Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IV 28



119 IV 28

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. März 1993 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste

    Art. 268 ff. BStP; Eintreten auf die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde trotz Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch
das kantonale Kassationsgericht.

    Das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten, Gründe der
Verfahrensökonomie und das Beschleunigungsgebot können es rechtfertigen,
die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln, obgleich das
kantonale Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat
(E. 1).

    Art. 148 Abs. 1 StGB; Arglist; Lügengebäude, besonderes
Vertrauensverhältnis, Opfermitverantwortung.

    Ein Lügengebäude und damit Arglist ist bei der Summierung mehrerer
Lügen nicht ohne weiteres anzunehmen. Es ist erst gegeben, wenn die Lügen
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist
das nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das
vom Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen
Angaben für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären
und schon die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen
Schwindels geführt hätte (E. 3c).

    Ein die Arglist begründendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen
dem Täter und dem Getäuschten ist nicht bei jeder Geschäftsbeziehung
gegeben (E. 3e).

    Opfermitverantwortung bei einer Bank, die bei der Vergabe eines
Kredits in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken die grundlegendsten
Sorgfaltsmassnahmen missachtet hat (E. 3f).

Sachverhalt

    A.- Am 21. November 1991 befand das Obergericht des Kantons Zürich
F. schuldig der Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Veruntreuung. Vom
Vorwurf des mehrfachen Betruges sprach es ihn frei. Es bestrafte
ihn mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei
Jahren. Ausserdem erklärte es zwei bedingte Vorstrafen von 15 Monaten
Gefängnis und einem Monat Gefängnis als vollziehbar.

    B.- Dagegen erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich als auch F. kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde der
Staatsanwaltschaft richtete sich gegen den Freispruch vom Vorwurf des
Betruges, jene des F. gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

    Am 14. Juli 1992 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab. Die Beschwerde des F. hiess es
dagegen gut und hob das Urteil des Obergerichts auf. Es war der Ansicht,
das Obergericht habe den Grundsatz der richterlichen Bindung an die
Anklage verletzt.

    C.- Gegen das Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft
des Kantons Zürich auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, als F. vom Vorwurf
des mehrfachen Betruges zum Nachteil der Bank X. freigesprochen wurde.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat das
angefochtene Urteil am 14. Juli 1992 in Gutheissung der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners aufgehoben. Nach der
bisherigen Rechtsprechung war bei dieser Sachlage auf die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, da es an einem Anfechtungsobjekt
fehle. Der Kassationshof des Bundesgerichts behält sich in seiner neueren
Praxis bei konnexen Beschwerden jedoch vor, auch bei Gutheissung der
einen Beschwerde die andere zu behandeln, das insbesondere dann,
wenn das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten und Gründe der
Verfahrensökonomie dafür sprechen (BGE 117 IV 402 f. E. 2; SCHUBARTH,
AJP 1992, S. 855 N 18). Dies ist namentlich dort der Fall, wo das
infolge Gutheissung einer konnexen Beschwerde aufgehobene kantonale
Urteil nach erfolgter Rückweisung von der kantonalen Instanz in einer
im anderen Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Frage bestätigt werden
müsste. Ein erneutes Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kann vermieden
werden, wenn die zweite Beschwerde insoweit behandelt und erledigt
wird (unveröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 11. Juli 1990
in Sachen S. und vom 1. April 1992 in Sachen W.). Ein entsprechendes
Vorgehen kann sich auch rechtfertigen, wenn neben der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde und
das kantonale Kassationsgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben hat.

    b) Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner vom Vorwurf des Betruges
freigesprochen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde hat das Kassationsgericht des Kantons
Zürich abgewiesen. Die Vorinstanz begründet den Freispruch damit,
das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei nicht gegeben. Das rügt die
Beschwerdeführerin mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde als
bundesrechtswidrig. Würde die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
jetzt abgeschrieben, so ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin
das neue Urteil der Vorinstanz, das im streitigen Punkt gleich lauten
müsste wie ihr erster Entscheid, mit der gleichen Begründung erneut
anfechten würde. Sollte das Bundesgericht dann zum Schluss kommen, die
Vorinstanz habe das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Unrecht verneint,
müsste ihr Urteil ein weiteres Mal aufgehoben werden, und die Vorinstanz
hätte ein drittes Mal zu entscheiden. Dies wäre mit den Grundsätzen
einer vernünftigen Verfahrensökonomie und mit dem Beschleunigungsgebot
(dazu BGE 117 IV 126) nicht zu vereinbaren. Auf die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb einzutreten.

