Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 II 97



119 II 97

22. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1993
i.S. X. AG c. Y. (Berufung) Regeste

    Widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit durch eine
Presseäusserung; Feststellungsanspruch (Art. 28 und 28a ZGB).

    1. Wenn eine Zeitung eine Stellungnahme der betroffenen Person
als Leserbrief veröffentlicht hat, entfällt dadurch der Anspruch auf
Feststellung, dass die Zeitung mit einem Artikel jemanden in seiner
Persönlichkeit durch unwahre Behauptungen verletzt hat, nicht (E. 2a).

    2. Ob ein bestimmter Ausdruck in einer Pressemitteilung ehrverletzend
ist oder nicht, bestimmt sich nach dem Sinn, der diesem Ausdruck aufgrund
des gesamten Zusammenhangs zukommt. Die Verletzung in der beruflichen Ehre
genügt für das Vorliegen einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung
(E. 4).

Sachverhalt

    A.- Am 6. April 1990 erschien in der Zeitschrift "Z." unter dem Titel
"Keine Grenze für Schnüffler" eine Meldung mit folgendem Wortlaut:

    "Y., Kommandant der Kantonspolizei Aargau, FBI-geschulter

    "Wanzen"-Spezialist, Waffennarr und militärisch oberster
Heerespolizist,
   werden die Grenzen der helvetischen Alpenrepublik zu eng. Er gestattet
   sich deshalb, das Organ des Schweizerischen Polizeibeamten-Verbandes
   auf einen Vorstoss des Aargauer SVP-Nationalrates Maximilian Reimann
   aufmerksam zu machen. Der hat den Bundesrat per Postulat ermuntert,
   mit den Nachbarn der Schweiz zu verhandeln, damit die schweizerischen

    Polizisten ab 1993 ebenfalls grenzüberschreitend Gangster jagen dürfen.

    Y.: 'Es bahnt sich in Europa ein grosser Rechts- und Fahndungsraum
an, an
   welchem die Schweizer Polizei auch mitpartizipieren muss, um die

    Verbrechensbekämpfung in den kommenden Jahren wirkungsvoll zu
gestalten.'"

    Neben dem Artikel war eine Fotografie von Y. mit folgender
Untertitelung abgebildet: "Lust aufs Ausland: Aargauer Kapo-Kommandant Y."

    Eine Stellungnahme von Y. zu dieser Pressemitteilung veröffentlichte
"Z." als Leserbrief.

    Am 29. Mai 1990 klagte Y. gegen die X. AG als Herausgeberin der
Zeitschrift "Z." auf Feststellung, dass der genannte Artikel seine
Persönlichkeit widerrechtlich verletzt habe. Zudem verlangte er die
Veröffentlichung des Urteils und Genugtuung. Das Bezirksgericht Aarau
hiess die Klage mit Urteil vom 3. Juli 1991 teilweise gut, stellte fest,
dass der Artikel die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt
habe und ermächtigte diesen, das Urteil auf Kosten der Beklagten im
"Z." veröffentlichen zu lassen.

    Eine gegen dieses Urteil gerichtete Appellation der X. AG wurde am
26. Juni 1992 vom Obergericht des Kantons Aargau abgewiesen.

    Die X. AG gelangt mit Berufung ans Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage.

    Y. beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheides. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Die Beklagte bestreitet, dass ein Feststellungsinteresse
bestehe. Sie habe in einer späteren Ausgabe die Stellungnahme des Klägers
veröffentlicht. Damit sei diesem die Möglichkeit eingeräumt worden,
sich zur Sache öffentlich zu äussern. Ein Rechtsschutzinteresse an einer
Persönlichkeitsschutzklage sei damit erloschen.

