Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 309



119 V 309

45. Urteil vom 2. Juni 1993 i.S. X u. Y gegen Paritätische
Vertrauenskommission SPV-KSK/MTK/MV/IV Solothurn und Schiedsgericht in
Sachen Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg Regeste

    Art. 25 KUVG, Art. 57 UVG: Schiedsgerichtsverfahren.

    - Auf eine Klage, welche vorgängig nicht Gegenstand des vertraglich
vorgesehenen Schlichtungsverfahrens bildete, darf das Schiedsgericht nicht
eintreten. Diese Frage hat das Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen
zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1 und 2).

    - Die Versicherungsträger sind nicht befugt, im Rahmen eines
Tarifvertrages ihre Rechtsbeziehung zu den Erbringern von Sachleistungen
an Versicherte mittels Verfügung zu regeln (E. 3b).

    - Frage offengelassen, ob die vertraglich eingesetzte paritätische
Vertrauenskommission und/oder der Schweizerische Physiotherapeuten-Verband
im Prozess betreffend die Anwendung der zwischen diesem Verband und dem
Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen bzw. den Versicherern gemäss
UVG, dem Bundesamt für Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung
bestehenden Tarifverträge passivlegitimiert sind (E. 4a).

    Art. 27 Abs. 2 IVG, Art. 19 Abs. 4 MVG. Das Schiedsgericht in Sachen
Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg ist nicht zuständig
zur Beurteilung der Klage von Physiotherapeuten betreffend die Anwendung
des Tarifvertrages, soweit sich die Klage gegen die Invalidenversicherung
und die Militärversicherung richtet (E. 4a).

Sachverhalt

    A.- Mit Schreiben vom 23. Mai 1990 teilten das Konkordat der
Schweizerischen Krankenkassen (KSK), die Medizinaltarifkommission UVG
(MTK) und die Militär- sowie Invalidenversicherung (MV/IV) X mit,
dass die Leistung des von ihr als Physiotherapeut beschäftigten Y, der
weder im Besitz eines schweizerischen Diploms als Physiotherapeut sei,
noch über eine diesem Diplom gleichwertige Berufsausbildung im Ausland
verfüge, lediglich noch zu 50% (bzw. 37,5%) der Tarifvereinbarung
honoriert werde. Verbunden damit waren der Hinweis auf die Möglichkeit
zur Einreichung eines Rekurses bei der Paritätischen Vertrauenskommission
des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes (SPV)-KSK/MTK/MV/IV und
die Androhung, dass der Entscheid bei unbenütztem Fristablauf gelte,
sobald die bei Erhalt dieses Schreibens noch laufenden Behandlungsfälle
abgeschlossen seien. Dem hierauf eingereichten Rekurs gab die Paritätische
Vertrauenskommission am 16. Januar 1991 nicht statt. Daraufhin
liessen X und Y am 4. März 1991 beim Schiedsgericht in Sachen Kranken-
und Unfallversicherung des Kantons Freiburg Klage einreichen mit den
Anträgen, die Entscheide vom 23. Mai 1990 und 16. Januar 1991 seien derart
abzuändern, dass für die Tätigkeit von Y weiterhin der volle Tarif zu
100% (respektive 75%) angewendet werden darf; ferner sei der Klage die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.

    Mit Entscheid vom 26. August 1991 wies das Schiedsgericht die Klage ab.

    B.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liessen X und Y das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren in des Hauptsache erneuern;
ferner beantragten sie, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei
aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu gewähren, dass auf jeden Fall bis
zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens für die berufliche Tätigkeit
von Y der volle Tarif für Physiotherapeuten angewendet werden dürfe.