Erwägung 2

    2.- a) Die Vorinstanz fasst den hier massgeblichen Sachverhalt wie
folgt zusammen: Im Frühjahr 1984 wechselte S. von seiner bisherigen
Arbeitgeberfirma zur Bank X., wo er als Vizedirektor tätig war. Der
Beschwerdegegner trat die Nachfolge von S. an dessen früherer Stelle
an. Im Zusammenhang mit der Arbeitsübergabe lernten sich S. und der
Beschwerdegegner kennen und hatten anschliessend einige Male Kontakt,
in erster Linie, um Fragen, die bei der Arbeit des Beschwerdegegners
auftraten, zu klären. Es blieb eine geschäftliche Beziehung. Auf Oktober
1984 fand der Beschwerdegegner eine neue Anstellung bei der Firma Z. als
Geschäftsführer mit Kollektivprokura. Er war dort zuständig für die
Leitung der Division Einkaufcontrolling/Finanzen in Zürich. S. hatte im
Sommer/Herbst 1984 vom bevorstehenden Stellenwechsel des Beschwerdegegners
erfahren.

    Anfangs September 1984 stellte der Beschwerdegegner ein Kreditbegehren
bei der Bank X. Er trat als Vertreter und Vertrauter der Familie Z. auf
und ersuchte um diskrete Abwicklung des Geschäftes. Er erklärte, der
Kredit sei bestimmt zur Finanzierung eines Liegenschaftskaufs auf der
Rigi. Es gehe um eine kurzfristige Überbrückung, da noch nicht sämtliche
Handelsregistereinträge vollzogen seien. Der Beschwerdegegner wies
auf die "schwarze Natur" des Geschäftes hin und legte dar, dass die in
Deutschland wohnhafte Familie Z. wohl nicht über eine den schweizerischen
öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende Bewilligung verfüge,
aber dennoch im Begriffe stehe, über einen Strohmann, nämlich ihn,
Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben.

    Ohne die üblicherweise erforderlichen Unterlagen und ohne mündliche
Rückfragen bei den vom Beschwerdegegner vorgegebenen Auftraggebern kam es
hierauf am 6. September 1984 nach Orientierung des Vorgesetzten von S. zur
Eröffnung von zwei Kontokorrentkrediten. Am 6. September 1984 wurde das
Konto Nr. 64-00 eröffnet; die Kreditlimite von vorerst Fr. 200'000.--
wurde zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt später auf
Fr. 500'000.-- erhöht. Kurze Zeit danach wurde das Konto Nr. 87-00 eröffnet
mit einer Kreditlimite von Fr. 200'000.--. Auf beiden Konten war nur der
Beschwerdegegner unterschriftsberechtigt. Durch das vermeintlich gegenüber
der Familie Z. gezeigte Entgegenkommen erhofften sich die Bankorgane,
die finanzkräftige Z.-Gruppe als Kunden zu gewinnen. Der Beschwerdegegner
tätigte zu Lasten der beiden Konten in der Zeit vom 6. September bis
zum 27. Dezember 1984 insgesamt 16 Bezüge, wodurch per Saldo insgesamt
Fr. 700'000.-- bezogen wurden.

    b) In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz folgendes: Der
Beschwerdegegner sei von Anfang an darauf ausgegangen, Bezüge für sich
selbst zu tätigen. Das Geld habe er nach eigenen Angaben hauptsächlich für
die Tilgung von Schulden verbraucht, aber auch beim Spielen in Casinos
und bei Kollegen. Eine Rückzahlung habe er nicht beabsichtigt. Zum
vereinbarten Termin, ja auf absehbare Zeit, sei er dazu auch nicht in
der Lage gewesen.

    Die Vorinstanz bejaht teils ausdrücklich, teils konkludent das
Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale von Art. 148 StGB mit Ausnahme der
Arglist. Diese sei zu verneinen. Soweit sie für den Zeitpunkt ab Mitte
Oktober wegen der Verwendung einer gefälschten Fotokopie zu bejahen sei,
sei der Motivationszusammenhang zwischen der arglistigen Irreführung und
der Kreditgewährung nicht gegeben.

    Es sei unklar, ob die Anklagebehörde bereits in den unwahren
Behauptungen des Beschwerdegegners als solchen arglistiges Verhalten
erblicke. Er habe die Auszahlungen im wesentlichen gestützt auf die unwahre
Behauptung erwirkt, er handle als Vertreter der Familie Z., welche aus
Diskretionsgründen nicht in Erscheinung treten wolle. Im weiteren habe er
unwahre Verwendungszwecke der benötigten Gelder angegeben (Finanzierung
von Eigentumswohnungen, eines Flügels für Frau Z. und allenfalls eines
Schiedsgerichtsverfahrens). Jede dieser Erklärungen sei ohne besondere
Mühe überprüfbar gewesen. Sie bildeten deshalb auch in ihrer Gesamtheit
kein raffiniertes Lügengebäude.

