem Verfahren vor
dem kantonalen Schiedsgericht auf Feststellung der Anwendbarkeit einer
zwischen den Verbänden vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel die
Aktiv- und Passivlegitimation zu (E. 4).

    - Der dargelegte Streitgegenstand bildet eine Tarifvertragsstreitigkeit
nach Art. 16 und Art. 22 Abs. 1 KUVG, wofür das kantonale Schiedsgericht
sachlich zuständig ist (E. 5).

    Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des dringlichen BB über befristete
Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der KV vom 13. Dezember
1991. Dieser Bundesbeschluss ist nicht anwendbar auf vor seinem
Inkrafttreten am 14. Dezember 1991 durch die Kantonsregierungen bereits
genehmigte Tarifverträge (E. 6).

Sachverhalt

    A.- a) Zwischen der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen und
dem Kantonalen Krankenkassen-Verband Schaffhausen besteht seit dem 1.
Januar 1968 ein auf der Grundlage von Art. 16 KUVG abgeschlossener
"Kollektivvertrag" mit zugehörigem "Tarif der ärztlichen Leistungen". Mit
Wirkung ab 1. Januar 1987 erhielt Art. 6 dieses Tarifes folgende neue
Fassung:

    "Der vorliegende Tarif stellt ab 1.1.1987 einen

    TP(Taxpunkt)-Tarif dar.

    Der TP-Wert beträgt ab 1.1.87 75 Rappen.

    50% der Teuerung werden jeweils auf den 1.1. des
   nachfolgenden Jahres automatisch ausgeglichen, sofern der

    Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) des Monats Dezember seit
   der letztmals erfolgten Ausgleichung um 5% angestiegen ist.

    Als Berechnungsformel gilt:
   (neuer Indexstand LIKP)/(alter Indexstand LIKP) [letzte Anpassung]

    Ein Ausgleich der restlichen 50% erfolgt jeweils auf den
   nachfolgenden 1. Juli, entsprechend dem Ergebnis der auf

    Verlangen eines Vertragspartners zu führenden Verhandlungen."

    Wie der Grundvertrag wurde auch diese Änderung des Art. 6 Tarif vom
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 13. Januar 1987 mit Wirkung ab 1.
Januar 1987 genehmigt.

    b) Am 13. Dezember 1991 verabschiedete die Bundesversammlung u.a. einen
am darauffolgenden Tag in Kraft tretenden, längstens bis 31. Dezember 1992
geltenden dringlichen Bundesbeschluss über befristete Massnahmen gegen die
Kostensteigerung in der Krankenversicherung. Diesen Bundesbeschluss nahm
der Kassenverband zum Anlass, den vertraglich vorgesehenen automatischen
Ausgleich von 50% der massgeblichen Teuerungsrate den Ärzten mit Wirkung
ab 1. Januar 1992 nicht mehr zu gewähren, was deren Gesellschaft nicht
hinnahm, indem sie ihre Mitglieder mit Zirkular vom 2. April 1992
aufforderte, mit Wirkung ab 1. Januar 1992 einen Taxpunktwert von 85
(statt wie bisher 83) Rappen zu verrechnen. Nachdem der Kassenverband
seinerseits in einem Rundschreiben vom 8. April 1992 seine Mitglieder
aufgefordert hatte, Arztrechnungen nur insoweit zu akzeptieren, als
ihnen ein Taxpunktwert von 83 Rappen zugrundeliege, unterbreitete die
Ärztegesellschaft die Angelegenheit dem Regierungsrat. Mit unangefochten
gebliebenem Entscheid vom 2. Juni 1992 trat der Regierungsrat auf
die Eingabe der Ärztegesellschaft "um Erhöhung des Taxpunktwertes
beim Arzttarif von 83 auf 85 Rappen (...) mangels Zuständigkeit nicht
ein". Dabei ging der Regierungsrat von der Überlegung aus, dass weder ein
vertragsloser Zustand vorliege, noch eine Genehmigung erforderlich sei,
da diese bereits mit dem erwähnten Beschluss vom 13. Januar 1987 zur
Teuerungsregelung gemäss Art. 6 Tarif erfolgt sei; streitig sei einzig
und allein die Frage, ob die Vertragsbestimmung über den hälftigen
Teuerungsausgleich angesichts des dringlichen Bundesbeschlusses noch
anwendbar sei oder nicht; für die Beurteilung dieser Frage sei nach den
geltenden Vorschriften das kantonale Schiedsgericht gemäss Art. 25 KUVG
zuständig.

    c) Demgemäss wandte sich die Ärztegesellschaft mit Eingabe vom
10. Juni 1992 an das Kantonale Schiedsgericht Schaffhausen nach
Art. 25 KUVG. Dieses konstituierte sich, nachdem das Verfahren vor
der paritätischen Vermittlungskommission als vertraglich eingesetzter
Schlichtungsinstanz erfolglos verlaufen war. Im Rahmen des zweifachen
Schriftenwechsels vor dem Schiedsgericht hielten die Parteien an ihren
unterschiedlichen Standpunkten fest.