    C.- Mit Verfügung vom 20. Dezember 1991 wies der Präsident des Eidg.
Versicherungsgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

    D.- In ihrer Vernehmlassung beantragte die Paritätische
Vertrauenskommission, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen
mit der Feststellung, dass Y gemäss den vertraglichen Bestimmungen
lediglich Anspruch auf Honorierung zu 50% besitze. Das Bundesamt für
Sozialversicherung verzichtete auf eine Stellungnahme.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 25 KUVG sind Streitigkeiten zwischen Kassen
einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen
Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits durch ein
für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht zu entscheiden
(Abs. 1). Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das
Verfahren; der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein
Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich
eingesetzte Schlichtungsinstanz geamtet hat (Abs. 4).

    Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen,
Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten entscheidet nach Art. 57 Abs. 1
UVG ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht. Gemäss
Art. 57 Abs. 3 UVG hat der schiedsgerichtlichen Behandlung eines
Streitfalles ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon
eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hat.

    Die Durchführung eines Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahrens
ist nach diesen zwingenden bundesrechtlichen Vorschriften unabdingbare
Voraussetzung des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Wird dem Schiedsgericht
ein Begehren zum Entscheid vorgelegt, über das kein Schlichtungsverfahren
durchgeführt wurde, so darf es jenes Begehren materiell nicht beurteilen
(BGE 103 V 150 E. 2; vgl. auch BGE 114 V 326 E. 4a mit weiteren
Hinweisen).

    b) Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidg. Versicherungsgericht
von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens
(BGE 116 V 202 E. 1a, 258 E. 1, 113 V 203 E. 3d, 112 V 83 E. 1, 111 V 346
E. 1a). Dies gilt auch für die Frage, ob vor der zuständigen Instanz im
Sinne von Art. 25 Abs. 4 KUVG und Art. 57 Abs. 3 UVG ein ordnungsgemässes
Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Hat die Vorinstanz übersehen,
dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell
entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu
berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben
ist (BGE 114 V 327 E. 4b, 112 V 83 E. 1, 111 V 346 E. 1a, 110 V 129 E. 2
und 149 E. 2b, 107 V 248 E. 1b; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., S. 73 mit weiteren Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- a) Im vorliegenden Fall sind für die Beurteilung der Frage, ob dem
Verfahren vor dem kantonalen Schiedsgericht im Sinne von Art. 25 Abs. 4
KUVG und Art. 57 Abs. 3 UVG ein ordnungsgemässes Schlichtungsverfahren
vorausging, zwei verschiedene Verträge massgebend. Einerseits besteht
ein zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeuten-Verband (SPV) und
dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen (KSK) am 1. Januar 1989
abgeschlossener Vertrag. Dieser bestimmt in Art. 10 Abs. 1, dass sämtliche
Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages, die nicht gütlich unter den
Beteiligten beigelegt werden können, vorgängig der schiedsgerichtlichen
Erledigung einer paritätischen Kommission als Schlichtungsstelle zu
unterbreiten sind. Dieser obliegt gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung über die
Paritätische Vertrauenskommission (vom 1. Januar 1989) die Beilegung von
Streitigkeiten, welche sich zwischen Physiotherapeuten und Krankenkassen
aus der Behandlung der im Sinne des KUVG versicherten Patienten der
Krankenkassen sowie aus der Überprüfung von Diplomen ergeben. Laut Ziffer
2 der Vereinbarung besteht die Kommission aus vier Mitgliedern.

    Anderseits besteht ein Vertrag vom 1. Januar 1989 zwischen dem
SPV auf der einen und den Versicherern gemäss UVG, dem Bundesamt für
Militärversicherung (BAMV) sowie der Invalidenversicherung auf der
anderen Seite. Gemäss Art. 11 dieses Vertrages amtet als vertragliche
Schlichtungsinstanz eine paritätische Vertrauenskommission. Nach
Ziffer 1 der Vereinbarung über die paritätische Vertrauenskommission
(vom 1. Januar 1989) besteht deren Aufgabe in der Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten, welche sich zwischen den Versicherern gemäss
UVG, dem BAMV, der Invalidenversicherung und Physiotherapeuten aus
der Behandlung von Versicherten bzw. aus der Überprüfung von Diplomen
ergeben. Gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung besteht die paritätische
Vertrauenskommission aus sechs Mitgliedern.

