Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 255



119 V 255

36. Urteil vom 30. Dezember 1993 i.S. E. gegen Ausgleichskasse des Kantons
Thurgau und AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Regeste

    Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 10.05* HVI-Anhang.

    Invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen - Übernahme von
Abänderungskosten; Änderung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung
(BGE 106 V 217 E. 4), wonach ein vorzeitiger Wagenwechsel - objektive
Notwendigkeit vorausgesetzt - höchstens ein Jahr vor Ablauf der
sechsjährigen Frist Anspruch auf eine (Pro-rata-)Vergütung vermittelt
(E. 4):

    - Neu wird diese zeitliche Einschränkung (Fünfjahresfrist)
fallengelassen mit der Folge, dass ein Anspruch auf
(Pro-rata-)Kostenvergütung (irgendwann) vor Ablauf von sechs Jahren seit
dem letzten Umbau entstehen kann.

    - Die Sechsjahresfrist ihrerseits wird für Neuwagen beibehalten, doch
ist sie mit Bezug auf Gebrauchtwagen differenziert zu handhaben. Danach
kommt die Invalidenversicherung, falls sie für einen vom Versicherten
angeschafften Gebrauchtwagen bereits Umbaukosten übernommen hat, für
solche Kosten erneut auf, sofern der Fahrzeugwechsel frühestens nach
drei Jahren (nach dem letzten Umbau) erfolgt und sofern das bisherige
Fahrzeug in diesem Zeitpunkt mindestens sechs Jahre alt ist (ab erster
Inverkehrsetzung). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so ist ein
objektiver Nachweis für die Notwendigkeit des Wechsels zu erbringen,
und es hat ein Pro-rata-Abzug zu erfolgen.

Sachverhalt

    A.- Der 1944 geborene, an Paraplegie leidende Heinz E. war als
Sozialarbeiter seit 1986 halbzeitlich für die Stadt Frauenfeld tätig
gewesen, welche Stelle er wegen Überlastung auf Ende Februar 1991
verliess. In der Folge arbeitslos, gelang es ihm, auf Herbst desselben
Jahres im Spital Olten eine neue Beschäftigung - wiederum im Sozialbereich
- zu finden. Nachdem Heinz E., der weiterhin in Frauenfeld wohnhaft
bleiben wollte, den täglichen Arbeitsweg von mehr als 200 km anfänglich
mit seinem eigenen Kleinbus (Marke Bedford, Jahrgang 1979) zurückgelegt
hatte, sah er sich mit der Zeit aus finanziellen Gründen gezwungen, fortan
die Bahn zu benutzen. Da sich dies unter anderem in zeitlicher Hinsicht
ebenfalls als zu aufwendig erwies, ersetzte er seinen Kleinbus, dessen
behinderungsgerechte Ausstattung seinerzeit von der Invalidenversicherung
(nach vorausgegangener Zusprechung von jährlichen Amortisations-
und Reparaturkostenbeiträgen) übernommen worden war (Mitteilungen der
Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Thurgau vom 6. April und
8. Juni 1988), im Frühjahr 1992 durch einen im Betrieb günstigeren,
schnelleren Mercedes 300 Diesel (Jahrgang 1983). Am 20. Februar 1992
ersuchte Heinz E. die Invalidenversicherung um teilweise Übernahme der
gebrechensbedingten Umbaukosten. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau
wies dieses Begehren mit Verfügung vom 10. September 1992 ab.

    B.- Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der Heinz E. die Übernahme der
invaliditätsbedingten Anpassungskosten im Betrag von Fr. 2'650.-- durch die
Invalidenversicherung beantragen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 1992 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Heinz E. sein im
vorinstanzlichen Verfahren gestelltes Leistungsbegehren erneuern.

    Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen
je auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; jene unter Hinweis
darauf, gemäss bundesamtlicher Anweisung verfügt zu haben.