    Gemäss Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch
auf Feststellung der Widerrechtlichkeit, wenn sich die
Persönlichkeitsverletzung weiterhin störend auswirkt. Mit einem
Leserbrief (oder einer Gegendarstellung) kann aber in aller Regel die
durch eine ehrverletzende Presseäusserung bewirkte widerrechtliche
Störung der Persönlichkeit nicht beseitigt werden. Es wird nur die
eine Sachverhaltsdarstellung der anderen entgegengesetzt. Ob aber die
Darstellung des Presseorgans die Persönlichkeit widerrechtlich verletzt
hat, wird damit nicht festgestellt. Die betroffene Person hat ein Interesse
an einer hoheitlichen Feststellung, wer recht hat. Nur dadurch kann die
sich aus einer abgeschlossenen Persönlichkeitsverletzung noch weiter
ergebende Störung beseitigt werden. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB stellt
einen ausdrücklich geregelten Spezialfall des Feststellungsanspruchs dar,
wie er allgemein aufgrund des Bundeszivilrechts besteht (vgl. BBl 1982
II, S. 662; ANDREAS BUCHER, Personnes physiques et protection de la
personnalité, Basel 1992, Rz. 581).

    Mit der Veröffentlichung des Leserbriefes ist dem Publikum nur
die Sicht des Klägers bekanntgegeben worden. Es ist damit den Lesern
und Leserinnen aber nicht mitgeteilt worden, ob der Kläger zu Recht
in der Veröffentlichung der Beklagten eine widerrechtliche Verletzung
seiner Persönlichkeit erblickt hat. Zudem erfolgte die Publikation
nicht in der Rubrik "Leute", wie die ursprüngliche Mitteilung, sondern
als Leserbrief. Es erscheint fraglich, ob damit überhaupt der mit
der Stellungnahme vorgesehene Zweck erreicht werden konnte. Für die
Gegendarstellung bestimmt - der vorliegend allerdings nicht anwendbare
- Art. 28k Abs. 1 ZGB, die Veröffentlichung habe so zu erfolgen, "dass
sie den gleichen Personenkreis wie die beanstandete Tatsachendarstellung
erreicht". Auch wenn sich daraus nicht eine starre Pflicht ergibt, die
Gegendarstellung in der gleichen Rubrik beziehungsweise auf der gleichen
Seite wie die ursprüngliche Mitteilung abzudrucken, so muss es sich doch um
eine vom gleichen Publikum ebenso berücksichtigte Veröffentlichungsweise
handeln (DENIS BARRELET, Droit suisse des mass media, Bern 1987,
Rz. 679; TERCIER, Le nouveau droit de la personnalité, Zürich 1984,
Rz. 1568 f.). Diese Voraussetzung erfüllt eine Veröffentlichung auf der
Leserbriefseite vorliegend nicht.

Erwägung 4

    4.- Das Obergericht betrachtete die drei Ausdrücke "Schnüffler",
"Waffennarr" und "FBI-geschulter "Wanzen"-Spezialist" als ehrverletzend
sowie unwahr und damit als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung.

    a) Es ist unbestritten, dass sich für den durchschnittlichen Leser
der eingeklagten Meldung der Ausdruck "Schnüffler" auch auf den Kläger
und nicht nur auf die international tätigen Beamten bezog.

    Das Obergericht sah in dieser Bezeichnung die Aussage, dass der Kläger
"als Polizeikommandant ohne gesetzliche Grundlage die Privatsphäre von
Bürgern ausgekundschaftet" habe. Dies entspreche nicht der Wahrheit. Die
gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Aargauer Abhöraffäre geführte
Strafuntersuchung sei eingestellt worden. Die Beklagte wendet sich
gegen diese Auslegung des eingeklagten Zeitungsartikels. Der Ausdruck
"Schnüffler" sei damals im Schlepptau der Fichen-Affäre geradezu
inflatorisch verwendet worden. Der Kläger habe unbestrittenermassen in
seiner dienstlichen Stellung Vorbereitungen für den Einbau von versteckten
Abhörgeräten im Polizeikommando in Aarau angeordnet. Mit dem genannten
Ausdruck werde ohne weiteres diese Tätigkeit gemeint.

