Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 II 289



119 II 289

56. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. April
1993 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen
X. Versicherungsgesellschaft (Berufung) Regeste

    Haftung des Motorfahrzeughalters. Regressrecht gegen die
Haftpflichtversicherung. Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG.

    1. Das direkte Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Versicherer
und der Einredenausschluss bilden sowohl nach dem alten MFG (Art. 49/50)
wie auch nach dem SVG (Art. 65 SVG) ein einheitliches System und verhelfen
zusammen dem Geschädigten zu einer wirksamen Sicherung seiner Ansprüche
(E. 3).

    2. Beim Einredenausschluss handelt es sich um ein akzessorisches
Nebenrecht, das aufgrund von Art. 41 UVG auf den subrogierenden
Sozialversicherer übergeht (E. 4/5).

Sachverhalt

    A.- Der bei der X. Versicherungsgesellschaft haftpflichtversicherte
A. verursachte am 24. Juni 1989 mit seinem Personenwagen bei Thun
einen Selbstunfall. Dabei erlitt der Beifahrer B. eine instabile,
stark dislozierte Luxationsfraktur der Halswirbel C5/C6 mit einem
Querschnittsyndrom ab dem Halswirbelkörper C7. B. wurde mit dem Helikopter
der Rettungsflugwacht ins Inselspital Bern überführt und am 26. Juni 1989
ins Schweizerische Paraplegikerzentrum nach Basel verlegt. Am 6. Oktober
1989 konnte er nach Hause entlassen werden, und Anfang 1990 nahm er seine
berufliche Tätigkeit wieder auf. Die Nachbehandlung im Paraplegikerzentrum
dauert noch an. Weil A. bei der Unterzeichnung des Antrags für die
Haftpflichtversicherung eine Verurteilung wegen SVG-Widerhandlungen
und damit die ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt hatte, trat die
X. Versicherungsgesellschaft rückwirkend auf den Vertragsbeginn vom
Vertrag zurück.

    Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei der B. gegen
Unfall versichert war, belangte die X. Versicherungsgesellschaft mit
(Teil-)Klage vom 18. November 1991 auf Ersatz der von ihr gegenüber
B. bis zum 14. Mai 1991 erbrachten gesetzlichen Leistungen im Betrage
von Fr. 85'351.60 nebst 5% Zins ab Urteilsdatum. Auf den beiden
Teilforderungen (Heilungskosten von Fr. 75'815.60 sowie Taggeldleistungen
von Fr. 9'536.--) forderte sie zudem für die Zeit vom 24. Juni 1989 bis
zum Urteilsdatum einen mittleren Zins von 5%. Für sämtliche ab Mitte Mai
1991 erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen behielt sie sich
ein Nachklagerecht vor. Die Beklagte widersetzte sich der Klage und
verlangte widerklageweise festzustellen, dass sie der Klägerin aus dem
von A. am 24. Juni 1989 verursachten Verkehrsunfall nichts schulde. Der
Appellationshof des Kantons Bern (III. Zivilkammer) wies die Klage am
7. Mai 1992 ab und hiess die Widerklage gut.

    Das Bundesgericht heisst die von der Klägerin eingelegte Berufung gut,
hebt das angefochtene Urteil auf und schützt die Teilklage.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Unbestritten ist, dass die Beklagte berechtigt war, von dem
mit A. geschlossenen Versicherungsvertrag rückwirkend zurückzutreten.
Anerkannt ist ebenfalls, dass dieser Vertragsrücktritt aufgrund von
Art. 65 Abs. 2 SVG nichts an der Haftung der Beklagten gegenüber dem
unfallgeschädigten B. ändert. Umstritten ist allein die vom Appellationshof
verneinte Rechtsfrage, ob sich auch die Klägerin auf den Einredenausschluss
gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG berufen kann.