    b) Wie dem "Entscheid" der Paritätischen Vertrauenskommission
SPV-KSK/MTK/MV/IV vom 16. Januar 1991 zu entnehmen ist, haben
im vorliegenden Fall keine Schlichtungsverfahren im Sinne der
Vereinbarungen zu den massgebenden Tarifverträgen vom 1. Januar
1989 stattgefunden. Aus den gesamten Akten geht insbesondere nicht
hervor, dass vor den gemäss den beiden Tarifverträgen zuständigen,
unterschiedlich zusammenzusetzenden Paritätischen Vertrauenskommissionen
die je vorgesehenen Schlichtungsverfahren durchgeführt worden wären. Somit
fehlte es - nachdem unbestrittenerweise auch kein Schlichtungsverfahren
(Vermittlungsverfahren) vor dem Schiedsgericht im Sinne von Art. 6
Abs. 4 des freiburgischen Gesetzes betreffend das Schiedsgericht in
Sachen Kranken- und Unfallversicherung erfolgte, vielmehr direkt nach
dessen Art. 7 vorgegangen worden war (Ermittlungsverfahren) - für das
schiedsgerichtliche Verfahren an einer Prozessvoraussetzung, weshalb die
Vorinstanz die von den Beschwerdeführern am 4. März 1991 eingereichte
Klage nicht hätte materiell beurteilen dürfen. Der angefochtene Entscheid
ist aus diesem Grund aufzuheben (E. 1 hievor).

Erwägung 3

    3.- Die Aufhebung des Schiedsgerichtsentscheides bedeutet jedoch
nicht, dass es beim "Entscheid" der Paritätischen Vertrauenskommission
SPV-KSK/MTK/MV/IV vom 16. Januar 1991 oder bei der "Verfügung" des
Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen, der Medizinaltarifkommission
UVG, der Militärversicherung sowie der Invalidenversicherung vom 23. Mai
1990 bleibt.

    a) Bei der als Entscheid bezeichneten Stellungnahme der Paritätischen
Vertrauenskommission SPV-KSK/MTK/MV/IV vom 16. Januar 1991 handelt es
sich entsprechend der dieser Instanz obliegenden Aufgabe um einen
Vermittlungsvorschlag; dieser wird nur mit der (ausdrücklichen
oder stillschweigenden) Anerkennung durch die beteiligten Parteien
rechtsrelevant im Sinne einer Streiterledigung. Durch die Klageerhebung
wird er hinfällig und bedarf daher im gerichtlichen Verfahren keiner
formellen Aufhebung (BGE 110 V 350 E. 3; RKUV 1984 Nr. K 583 S. 143).

    b) Die Mitteilung vom 23. Mai 1990, mit welcher das Konkordat der
Schweizerischen Krankenkassen, die Medizinaltarifkommission UVG und die
Militär- sowie die Invalidenversicherung X eröffneten, dass die Leistung
von Y lediglich noch zu 50% (bzw. 37,5%) der Tarifvereinbarung honoriert
werde, ist in Verfügungsform gekleidet. Dem Konkordat der Schweizerischen
Krankenkassen, der Medizinaltarifkommission UVG, der Militär- sowie
der Invalidenversicherung fehlt indessen die Befugnis, im Rahmen eines
Tarifvertrages ihre Rechtsbeziehungen zu den Erbringern von Sachleistungen
an Versicherte mittels Verfügung zu regeln (vgl. ZAK 1986 S. 541 ff.,
siehe auch BGE 114 V 326 E. 4a; ferner GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY,
Les tribunaux arbitraux institués par l'art. 57 LAA, in: SZS 1989
S. 301). Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung von Tarifverträgen
ergeben, sind vielmehr den vertraglich vorgesehenen Schlichtungsinstanzen
zu unterbreiten und - falls keine Einigung zustande kommt - auf Klage hin
vom zuständigen Schiedsgericht zu entscheiden. Da die eingangs erwähnten
Versicherungsträger im Rahmen der vorliegend interessierenden Tarifverträge
nicht befugt sind, ihre rechtlichen Beziehungen zu den Beschwerdeführern
verfügungsweise zu regeln, ist die Verfügung vom 23. Mai 1990 als nichtig
zu erachten (BGE 114 V 327 mit Hinweisen). Eine formelle Aufhebung im
vorliegenden Verfahren ist daher ebenfalls nicht erforderlich.

