Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 V 225



119 V 225

32. Urteil vom 24. März 1993 i.S. Eidg. Ausgleichskasse gegen E. und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Regeste

    Art. 43ter Abs. 1 und 2 AHVG. Ob ein über 65jähriger Gesuchsteller, der
nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausübt,
Anspruch auf Hilfsmittelversorgung hat, ist im Lichte der AHV-rechtlichen
Hilfsmittelregelung zu prüfen (E. 3a).

    Art. 1 Abs. 1 HVI, Art. 21 Abs. 1 letzter Satz IVG. Der Gesetzgeber
unterscheidet die Durchführung der medizinischen Massnahme einerseits
von ihrer wesentlichen Ergänzung durch Hilfsmittel anderseits. Die Abgabe
der Hilfsmittel (Brillen, Zahnprothesen, Schuheinlagen) im Zusammenhang
mit medizinischen Massnahmen ist wegen dieser Unterscheidung als
Hilfsmittelversorgung und nicht als medizinische Massnahme zu betrachten
(E. 3c).

    Art. 4 HVA, Art. 21 und 21bis IVG.

    - Die Besitzstandsgarantie bezieht sich ohne sprachliche Einschränkung
auf alle Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 und 21bis IVG.
Systematisch betrachtet sind mit dem Ausdruck "massgebende Voraussetzungen"
in Art. 4 HVA die spezifisch IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen
des Art. 21 IVG gemeint und nicht die altersmässigen Voraussetzungen für
Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 10 Abs. 1 IVG. Ein Hilfsmittel kann
demnach auch dann noch eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme bilden, wenn diese bereits abgeschlossen ist und -
unabhängig vom Alter - kein Anspruch nach Art. 12 IVG mehr besteht. Dies
gilt selbst dann, wenn der Versicherte zwischenzeitlich das AHV-Rentenalter
erreicht hat (E. 4).

    - Bezüglich der Voraussetzung, dass das Hilfsmittel für die
(fortdauernde) Erwerbstätigkeit erforderlich sein muss, stellt sich die
quantitative Frage, welche Erwerbstätigkeit als rechtlich erheblich zu
betrachten ist. Dabei rechtfertigt es sich, die bundesrechtskonformen
Einkommensgrenzen der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (Rz. 1006 WHMI) auch für die im
Rahmen der Besitzstandsgarantie von der AHV abzugebenden Hilfsmittel
anzuwenden. Zusätzlich ist eine fortdauernde Erwerbstätigkeit von einer
gewissen Regelmässigkeit zu fordern (E. 5b).

Sachverhalt

    A.- Franz E., geboren 1923, musste sich im Jahre 1975 einer
Staroperation am rechten Auge unterziehen. Die Invalidenversicherung
übernahm als medizinische Massnahme die Kosten für Operation, Spitalpflege
und ambulante Nachbehandlung sowie als Hilfsmittel die optische Versorgung
(Kontaktlinse rechts) und damit in Zusammenhang stehende augenärztliche
Kontrollen. In der Folge erbrachte die Invalidenversicherung mehrmals
Leistungen beim Ersatz der Kontaktlinsen. 1988 wurde Franz E. 65
Jahre alt. Mit Rechnung vom 27. Februar 1991 machte sein Optiker bei
der Invalidenversicherung Kosten für zwei Kontaktlinsenkontrollen und
zwei Ersatzlinsen (tränenbedingte Oberflächenveränderungen, Verlust)
geltend. Das Sekretariat der Invalidenversicherungs-Kommission teilte Franz
E. am 13. März 1991 mit, dass eine Kostenübernahme nur in Frage komme,
wenn die Kontaktlinsen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich
seien. Nachdem er im Juli 1988 pensioniert worden sei, würden Leistungen
ausser Betracht fallen. Mit Schreiben vom 20. März 1991 legte Franz
E. eine Bestätigung seines Arbeitgebers auf, wonach er von diesem
nach Erreichen des AHV-Rentenalters im Teilpensum weiterbeschäftigt
werde. Dennoch wies die Eidg. Ausgleichskasse das Leistungsgesuch
mit Verfügung vom 7. Oktober 1991 ab. Sie begründete dies damit, dass
Eingliederungsmassnahmen und in wesentlicher Ergänzung dazu abgegebene
Hilfsmittel nur bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters übernommen
werden könnten.