    Die Anklagebehörde sehe denn wohl auch die Arglist eher darin, dass
der Beschwerdegegner die Bank davon abgehalten habe, seine Angaben zu
überprüfen, weil er um verschwiegene Abwicklung des Geschäfts unter
Hinweis auf dessen rechtswidrige Natur ersucht habe. Indem er bei
der Bank die Erwartung auf künftige ertragreiche Geschäftsbeziehungen
mit der Firmengruppe Z. geweckt habe, habe er die genauere Prüfung der
Kreditbegehren vermieden. Seine Behauptung, er arbeite bei der Firma Z.,
sei zutreffend gewesen. Da er aber das Kreditbegehren gerade nicht in
seiner Eigenschaft als Angestellter der Firma gestellt habe, sondern
im eigenen Namen als Kreditnehmer aufgetreten sei, hätte es minimaler
Sorgfaltspflicht der Bank entsprochen, das Vertretungsverhältnis abzuklären
bzw. eine Vollmacht zu verlangen, wenn es ihr darum gegangen wäre, die
Haftung der behaupteten Auftraggeberin für das Darlehen sicherzustellen.
Dass der Bank die Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners nicht oder
nur mit besonderer Mühe möglich gewesen wäre, lasse sich der Anklageschrift
nicht entnehmen. Darin werde eher angedeutet, weitere Abklärungen
seien für die Bank unzumutbar gewesen; zwischen dem Beschwerdegegner
und Vizedirektor S. habe ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden;
dieses müsse die Bank berechtigt haben anzunehmen, die Familie Z. werde
für den dem Beschwerdegegner gewährten Kredit einstehen. Beweismässig
geht die Vorinstanz davon aus, dass aufgrund der Bekanntschaft zwischen
S. und dem Beschwerdegegner von den sonst üblichen Nachforschungen bei
einer derartigen Kreditgewährung abgesehen worden sei. Sie verweist auf
eine Zeugenaussage, wonach man seitens der Bank selbst von Nachlässigkeit
spreche.

    Nicht jede Geschäftsbekanntschaft begründe ein besonderes
Vertrauensverhältnis. Nachfolge am Arbeitsplatz reiche dazu nicht aus,
insbesondere nicht für einen berufsmässig für eine Bank handelnden
Vizedirektor. Ihn treffe eine erhöhte Vorsichtspflicht. Denn er habe
von Gesetzes wegen die Höhe der eingegangenen Risiken und den Wert der
Aktiven zu kennen und intern überprüfbar darzulegen. So hätte er der
Bank gegenüber dartun müssen, ob im vorliegenden Fall ein ungesichertes
Darlehen an irgend einen Privatmann gegeben werde, oder ob das Darlehen
eine besondere Güte habe, weil die Firma Z. hafte. Allenfalls hätten
auch Schuldbriefe als Sicherheit ausgestellt werden müssen. Es sei aber
nichts dergleichen geschehen. Die Mitverantwortung des Opfers am Schaden
erscheine hier derart schwer, dass nicht mehr von Arglist auf Seiten des
Täters gesprochen werden könne.

    Die Vorinstanz prüft anschliessend, ob gegebenenfalls die Arglist
für einen späteren Zeitpunkt und damit für einen Teil der Bezüge des
Beschwerdegegners zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe in der zweiten
Hälfte Oktober 1984, nachdem erste fällige Rückzahlungen ausgeblieben
seien, die selbstverfertigte Fotokopie eines Schreibens der Firma Z. an
ihn selbst vorgelegt. Die Anklage werfe ihm vor, er habe dies getan, um
aufkommende Bedenken zu beschwichtigen. Hier sei aber zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdegegner zu diesem Zeitpunkt bereits Bezüge im Umfang
von Fr. 430'000.-- getätigt habe. Die Erhöhung der Kreditlimite von
ursprünglich Fr. 200'000.-- auf Fr. 500'000.-- sei also zu diesem
Zeitpunkt bereits erfolgt gewesen. Dass dem Beschwerdegegner weitere
Bezüge verweigert worden wären, wenn er das fragliche Dokument nicht
vorgelegt hätte, sage die Anklage nicht. Derartiges gehe auch aus keiner
der Zeugeneinvernahmen hervor. Die weiteren Bezüge des Beschwerdegegners
habe die Bank aufgrund derselben Motivation zugelassen, die sie zur
ursprünglichen Krediteinräumung bewogen habe und die nicht auf eine
arglistige Irreführung durch den Beschwerdegegner zurückgeführt werden
könne. Ein Zusammenhang zwischen der Kreditgewährung und dem fraglichen
Schreiben sei nicht gegeben.

    c) Die Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Arglist sei zu
bejahen. Der Beschwerdegegner habe sich betrügerischer Machenschaften
und Kniffe bedient und habe ein ganzes Lügengebäude errichtet.

