Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 283



119 V 283

40. Auszug aus dem Urteil vom 4. Oktober 1993 i.S. C. gegen
Migros-Pensionskasse und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste

    Art. 4 ff. VVG. Die mit BGE 116 V 218 auf dem Gebiet der freiwilligen
Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG) eingeleitete
Rechtsprechung, wonach sich der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung
bei Fehlen einer entsprechenden statutarischen oder reglementarischen
Ordnung nach den Bestimmungen der Art. 4 ff. VVG beurteilt, hat auch im
Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge Gültigkeit (E. 4).

    Art. 6 VVG. Schweigen sich die Satzungen der Vorsorgeeinrichtung über
die Frist zur Geltendmachung einer Anzeigepflichtverletzung aus, ist die
Frage der Rechtzeitigkeit der Rücktritts- oder Vorbehaltserklärung nach
Art. 6 VVG analog zu prüfen (E. 5a).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Bei der Migros-Pensionskasse handelt es sich um eine
umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen
Minimalleistungen gemäss den Vorschriften des BVG erbringt, sondern
auch die weitergehende Vorsorge sowie die freiwillige Versicherung für
Arbeitnehmer durchführt (Art. 1f Stiftungsurkunde, Art. 6 Reglement). Im
Bereich der weitergehenden Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen im
Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken
(wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) in der
Vertragsgestaltung grundsätzlich frei (BGE 115 V 109 E. 4b; vgl. auch
BGE 114 V 107 E. 3). Insbesondere können sie - anders als im Bereich
der obligatorischen Vorsorge (BGE 115 V 223 E. 6) - die Aufnahme in
die Vollversicherung an gewisse Anforderungen des Gesundheitszustandes
knüpfen, indem sie beispielsweise einen befristeten oder unbefristeten
gesundheitlichen Vorbehalt anbringen (BGE 118 V 168 E. 5a und 243 E. 3b,
115 V 223 E. 6; ZAK 1986 S. 499; HELBLING, Personalvorsorge und BVG,
5. Aufl., S. 73; MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, § 11 C.II.3).

    b) Die Migros-Pensionskasse hat von dieser Vorbehaltsmöglichkeit
nach dem System der Selbstdeklaration Gebrauch gemacht und im Abschnitt
"Versicherungspflicht" den Beitritt und die Versicherungsdeckung wie
folgt geregelt:

    Art. 9 Gesundheitserklärung/ärztliche Untersuchung

    1. Beim Beitritt zur Kasse hat der Mitarbeiter eine

    Selbstauskunft über den Gesundheitszustand abzugeben.

    2. Auf Grund der Selbstauskunft kann die Kasse auf ihre

    Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.

    Art. 10 Vorbehalte

    1. Vorbehalte wegen beschränkter Versicherungsfähigkeit
   werden auf Antrag des Vertrauensarztes vom Stiftungsrat festgelegt
   und dem Versicherten mitgeteilt.

    2. Solche Vorbehalte sind nur auf jenen Teil der

    Leistungsansprüche anwendbar, der die gesetzlich obligatorisch
   versicherten Ansprüche übersteigt.

    3. (Aufhebung oder Dahinfallen des Vorbehaltes.)

    In Abschnitt "VI. Besondere Bestimmungen" hat die Pensionskasse
folgendes normiert:

    Art. 57 Auskünfte

    1. Die Versicherten und die Bezüger von Leistungen der Kasse
   sind verpflichtet, den Organen oder dem Vertrauensarzt der Kasse auf
   Verlangen unverzüglich, vollständig und wahrheitsgetreu

    Auskunft zu erteilen über alle Tatsachen, die für die Leistungen
   der Kasse von Bedeutung sein können. Sie haben jede Änderung dieser
   Tatsachen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

    2. Die in Ziff. 1 genannten Personen haften der Kasse für
   jeglichen Schaden, den sie ihr durch vorenthaltene, verspätete,
   unrichtige oder unvollständige Auskünfte zufügen, ausser wenn sie
   nachweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Zu Unrecht bezogene

    Leistungen haben sie der Kasse unabhängig vom Verschulden
   zurückzuerstatten.