    aa) Der Beklagten ist zuzugeben, dass unter einem "Schnüffler"
- namentlich im Zusammenhang mit der Fichen-Affäre - nicht nur eine
Person verstanden werden kann, die sich durch ein unerlaubtes Erforschen
von privaten Daten strafbar gemacht hat. Darunter waren vielmehr auch
Personen zu verstehen, die sich in einer mehr oder weniger grauen Zone
betätigten. Dem Ausdruck "Schnüffler" musste der Leser die Behauptung
entnehmen, der Kläger habe sich am Zusammentragen persönlichkeitsbezogener
Daten ausserhalb konkreter Strafverfolgungen beteiligt. Das ändert nichts
daran, dass die Bezeichnung als "Schnüffler" ehrenrührig ist. Nicht nur
der Vorwurf, sich strafbar gemacht zu haben, sondern auch das Vorhalten
von rechtsstaatlich bedenklichem Handeln verletzt das Ehrgefühl der
betroffenen Person.

    bb) Es ist unbestritten, dass der Kläger vor vielen Jahren für
die bauliche Vorbereitung zur Installation von Abhöreinrichtungen im
Polizeikommando in Aarau verantwortlich war, wofür er auch disziplinarisch
bestraft worden ist. Dass der Kläger darüber hinaus an der Sammlung
personenbezogener Daten ausserhalb von konkreten Strafuntersuchungen
beteiligt gewesen wäre, wie die Bezeichnung als "Schnüffler" unterstellt,
hat die Beklagte nicht einmal behauptet.

    Die Bezeichnung des Klägers als "Schnüffler" trifft somit nicht
die Wahrheit und lässt diesen in einem negativen Licht erscheinen. Sie
ist damit persönlichkeitsverletzend. Ein Rechtfertigungsgrund für diese
Persönlichkeitsverletzung ist nicht gegeben. Da es sich um eine unwahre
Behauptung handelt, kann sich das Medienunternehmen insbesondere nicht
auf ein Informationsinteresse berufen. Der Berufung kann insoweit somit
kein Erfolg beschieden sein.

    b) Das Obergericht sieht die Persönlichkeit des Klägers auch durch
die Bezeichnung als "FBI-geschulter "Wanzen"-Spezialist" verletzt. Der
Kläger habe bei der amerikanischen Polizei eine Spezialausbildung
absolviert. Insofern seien die Bezeichnungen "FBI-geschult" und
"Spezialist" wohl zutreffend. Durch das Dazwischenschieben des Wortes
"Wanzen" sei aber ein anderer Eindruck entstanden. Der unbefangene
Leser müsse annehmen, der Kläger habe bei der amerikanischen Polizei
eine Ausbildung für Abhörgeräte - sogenannte "Wanzen" - genossen. Dies
entspreche aber offensichtlich nicht den Tatsachen. Mit den "Wanzen"
sei bewusst wiederum auf die erwähnte Aargauer Abhöraffäre angespielt
und damit dem Kläger eine illegale Tätigkeit unterschoben worden.

    Was den Ausdruck "Wanzen" betrifft, so kann im ganzen Zusammenhang
darunter in der Tat nichts anderes als Abhörgeräte verstanden
werden. Dass diese Bezeichnung gegenüber dem technisch korrekten
Ausdruck einen abfälligen Beigeschmack hat, vermag allerdings noch keine
Persönlichkeitsverletzung zu begründen. Die Negativfärbung bezieht sich
auf das Gerät und nicht auf die Personen, die sich damit befassen. Für
den Leser ist ohne weiteres ersichtlich, dass damit Geräte gemeint sind,
die von der Polizei und den Geheimdiensten zum unbemerkten Abhören von
Personen verwendet werden. Das gegebenenfalls mitenthaltene Werturteil
ist als solches erkennbar wie auch, auf welchen Sachverhalt (Abhörgeräte)
es sich bezieht. Es handelt sich in diesem Sinne isoliert betrachtet um
eine grundsätzlich zulässige Wertung, d.h. um eine umgangssprachliche
Ausdrucksweise.