Erwägung 4

    4.- a) Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens gemäss Art. 25 KUVG und
Art. 57 UVG sind einerseits die Krankenkassen und Unfallversicherer und
anderseits die Leistungserbringer. Es erscheint daher fraglich, ob die
Beschwerdeführer zu Recht die paritätische Vertrauenskommission eingeklagt
haben und ob das kantonale Schiedsgericht zu Recht deren Passivlegitimation
sowie diejenige des Schweizerischen Physiotherapeuten-Verbandes bejaht hat,
der im Rubrum des angefochtenen Entscheides als Beklagter angeführt ist
(vgl. BGE 110 V 347). Diese Fragen können jedoch offengelassen werden,
nachdem der Schiedsgerichtsentscheid aus den in Erwägung 2 hievor
dargelegten Gründen aufzuheben ist.

    Nicht gegeben ist jedenfalls die Zuständigkeit des Schiedsgerichts
in Sachen Kranken- und Unfallversicherung des Kantons Freiburg zur
Beurteilung der Klage der Beschwerdeführer, soweit sich diese gegen
die Invalidenversicherung und die Militärversicherung richtet. Gemäss
Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, u.a. mit den Berufsverbänden
der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen Verträge zu
schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu
regeln und die Tarife festzulegen. In den Verträgen können paritätische
Kommissionen zur Schlichtung und Schiedsgerichte zur Entscheidung
von Anständen zwischen den Vertragschliessenden vorgesehen werden
(Art. 27 Abs. 2 IVG). Gleichermassen ist die Militärversicherung nach
Art. 19 Abs. 2 MVG befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden
der Medizinalpersonen und des medizinischen Hilfspersonals sowie
wie mit öffentlichen und privaten Heilanstalten zur Regelung der
Zusammenarbeit und zur Festlegung der Behandlungs-, Arznei- und
Anstaltstarife Verträge zu schliessen. Gemäss Art. 19 Abs. 4 MVG
können die Verträge insbesondere auch ein Schiedsgericht vorsehen, das
über Anstände zwischen der Militärversicherung einerseits und Arzt oder
Anstalt anderseits zu entscheiden hat. Im Vertrag zwischen dem SPV und
den Versicherern gemäss UVG, dem BAMV sowie der IV (vom 1. Januar 1989)
ist ein Schiedsgericht nicht ausdrücklich vorgesehen. Art. 11 Abs. 2 des
Vertrages hält lediglich fest, dass sich das weitere Vorgehen nach den für
die einzelnen Sozialversicherungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen
richtet, wenn vor der Paritätischen Vertrauenskommission keine Einigung
zustande kommt. Aus diesem Verweis auf die gesetzliche Ordnung ergibt
sich wohl die Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 57
UVG. Soweit jedoch die Beziehungen zu Invaliden- und Militärversicherung
in Frage stehen, wird mit dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung die
Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und
Unfallversicherung nicht begründet, da weder das IVG für die Beurteilung
von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern gemäss Art. 27 noch das
MVG für die Beurteilung von Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern
nach Art. 19 die Anrufung eines Schiedsgerichts vorschreiben. Die
Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts lässt sich nicht aus Ziffer
6 der Vereinbarung über die Paritätische Vertrauenskommission ableiten,
welche festhält, dass bei Nichtanerkennung der Meinungsäusserung der
Paritätischen Vertrauenskommission eine Frist von 30 Tagen angesetzt wird,
um das kantonale Schiedsgericht anzurufen. Denn diese Klausel genügt
nicht, um die Zuständigkeit des kantonalen Schiedsgerichts auch mit
Bezug auf Militär- und Invalidenversicherung zu begründen, nachdem ja der
Tarifvertrag selbst diesbezüglich bloss auf die gesetzlichen Bestimmungen
verweist, welche zu diesem Punkt, wie dargetan, gerade keine den Art. 25
KUVG und 57 UVG entsprechende Regelung kennen.