    D.- Auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsentscheides und
der Anträge wird, falls erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel,
deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in
seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung bedarf.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass
ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der
Bundesrat in Art. 14 IVV dem Eidg. Departement des Innern übertragen,
welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste
erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 2 HVI besteht Anspruch auf die in dieser
Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel, soweit diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen
Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind.

    b) Die Ziffern 10.04* und 10.05* der Rubrik "Motorfahrzeuge und
Invalidenfahrzeuge" in der hier anwendbaren, bis Ende 1992 gültig gewesenen
Fassung des HVI-Anhanges betreffen Automobile und die invaliditätsbedingten
Abänderungen von Motorfahrzeugen. Diese Hilfsmittel sind für jene
Versicherten bestimmt, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit ausüben, dabei zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein
persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind und dieses gefahrlos bedienen
können (Ziff. 10 HVI Anhang; zu den ab 1. Januar 1993 gültigen Änderungen
dieser Ziffer vgl. AS 1992 S. 2407 und CHSS 1993 H. 2 S. 23).

    c) In seiner ab 1. Januar 1989 gültigen Wegleitung über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) hat das
BSV Verwaltungsweisungen über die invaliditätsbedingte Abänderung von
Motorfahrzeugen erlassen. Danach übernimmt die Invalidenversicherung sowohl
bei leihweiser Abgabe wie auch bei Gewährung von Amortisationsbeiträgen
zusätzlich die Kosten für die infolge des Gebrechens erforderlichen
invaliditätsbedingten Abänderungen, soweit das Fahrzeug nicht bereits
fabrikmässig entsprechend ausgerüstet ist (Rz. 10.05.1* WHMI). Bei
Gewährung von Amortisationsbeiträgen können Abänderungskosten gemäss
Rz. 10.05.3* höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden, ohne
dass die Notwendigkeit eines Fahrzeugwechsels nachgewiesen werden muss
(Satz 1). Bei einem Fahrzeugwechsel vor Ablauf dieser Sechsjahresfrist,
frühestens jedoch nach fünf Jahren, ist ein objektiver Nachweis zu
erbringen (Satz 2). Dabei hat ein Pro-rata-Abzug jeweils auf dem
ursprünglichen Rechnungsbetrag zu erfolgen (Satz 3).

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat das gestellte Leistungsbegehren, in Anlehnung
an die seitens der Verwaltung erstattete Vernehmlassung, gestützt auf
die soeben dargelegte Rz. 10.05.3* WHMI verworfen. Insofern hat sie als
entscheidend erachtet, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Leistungen
für seinen früher besessenen Wagen bereits 1988 erbracht worden waren
und er diesen vor Ablauf nicht nur von sechs, sondern von fünf Jahren
ersetzt habe, womit selbst eine Pro-rata-Vergütung ausser Betracht falle.

    Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Auffassung standhält. Ausser
Frage steht dabei, dass der Beschwerdeführer den täglichen Arbeitsweg von
Frauenfeld nach Olten und zurück nur mit dem eigenen Auto zu bewältigen
vermag (vgl. BGE 113 V 25 E. 2c). Gegenteiliges ist denn auch seitens
der Verwaltung nie behauptet worden. Die Kasse hat indes im Rahmen ihrer
Verfügung dafürgehalten, es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der ihm
obliegenden Schadenminderungspflicht zuzumuten, sich in der Umgebung seines
neuen Arbeitsortes niederzulassen. Dieser im Sinne einer Zusatzbegründung
vertretenen Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Denn nachdem der
vorliegende Rechtsstreit weder die Auslösung von Rentenleistungen noch eine
grundlegend neue Eingliederung beschlägt, hat die Schadenminderungspflicht
des Leistungsansprechers rechtsprechungsgemäss (BGE 113 V 31 E. 4d)
hinter die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten in seiner
Lebensgestaltung (Art. 31 Abs. 1 und 45 Abs. 1 BV) zurückzutreten.

Erwägung 3

    3.- a) Bei den unter E. 1c hievor wiedergegebenen
Wegleitungsbestimmungen handelt es sich nicht um objektives Recht,
sondern um einfache Weisungen oder Verwaltungsverordnungen. Diese von
der Verwaltung im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassenen
Bestimmungen sind für den Richter wesensgemäss nicht verbindlich und von
ihm dann nicht anzuwenden, wenn sie eine gesetzeskonforme Handhabung
nicht zulassen, sich mithin als rechtswidrig erweisen (BGE 118 V 131
E. 3a, 210 E. 4c, 117 V 284 E. 4c; AHI 1993 S. 102 E. 5a; MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, 1993, § 3 III 2 und VII 4, S. 19/23,
§ 8 V 2, S. 82; MEYER-BLASER, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das
Sozialversicherungsrecht, ZSR 111/1992 II/3, S. 331).