    B.- Eine hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit der Begründung gut, Franz E. habe vor Entstehen
des Anspruchs auf eine AHV-Rente Hilfsmittel nach Art. 21 oder 21bis IVG
erhalten, welche er zur Ausübung seiner fortdauernden beruflichen sowie
der Tätigkeit im übrigen Aufgabenbereich benötige, weshalb er im Rahmen
der in Art. 4 HVA verankerten Besitzstandsgarantie weiterhin Anspruch
darauf in bisherigem Umfang habe (Entscheid vom 7. April 1992).

    C.- Die Eidg. Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und
Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung. Auf die Begründung wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

    Franz E. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich eines Antrages.

Auszug aus den Erwägungen:

       Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden
Gesetzesbestimmungen, nach welchen in der Schweiz wohnhafte Bezüger
von Altersrenten der AHV Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln haben
(Art. 43ter Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 66ter AHVV und Art. 2 HVA)
oder nach welchen ihnen der Anspruch auf vor Altersrentenbeginn nach
Art. 21 und 21bis IVG ausgerichtete Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in
Art und Umfang erhalten bleibt (Art. 43ter Abs. 2 AHVG in Verbindung
mit Art. 4 HVA), zutreffend dargelegt, so dass darauf verwiesen
werden kann. Ebenfalls richtig sind die Ausführungen des kantonalen
Gerichts, wonach die Invalidenversicherung Kontaktlinsen als Hilfsmittel
abgibt (Ziff. 7.02* HVI Anhang), soweit diese für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig sind (Art. 2
Abs. 2 HVI in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Abs. 4 IVG und Art. 14
IVV).

Erwägung 3

    3.- Streitig und zu prüfen ist, ob die AHV für Kontaktlinsenkontrollen
und -ersatz aufzukommen hat.

    a) Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass diese Frage
grundsätzlich in Lichte der AHV-rechtlichen Hilfsmittelregelung zu prüfen
sei. Dabei hat sie festgestellt, dass nach der Liste der Hilfsmittel in HVA
Anhang kein Anspruch auf Kostenübernahme bestehe, weil dort Kontaktlinsen
nicht aufgeführt seien, sondern nur Lupenbrillen (Ziff. 8 HVA Anhang).

    Gestützt auf die in Art. 4 HVA verankerte Besitzstandsgarantie
hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdegegners auf Leistungen
der AHV dennoch bejaht, da er auch nach Erreichen des AHV-Alters einer
Erwerbstätigkeit nachgehe.

    b) Die beschwerdeführende Eidg. Ausgleichskasse vertritt demgegenüber
die Auffassung, Brillen (oder Kontaktlinsen) könnten gemäss Art. 21 Abs. 1
in fine IVG übernommen werden, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche
Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bildeten. Sie würden
einen integrierenden Bestandteil von medizinischen Eingliederungsmassnahmen
darstellen und seien daher auch als solche (nach Art. 12 IVG) zu betrachten
und nicht als Hilfsmittel (nach Art. 21 IVG), auf welche der Versicherte
im Rahmen der Liste in HVI Anhang Anspruch habe. Entsprechend komme die
Wahrung des Besitzstandes nach Art. 4 HVA nicht zur Anwendung.

    c) Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 1 Abs. 1 HVI
umschreibt u.a. den Anspruch auf Hilfsmittel nach Art. 21 IVG. Abs. 1
letzter Satz dieser Bestimmung spricht klarerweise von der Kostenübernahme
für Brillen (Zahnprothesen und Schuheinlagen), wenn diese Hilfsmittel
eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
darstellen. Der Gesetzgeber unterscheidet somit die Durchführung der
medizinischen Eingliederungsmassnahme einerseits von ihrer wesentlichen
Ergänzung durch Hilfsmittel anderseits. Dass sich die Regelung, in welchen
Fällen welche optischen Hilfsmittel abzugeben sind, im Kreisschreiben
über die medizinischen Massnahmen und nicht in der Wegleitung über die
Abgabe von Hilfsmitteln findet, vermag diese gesetzliche Abgrenzung nicht
aufzubrechen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Abgabe von
Brillen und Kontaktlinsen im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen
daher ebenfalls als Hilfsmittelversorgung anzusehen ist (ZAK 1984 S.
128 E. 1).

