Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IV 242



119 IV 242

46. Urteil des Kassationshofes vom 22. September 1993 i.S. S. gegen
Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde) Regeste

    Art. 18 und 305bis Ziff. 1 StGB; Anlegen von Drogengeld, Vorsatz.

    Gegenstand der Geldwäscherei können alle Vermögenswerte sein, die
aus einem Verbrechen herrühren; nicht erforderlich ist, dass sie weiteren
Verbrechen dienen (E. 1b).

    Der Gesetzeswortlaut genügt dem Bestimmtheitsgebot (E. 1c).

    Das Anlegen von Geld, das aus qualifizierten Betäubungsmitteldelikten
stammt, ist jedenfalls dann Geldwäscherei, wenn sich die Art und Weise,
wie das Geld angelegt wird, von der einfachen Einzahlung von Bargeld auf
ein Konto unterscheidet (E. 1d und e).

    Wissen um die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte; Inkaufnahme
(E. 2).

Sachverhalt

    A.- Der Versicherungstreuhänder S. nahm am 15. Februar 1991 von
G. gegen Quittung Fr. 205'000.-- in bar entgegen und übergab das Geld K.
Dieser überwies mit der Post auftragsgemäss Fr. 105'000.-- an eine
Bank in Zürich zur Eröffnung eines Gemeinschaftskontos zugunsten von
Herrn und Frau G. sowie zweimal Fr. 50'000.-- für den Abschluss von zwei
Lebensversicherungen mit Einmaleinlage bei einer Versicherung in Genf. Beim
Gemeinschaftskonto handelte es sich um ein verwaltetes Bankkonto. Der
Verwaltungsauftrag ermächtigte die Bank, nach ihrem freien Ermessen -
insbesondere hinsichtlich Währung, Höhe, Schuldner und Bedingungen - neue
Anlagen zu tätigen sowie bestehende Anlagen aufzulösen. Bei Fr. 100'000.--
übersteigenden Einlagen bestanden bei dieser Bank wie bei der Versicherung
besondere Meldepflichten. Das Geld stammte aus Drogenhandel, den G. im
Zeitraum 1986 bis Februar 1991 betrieben hatte. Die Kriminalkammer des
Kantons Bern verurteilte G. deshalb am 20. Dezember 1991 gemäss Art. 19
Ziff. 2 BetmG zu drei Jahren Gefängnis.

    B.- Das Strafamtsgericht Bern sprach S. am 3. Oktober 1991 von der
Anschuldigung der Geldwäscherei, eventuell der mangelnden Sorgfalt beim
Geldhandel frei.

    Auf Appellation des stellvertretenden Prokurators verurteilte ihn das
Obergericht des Kantons Bern am 11. August 1992 wegen Geldwäscherei zu Fr.
7'000.-- Busse.

    C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

    Die Vorinstanz verzichtete auf Gegenbemerkungen. Der stellvertretende
Prokurator des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

             Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt, wer eine Handlung
vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung
oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss
oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1
StGB).

    a) Den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt jede Tathandlung,
die geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln. Das
Verstecken von Drogengeld ist eine Vereitelungshandlung (BGE 119 IV 59).

    b) Die Vortat muss ein Verbrechen im Sinne des Art. 9 StGB sein. Diese
Voraussetzung ist mit der Verurteilung des Vortäters nach Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG erfüllt.

    Der Beschwerdeführer wendet ein, Art. 305bis StGB erfasse nur
Vermögenswerte, die weiteren Verbrechen dienten. Das Gesetz stellt
jedoch einzig darauf ab, ob die Vermögenswerte aus einem Verbrechen
herrühren, nicht aber darauf, ob mit ihnen weitere Straftaten begangen
werden sollen. Dadurch unterscheidet sich Art. 305bis StGB von Art. 19
Ziff. 1 Abs. 7 BetmG (vgl. BGE 111 IV 28 E. 4a, 112 IV 47, 115 IV 256,
118 IV 412). Der Gedanke der Zweckbestimmung findet sich zwar in den
Materialien (vgl. BERNASCONI, Die Geldwäscherei im Schweizerischen
Strafrecht, Bericht mit Vorschlägen zu einer Gesetzesrevision (neuer
Artikel 305bis StGB), Lugano 1986, S. 31, 37; Bonny, Amtl.Bull. 1989
N 1845). Die Räte stellten jedoch auf das Kriterium der Herkunft ab
(Bundesrat Koller, Amtl.Bull. 1989 N 1854, Bonny, aaO 1857, Salvioni,
aaO 1858; Bundesrat Koller, Amtl.Bull. 1990 S 195, Rhinow, aaO 197,
Béguin, aaO 198). Die aus Art. 58 StGB stammende Wendung des Vorentwurfs
("zur Begehung einer strafbaren Handlung bestimmt") wurde nicht Gesetz
(vgl. Botschaft über die Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches
(Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften)
vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II 1061 ff., 1082).