Erwägung 3

    3.- Die Bestimmung von Art. 65 SVG lautet wie folgt:

    "Unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer, Einreden

    1. Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung
   ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

    2. Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom

    2. April 1908 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten
nicht
   entgegengehalten werden.

    3. (Rückgriffsrecht des Haftpflichtversicherers auf den

    Versicherungsnehmer)."

    a) Sowohl das direkte Forderungsrecht als auch der Einredenausschluss
fanden ihren gesetzlichen Niederschlag erstmals im Bundesgesetz
über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1932
(MFG; AS 48, 513), mit dem gleichzeitig das Obligatorium für die
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung eingeführt wurde. Weder die
bundesrätliche Botschaft vom 12. Dezember 1930 (BBl 1930 II 849 ff.) noch
die parlamentarischen Beratungen zum MFG haben sich ausdrücklich mit der
hier zu entscheidenden Frage befasst. Die Kommentatoren STREBEL/HUBER
halten diesbezüglich fest, obwohl Art. 49 Abs. 1 MFG nur vom unmittelbaren
Forderungsrecht des Geschädigten spreche, sei die Möglichkeit der
direkten Geltendmachung nicht an die Person des Geschädigten, sondern
an dessen Anspruch geknüpft; sie sei ein mit der Forderung verbundenes
Vorzugsrecht, gehe daher im Falle der Abtretung oder der Subrogation auf
den neuen Gläubiger über. Das Recht bestehe z.B. auch für die Suval,
soweit ihr anstelle des Versicherten Regressrechte gegen einen Halter
zustehen. Auf den Ausschluss der Einreden gemäss Art. 50 MFG könne
sich nicht nur der Geschädigte selbst, sondern auch ein in dessen Rechte
eingetretener Regressberechtigter berufen (Kommentar zum Bundesgesetz über
den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, Band II, 1938, N. 14 zu Art. 49
und N. 6 zu Art. 50 MFG).

    b) Mit der Einführung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr
vom 19. Dezember 1958 (SVG) wurde bezüglich der in Art. 49 und 50 MFG
enthaltenen Regelung keine materiellrechtliche Änderung vorgenommen. Sie
fand unverändert Eingang in Art. 61 des Entwurfs bzw. in Art. 65 der
bereinigten Fassung des SVG (vgl. bundesrätliche Botschaft vom 24. Juni
1955, BBl 1955 II 51). Die seitherigen Revisionen des SVG brachten in
bezug auf Inhalt und Wortlaut von Art. 65 SVG keine Änderungen. An den
betreffenden Grundprinzipien der bisherigen Regelung wurde nicht gerüttelt
(GEISSELER, Haftpflicht und Versicherung im revidierten SVG (Änderung
vom 20. März 1975), Diss. Freiburg 1980, S. 109).

    c) Sinn und Zweck der Vorschrift können allgemein dahin zusammengefasst
werden, dass sie den konsequenten und umfassenden Schutz des Geschädigten
zum Ziel haben. Das direkte Forderungsrecht und der Einredenausschluss sind
dabei eng miteinander verknüpft und verhelfen zusammen dem Geschädigten
zu einer wirksamen Sicherung seiner Ansprüche (STREBEL/HUBER, aaO,
N. 4 zu Art. 50 MFG; WALTER CASSANI, Das direkte Forderungsrecht des
Geschädigten gegen den Versicherer des Automobilhalters, Diss. Bern 1935,
S. 69; ABDÜLCELIL KALAV, L'action directe de la victime d'un dommage
contre l'assureur de la responsabilité selon le droit suisse et le droit
français, Diss. Genf 1952; ROLAND CHÂTELAIN, L'action directe du lésé
contre l'assureur de la responsabilité civile du détenteur d'un véhicule
automobile, Diss. Lausanne 1961, S. 137; OFTINGER, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band I, 1975, S. 458; ROLF HEUSSER, Das direkte
Forderungsrecht des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer,
Diss. Zürich 1979, S. 56; DORIS MARIA MEYER, Der Regress im
internationalen Privatrecht, Diss. Zürich 1982, S. 36; BUSSY/RUSCONI,
Code suisse de la circulation routière, 2. Auflage 1984, N. 2.1 zu
Art. 65 SVG; SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band II, 1988, S. 291; GEISSELER, aaO, S. 106;
OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II, 1989, S. 363
und 407 f.). Die beiden Elemente finden sich als einheitliches System nicht
nur in Art. 65 SVG, sondern auch in anderen Haftpflichtgesetzen, die ein
Versicherungsobligatorium vorsehen (vgl. Art. 37 Rohrleitungsgesetz,
SR 746.1; Art. 9 Kernenergiehaftpflichtgesetz, SR 732.44;
Art. 33 Binnenschiffahrtsgesetz, SR 747.201; Art. 16 Jagdgesetz, SR
922.0). Insoweit kann Art. 65 SVG somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz
nicht als ausgesprochene Sondernorm verstanden werden. Einzuräumen ist
dagegen, dass sich das direkte Forderungsrecht und der Einredenausschluss
aufgrund von Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung in erster Linie auf
den direkt Geschädigten selbst beziehen. Die Tragweite des Wortlautes
steht damit freilich noch nicht fest. Die Frage der Höchstpersönlichkeit
bzw. der Übergangsfähigkeit des Einredenausschlusses ist vielmehr in
einem weiteren Zusammenhang zu prüfen.