Erwägung 4

    4.- Vorliegendenfalls wurde die medizinische Eingliederungsmassnahme,
nämlich die Staroperation am rechten Auge, Ende 1975 durchgeführt. 1988
vollendete der Versicherte das 65. Altersjahr und erreichte damit das
AHV-Rentenalter. Es stellt sich deshalb die Rechtsfrage, ob - nach
diesem Zeitpunkt - hinsichtlich der Eingliederungswirksamkeit der
Kontaktlinsenversorgung noch von einer wesentlichen Ergänzung einer
früher erfolgten medizinischen Eingliederungsmassnahme gesprochen werden
kann. Diese Frage ist gestützt auf Art. 4 HVA zu bejahen. Die Bestimmung
lautet (in deutscher, französischer und italienischer Fassung), wie folgt:

    "Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die
   bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder
   Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21bis des

    Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erhalten
   haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang
   bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt
   sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im
   übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der

    Invalidenversicherung sinngemäss."

    "Les bénéficiaires d'une rente de vieillesse domiciliés en

    Suisse qui bénéficient de moyens auxiliaires ou de contributions
   aux frais au sens des articles 21 et 21bis de la loi sur
   l'assurance-invalidité (LAI) au moment où ils peuvent prétendre
   une rente AVS, continuent d'avoir droit à ces prestations dans la
   même mesure, tant que les conditions qui présidaient à leur octroi
   sont remplies et autant que la présente ordonnance n'en dispose pas
   autrement. Pour le reste, les dispositions de l'assurance-invalidité
   relatives aux moyens auxiliaires sont applicables par analogie."

    "I beneficiari di una rendita di vecchiaia domiciliati in

    Svizzera, assegnatari di mezzi ausiliari o di sussidi per le
   spese ai sensi degli articoli 21 e 21bis della legge sull'assicurazione
   per l'invalidità (LAI) nel momento in cui nasce il diritto a una rendita
   AVS continuano ad averne diritto nella medesima misura fintanto che le
   condizioni determinanti sono adempite e salvo disposizioni contrarie
   della presente ordinanza. Per il resto, le corrispondenti disposizioni
   dell'assicurazione per l'invalidità sono applicabili per analogia."

    Die Besitzstandsgarantie bezieht sich ohne sprachliche Einschränkung
auf alle Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 und 21bis IVG,
somit u.a. auch auf Brillen, die im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in fine
IVG eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
bilden. Die "massgebenden Voraussetzungen", die gemäss Art. 4 HVA erfüllt
sein müssen, damit die fortgesetzte Hilfsmittelversorgung im Rentenalter
möglich ist, können sich systematischerweise nur auf die spezifischen
IV-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 21 f. IVG beziehen:
im Falle von Art. 21 Abs. 1 IVG darauf, dass die Hilfsmittel für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für
die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung
erforderlich sind; bei Brillen u.a., dass sie zudem eine wesentliche
Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Ein systematischer
Bezug zu den altersmässigen Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen,
wie sie Art. 10 Abs. 1 IVG vorsieht, fehlt dagegen. Es können deshalb
Kontaktlinsen auch dann noch eine wesentliche Ergänzung einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme bilden, wenn diese bereits abgeschlossen ist und -
unabhängig vom Alter - kein Anspruch nach Art. 12 IVG mehr besteht. Dies
gilt selbst dann, wenn der Versicherte zwischenzeitlich das AHV-Rentenalter
erreicht hat.