    Das Schiedsgericht bejahte seine sachliche Zuständigkeit, die Aktiv-
und Passivlegitimation der beiden Verbände sowie insbesondere auch
deren schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtslage und
prüfte im folgenden die Auswirkungen des dringlichen Bundesbeschlusses
auf die tarifvertragliche Vereinbarung. Aus dem Fehlen spezieller
übergangsrechtlicher Bestimmungen, aus dem Text des Art. 1 Abs. 2 lit. a
Bundesbeschluss sowie aus den Materialien (Botschaft des Bundesrates
vom 6. November 1991) und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 20. Dezember 1991 schloss
das Schiedsgericht, man könne nicht von einer direkten materiellen
Wirkung des Bundesbeschlusses auf vor dem 14. Dezember 1991 genehmigte
Tarifverträge und damit auch auf den Art. 6 des Schaffhauser Tarifes
sprechen. Insbesondere verwarf das Schiedsgericht die vom Kassenverband
vertretene Auffassung, dass die (automatische) Taxpunktwert-Erhöhung eine
genehmigungspflichtige Abänderung des Tarifvertrages sei: "Der vorgesehene
Anpassungsmechanismus wurde damit anhand eines objektiv bestimmbaren
Kriteriums festgelegt; die darauf beruhenden Taxpunktwert-Erhöhungen
stellen keine formelle Änderung der bestehenden Vereinbarung, sondern
lediglich deren Anwendung dar." Nicht auszuschliessen sei freilich,
dass der Regierungsrat die 1987 erteilte Genehmigung aufgrund veränderter
Verhältnisse in Wiedererwägung ziehen würde, wozu er nach der Auffassung
einer Minderheit des Schiedsgerichtes gar verpflichtet gewesen wäre.
Nachdem jedoch der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid vom
2. Juni 1992 zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, müsse
nach einhelliger Auffassung des Schiedsgerichtes vom genehmigten Tarif
ausgegangen und dieser angewendet werden. Diese Erwägungen führten das
Schiedsgericht, da die Erhöhung in zahlenmässiger Hinsicht unbestritten
war, zu folgender Entscheidung:

    "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte (Kassenverband)
   auch während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über befristete
   Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der

    Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 zur Einhaltung des von
   den Parteien vereinbarten und vom Regierungsrat des

    Kantons Schaffhausen am 13. Januar 1987 genehmigten Artikels 6
   des Tarifvertrages verpflichtet ist. Der Taxpunktwert ist demnach
   rückwirkend auf den 1. Januar 1992 bis auf weiteres um 2 Rappen von
   83 auf 85 Rappen zu erhöhen.

    ..."

    B.- Der Kassenverband führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
den Anträgen auf Aufhebung des schiedsgerichtlichen Entscheides, auf
Feststellung, dass der dringliche Bundesbeschluss vollumfänglich auf
den Schaffhauser Tarifvertrag anwendbar sei, dass gestützt darauf der
Taxpunktwert auf den 1. Januar 1992 nicht erhöht werden könne; eventualiter
auf Feststellung, dass gestützt auf die dringlichen Bundesbeschlüsse vom
13. Dezember 1991 der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Begehren
um Erhöhung des Taxpunktwertes "hätte überprüfen und ihm zustimmen
müssen". In prozessualer Hinsicht wird um Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels ersucht.