Erwägung 4

    4.- Das direkte Forderungsrecht gemäss Art. 65 Abs. 1 SVG bzw. Art. 49
MFG wird von der herrschenden Lehre zutreffend als akzessorisches Neben-
oder Vorzugsrecht verstanden (STREBEL/HUBER, aaO, N. 14 zu Art. 49 MFG;
OFTINGER/STARK, aaO, S. 409; ROELLI/KELLER, Kommentar zum schweizerischen
Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, Band
IV, 2. Auflage 1962, S. 111 und 154; KELLER/GABI, Das schweizerische
Schuldrecht, Band II, 1988, S. 156; MEYER, aaO, S. 43; CHRISTIAN SCHÖBI,
Die Akzessorietät der Nebenrechte von Forderungen unter besonderer
Berücksichtigung des Rechtsinstituts der Verjährung, Diss. Zürich
1990, S. 71). Aufgrund des erwähnten sachlichen Zusammenhangs und der
gegenseitigen Abhängigkeit ist auch der Einredenausschluss gemäss Art. 65
Abs. 2 SVG als Nebenrecht aufzufassen und sind die beiden Rechtsinstitute
rechtlich gleich zu behandeln.

Erwägung 5

    5.- Zu entscheiden bleibt, ob der Einredenausschluss als akzessorisches
Nebenrecht auf den subrogierenden Sozialversicherer übergehen kann oder ob
er als höchstpersönliches Vorzugsrecht nur dem Direktgeschädigten selbst
zugute kommt.

    a) Wie die Beklagte mit Recht hervorhebt, geht die Berufung
der Klägerin auf einen gewohnheitsrechtlichen Einredenausschluss von
vornherein fehl. Denn die Klägerin und die Haftpflichtversicherer haben
es bisher offenbar vorgezogen, Fälle, in denen sich diese Frage stellte,
aussergerichtlich zu erledigen. Wie die befolgte Praxis dabei gelautet
hat, spielt keine Rolle. Sie darf sich jedenfalls für keine der Parteien
negativ auswirken in jenem Moment, in dem sie sich entschliessen, die
durch Gesetzesauslegung zu entscheidende Rechtsfrage durch den Richter
beurteilen zu lassen.

    b) Gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG) tritt die SUVA gegenüber einem Dritten, der
für den Unfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe
der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und
seiner Hinterlassenen ein. Eine entsprechende Rückgriffsbestimmung
enthielt bereits Art. 100 des Bundesgesetzes über die Kranken- und
Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG).