    b) Die hier dergestalt zu überprüfende Rz. 10.05.3* WHMI geht zurück
auf die mit BGE 104 V 186 und 106 V 213 begründete Rechtsprechung. In
jenem Urteil hat das Eidg. Versicherungsgericht zur Übernahme von
Umbaukosten festgehalten, dass die Zeitdauer von sechs Jahren der "heute
zu erwartenden Lebensdauer" eines Fahrzeuges entspreche. Bei einem -
ausnahmsweisen und begründeten - früher erfolgenden Wechsel Fahrzeuges
falle die Gewährung von Leistungen aber nicht ausser Betracht, doch
müsse ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, wobei dann die neue
sechsjährige Periode ab sofort zu laufen beginne. Anderseits stehe die
Übernahme der Umbaukosten ebenfalls unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit
(Art. 8 Abs. 1 IVG), woraus folge, dass mit dem Ablauf der sechsjährigen
Frist nicht automatisch ein Anspruch auf Vergütung der Kosten eines neuen
Umbaus erwachse, wenn das bisherige Fahrzeug noch seinen Zweck erfülle;
dementsprechend bestehe auch kein absoluter Anspruch auf Übernahme dieser
Kosten pro rata temporis (gerechnet auf sechs Jahre). Abschliessend hat
das Eidg. Versicherungsgericht klargestellt, dass die Sechsjahresfrist
im Zeitpunkt des Umbaus zu laufen beginne (BGE 104 V 189 E. 2c).

    Im zweiten Urteil (BGE 106 V 213) ist diese Rechtsprechung dahingehend
präzisiert worden, dass nach Ablauf der sechsjährigen Frist ein Anspruch
auf Kostenvergütung besteht, ohne dass die Notwendigkeit des (die
neuerlichen Umbaukosten verursachenden) Wagenwechsels nachgewiesen werden
muss. Demgegenüber hat bei einem Wagenwechsel und bei Anspruchserhebung
vor Ablauf der Sechsjahresfrist ein solcher objektiver Nachweis zu
erfolgen. Die Pro-rata-Vergütung ist zudem nicht bei jedem vorzeitigen
Wagenwechsel zuzulassen, sondern nur, wenn er höchstens ein Jahr vor Ablauf
der sechsjährigen Frist stattfindet. Sodann ist der Pro-rata-Abzug jeweils
auf dem ursprünglichen Rechnungsbetrag zu berechnen (BGE 106 V 217 E. 4).

Erwägung 4

    4.- a) Die Gutheissung des mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bekräftigten Leistungsbegehrens würde nach dem Gesagten nicht bloss eine
Änderung der Verwaltungspraxis, sondern gleichermassen eine Abkehr von
der bisherigen Rechtsprechung erfordern. Eine derartige Änderung lässt
sich gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit grundsätzlich nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis,
veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen
entspricht (BGE 110 V 124 E. 2e, 108 V 17 E. 3b, 107 V 3 E. 2 und 82
E. 5a mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 131 E. 2c; RKUV 1990 Nr. U 106 S. 277
E. 2c). Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn
sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter
Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten
wird (BGE 111 V 170 E. 5b mit Hinweisen).

    b) Ausgehend von der dargelegten Rechtslage (E. 3b hievor) und
den Gegebenheiten des vorliegenden Falles läge es nahe, zunächst die
Fünfjahresfrist - nach deren Ablauf (bei Nachweis objektiver Notwendigkeit
und Berücksichtigung eines Pro-rata-Abzuges) frühestens eine neue
Anpassung zu Lasten der Invalidenversicherung erwogen werden könnte -
einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Weil sich jedoch diese kürzere,
in ihrer Dauer erstmals in BGE 106 V 217 E. 4 fest umrissene Frist nur
vor dem Hintergrund der bereits mit den bundesamtlichen Weisungen vom
23. April 1974 (in Kraft seit 1. Januar 1974; vgl. BGE 104 V 188 E. 1)
eingeführten und noch immer geltenden Sechsjahresfrist verstehen lässt,
ist das Augenmerk vorerst auf diese zu richten.