    c) Eine Verletzung von Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK ist nicht
ersichtlich. Das Bestimmtheitsgebot (nulla poena sine lege certa)
ist Bestandteil des Legalitätsprinzips. Der Grundsatz der Legalität
folgt aus Art. 4 BV und bildet durch die Übernahme in Art. 1 StGB
eidgenössisches Recht im Sinne des Art. 269 Abs. 1 BStP. Art. 7 EMRK
schützt diesen Grundsatz ebenfalls. Die Rüge der konventionswidrigen
Auslegung einer bundesrechtlichen Bestimmung, also der mittelbaren
Verletzung der Konvention, kann mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht
werden (BGE 119 IV 107 E. 1a und 116 IV 388 E. 1, je mit Hinweisen). Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Strassburger Organe muss
das Gesetz lediglich so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein
Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit
einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann
(BGE 117 Ia 472 E. 3e, S. 480, vgl. 112 Ia 107 E. 3b; HAEFLIGER, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Bern 1993, S. 47 f.,
76, 198). Diesen Anforderungen genügt Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

    d) Vorliegend beriet der Beschwerdeführer den Kunden in seiner
Eigenschaft als Treuhänder (vgl. BERNASCONI, aaO, S. 32 ff.; BBl 1989
II 1065), wie er den für seine Verhältnisse sehr hohen Geldbetrag
unauffällig anlegen konnte. Er zahlte das Geld nicht bloss auf die
(mindestens zwei) bestehenden Bankkonten ein, sondern teilte es auf
und liess es über Mittelsleute auf eigens errichtete Konten einer
Bank und einer Versicherung überweisen. Die Aufteilung erfolgte
auch deshalb, weil jeweils bei einem Fr. 100'000.-- übersteigenden
Betrag die wirtschaftliche Berechtigung nachzuweisen war, oder - im
Verständnis von G. - der Nachweis, "woher das Geld komme". Um diesen
Nachweis zu vermeiden, verteilte der Beschwerdeführer die Summe auf
zwei Institute, schloss zwei Einmaleinlage-Versicherungen ab und
errichtete ein Gemeinschaftskonto (die Fr. 100'000.-- übersteigenden
Fr. 5'000.-- waren zur Tilgung der Kontoeröffnungskosten bestimmt). Jeder
Mitinhaber, also Herr und Frau G., war berechtigt, selbständig und
uneingeschränkt über das Konto zu verfügen. Die Korrespondenz hatte über
den Beschwerdeführer zu erfolgen. Über diese Vorkehren wurde die bis anhin
unbeteiligte und mit der Sache nicht vertraute Frau G. Mitinhaberin des
Gemeinschaftskontos und erhielt einen eigenen Versicherungsanspruch;
gegenüber der Versicherung trat sie sogar selbständig als Einlegerin
auf. Der Beschwerdeführer spies so das Drogengeld durch spezifische
Transaktionen in den Finanz- und Versicherungsbereich ein (Stückelung,
Zwischenschaltung von Dienstleistungsbetrieben, Vorschieben der Frau G.,
Überweisung an gewerbsmässige Anleger). Mit diesem Vorgehen konnten der
Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung unterlaufen bzw. mögliche
Abklärungen seitens der Bank und der Versicherung über die Herkunft der
Gelder vermieden werden. Das Drogengeld lag jetzt auf Konten juristischer
Personen, die diese Werte ohne Rücksprache anzulegen hatten. Das Geld wäre
nunmehr unter dem Namen dieser juristischen Personen auf dem Finanzmarkt
verschoben worden.