    b) Nachdem feststeht, dass das Konkordat der Schweizerischen
Krankenkassen, die Medizinaltarifkommission UVG und die Militär- sowie
Invalidenversicherung nicht befugt sind, im Rahmen eines Tarifvertrages
ihre Rechtsbeziehungen zu einem Leistungserbringer verfügungsweise
zu regeln (E. 3b hievor), und die Stellungnahme der Paritätischen
Vertrauenskommission lediglich den Sinn eines Vermittlungsvorschlages
hat (E. 3a hievor), erscheint es äusserst fraglich, ob die von den
Beschwerdeführern am 4. März 1991 beim Schiedsgericht eingereichte
Feststellungsklage zulässig ist. Da eine Feststellung des Konkordates der
Schweizerischen Krankenkassen, der Medizinaltarifkommission UVG sowie der
Militär- und Invalidenversicherung des Inhalts, dass für die Tätigkeit
von Y weiterhin der volle Tarif zu 100% (bzw. 75%) angewendet werden
darf, für die einzelnen Krankenkassen und die anderen Versicherer nicht
verbindlich wäre, müsste ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen,
mit der Klage verlangten Feststellung wohl verneint werden. Im übrigen ist
es Y unbenommen, weiterhin zum vollen Tarif Rechnung zu stellen. Wenn die
Krankenkassen oder die Unfallversicherer, die gemäss Art. 9 des jeweiligen
Tarifvertrages Honorarschuldner sind, die Rechnungen nicht (vollumfänglich)
begleichen, kann er sich mit einem Leistungsbegehren an die vertraglich
eingesetzte Schlichtungsstelle und in der Folge allenfalls an das kantonale
Schiedsgericht wenden. Auch aus diesem Grund dürften die Voraussetzungen
für eine Feststellungsklage nicht erfüllt sein (vgl. BGE 114 V 202 E. 2c;
ZAK 1990 S. 444 E. 3). Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im
vorliegenden Fall ebenfalls nicht abschliessend geprüft zu werden.

    c) Etwelche Bedenken erweckt der vorinstanzliche Entscheid schliesslich
auch unter dem in Art. 25 KUVG (und Art. 57 UVG) garantierten Anspruch auf
richtige Besetzung des Gerichts bzw. einen unbefangenen Richter im Sinne
der Rechtsprechung (BGE 115 V 261 E. 2b mit Hinweisen), worunter auch
der Gerichtsschreiber fällt (unveröffentlichtes Urteil B. vom 16. März
1988). Aus den Akten geht nämlich hervor, dass T. M. als Gerichtssekretär
am Schiedsgerichtsentscheid mitwirkte, wobei dessen Vorgesetzter, R. P.,
bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (vgl. prozessleitende
Verfügung vom 7. März 1991) amtete. R. P. seinerseits hat nun jedoch
beim Erlass jener Berufsausübungsbewilligung vom 6. Mai 1980 mitgewirkt,
die in der Hauptsache eine gewisse Bedeutung für die Beurteilung gewinnen
dürfte. Ob sich aus diesen Verumständungen der Anschein der Befangenheit
ergeben könnte, braucht indessen beim vorliegenden Verfahrensausgang
nicht abschliessend entschieden zu werden.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Schiedsgerichts in Sachen Kranken- und Unfallversicherung
des Kantons Freiburg vom 26. August 1991 aufgehoben.