Erwägung 5

    5.- a) Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner in bezug auf die
von ihm während des Altersrentenbezugs geforderte Hilfsmittelversorgung
die spezifischen IV-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Fraglos
stellt die Kontaktlinse eine wesentliche Ergänzung der medizinischen
Eingliederungsmassnahme dar, ersetzt sie doch die bei der Augenoperation
entfernte, trüb gewordene Linse des rechten Auges.

    b) Im Sinne der Voraussetzung der Erforderlichkeit für die
Erwerbstätigkeit ist in quantitativer Hinsicht die Frage zu stellen,
ob der Beschwerdegegner nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterhin
einer rechtlich erheblichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

    Mit dem quantitativen Element der Erwerbstätigkeit hat sich das Eidg.
Versicherungsgericht bislang erst im Zusammenhang mit der Kostenübernahme
der Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Abänderungen an
einem Motorfahrzeug beschäftigt (BGE 105 V 63). Dort ging es um die
konkrete Definition der existenzsichernden Erwerbstätigkeit. Was als
rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit zu betrachten ist, bei deren
Vorliegen die in der Liste der HVI mit einem * bezeichneten Hilfsmittel
im Rahmen der Besitzstandsgarantie auch bei Altersrentnern durch die AHV
übernommen werden können, lässt sich indessen aus dem genannten Urteil
nicht herleiten. Hand hiezu bietet die Wegleitung über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI). Rz. 1006 WHMI (=
Rz. 3 in der bis zum 1. Januar 1989 gültig gewesenen Fassung) besagt,
dass Erwerbstätigkeit anzunehmen sei, wenn der Versicherte ohne Anrechnung
von Soziallohn und Renten aus seiner Tätigkeit ein jährliches Einkommen
erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10
Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist. Gemäss WHMI Anhang 2 Ziff. 6.1
beträgt das massgebende Einkommen Fr. 3'000.-- (1989) oder Fr. 3'208.--
(ab 1990). Diese Verwaltungsweisung, die für den Sozialversicherungsrichter
nicht verbindlich ist, lässt ohne weiteres eine dem Einzelfall angepasste
und diesem gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zu. Sie ist daher nicht zu beanstanden (BGE 116 V 19 E. 3c
mit Hinweisen). Es ist sodann gerechtfertigt, diesen Einkommensbetrag,
welcher die rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit für die Abgabe der
Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung definiert, auch im Bereich der
Hilfsmittelversorgung durch die AHV gelten zu lassen. Denn es sollen nicht
Personen, welche lediglich ein kleines Einkommen erzielen, im Rahmen der
Besitzstandsgarantie des Anspruchs auf Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 1 IVG
verlustig gehen. Zu fordern ist dagegen, dass das massgebende Einkommen
im Anschluss an die Pensionierung mit einer gewissen Regelmässigkeit
erzielt wird, nämlich, dass es der Versicherte jedes Jahr erreicht
(wobei unerheblich ist, wie die Tätigkeit auf das Jahr verteilt ist),
und dass ausgeschlossen ist, dass er es lediglich im Hinblick auf die
Hilfsmittelübernahme erzielt.

Erwägung 6

    6.- Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdegegner im Juni 1988 65jährig
geworden. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit im AHV-Rentenalter ist aufgrund
der Akten lediglich bekannt, dass er 1990 während eines gut zweimonatigen
Einsatzes bei der PTT einen Lohn von rund Fr. 4'100. - erzielt hat und
daselbst ab 1. März 1991 bis auf weiteres bei einem Stundenlohn von Fr.
77.24 (inkl. Teuerungszulagen, Ortszuschlag, Ferienentschädigung und
Krankenlohnabgeltung) beschäftigt war. Für die restliche Zeit (zweite
Hälfte 1988 und 1989) liegen keine Unterlagen vor, welche die in der
vorinstanzlichen Beschwerde geltend gemachten Arbeitseinsätze (1988 beim
Weltpostverein; 1989 bei der Generaldirektion PTT) bestätigen und das damit
erzielte Erwerbseinkommen ausweisen würden. Die Sache ist deshalb an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die erwerbsmässigen Voraussetzungen
seit Eintritt ins AHV-Alter überprüfe und nachher über den Anspruch des
Beschwerdegegners auf Kontaktlinsenkontrolle und -ersatz neu verfüge.