    Damit war der Drogengewinn aus dem persönlichen Bereich des Vortäters
entfernt und im Finanzmarkt plaziert. Für G. war das Problem, wie das aus
dem Drogenhandel stammende Geld zu investieren sei, gelöst. Bei Auflösung
des Bankkontos oder bei Eintritt des Versicherungsfalles bzw. Rückkauf
wären der Erlös als Ertrag aus dem Anlagemarkt erschienen und die Spur der
verbrecherischen Herkunft getilgt gewesen. Hätte die Polizei bei G. nicht
die Quittung gefunden, wären eine Identifizierung der Vermögenswerte und
der Zugriff auf ihn kaum mehr möglich gewesen. Denn die Behörden hätten
den Weg vom Anlagekapital über die Investitionskanäle, die Bank- und
Versicherungsinstitute, die Mittelsleute und den Beschwerdeführer zu G.
aufdecken müssen. Der Beschwerdeführer hat dieses Vorgehen organisiert
und damit die erste Phase der Geldwäscherei, die Plazierung, beendet. In
diesem Zeitpunkt erfolgte der Zugriff der Polizei. Doch war der objektive
Tatbestand bereits vollendet. Eine solche Beratung und Anlage ist eine
Vereitelungshandlung im Sinne des Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

    e) Der Einwand des Beschwerdeführers, nicht jede Umwandlung von Bargeld
in Buchgeld bzw. nicht jede wie immer geartete Einlage solcher Gelder
erfülle den Tatbestand, erledigt sich damit. Die vom Beschwerdeführer
gewählte Form der Einlage geht über eine einfache Umwandlung von Bargeld
in Buchgeld oder eine "blosse" Einzahlung hinaus. Ergänzend sei dazu
folgendes bemerkt:

    Die Botschaft bezeichnet das Umwandeln von Bargeld in Buchgeld
als typische Form der Geldwäscherei. Für den Drogenhandel sei die
Umwandlung von Bargeld aus der Kleinverteilung in Buchgeld eine
kritische Phase, die Geldwäscherei ersten Grades, und die Einzahlung
sei bereits von entscheidender Bedeutung (BBl 1989 II 1066, 1084 oben,
1074). Die Räte nahmen keine Differenzierung vor. Es war die Rede vom
Geldkurier als archaischer Form der Geldwäscherei (Amtl.Bull. 1989 N 1849,
Amtl.Bull. 1990 S 190 f.), der einfache Transfer von Bargeld und Noten
sei nur der Grundtypus (Amtl.Bull. 1990 S 194); unter Geldwäscherei
seien alle Handlungen zu verstehen, die dazu dienten, verbrecherisch
erlangte Vermögenswerte nachher als scheinbar legal erworben wieder in den
Markt einzuführen (vgl. Amtl.Bull. 1989 N 1852, 1859; Bundesrat Koller,
Amtl.Bull. 1990 S 194, 195). Der Gesetzgeber hat damit die Anwendung
der Norm auf den Einzelfall nicht abschliessend geregelt, sondern der
Rechtsprechung aufgetragen, Fallgruppen typischer Vereitelungshandlungen
zu entwickeln (BBl 1989 II 1083).

    Erscheinungsform und Ablauf der Geldwäscherei sind in der Literatur
unterschiedlich, jedoch im wesentlichen übereinstimmend beschrieben. MARK
PIETH (Mark Pieth [Hrsg.], Bekämpfung der Geldwäscherei, Basel 1992, S. 12
ff.) unterscheidet drei Phasen. Ziel der Plazierung sei das Einspeisen
von Bargeld in den Finanzbereich. In der zweiten Phase, dem Verwirrspiel,
würden die Vermögenswerte so lange verschoben, bis deren Herkunft im
komplexen Netzwerk des Finanzmarktes gleichsam wie hinter einer Nebelwand
verschwunden sei. Mit der Integration, d.h. sobald den Vermögenswerten
ein legitimer Hintergrund beigegeben ist, sei der Waschvorgang vollendet
(vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Geldwäscherei - Money Laundering, Zürich 1992,
S. 13 ff.; CHRISTOPH K. GRABER, Geldwäscherei, Bern 1990, S. 56 ff.). Der
Finanzbereich, besonders der Bankensektor, wird so das Verbindungsstück
zwischen legaler und illegaler Ökonomie. Der Gesetzgeber mass dieser
Tatsache Gewicht bei und bezeichnete den Finanzkreislauf als eigentliche
"Achillesferse" (BBl 1989 II 1064; Cotti, Amtl.Bull. 1989 N 1844, Thür,
aaO 1859; Bundesrat Koller, Amtl.Bull. 1990 S 194, Onken, aaO 197, Béguin,
aaO 198). Weil die Einspeisung in den legalen Finanz- und Kapitalmarkt eine
kritische Phase bildet, muss die Norm an dieser Schnittstelle ebenfalls
ansetzen und den ersten Schritt, die Plazierung, erfassen.