    Die Bezeichnung als "Spezialist" ist zweifellos mehrdeutig. In erster
Linie ist darunter jemand zu verstehen, der von der entsprechenden Sache
etwas versteht. Ein Spezialist für Abhörgeräte kennt die verschiedenen
Techniken mit ihren Vor- und Nachteilen und weiss die entsprechenden
Geräte einzusetzen. Über einen bestimmten Sachverstand zu verfügen kann
aber nicht als negativ angesehen werden; dies jedenfalls solange als sich
die entsprechende Fertigkeit legal anwenden lässt. Dass aber die Polizei in
gewissen Fällen zulässigerweise auf solche Geräte zurückgreifen kann - und
sinnvollerweise auch muss -, lässt sich nicht bestreiten. Die Behauptung,
jemand sei Sachverständiger für Abhörgeräte, ist nicht ehrverletzend.

    In einem umgangssprachlichen Sinn wird als "Spezialist" indessen
auch eine Person bezeichnet, die ohne besondere Kenntnisse mit einer
bestimmten Sache viel und insbesondere in zwielichtiger Weise zu
tun hat. Insofern kann unter einem "Wanzen-Spezialisten" eine Person
verstanden werden, die durch eine entsprechende, dubiose Tätigkeit
aufgefallen ist. Darin ist zweifellos eine negative Wertung zu erblicken,
welche persönlichkeitsverletzend sein kann.

    Für den unbefangenen - d.h. nicht durch Kenntnisse über die lokalen
Verhältnisse vorbelasteten - Leser des fraglichen Zeitungsartikels,
steht diese Bedeutung allerdings nicht im Vordergrund. Insbesondere die
Verbindung mit "FBI-geschult" gibt der Bezeichnung "Wanzen-Spezialist"
den Sinn, der Kläger sei Sachverständiger für Abhörgeräte. Entgegen der
Ansicht der Beklagten muss der unbefangene Leser in der Tat schliessen, der
Kläger habe beim FBI eine Spezialausbildung in Abhörtechnik genossen. Nun
besteht aber ein Zusammenhang mit der Bezeichnung als "Schnüffler" und
"Waffennarr". Die zur Bezeichnung des Klägers verwendeten Ausdrücke haben
mit Bezug auf ihren tatsächlichen Kern keine selbständige Bedeutung. Der
Ausdruck "Schnüffler" erscheint zwar ausschliesslich im Titel des Artikels
und ist räumlich vom "Wanzen-Spezialisten" wesentlich entfernter als die
Bezeichnung "FBI-geschult". Doch ist der Titel "Schnüffler" Leitlinie
und überstrahlt den ganzen Artikel. "Schnüffler", "Wanzen-Spezialist" und
"Waffennarr" folgen sich auf nur fünf kurzen - teilweise nur zwei Wörter
umfassenden - Zeilen. Sie wirken auf den unbefangenen Durchschnittsleser
weitgehend als Einheit. Das Gewicht der Aussage liegt damit nicht
bei der Spezialkenntnis, sondern bei negativ geartetem Umgang mit
Abhörgeräten. Dem Leser wird suggeriert, der Kläger habe solche Geräte
für eine rechtsstaatlich jedenfalls fragwürdige Überwachung von Bürgern
verwendet. Damit ist der überdies unwahre Ausdruck "FBI-geschulter
"Wanzen"-Spezialist" ebenfalls ehrverletzend; dies zumindest in beruflicher
Hinsicht, was genügt (BGE 103 II 164).

    c) Das Obergericht hat schliesslich eine Ehrverletzung auch im
Ausdruck "Waffennarr" erblickt. Damit werde dem Kläger unterstellt,
er interessiere sich über die Massen für Waffen, indem er diese nicht
nur zu dienstlichem Gebrauch verwende. Es handle sich um ein gemischtes
Werturteil, das insbesondere auf einen Polizisten bezogen geeignet sei,
diesen in seiner beruflichen Ehre zu verletzen. Der Bürger vertraue darauf,
dass das bewaffnete Staatspersonal eine sachliche und zurückhaltende
Beziehung zu Waffen habe. Ein "Waffennarr" habe hingegen ein neurotisches
Verhältnis zu Waffen. Ein "Waffennarr" sei in diesem negativen Sinn als
Polizeikommandant kaum tragbar.