Erwägung 3

    3.- a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig,
wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern,
jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig
irreführt oder den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder
einen andern am Vermögen schädigt.

    Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt somit nicht jede, sondern nur
die arglistige Täuschung. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
selbst hätte schützen (BGE 72 IV 128), den Irrtum durch ein Minimum
zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 100 IV 274; 99 IV 78),
ist strafrechtlich nicht geschützt.

    Arglist ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn
der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses;
mise en scène) bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben
macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen
Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die
Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 118 IV 360 E. 2; 116 IV 25, je mit Hinweisen).

    Die Rechtsprechung nimmt an, bei einem Lügengebäude und besonderen
Machenschaften sei Arglist stets gegeben, gleichgültig ob die Überprüfung
der Angaben möglich, zumutbar und voraussehbar war oder nicht (BGE
116 IV 25, 106 IV 362, 74 IV 152; kritisch dazu WILLI WISMER, Das
Tatbestandselement der Arglist beim Betrug, Diss. Zürich 1988, S. 53
ff. und 113; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 21. März 1989, LGVE
1989 I Nr. 41 S. 81/82).

    b) Die Frage, ob bei der Summierung mehrerer Lügen auf ein
Lügengebäude und damit auf Arglist geschlossen werden könne, hat die
Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. So sagte das Bundesgericht
einerseits, arglistig handle, wer ein ganzes Lügengebäude aufbaue, das
von besonderer Hinterhältigkeit zeuge (BGE 74 IV 151), wer ein ganzes
Gebäude von Lügen errichte, die raffiniert aufeinander abgestimmt seien
(unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 25. November 1960
in Sachen W.). Anderseits bejahte es die Arglist bei einer Täterin,
die auf einem Kreditantragsformular betreffend Geburtsdatum, Beruf,
Arbeitgeber, Monatslohn und Miete mehrere falsche Angaben gemacht hatte
(unveröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 26. April 1988 in
Sachen K.).

    Dieser letztere Entscheid ist auf Kritik gestossen. SCHUBARTH
(Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, 2. Band, Art. 148 N 42)
führt aus, für die vom Bundesgericht in den beiden angeführten älteren
Entscheiden gegebene engere Auslegung spreche, dass die blosse Summierung
mehrerer Lügen für sich allein dem Getäuschten die Entdeckung jedenfalls
dann nicht erschwere, sondern gegenteils erleichtere, wenn jede für sich
allein ohne besondere Mühe überprüft werden könne und schon die Aufdeckung
einer Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels führen könne. Deshalb
sollte (entgegen dem Bundesgerichtsurteil vom 26. April 1988) Arglist
verneint werden, wenn bei einem Kreditantrag mehrere falsche Angaben
(Personalien, Arbeitgeber, Verdienst) gemacht würden, von denen jede für
sich allein überprüfbar sei.

    WISMER (aaO, S. 56) ist der Auffassung, das Lügengebäude zeichne sich
aus durch ein unübersichtliches Gestrüpp von falschen Angaben, die je
einzeln und zusammen das falsche Bild von Wahrheit projizierten, dem selbst
das kritische Opfer erliege. Das blosse Aneinanderreihen plumper, leicht
durchschaubarer Lügen könne niemals nur deshalb als arglistig bezeichnet
werden, weil es in formaler Hinsicht ein Lügengebäude darstelle. Die
Lügen müssten - unbesehen ihrer Anzahl - in ihrer Gesamtheit eine Wirkung
gleich derjenigen besonderer Machenschaften zu entfalten vermögen und
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen.

    c) Nach der zutreffenden Ansicht des Schrifttums ist bei der
Summierung mehrerer Lügen die Arglist nicht ohne weiteres zu bejahen. Ein
Lügengebäude und damit Arglist ist nicht schon gegeben, wenn verschiedene
Lügen bloss aneinandergereiht werden. Der Begriff des Lügengebäudes setzt
etwas Stabiles, Konstruktives voraus (WISMER, aaO, S. 75, Fn. 34). Ein
Lügengebäude und folglich Arglist ist erst anzunehmen, wenn die Lügen
von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander
abgestimmt sind, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist das
nicht der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom
Täter gezeichnete Bild insgesamt, als Ganzes, wie auch die falschen Angaben
für sich allein in zumutbarer Weise überprüfbar gewesen wären und schon
die Aufdeckung einer einzigen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels
geführt hätte. Wie das Schrifttum zu Recht darlegt, ist es unter diesen
Umständen für den Getäuschten sogar leichter, den Schwindel zu entdecken,
als wenn der Täter nur eine einzige falsche Angabe gemacht hätte.