    Auch dies spricht dafür, dass die vom Beschwerdeführer vorgenommene
Anlage des Drogengeldes den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt.

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 18 StGB
geltend. Die Vorinstanz stelle nämlich fest, er habe nichts von G.'s
Drogenhandel gewusst und nicht von einer Erbschaft ausgehen können. Ihr
Schluss, er habe annehmen müssen, das Geld stamme aus einem Verbrechen,
verletze Bundesrecht. Er habe vorgebracht, es sei Schwarzgeld. Die
Vorinstanz habe auch nicht beachtet, dass G. als vertrauenswürdig
geschildert worden sei.

    b) Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte
und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv
zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen
Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein.

    Er muss also zunächst wissen oder annehmen, dass die Vermögenswerte aus
einem Verbrechen herrühren. Die Formulierung "weiss oder annehmen muss"
stammt aus Art. 144 StGB und meint Vorsatz und Eventualvorsatz. Nach
der Rechtsprechung zu Art. 144 StGB genügt, wenn Verdachtsgründe die
Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Nicht nötig ist, dass der
Hehler deren konkrete Eigenart kennt (BGE 101 IV 402 E. 2; SJ 110/1988
S. 405). Das Gesetz beruht auf dieser Rechtsprechung (BBl 1989 II 1084;
Amtl.Bull. 1989 N 1846, 1853 f., 1856 f.; Amtl.Bull. 1990 S 195; ebenso
die Literatur: STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Teilrevisionen
1987 bis 1990, S. 76 N 16; SCHMID, Anwendungsfragen der Straftatbestände
gegen die Geldwäscherei, vor allem StGB Art. 305bis, Schweizerischer
Anwaltsverband (Hrsg.), Geldwäscherei und Sorgfaltspflicht, Zürich 1991,
S. 119; GRABER, aaO, S. 142; ACKERMANN, aaO, S. 267, 272). Daher genügt,
ist aber auch erforderlich, dass der Geldwäscher die Umstände kennt,
die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen
Vortat. Dabei muss er nicht wissen, dass das Gesetz die entsprechende
Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung,
Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), aber er muss die für die
Subsumtion erforderlichen Umstände kennen.

    Ist beweismässig davon auszugehen, dass der Geldwäscher nicht eine
bestimmte Vorstellung über die Art des Vordeliktes hatte, ist demnach
entscheidend, ob er zumindest die Möglichkeit in Kauf genommen hat, das
Geld könne aus einer Verbrechensvortat stammen. Es genügt also, dass er
mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Geld könne aus qualifizierten
Betäubungsmitteldelikten oder gegebenenfalls anderen Verbrechen wie
Diebstahl oder Betrug stammen und dies in Kauf genommen hat, mit anderen
Worten, dass er mit einem Sachverhalt gerechnet hat, der als qualifiziertes
Betäubungsmitteldelikt oder ein anderes Verbrechen zu qualifizieren ist.

    c) Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, billigt, womit er
sich abfindet (vgl. BGE 96 IV 99), ist Tatfrage und als tatsächliche
Feststellung für das Bundesgericht verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b
und Art. 277bis Abs. 1 BStP; vgl. BGE 119 IV 1 E. 5a, 118 IV 122 E. 1,
116 IV 143 E. 2c). Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen richtet oder
die Beweiswürdigung kritisiert, ist somit darauf nicht einzutreten.