    Zur Begründung verweist der Kassenverband auf die Steigerungsrate
von 7,98% der direkten Arztkosten pro versichertes Mitglied im Rahmen
ambulanter Behandlung, welcher Wert auf 13,44% ansteige, wenn man
die Anpassung des Taxpunktwertes dazurechne; demgegenüber hätte nach
dem dringlichen Bundesbeschluss (Art. 1 Abs. 1) die Kostensteigerung
maximal 7,80% betragen dürfen. Gestützt auf diese Berechnungsgrundlagen
sei eine Erhöhung der Tarife für die ärztliche ambulante Behandlung
auf kollektivvertraglicher Grundlage nicht zulässig. Zum Argument
des Schiedsgerichtes, es gehe nicht um eine genehmigungspflichtige
Änderung des Kollektivvertrages, sondern einzig um dessen Anwendung,
macht der Verband geltend, dabei werde übersehen, dass die in Frage
stehende Indexklausel nicht nur auf den Tarif, der ein wesentlicher
Vertragsbestandteil sei, sondern auch auf die durchaus als gefährlich
zu bezeichnende Kostenentwicklung im Gesundheitswesen einen direkten
Einfluss habe. Gerade darauf habe aber der Gesetzgeber einwirken wollen,
indem er mit den dringlichen Bundesbeschlüssen vom 13. Dezember 1991
auf veränderte Situationen reagierte. Es könne daher nicht angehen,
mit einer solch starren Regelung, wie sie die Indexklausel darstelle,
die Umsetzung von dringlichem Bundesrecht innert nützlicher Frist zu
verhindern oder gar generell zu vereiteln. Dass die Taxpunktwert-Erhöhung
eine genehmigungspflichtige Vertragsänderung sei, ergebe sich auch aus
einer Stellungnahme des Eidg. Departementes des Innern vom 9. Dezember
1992 an das Bundesamt für Justiz. Das Festhalten an den Indexklauseln laufe
den materiellen Zielen der bundesrechtlichen Sofortmassnahmen zuwider,
was unter dem Gesichtspunkt der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
nicht hingenommen werden könne.

    Die Ärztegesellschaft schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. U. a. führt
die Ärztegesellschaft aus, das Verhalten des Kassenverbandes, der
seit der Genehmigung von Art. 6 des Tarifvertrages - somit seit Anfang
1987 - bei keiner der bisher gestützt auf diese Bestimmung erfolgten
Taxpunktanpassungen ein Genehmigungsgesuch an den Regierungsrat gestellt
habe, zeige, dass auch er stets die Auffassung der Ärzteschaft geteilt
habe, weitere regierungsrätliche Genehmigungen seien nicht mehr nötig.

    Das BSV schliesst in dem Sinne auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, als es die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides mangels sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichtes,
eventuell die Rückweisung der Sache an dieses zu ergänzender Abklärung
und neuem Entscheid, beantragt. Hinsichtlich des Eventualantrages
verweist das Bundesamt auf einen anderweitige Parteien betreffenden
bundesrätlichen Beschwerdeentscheid "in Sachen Taxpunktwert für ambulante
Spitalbehandlungen" vom 12. Mai 1993, den es auszugsweise ins Recht legt.
Grundsätzlich betrachtet das BSV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des
schaffhausischen Krankenkassenverbandes als unzulässig.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel
nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassungen nur ausnahmsweise
statt. Dieser ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren,
wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue
tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne
weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher
Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente anbetrifft,
ist zu berücksichtigen, dass das Eidg. Versicherungsgericht das richtige
Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Der blosse Umstand, dass in einer
Vernehmlassung zusätzlich zu den im angefochtenen Entscheid angeführten
Gründen weitere diesen stützende Argumente vorgebracht werden, rechtfertigt
daher noch keine Gewährung des Replikrechts. Anders verhält es sich,
wenn das Eidg. Versicherungsgericht der Auffassung ist, der angefochtene
Entscheid lasse sich mit der ursprünglichen Begründung zwar nicht halten,
wohl aber mit einer andern, erstmals in einer Vernehmlassung dargelegten
(BGE 94 I 662 E. 1b; RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b; unveröffentlichte
E. 2a des in BGE 116 II 605 auszugsweise wiedergegebenen Urteils).

    Da im Lichte dieser Grundsätze weder die Vernehmlassung der
Ärztegesellschaft noch diejenige des BSV einen zweiten Schriftenwechsel
rechtfertigen, ist der entsprechende Antrag des beschwerdeführenden
Kassenverbandes abzuweisen.

Erwägung 2

    2.- Das BSV hält die gegen den Entscheid des Schiedsgerichtes
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf Art. 129
Abs. 1 lit. b OG für unzulässig. Laut dieser Bestimmung ist
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen
über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist das genannte Rechtsmittel
allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder die
Genehmigung als Ganzes zum Gegenstand haben, oder wenn unmittelbar einzelne
Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist,
dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifes zugrunde
liegen, als nicht oder schwerlich justiziabel betrachtet werden. Hingegen
steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche
in Anwendung eines Tarifes im Einzelfall ergangen sind (BGE 116 V 133
E. 2a mit Hinweisen).

    Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist der Entscheid des Schiedsgerichtes, welches eine letztinstanzliche
richterliche kantonale Behörde im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit
Art. 98 lit. g OG darstellt. Dessen Entscheid ist keine Verfügung über
einen Tarif im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG. Denn das Schiedsgericht
hat mit seinem Entscheid nicht gestaltend in das zwischen den Parteien
vereinbarte Tarifvertragswerk, sei es insgesamt, sei es in bezug auf eine
einzelne Position, eingegriffen. Vielmehr hat das Schiedsgericht - in Form
eines auf abstrakte Feststellung lautenden Erkenntnisses - entschieden,
wie Art. 6 des Tarifvertrages unter der Geltung der dringlichen
Bundesbeschlüsse und insbesondere mit Wirkung ab 1. Januar 1992 generell
anzuwenden sei. Mit anderen Worten: Das Schiedsgericht hat, in Anwendung
und Auslegung von Art. 6 Tarifvertrag und nach dessen vorfrageweiser
Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit dem dringlichen Bundesrecht, einen
auf Feststellung der Rechtslage lautenden Entscheid getroffen. Das hat
mit einer Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG nichts
zu tun, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.

Erwägung 3

    3.- Ist nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
einzutreten, stellt sich nunmehr die Frage, ob das Schiedsgericht
seinerseits die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen
Verfahrens richtig behandelt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung
prüft das Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen
Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 119 V 12 E. 1b mit
Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens vor den kantonalen
Schiedsgerichten, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 KUVG Streitigkeiten zwischen
Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen,
medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits
entscheiden (BGE 111 V 346 E. 1a; RKUV 1993 Nr. K 917 S. 111 E. 1b). Hat
die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und
hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes
wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid
aufzuheben ist (BGE 115 V 130 E. 1, 114 V 327 E. 4b, je mit Hinweisen;
RKUV 1993 Nr. K 917 S. 111 E. 1b; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage, S. 73 mit weiteren Hinweisen).

Erwägung 4

    4.- a) Zu prüfen ist zunächst, ob das Schiedsgericht zu Recht die
Aktiv- und Passivlegitimation der beiden als Klägerin und Beklagter
auftretenden Verbände angenommen hat. Die Vorinstanz begründete dies
wesentlich mit dem Hinweis, dass es vorliegend nicht um die Beurteilung
eines konkreten Einzelfalles (streitiges Abrechnungsverhältnis
zwischen einem Vertragsarzt und einer Vertragskasse) gehe, sondern
um eine grundsätzliche Frage der Auslegung und Anwendung des zwischen
den Verbänden abgeschlossenen Kollektivvertrages, worüber die beiden
Organisationen divergierende Beschlüsse gefasst hätten. Als unmittelbaren
Vertragsparteien aber komme der Klägerin und dem Beklagten im Streit um
die Auslegung und Anwendung der vereinbarten Tarifindexierung - auch
in Berücksichtigung von BGE 111 V 346 E. 1b - ohne Zweifel die Aktiv-
bzw. Passivlegitimation zu. Da die Verbände selbst keine Leistungen
fordern könnten oder schuldeten, liege ein genügendes Interesse für die
Behandlung des von der Klägerin gestellten Feststellungsbegehrens und
der entsprechenden Gegenanträge des Beklagten vor. Im übrigen seien die
Parteien auch nach den für das Verwaltungsrechtspflegeverfahren von Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Verbandsbeschwerde zur
Klage aktiv- oder passivlegitimiert, da alle ihre Mitglieder betroffen
und die Organisationen statutarisch zur Wahrung der Interessen ihrer
Mitglieder berufen seien.