    Die Beklagte sieht darin eine falsche Würdigung des Ausdrucks
"Waffennarr". Für den durchschnittlichen Leser bedeute dies nicht, dass
die betreffende Person ein "neurotisches Verhältnis" zu Waffen habe. Es
werde damit vielmehr bloss eine "ausgeprägte, allenfalls übertrieben
scheinende, letztlich aber harmlose Zuwendung" gekennzeichnet.

    Der Begriff "Narr" - und die entsprechend zusammengesetzten Wörter
- sind allerdings mehrdeutig. Unter einem "Narren" ist einerseits ein
törichter Mensch zu verstehen. Davon leitet sich auch die Bezeichnung für
einen Possenreisser ab. Andererseits taucht umgangssprachlich das Wort
"Narr" insbesondere in Zusammensetzungen mit der Bedeutung auf, etwas in
übertriebener Weise gern zu mögen (so: "Einen Narren an jemandem gefressen
haben", vgl. DUDEN, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 4,
Mannheim/Wien/Zürich 1978). In der Tat weisen die von der Beklagten
aufgeführten anderen Kombinationen mit dem Wort "Narr" in die von ihr
gezeichnete Richtung. Weder bei einem "Kindernarren" noch bei einem
"Büchernarren" wird ein neurotisches Verhältnis ausgedrückt. Bei diesen
Wortzusammensetzungen ist vielmehr eine Person mit einer ausgeprägten
Liebhaberei zum entsprechenden Objekt gemeint, jemand, der bereit ist,
viel Zeit und möglicherweise auch Geld für die entsprechende Tätigkeit
aufzuwenden. Der Umgang mit den genannten Gegenständen braucht auch
nicht unsachlich zu sein.

    Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Bedeutung des Wortteils
"Narr" auch von der Wortkombination abhängt. Während die von der Beklagten
zum Vergleich verwendeten Begriffe ("Büchernarr" und "Kindernarr")
sich im allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert haben, womit auch deren
Bedeutung eine gewisse Abnutzung erfahren hat, lässt sich Gleiches von
"Waffennarr" nicht sagen. Zudem ist auch der Zusammenhang zu beachten,
in dem der Ausdruck im fraglichen Zeitungsartikel steht. Namentlich mit
Blick auf die Bezeichnung als "Schnüffler" und die Abbildung des Klägers
in Uniform mit militärisch strammer Haltung wird dem Leser suggeriert,
der Betroffene habe ein unsachliches Verhältnis zu Waffen. Die Bezeichnung
als "Waffennarr" vermag mit der im Ausdruck "FBI-geschult" enthaltenen
Anspielung auf amerikanische Verhältnisse auch die Färbung erhalten,
der Kläger greife schnell zur Waffe und benütze diese leichtfertig. Auch
der Titel des Artikels, der die Lust des Klägers suggeriert, Grenzen
zu überschreiten, gibt dem Ausdruck "Waffennarr" eine ehrverletzende
Färbung. Dieser Ausdruck kann aufgrund des Zusammenhangs doch auch so
verstanden werden, dass der Betroffene sich nicht an die dem Waffengebrauch
im Polizeidienst gesteckten Grenzen halten wolle. Dass die so verstandene
Aussage auf den Kläger zutreffe, ist aber in keiner Weise dargetan.

    Wer ein leichtfertiges, unsachliches Verhältnis zu Waffen hat,
ist als höherer Polizeioffizier ungeeignet. Dieser wahrheitswidrige
Vorwurf hat den Kläger somit in seiner beruflichen Ehre verletzt. Der
zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz erfasst auch die berufliche Ehre
(BGE 103 II 164). Eine Rechtfertigung für diese unwahre und ehrverletzende
Äusserung ist nicht zu sehen. Der Berufung ist somit auch in diesem Punkt
kein Erfolg beschieden.