    aa) Wie erwähnt, entspricht die in der bisherigen Rechtsprechung und
den bundesamtlichen Weisungen (Rz. 10.05.3* WHMI) verwendete Zeitspanne
von sechs Jahren der "heute zu erwartenden Lebensdauer" eines Fahrzeuges
(BGE 104 V 189 E. 2b). Es kann davon ausgegangen werden, dass diese aus
den 70er Jahren stammende Einschätzung - trotz der seitherigen technischen
Entwicklung - ihre Richtigkeit behalten hat (vgl. ZAK 1974 S. 369 oben,
betreffend die alte Verwaltungspraxis, wonach sieben Jahre massgebend
waren), womit kein Anlass besteht, sie kurzerhand durch einen anderen
zeitlichen Rahmen zu ersetzen. Hingegen zeigt der vorliegende Fall, der
dem Eidg. Versicherungsgericht Gelegenheit bietet, sich im Zusammenhang
mit der Übernahme invaliditätsbedingter Abänderungskosten erstmals mit
einem Gebrauchtwagen zu befassen (vgl. BGE 106 V 213, 104 V 186), dass
sich die von Rz. 10.05.3* WHMI (implizit) verlangte unbesehene Anwendung
der in der Lebensdauer gründenden Frist auf neue wie alte Fahrzeuge nicht
halten lässt. Denn damit werden - dem Rechtsgleichheitsgebot zuwider -
tatsächliche Verhältnisse gleich behandelt, die voneinander erheblich
abweichen und demzufolge einer unterschiedlichen Behandlung bedürften (BGE
118 Ia 3 E. 3a, 117 Ia 259 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Dieser gebotenen
Differenzierung vermag die heutige Praxis selbst insofern nicht zu genügen,
als sie - bei nachgewiesener Notwendigkeit - eine erneute Anpassung zu
Lasten der Invalidenversicherung mit einem entsprechenden Abzug nach fünf
Jahren zulässt. Mit einer solchen Regelung wird der Zugang der Invaliden
zum - für sie interessanten - Gebrauchtwagenmarkt faktisch über Gebühr
erschwert, was nicht der Sinn der gesetzlichen Ordnung sein kann.

    bb) Was die Fünfjahresfrist anbetrifft, hängt sie - wie eingangs
angedeutet (E. 4b) - gleichsam im Sinne einer Ausnahmeregelung engstens
mit der soeben erörterten Sechsjahresfrist zusammen. Bezüglich ihrer
Entstehung fällt auf, dass sich das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 104 V
189 E. 2 noch stark am Einzelfall orientierte und, was die Dauer der Frist
anbelangte, jedenfalls keine konkrete quantitative Umschreibung vorgenommen
hatte. Dies geschah erst mit BGE 106 V 217 E. 4, indem klargestellt wurde,
dass die Pro-rata-Vergütung nicht bei jedem vorzeitigen Wechsel, sondern
nur dann zu gewähren sei, wenn dieser höchstens ein Jahr vor Ablauf der
sechsjährigen Frist stattfinde.

    Gerade wegen des engen Bezugs zur soeben erörterten Sechsjahresfrist
lassen sich hier wiederum dieselben Einwände erheben wie dort, dass nämlich
die Gleichbehandlung von Neu- und Gebrauchtwagen auch hinsichtlich der
Ausnahmeregelung nicht angeht. Hinzu kommt, dass die zeitliche Limitierung
der - in welcher Form auch immer - notwendigen Ausnahmeregelung, wie
sie Rz. 10.05.3* WHMI gegenwärtig vornimmt, dem Umstand nicht gerecht
wird, dass der Entwicklung der anspruchserheblichen Tatsachen nicht nur
im Bereich der Rentenleistungen (Art. 41 IVG, Art. 87 IVV), sondern ebenso
in demjenigen der Hilfsmittelversorgung Rechnung zu tragen ist (BGE 113 V
21 E. 1c und 27, je mit Hinweisen). Dies wird verkannt mit einer Ordnung,
die einen Anspruch auf Übernahme der Abänderungskosten ohne Rücksicht
auf eintretende Veränderungen von vornherein auf eine feste Dauer von
mindestens fünf Jahren endgültig festgelegt haben will.

    c) Nach alledem ergibt sich, dass an der bisherigen Rechtsprechung
nicht oder nicht uneingeschränkt festgehalten werden kann. Bessere
Erkenntnis der ratio legis (Ziff. 10.05* HVI Anhang) sowie der -
in Konkretisierung der rechtlichen Grundlagen auf dem Wege der
Verwaltungspraxis und Rechtsprechung - zu regelnden Materie ruft
vielmehr nach einer ausgewogeneren Lösung, die Neu- und Gebrauchtwagen
gleichermassen gerecht zu werden vermag.