    b) Diese Bejahung der Aktiv- und Passivlegitimation hält sich im
Ergebnis in dem durch die Rechtsprechung (BGE 111 V 347 E. 1c, 110 V
347 mit Hinweisen; RKUV 1987 Nr. K 729 S. 179 E. 3) abgesteckten Rahmen:
Wohl leuchtet das vom Schiedsgericht zur Verbandsbeschwerde Ausgeführte
insofern nicht ohne weiteres ein, als die dazu ergangenen Grundsätze gemäss
Lehre und Rechtsprechung im Bereich der Legitimation zur Verwaltungs-
oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 48 lit. a VwVG, Art. 103 lit. a
OG) entwickelt worden sind (vgl. etwa BGE 113 Ib 365 E. 2a mit Hinweis;
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 159 ff.). Einer der
wesentlichen Unterschiede zwischen nachträglicher (Beschwerdeverfahren) und
ursprünglicher (Klageverfahren) Verwaltungsrechtspflege liegt darin, dass
in der ersten jede durch eine Verfügung besonders betroffene (berührte)
Person oder Institution zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert
ist, sofern sie sich über ein schutzwürdiges Interesse ausweist. Dieses
kann durchaus auch rein faktischer Natur sein (BGE 114 V 201). In der
ursprünglichen Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen ist, wie im Zivilprozess,
zur Klage berechtigt nur der Aktivlegitimierte, d.h. derjenige,
welcher rechtlich Träger des einzuklagenden Anspruches ist. Hätte nun
ein einzelner Vertragsarzt anstelle der Ärztegesellschaft das Begehren
an das Schiedsgericht erhoben, es sei mit Wirkung ab 1. Januar 1992
generell ein Taxpunktwert von 85 Rappen zu vergüten, so wäre ein solches
Feststellungsgesuch zweifellos am fehlenden Erfordernis des schutzwürdigen
Interesses gescheitert. So hielt das Eidg. Versicherungsgericht im nicht
veröffentlichten Urteil Medizinische Gesellschaft Basel vom 31. Januar
1991 der im schiedsgerichtlichen Verfahren als Klägerin auftretenden
Krankenkasse entgegen, sie vermöge sich über kein schützenswertes
Interesse an einem auf abstrakte Feststellung der Rechtslage lautenden
Entscheid auszuweisen, weil sie ohne weiteres im Rahmen einer konkreten
Abrechnungsstreitigkeit einen Leistungsprozess vor Schiedsgericht einleiten
oder provozieren könnte. Dies zeigt, dass die Ärztegesellschaft mit
ihrem Feststellungsbegehren an das Schiedsgericht einen Rechtsanspruch
eingeklagt hat, den der einzelne Vertragsarzt von vornherein nicht
wahrnehmen könnte. Damit hat die heutige Beschwerdegegnerin als Klägerin
im vorinstanzlichen Verfahren einen aus dem Tarifvertrag hervorgehenden
originären Rechtsanspruch verfolgt, und sie hat nicht, gleichsam als
Stellvertreterin für die einzelnen Vertragsärzte handelnd, um einen
derivativen Rechtsanspruch prozessiert. Ihren originären Rechtsanspruch
auf Feststellung der Rechtslage im Rahmen des Tarifvertrages, den sie
selber mit der Gegenseite abgeschlossen hat, wahrnehmen und gegebenenfalls
gerichtlich durchsetzen zu können, muss die Ärztegesellschaft berechtigt
sein. In bezug auf diesen Feststellungsantrag - und nur auf diesen - ist
die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin als Klägerin im kantonalen
Verfahren (und damit auch die Passivlegitimation des Kassenverbandes)
mit dem Schiedsgericht zu bejahen.

Erwägung 5

    5.- Das BSV hält ferner die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
für in sachlicher Hinsicht nicht gegeben. Dem kann mit der
Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, da es vorliegend um eine
Tarifvertragsstreitigkeit nach Art. 16 und 22 Abs. 1 KUVG geht, welche
unter die Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 25 KUVG fällt. Anders
verhielte es sich nur, wenn eine genehmigungspflichtige Abänderung eines
Tarifvertrages zur Debatte stünde, welche nach Art. 22 Abs. 3 und Art.
22quinquies KUVG in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen und des
Bundesrates fallen würde. Von einer solchen genehmigungspflichtigen
Abänderung des Tarifvertrages in seiner erneuerten Fassung vom
15. Dezember 1986/13. Januar 1987 kann nicht die Rede sein. Dass der
Bundesrat anscheinend die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. den
erwähnten, vom BSV auszugsweise zu den Akten gegebenen Beschwerdeentscheid
vom 12. Mai 1993), ist für das Eidg. Versicherungsgericht nicht
verbindlich. Was der Krankenkassenverband bestreitet, ist vielmehr
die Rechtsfolge, welche sich aus der früher vereinbarten, längst
genehmigten Indexklausel des Tarifvertrages ergibt. Nur (geänderte)
tarifvertragliche Bestimmungen unterliegen jedoch der Genehmigungspflicht,
nicht die aus Vertragsbestimmungen sich ergebenden Rechtsfolgen - eine
Selbstverständlichkeit, von welcher der beschwerdeführende Kassenverband
während Jahren selber ausging, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend
einwendet.