    Dem Sozialversicherer steht ein integrales Regressrecht zu. Dies
bedeutet, dass der Rückgriff gegen sämtliche Ersatzpflichtigen möglich ist,
unabhängig davon, ob diese kausalhaftpflichtig sind, aus Verschulden oder
aus Vertragsverletzung haften. Die Sozialversicherer unterstehen mit andern
Worten der Rangordnung von Art. 51 OR nicht (BGE 47 II 487 E. 1; WILLY
KÖNIG, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage 1967, S. 497;
ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2. Auflage 1986,
S. 403; ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 1987, S. 187;
GHÉLEW/RAMELET/RITTER, Commentaire de la loi sur l'assurance-accidents,
1992, S. 162). Mit dem Eintritt in die Rechtsstellung des Geschädigten
übernimmt der Sozialversicherer nicht nur dessen Schadenersatzforderung,
sondern auch die damit verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte, soweit diese
nicht untrennbar mit der Person des Geschädigten verbunden sind (Art. 170
Abs. 1 OR; KELLER/GABI, aaO, S. 150). Nach der in der Lehre vorwiegend
vertretenen Ansicht geht das direkte Forderungsrecht gemäss Art. 65 Abs. 1
SVG bzw. Art. 49 MFG als nicht mit der Person des Geschädigten, sondern mit
dessen Anspruch verbundenes Vorzugs- oder Nebenrecht auf den subrogierenden
Sozialversicherer über (STREBEL/HUBER, aaO, N. 14 zu Art. 49 MFG); CASSANI,
aaO, S. 48 f.; JAKOB STREBEL, Haftpflicht und Haftpflichtversicherung nach
dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr, in Schweizerische Zeitschrift
für Sozialversicherung, 3. Jahrgang 1959, S. 105; ROELLI/KELLER, aaO,
S. 155; KELLER/SCHÖBI, Das schweizerische Schuldrecht, Band IV, 1984,
S. 24; SCHÖBI, aaO, S. 71; HEUSSER, aaO, S. 76; OFTINGER/STARK, aaO,
S. 409; GHÉLEW/RAMELET/RITTER, aaO, S. 161 f.). Aus dem erwähnten Gebot
der Gleichbehandlung der beiden Rechtsinstitute ergibt sich, dass auch
der Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2 SVG bzw. Art. 50 MFG als
akzessorisches Nebenrecht auf den subrogierenden Sozialversicherer
übergeht. Auch diesbezüglich ist eine Höchstpersönlichkeit, die
dem Rechtsübergang im Wege stünde, zu verneinen. Der Übergang des
Einredenausschlusses auf den Regressberechtigten wird denn auch von einem
Teil der Lehre ausdrücklich anerkannt (vgl. STREBEL/HUBER, aaO, N. 6 zu
Art. 50 MFG; KALAV, aaO, S. 131; KELLER, aaO, S. 189; OFTINGER/STARK,
aaO, S. 428; STEPHAN FUHRER, Der Regress der Sozialversicherer auf den
haftpflichtigen Dritten, in Schweizerische Versicherungszeitschrift,
60. Jahrgang 1992, S. 125).

    c) GERHARD STOESSEL (Das Regressrecht der AHV/IV gegen den
Haftpflichtigen, Diss. Zürich 1982, S. 12 Fn. 17 und 60) und ROLAND SCHAER
(Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, 1984, S. 194
ff.) halten demgegenüber den Einredenausschluss gemäss Art. 65 Abs. 2
SVG für einen besonders ausgestalteten, höchstpersönlichen Anspruch
des Geschädigten, der nicht auf den subrogierenden Ersatzleistenden
übergehe. Die ratio legis, machen sie geltend, rechtfertige unter
keinen Umständen eine Ausdehnung dieses persönlichen Privilegs
auch auf regressierende Versicherer, für die der Regress nicht
dieselbe existenzielle Bedeutung habe wie der Schadenersatz für den
Geschädigten. Der Sozialversicherungsträger sei kein alter ego des
Geschädigten, er trete nur in dessen Rechte, nicht aber in dessen Person
ein. Nach dem Ausbau der Sozialversicherungen habe das ursprüngliche
Leitmotiv des Haftpflichtversicherungsobligatoriums, namentlich der
Schutz des Geschädigten, tendenziell an Bedeutung verloren; komme der
Haftpflichtversicherer faktisch nur noch auf dem Regresswege zum Zuge, so
sei der Grund, der zu dieser Haftpflichtversicherung mit Zwittercharakter
geführt habe, weitgehend überholt.