Erwägung 3

    3.- Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin Anspruch auf die obligatorischen BVG-Mindestleistungen
hat. Zu prüfen ist jedoch, ob sie auch Leistungen der weitergehenden
beruflichen Vorsorge gemäss Reglement beanspruchen kann.

    a) Die Vorinstanz hat einen solchen Anspruch unter Hinweis auf
eine Anzeigepflichtverletzung verneint. Den medizinischen Akten
sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an
Gesundheitsbeeinträchtigungen leide. Laut der behandelnden Ärztin leide
sie oft an migräneartigen Kopfschmerzen und starken Schwindelanfällen;
seit ungefähr zwei Jahren träten zudem psychosomatische Nacken- und
Kreuzschmerzen, Schulter- und Herzschmerzen sowie psychogene Atemnot
auf. Die gesamte Symptomatik habe bis Februar 1988 zugenommen und
sei seither stationär geblieben. Ausserdem habe sich die Versicherte
bereits im Sommer 1987 dahingehend geäussert, dass sie Arme und Rücken in
ihrer Stellung als Putzfrau "kaputt gemacht habe". Eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin zufolge bestünden diese Leiden bereits seit Frühjahr
1986, einem Zeitpunkt, wo sie noch nicht im Migros-Betrieb tätig war. Bei
dieser Anzahl von Beschwerden, die zwar psychosomatischer Natur seien,
von der Versicherten aber als real empfunden wurden, sei die Auskunft,
vollständig gesund und arbeitsfähig zu sein, nicht korrekt gewesen. Bei
Nennung der Leiden hätte die Pensionskasse die Möglichkeit gehabt, eine
vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen und gestützt darauf einen
entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

    b) Frau Dr. med. A. diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine
chronisch verlaufende Depression (depressive Entwicklung und chronische
Erschöpfungsdepression). Dieser Zustand bestehe seit vielen Jahren,
habe sich jedoch ab 1985 akzentuiert. Zudem habe sie jahrelang unter
der Doppelbelastung Haushalt/Erwerbstätigkeit sowie unter multiplen
psychosomatischen Symptomen gelitten und sei müde und erschöpft gewesen;
ferner habe sie oft migräneartige Kopf- sowie seit rund zwei Jahren
(psychosomatische) Nacken-, Kreuz- und Schulterschmerzen beidseits,
Herzstechen und psychogene Atemnot. Infolge betrieblicher Umstrukturierung
sei ihr 1986 die Halbtagesstelle als Spetterin, welche sie während
rund 16 Jahren bekleidet habe, gekündigt worden (Bericht vom 16. April
1988). Aus finanziellen Gründen habe sie im September 1986 erstmals
eine Ganztagesstelle angetreten. Während sie die Doppelbelastung
bei der Halbtagesarbeit noch einigermassen habe kompensieren können,
sei ihr dies mit der neuen Vollzeitstelle nicht mehr möglich gewesen,
weshalb die "wahrscheinlich" bereits bei Eintritt in die Pensionskasse
bestehende latente Depression nunmehr zum Ausbruch gekommen sei (Bericht
vom 20. Februar 1991).

    c) In Würdigung dieser Berichte ist erstellt und im übrigen
unbestritten, dass die Versicherte bereits im Zeitpunkt der
Gesundheitserklärung (31. Oktober 1986) - nebst einer latenten Depression
- an zahlreichen, z.T. kleineren (psycho)-somatischen Beschwerden
gelitten hat. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass sie trotz
dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen während rund 16 Jahren der
körperlich anstrengenden Arbeit einer Putzfrau nachgegangen ist, keine
krankheitsbedingten Arbeitsausfälle zu verzeichnen hatte und wegen dieser
Leiden auch nie in ärztlicher Behandlung gestanden hat. Zu berücksichtigen
ist ferner, dass sich die im Rahmen der seinerzeitigen Halbtagesarbeit
noch erträgliche psychische Belastung durch das familiäre Umfeld (starke
eheliche Zerrüttung, Doppelbelastung Hausfrau/Erzieherin und Erwerbstätige,
Vollinvalidisierung von Ehemann, Schwester und Schwager innert kurzer
Zeit) vorerst nicht negativ auf die Leistungsfähigkeit bei der neuen
beruflichen Tätigkeit ausgewirkt hat. Ob in Anbetracht dieser subjektiven
Umstände, insbesondere der persönlichen Eigenschaften und Verhältnisse,
der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung erfüllt ist, braucht indes im
Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend beurteilt
zu werden.