Erwägung 6

    6.- Damit bleibt die materiellrechtliche Frage zu prüfen, ob das
Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen
gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung am 14. Dezember
1991 die sich aus der tarifvertraglichen Indexklausel ergebende Erhöhung
des Taxpunktwertes untersagt.

    a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses dürfen die Tarife und
Preise für Leistungen der Krankenversicherung nur so weit erhöht werden,
dass der Anstieg der durchschnittlichen Behandlungskosten je versicherte
Person und Jahr voraussichtlich höchstens einen Drittel über dem Anstieg
des Landesindexes der Konsumentenpreise liegt. Wenn nach den letzten
verfügbaren Angaben der Anstieg der Behandlungskosten je versicherte
Person und Jahr bereits um mehr als einen Drittel über der Entwicklung
des Landesindexes der Konsumentenpreise liegt, untersagt die zuständige
Behörde eine Erhöhung der Tarife und Preise. Nach Abs. 2 lit. a der
genannten Bestimmung prüft die für die Genehmigung von Tarifverträgen
zuständige Kantonsregierung, ob eine beantragte Tariferhöhung aufgrund
der durchschnittlichen Behandlungskosten im Anwendungsbereich des
Tarifvertrages zulässig ist.

    b) Der dringliche Bundesbeschluss sieht weder eine Rückwirkung
in Form der Aufhebung bereits vor seinem Inkrafttreten erfolgter
regierungsrätlicher Genehmigungen noch eine unmittelbare Wirkung auf früher
genehmigte Tarife vor. Wie das Schiedsgericht im angefochtenen Entscheid
zutreffend ausführte, kommt darin der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck,
die Ziele des Bundesbeschlusses im Bereiche der Arzttarife lediglich
schrittweise, auf dem Wege der Genehmigung neuer oder abgeänderter
Tarifverträge zu verwirklichen. Zum gleichen Ergebnis gelangt die
Vorinstanz richtigerweise aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom
6. November 1991, in welcher dieser ausdrücklich festhielt, die vor
Inkrafttreten des Bundesbeschlusses verfügten Genehmigungen würden nicht
in Frage gestellt. Damit trage man insbesondere den seitens der Kantone
geäusserten Bedenken bezüglich Rechtssicherheit und Respektierung
kantonaler Kompetenzen Rechnung (BBl 1991 IV 923). Zur Begründung
der Dringlichkeit des Bundesbeschlusses wurde in der Botschaft weiter
festgestellt, bis zum Ablauf der Referendumsfrist oder bis zu einer
allfälligen Volksabstimmung könnten Tariferhöhungen bewilligt werden,
die nicht mehr rückgängig zu machen seien (BBl 1991 IV 928). In
einem Rundschreiben des BSV vom 20. Dezember 1991 wurden sodann die
Kantonsregierungen im Hinblick auf den Vollzug des neuen Bundesrechts
dahingehend orientiert, dass Verträge, die vor dem 14. Dezember 1991
genehmigt worden seien, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens
durch den Bundesbeschluss nicht berührt würden. Schliesslich ist dem
Schiedsgericht auch insofern beizupflichten, als es seine Rechtsauffassung
durch die bundesrätliche Botschaft zum neuen Massnahmenprogramm 1993-94
(vom 19. August 1992) bestätigt sieht, wurde doch dort festgehalten, die
Kostenentwicklung im Bereich der ambulanten Behandlung sei u.a. deshalb
nicht gestoppt worden, weil in einigen Kantonen die Tarifvereinbarungen
Indexklauseln beinhalteten, welche eine Anpassung des Taxpunktwertes ohne
formelle Vertragsänderung zuliessen (BBl 1992 V 936).

    Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage vermögen die geschilderten
kassenseitigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner
anderen Betrachtungsweise zu führen. Der in Frage stehende dringliche
Bundesbeschluss steht der Anwendung der am 13. Januar 1987 genehmigten
tarifvertraglichen Indexklausel und somit der Erhöhung des schaffhausischen
Taxpunktwertes auf 85 Rappen per 1. Januar 1992 nicht entgegen.

Erwägung 7

    7.- (Kosten und Parteientschädigung)