    Allerdings ist die Abgrenzung des Eventualvorsatzes zur bewussten
Fahrlässigkeit schwierig. Vorsatz ist innere Tatsache und nur anhand
äusserer Kennzeichen feststellbar. Deshalb ist die Rechtsfrage ohne
Bewertung der Tatfrage kaum zu beantworten (BGE 119 IV 1 E. 5a). Der
Beschwerdeführer weist auf diesen Zusammenhang hin, indem er sich
auf einen Aufsatz stützt, worin SCHUBARTH diese Problematik kurz
dargestellt hat (Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde
- Einheitsbeschwerde?, AJP 7/1992 S. 851 f.). Dieser führt aus, der
Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln liesse sich nur im
Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen. Das Bundesgericht
könne jedenfalls in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser
Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualdolus überprüfen.

    d) Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden, es handle
sich um Schwarzgeld und G. habe als vertrauenswürdig gegolten,
auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Gelder
weder erarbeitetes Vermögen noch Ersparnisse waren. Er habe auch nicht
von einer Erbschaft ausgehen können; denn er habe die Steuererklärung
ausgefüllt (wonach die Ehegatten G. rund Fr. 42'000.-- Bruttolohn
sowie rund Fr. 47'000.-- Bruttovermögen versteuerten), sei über die
Höhe der väterlichen Erbschaft (Quittung über rund Fr. 2'900.--)
informiert gewesen, habe das Versicherungsportefeuille betreut und zu
diesem Zwecke die finanzielle Situation analysiert. Er habe ausserdem
eine Vertrauensstellung eingenommen. Irgendwelche Indizien, die auch nur
geeignet gewesen wären, ihn zur Annahme von anderen, legalen Geldquellen zu
veranlassen, lägen nicht vor. Weitere mögliche Quellen habe er denn auch
nicht geltend gemacht. Die Bemerkung, es sei "Schwarzgeld" bzw. nicht
kriminelles Geld, habe deshalb Zweifel an einer deliktischen Herkunft
nicht zerstreuen können. Wie er gewusst habe, sei es nicht G.'s Art
gewesen, Geld zu Hause brachliegen zu lassen. Der Beschwerdeführer und
K. hätten das Geschäft als unüblich bezeichnet; letzterer habe deshalb
nach der Herkunft gefragt. Die Vorinstanz betont die Umstände, die Hast,
die Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung und dass G. trotz bescheidener
finanzieller Verhältnisse in der Lage gewesen sei, innert weniger Stunden
Fr. 205'000.-- in bar und gemischter Stückelung beizubringen. Aufgrund der
dem Beschwerdeführer bekannten objektiven beruflichen und finanziellen
Situation sowie der Höhe des Betrages schliesst sie aus, dass er
habe annehmen können, es handle sich um Schwarzgeld aus einem (nicht
geldwäschereitauglichen) Vergehen. Er habe deshalb davon ausgehen müssen,
es seien deliktische Gelder, im Sinne einer Parallelwertung in der
Laiensphäre solche verbrecherischer Herkunft.

    Zuzugeben ist, dass aus der Höhe des Deliktsbetrags allein
nicht auf ein Verbrechen im Sinne von Art. 9 StGB geschlossen werden
kann. Beispielsweise stellt die einfache Veruntreuung gemäss Art. 140
Ziff. 1 StGB auch dann ein Vergehen dar, wenn Hunderttausende von Franken
veruntreut wurden; Entsprechendes gilt für den Insidermissbrauch gemäss
Art. 161 StGB. Der Beschwerdeführer wendet jedoch selbst nicht ein,
er habe geglaubt, das Geld stamme beispielsweise aus Veruntreuung
oder Insidermissbrauch. Es fehlen auch Indizien dafür, dass G. etwa
in seiner beruflichen Tätigkeit die Möglichkeit zu solchen Straftaten
gehabt hätte. Aufgrund der konkreten Verhältnisse lässt sich deshalb
ausschliessen, dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen ist, G.
hätte die Gelder aus Straftaten erlangt, die vom Gesetz nur als Vergehen
eingestuft sind. Aufgrund der geschilderten Umstände hat er jedenfalls
die Möglichkeit gesehen, dass die Vermögenswerte aus Straftaten stammen
könnten, die, wie etwa qualifizierter Betäubungsmittelhandel, das Gesetz
als Verbrechen qualifiziert. Die Vorinstanz hat deshalb im Ergebnis kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers
in bezug auf die Verbrechensnatur der Vortat bejahte. Im weitern stellt
der Beschwerdeführer die Ausführungen zum Vorsatz nicht in Frage.