    aa) In dieser Hinsicht empfiehlt es sich, die Fünfjahresfrist überhaupt
aufzugeben mit der Folge, dass ein Anspruch auf Kostenvergütung gegenüber
der Invalidenversicherung irgendwann vor Ablauf von sechs Jahren seit dem
auf den letzten Wagenwechsel folgenden Umbau entstehen kann. Unabdingbare
Voraussetzung bleibt jedoch, dass die objektive Notwendigkeit des
vorzeitigen Wagenwechsels ausgewiesen ist. Desgleichen kann ein vor
Ablauf der Sechsjahresfrist erfolgender Wechsel - entsprechend bisheriger
Ordnung - nicht zur vollständigen Übernahme der neuerlichen Umbaukosten
führen, sondern lediglich zu einer Pro-rata-Vergütung. Damit bestehen
hinreichende Schranken gegen die Belastung der Invalidenversicherung
durch ungerechtfertigte frühzeitige Wagenwechsel.

    bb) In bezug auf die Sechsjahresfrist gilt es sodann festzuhalten,
dass sie für Neuwagen zwar grundsätzlich weiterhin anwendbar bleiben
soll, bei Gebrauchtwagen jedoch nach einer differenzierten Handhabung
verlangt. Diese besteht darin, dass für Fahrzeuge, die der Versicherte
seinerzeit als Gebrauchtwagen erworben hat, eine auf drei Jahre
verkürzte Frist in Verbindung mit dem tatsächlichen Alter des Fahrzeuges
eingeführt wird. Konkret heisst dies, dass die Invalidenversicherung,
falls sie für einen vom Versicherten angeschafften Gebrauchtwagen
bereits Umbaukosten übernommen hat, für solche Kosten erneut aufkommt,
sofern der Fahrzeugwechsel frühestens nach drei Jahren (nach dem letzten
Umbau) erfolgt und sofern das bisherige Fahrzeug in diesem Zeitpunkt
mindestens sechs Jahre alt ist (ab erster Inverkehrsetzung). Kommt es vor
Ablauf der drei Jahre oder bevor das Fahrzeug sechsjährig ist zu einem
Fahrzeugwechsel, so ist ein Nachweis für die objektive Notwendigkeit des
Wechsels zu erbringen, und es hat ein Pro-rata-Abzug zu erfolgen.

    Diese Lösung hat somit beim Kauf eines zwei Jahre alten Gebrauchtwagens
zur Folge, dass bis zum nächsten Wechsel vier Jahre gewartet werden
muss. Ist das Auto im Zeitpunkt des Kaufs bereits fünf Jahre alt,
so muss es drei Jahre behalten werden. Nur wenn diese Voraussetzungen
erfüllt sind, geht die Änderung des nächsten Fahrzeugs ohne weiteres
zu Lasten der Invalidenversicherung, während andernfalls die objektive
Notwendigkeit des vorzeitigen Wechsels nachzuweisen und ein entsprechender
Abzug hinzunehmen wäre.

Erwägung 5

    5.- Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass der
Beschwerdeführer seinen früheren Kleinbus (Marke Bedford, Jahrgang 1979)
im Herbst 1987 erworben hatte. Der Umbau dieses Wagens ging Mitte Mai
1988 vonstatten. Im Zeitpunkt des hier in Frage stehenden Wechsels, der
im Februar 1992 erfolgte, hatte der Beschwerdeführer den - mittlerweile
bereits 13 Jahre alten - Kleinbus seit jenem Umbau mehr als drei Jahre
besessen. Bei dieser Sachlage ist seinem - auch im Umfang ausgewiesenen
- Leistungsbegehren zu entsprechen, ohne dass es eines Nachweises
für die objektive Notwendigkeit des Fahrzeugwechsels bedürfte. Wann
letzteres im einzelnen zu bejahren wäre (vgl. BGE 104 V 190 E. 2d;
Rz. 10.01.36*-10.04.36* WHMI), kann unter diesen Umständen dahingestellt
bleiben.

Entscheid:

        Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid
der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 1992 und
die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vom 10. September
1992 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Übernahme der durch die
invaliditätsbedingte Anpassung seines Mercedes 300 Diesel verursachten
Kosten im Betrag von Fr. 2'650.-- hat.