Erwägung 4

    4.- Im Urteil D. vom 4. September 1990 (BGE 116 V 218) hat das
Eidg. Versicherungsgericht entschieden, dass sich die Verletzung der
Anzeigepflicht und deren Folgen grundsätzlich nach den einschlägigen
statutarischen bzw. reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung
beurteilt. Schweigen sich Statuten oder Reglement hierüber aus, hat
die Beurteilung dieses Tatbestandes nicht nach den Regeln über die
Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise
gemäss Art. 4 ff. VVG zu erfolgen (S. 225 f. E. 4; vgl. auch BGE 118
II 341 mit Hinweisen). Es steht nichts entgegen, diese auf dem Gebiet
der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG)
ergangene Rechtsprechung auch im Bereich der weitergehenden beruflichen
Vorsorge anzuwenden (vgl. KÜNG, Ein bemerkenswerter Entscheid des EVG, in
Schweizerische Personalvorsorge 1990 S. 291). Was die Beschwerdegegnerin
hiegegen vorbringt, vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu
führen. Es trifft zwar zu, dass es sich beim Vorsorgevertrag nicht um einen
Versicherungsvertrag im Sinne des VVG, sondern um einen Innominatsvertrag
(eigener Art) handelt (BGE 118 V 232 E. 4b mit Hinweis), auf welchen
grundsätzlich das Obligationenrecht Anwendung findet (Art. 101 VVG). Wie
das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf eine langjährige,
auf die Doktrin abgestützte bundesgerichtliche Praxis ausgeführt
hat, schliesst dieser Umstand jedoch die analogieweise Heranziehung
gewisser Bestimmungen des VVG, in casu der Art. 4 ff. VVG, nicht aus
(BGE 116 V 225 E. 4b). Vorsorgevertrag und Versicherungsvertrag sind
inhaltlich verwandt (BRÜHWILER, Die betriebliche Personalvorsorge in der
Schweiz, § 8 N. 28 Fn. 65; RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge
in der Schweiz, § 4 N. 14). Sie bezwecken gleichsam, die Versicherten
planmässig, durch Gewährung normierter Leistungen gegen die Folgen eines
versicherten Risikos (Alter, Invalidität, Tod) zu schützen. Hiefür sind
die Vorsorgeeinrichtungen genauso wie die privaten Lebensversicherer
im Hinblick auf die (versicherungstechnische) Erfassung des Risikos
auf Angaben über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person
angewiesen (BGE 116 V 226 E. 4b). Diese Risikobeurteilung ist aber nicht
davon abhängig, ob der Versicherer auf dem freien Markt auftritt oder
ob der Beitritt zur Versicherung nur bestimmten Personen offensteht,
ob die Versicherung freiwillig oder obligatorisch ist oder ob die
Höhe der Versicherungsleistungen der Parteiautonomie unterliegt oder
(reglementarisch) zwingend vorgegeben ist.

Erwägung 5

    5.- a) Im vorliegenden Fall regeln die Statuten der Pensionskasse
zwar die Anzeigepflicht und die Folgen ihrer Verletzung. Indessen ist
die statutarische Ordnung insofern lückenhaft, als sie sich insbesondere
ausschweigt, innert welcher Frist sich die Kasse unter Verwirkungsfolge
auf die Verletzung der Anzeigepflicht berufen muss. Es versteht sich von
selbst, dass eine Falschdeklaration nicht jederzeit geltend gemacht werden
kann. Mangels einer entsprechenden statutarischen Regelung rechtfertigt
es sich in diesem Punkt, analogieweise auf Art. 6 VVG Rückgriff zu
nehmen. Danach ist die Berufung auf den Vertragsabschlussmangel verspätet,
wenn er nicht innert vier Wochen seit Kenntnis von der Verletzung der
Anzeigepflicht vom Versicherer erklärt wird. Dabei handelt es sich
nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist, deren
Lauf weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Sie beginnt erst,
wenn der Versicherer zuverlässige Kunde von Tatsachen erhält, aus denen
sich der sichere Schluss auf Verletzung der Anzeigepflicht ziehen lässt.
Blosse Vermutungen, die zu grösserer oder geringerer Wahrscheinlichkeit
drängen, dass die Anzeigepflicht verletzt ist, genügen nicht (BGE 118 II
340 E. 3a und 116 V 229 E. 6a mit Hinweisen).