    d) Der Beschwerdegegner behauptete, (1) er sei Vertrauter und
Vertreter der Familie Z.; (2) diese wolle aus Diskretionsgründen nicht
in Erscheinung treten; (3) der Kredit sei bestimmt zur Finanzierung von
Eigentumswohnungen auf der Rigi, eines Flügels für Frau Z. und allenfalls
eines Schiedsgerichtsverfahrens; (4) die Familie Z. verfüge wohl nicht über
eine den schweizerischen öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechende
Bewilligung, stehe aber dennoch im Begriffe, über einen Strohmann,
nämlich ihn, Wohneigentum in der Schweiz zu erwerben.

    Diese Lügen stehen zwar in einem Zusammenhang. Sie zeugen jedoch
nicht von besonderer Hinterhältigkeit und sind nicht derart raffiniert
aufeinander abgestimmt, dass sich auch das kritische Opfer täuschen
lässt. Die Bankorgane hätten sowohl das vom Beschwerdegegner gezeichnete
Gesamtbild als auch jede einzelne Angabe für sich in zumutbarer Weise
überprüfen können. Es hätte genügt, die Vorlage einer Vollmacht zu
verlangen. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, wenn
sie die Arglist insoweit verneint hat.

    e) Arglist ist, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung auch dann zu
bejahen, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte
die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde.

    Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, begründet nicht jede
Geschäftsbekanntschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis, gestützt auf
welches Arglist bejaht werden könnte. Nachfolge am Arbeitsplatz reicht
dazu nicht aus, schon gar nicht bei einem berufsmässig für eine Bank
handelnden Vizedirektor. Ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne
der Arglist-Rechtsprechung ist hier deshalb zu verneinen.

    f) Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Banken
und Sparkassen vom 8. November 1934 (SR 952.0) hat die Bank für eine
einwandfreie Geschäftstätigkeit Gewähr zu bieten. Eine einwandfreie
Geschäftstätigkeit verlangt, dass die Bank keine rechts- und sittenwidrigen
Geschäfte tätigt. Auch wenn das Bankengesetz hauptsächlich bezweckt, die
Bankgläubiger vor Verlusten zu bewahren, so bezieht sich die Bankenaufsicht
nicht allein auf die Solidität und Sicherheit der Banken, sondern
insgesamt auf deren Vertrauenswürdigkeit. Die Verwicklung in rechts- oder
sittenwidrige Geschäfte kann das Vertrauen nicht nur in die betroffene
Bank, sondern in die Schweizer Banken ganz allgemein beeinträchtigen. Die
Banken haben deshalb die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts
abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass dieses Teil eines
unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnte, und haben
sich entsprechend einer Mitwirkung an unrechtmässigen oder sittenwidrigen
Geschäften eines Kunden zu enthalten (BGE 111 Ib 127 mit Hinweisen).

    Die Bank hat hier Hand geboten zur Ausrichtung eines Kredits,
der, wie sie annahm, hätte bestimmt sein sollen zum Kauf von
Wohnungen unter Umgehung der öffentlichrechtlichen Vorschriften
über den Grundeigentumserwerb durch Personen im Ausland. Sie hat
bei der Kreditvergabe zudem die elementarsten Vorsichtsmassnahmen
missachtet. Auf die mündliche Zusicherung, für die Rückzahlung hafte ein
begüterter Dritter, gewährte sie einen Kredit in der Höhe von mehreren
hunderttausend Franken, ohne die Verhältnisse näher abzuklären und
Sicherheiten zu verlangen. Bei dieser Sachlage ist die Arglist auch unter
dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zu verneinen. Hätte es die Bank
abgelehnt, auf das Geschäft einzugehen, und hätte sie die grundlegendsten
Sorgfaltsmassnahmen beachtet, hätte sie keinen Schaden erlitten.
   g) Die Beschwerde ist insoweit deshalb abzuweisen.

Erwägung 4

    4.- (Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, da auch
dann, wenn man einen Motivationszusammenhang zwischen der Verwendung der
gefälschten Fotokopie im Oktober 1984 und der Kreditgewährung verneint,
insoweit der Versuch eines Betruges möglich bleibt und sich die Vorinstanz
dazu nicht ausgesprochen hat).