    Dieser Sicht der Dinge, der sich der Appellationshof angeschlossen hat,
kann nicht gefolgt werden. Mag auch der Gesetzgeber bei der Einführung der
Bestimmung betreffend Einredenausschluss im Jahre 1932 vorab den Schutz
des Geschädigten selbst vor Augen gehabt haben, so ist doch nicht zu
verkennen, dass mit Art. 100 KUVG bereits damals eine Vorschrift in Kraft
war, die ein integrales Regressrecht des Sozialversicherers vorsah. In
den Materialien zum MFG findet sich jedoch kein Hinweis, wonach sich der
regressierende Sozialversicherer nicht auf das direkte Forderungsrecht
bzw. den Einredenausschluss gemäss Art. 49/50 MFG berufen könne. Es
wird allein in genereller Weise festgehalten, dass die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt für die von ihr erbrachten Leistungen gestützt
auf Art. 100 KUVG ein Regressrecht gegenüber dem Motorfahrzeughalter oder
seiner Versicherung besitze (vgl. bundesrätliche Botschaft in BBl 1930
II 876 und Sten.Bull. 1931 N 248). Obschon sich die bis zum damaligen
Zeitpunkt erschienene Literatur dafür ausgesprochen hatte, dass die
Sozialversicherung zufolge Subrogation in die Stellung des Geschädigten
eintrete und sich ebenfalls auf den Einredenausschluss berufen könne,
wird auch in der Botschaft zum SVG vom 24. Juni 1955 lediglich allgemein
ausgeführt, dass der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt der
Rückgriff auf die Personen, die für den von ihr gedeckten Schaden nach
dem Strassenverkehrsgesetz haften, ausdrücklich gewahrt werde (BBl 1955 II
58). Dasselbe gilt in bezug auf die Ablösung der Rückgriffsordnung gemäss
Art. 100 und 129 Abs. 2 KUVG durch diejenige gemäss Art. 41-44 UVG im Jahre
1981. Auch hier hat der Gesetzgeber hinsichtlich des Übergangs von direktem
Forderungsrecht und Einredenausschluss keine Ausnahme vom integralen
Regressrecht festgehalten. Dies lässt sich nur dahin deuten, dass der
Gesetzgeber das akzessorische Nebenrecht des Einredenausschlusses nicht
als ausschliesschlich höchstpersönliches Vorzugsrecht des Geschädigten
verstanden wissen wollte, sondern zumindest stillschweigend bereit war,
es auch dem regressberechtigten Sozialversicherer einzuräumen.

    Der umfassende Rechtseintritt des Sozialversicherers in die Rechte des
Geschädigten kann auch von der Sache her nicht als unbillig bezeichnet
werden. Denn der obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer
steht dem Schädiger näher als die Unfallversicherung des Geschädigten,
weshalb es sich rechtfertigen lässt, die Folgen von Versicherungsverträgen,
die sich nachträglich als nichtig erweisen, als spezifisches Risiko
des Haftpflichtversicherers durch diesen tragen zu lassen und
nicht durch den Sozialversicherer als sozusagen haftpflichtfremdem
Ersatzpflichtigen. Dem Haftpflichtversicherer bleibt schliesslich als
Ausgleich für das Erbringen von vertraglich nicht geschuldeten Leistungen
das Rückgriffsrecht gegen den haftpflichtigen Versicherungsnehmer gemäss
Art. 65 Abs. 3 SVG (früher Art. 50 Abs. 2 MFG). Es bleibt somit dabei,
dass es sich beim Einredenausschluss um ein nicht höchstpersönliches,
auf den subrogierenden Sozialversicherer übergangsfähiges Nebenrecht
handelt. Daran vermag auch der von der Beklagten unter Berufung auf SCHAER
(aaO, S. 196 f.) angestrebte rechtsvergleichende Ausblick auf das deutsche
Recht nichts zu ändern.

    Indem die Vorinstanz der Klägerin die Berufung auf den
Einredenausschluss von Art. 65 Abs. 2 SVG verweigert hat, verletzt sie
daher Bundesrecht.