    b) Aufgrund der Unterlagen steht fest, dass die Pensionskasse bereits
am 2. Januar 1989 im Besitz der IV-Akten war. Die Kasse stützte ihren
Entscheid, nur die Mindestleistungen gemäss BVG zu erbringen, auf diese,
vom Vertrauensarzt geprüften Akten. Mit dem darin enthaltenen Bericht der
Frau Dr. med. A. vom 16. April 1988 erhielt sie zuverlässige Kenntnis
von Tatsachen, welche den sicheren Schluss auf eine allfällige Verletzung
der Anzeigepflicht zuliessen und weit über blosse Vermutungen in dieser
Richtung hinausgingen. Eine hinreichend gesicherte Beurteilung liess
spätestens das vom Vertrauensarzt der Pensionskasse am 20. April 1989
in einer Aktennotiz verurkundete Telefongespräch vom 14. oder 15. April
1989 mit der behandelnden Ärztin zu, wonach sich die Beschwerdeführerin
nicht als voll gesund und arbeitsfähig bezeichnen konnte. Daran ändert
der im vorinstanzlichen Instruktionsverfahren eingeholte Arztbericht der
Psychiaterin vom 20. Februar 1991 nichts. Dieser bestätigte im wesentlichen
nur die im früheren Bericht gemachten Feststellungen und wurde vor allem
zur besseren Erhellung eingefordert, ob angesichts aller im Zeitpunkt
der Gesundheitserklärung vorliegenden Umstände die Beschwerdeführerin
ihren Gesundheitszustand gemessen an ihrer eigenen Krankheitseinsicht
und ihrem Bewusstsein wahrheitsgemäss beantwortet habe, was vor allem
eine Rechtsfrage ist, welche nicht der Arzt zu beantworten hat. Die
Pensionskasse widersetzte sich denn auch gegen diesen Beweisbeschluss
mit Schreiben vom 24. Januar 1991 unter anderem mit dem Argument, dass
sich schon aus der Aktennotiz des Vertrauensarztes vom 20. April 1989
klar eine falsche Deklaration des Gesundheitszustandes ergebe. Aus dem
Einblick in die IV-Akten und deren Prüfung durch den Vertrauensarzt
nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin hatte die Pensionskasse
spätestens Mitte April 1989 genügend sichere Grundlagen, um auf eine
allfällige Anzeigepflichtverletzung zu schliessen. Wenn sie sich in
der Folge erst mit Schreiben vom 23. Mai 1989 dazu entschlossen hat,
unter Berufung auf eine nicht wahrheitsgemässe Gesundheitsdeklaration
Leistungen aus der überobligatorischen beruflichen Vorsorge abzulehnen,
hat sie die Monatsfrist verpasst.

    c) Was die Beschwerdegegnerin hiegegen einwendet, vermag nicht
durchzudringen. Insbesondere kann der Auffassung, wonach die zeitliche
Begrenzung wegen des Abklärungsbedarfs bei den Invaliditätsfällen zu
kurz sei und somit das Rücktrittsrecht illusorisch mache, nicht gefolgt
werden. Sie übersieht, dass die Vierwochenfrist nicht bereits bei bloss
vermuteter Obliegenheitsverletzung, sondern erst in demjenigen Zeitpunkt
zu laufen beginnt, in welchem der Versicherer zuverlässige Kenntnis
von Tatsachen hat, aus denen sich der sichere Schluss auf Verletzung
der Anzeigepflicht ziehen lässt (E. 4). Damit aber bleibt für die im
Einzelfall erforderlichen medizinischen oder anderweitigen Abklärungen
genügend Raum. Schliesslich hat es der Rücktrittsberechtigte selber zu
verantworten, wenn er infolge Fristversäumnis die (bei Rechtzeitigkeit
nicht geschuldeten) Leistungen zu erbringen hat. Dies ist keine
Konsequenz des erwähnten BGE 116 V 218, sondern ergibt sich direkt aus der
gesetzlichen (in casu Art. 6 VVG) oder statutarischen Ordnung, welche bei
Missachtung der Frist den Untergang des Rücktrittsrechts auf der einen
und das Fortbestehen des Vorsorgevertrages im vereinbarten Umfang auf
der anderen Seite zur Folge hat.

    d) Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin über die BVG-Leistungen
hinaus Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente aus der
weitergehenden beruflichen Vorsorge.