Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 II 119



119 II 119

26. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1993 i.S. L. W.
gegen Grundbuchverwalter von F. und Justizdirektion des Kantons Bern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen
bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum
beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der
Gesellschaft (Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 550 Abs. 1 OR; Art. 560 ZGB;
Art. 652 ZGB).

    Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine im Gesamteigentum zweier
einfacher Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod des einen ohne
besondere Abrede nicht Alleineigentum des anderen wird (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Th. H.-V. und M. H. waren als einfache Gesellschafter
Gesamteigentümer der Liegenschaft J., Grundbuchblatt Nr. 1107.

    Am 28. Juni 1991 reichte Notar L. W. dem Grundbuchamt
F. als Rechtsgrundausweis ein als "Erbgangsurkunde" bezeichnetes
Schriftstück ein. In dieser öffentlichen Urkunde hatte er festgehalten,
Th. H.-V. sei am 9. Mai 1991 gestorben; die Gesellschafter hätten weder
im Gesellschaftsvertrag noch nachträglich vereinbart, dass die einfache
Gesellschaft mit den Erben weitergeführt werde; sie sei demzufolge
von Gesetzes wegen aufgelöst und das genannte Grundstück M. H. zu
Alleineigentum angewachsen.

    B.- Der Grundbuchverwalter von F. nahm die Eintragung mangels
genügenden Rechtsgrundausweises nicht vor. Die Justizdirektion des
Kantons Bern wies die von Notar L. W. gegen diese Verfügung eingereichte
Beschwerde ab.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, an welches Notar L. W. in
der Folge gelangte, wies dessen Beschwerde am 10. August 1992 ab.

    C.- Gegen diesen Entscheid führt L. W. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern aufzuheben und den Grundbuchverwalter von F. anzuweisen, die
Erbgangsurkunde in das Grundbuch einzutragen.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, während der Grundbuchverwalter von F., die Justizdirektion
des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Justiz auf Vernehmlassung
verzichtet haben.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab aus folgenden

Auszug aus den Erwägungen:

                          Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Das Verwaltungsgericht hat erwogen, gemäss Art. 545 Abs.
1 Ziff. 2 OR werde die einfache Gesellschaft aufgelöst, wenn ein
Gesellschafter sterbe und die Gesellschaft fortzusetzen nicht vereinbart
sei bzw. nicht vereinbart werde. Welche Stellung den Erben des verstorbenen
Gesellschafters in dieser Situation zukomme, werde in den Bestimmungen über
die einfache Gesellschaft nicht geregelt und sei in der Rechtswissenschaft
kontrovers. Mit dem Eintritt eines Auflösungsgrundes sei die einfache
Gesellschaft mit dem ursprünglichen Zweck des gemeinsamen Eigentums zwar
aufgelöst, bestehe indessen mit dem neuen Zweck ihrer Liquidation bis
zu deren Abschluss weiter. Mit VON STEIGER (Schweizerisches Privatrecht
VIII/1, Basel 1976, S. 454) sei davon auszugehen, dass die Erben gestützt
auf Art. 560 und 602 ZGB für die Liquidation in die Rechtsstellung
des verstorbenen Gesellschafters eintreten und mit allen sich daraus
ergebenden Rechten und Pflichten Mitglieder der Liquidationsgesellschaft
werden. Im Recht der Personengesellschaft gebe es keine Norm, welche
die Rechtsstellung der Erben aufhebe oder modifiziere. Art. 584 OR, der
analog auf die einfache Gesellschaft anzuwenden sei, sehe denn auch den
Eintritt der Erben in die Liquidationsgesellschaft vor. Wie in BGE 113
II 496 E. 2b, so müsse auch vorliegend angenommen werden, das Eigentum am
fraglichen Grundstück sei in die Gesamteigentumsanteile des überlebenden
Gesellschafters und der Erbengemeinschaft zerfallen. Die Grundbuchanmeldung
sei daher zu Recht abgewiesen worden.

    Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, weder bundesgerichtliche
Entscheidungen noch Literaturstellen vermöchten die Auffassung des
Verwaltungsgerichts abzudecken, dass im Falle des Todes eines einfachen
Gesellschafters dessen Erben ohne entsprechende Fortsetzungsklausel
von Gesetzes wegen dingliche Berechtigungen am Gesellschaftsvermögen
zufielen. Dies stehe im Widerspruch zur schweizerischen Praxis,
sei dogmatisch falsch und führe zu stossenden Auswirkungen. Die
Rechtsschutzbedürfnisse der Erben bei Auflösung einer einfachen
Gesellschaft seien durch die Mittel der Herabsetzungsklage, der
Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung sowie durch
die Zwangsvollstreckungsmassnahmen zur Verwertung des Grundstücks
genügend geschützt, so dass auf die Einräumung dinglicher Rechte am
Gesellschaftsvermögen ohne weiteres verzichtet werden könne. Auch der
vorliegende Fall gehöre zu den Einzelfällen, in denen der Grundsatz der
erbrechtlichen Universalsukzession und namentlich die Vorschrift von
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar
1910 (GBV; SR 211.432.1) relativiert werden müsse. Den Erben des
verstorbenen Gesellschafters stünden zwar vermögensrechtliche Ansprüche
zu, nicht aber unmittelbar dingliche Berechtigungen an Grundstücken des
Gesellschaftsvermögens; die Liquidation der einfachen Gesellschaft werde
auf obligatorischer Grundlage im Sinne eines Abrechnungsverhältnisses
durchgeführt. Die vorgelegte Erbgangsurkunde beruhe demnach auf einem
genügenden Rechtsgrund nach Art. 965 ZGB, weshalb sie in das Grundbuch
einzutragen sei.

Erwägung 3

    3.- Die Frage, ob eine im Gesamteigentum zweier einfacher
Gesellschafter stehende Liegenschaft beim Tod eines Gesellschafters
ohne besondere Abrede Alleineigentum des anderen werde, ist, wie die
Justizdirektion aufgezeigt hat, vom Bundesgericht verneint worden (BGE
113 II 496 E. 2b; 68 III 44 E. 1). An dieser unter gesellschafts-, erb-
und sachenrechtlichen Gesichtspunkten zutreffenden Rechtsprechung ist
festzuhalten.

    a) Gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR wird die einfache Gesellschaft
aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht
schon vorher - oder erst nachträglich (BGE 70 II 56) - vereinbart
worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll. Die
Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist aufgrund des
hier anwendbaren Art. 550 Abs. 1 OR von allen, also auch von den an der
Geschäftsführung nicht beteiligten Gesellschaftern vorzunehmen. Sie hat
die Lösung der durch die Gesellschaft geschaffenen rechtlichen Beziehungen
zum Gegenstand, und zwar durch Erfüllung der Schulden bzw. Überführung
der Rechte und allenfalls der Pflichten aus der Gemeinschafts- in die
Individualsphäre; sie umfasst sowohl die Abwicklung der Beziehungen zu
Dritten (äussere Liquidation) als auch die Verteilung der verbleibenden
Werte oder allfälliger Schulden unter die Gesellschafter (innere
Liquidation) (ZÄCH, Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag
von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 397; SIEGWART, N. 1 und 6 zu
Art. 548/549/550 OR; HARTMANN, N. 1 zu Art. 582 OR; VON STEIGER, aaO,
S. 464 Ziff. 2a). Nicht schon der Eintritt des Auflösungsgrundes, sondern
erst der Abschluss der Liquidation beendet das Gesellschaftsverhältnis
(BGE 105 II 206 E. 2a mit Hinweisen); die Gesellschaft besteht als
sog. Abwicklungsgesellschaft mit dem neuen und ausschliesslichen Zweck
der Liquidation fort (BGE 93 II 252 E. bb; 105 II 208 E. b mit Hinweisen;
MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Grundriss des Schweizerischen Gesellschaftsrechts,
6. Aufl. Bern 1989, § 8 N. 63; BECKER, N. 2 zu Art. 545 OR; SIEGWART,
N. 37 zu Art. 545/547 OR; HARTMANN, N. 1 und 11 zu Art. 574 OR; VON
STEIGER, aaO, S. 450 und 461). Die Liquidation erfasst auch vorhandenes
Gesamteigentum, das nur so lange vom Privatvermögen der Gesellschafter
getrenntes Sondervermögen bleibt, als das Gesamthandverhältnis andauert
(VON GREYERZ, Die Erhaltung der Unternehmung im Erbgang, Berner Tage für
die juristische Praxis 1970, Bern 1972, S. 72 II.1.). Wie die Liquidation
im einzelnen durchzuführen ist, ordnet das Gesellschaftsrecht; dieses sieht
allerdings nicht vor, dass ein Mitglied Gesellschaftsgut an sich ziehen
könnte; gemäss Art. 548 OR findet nicht einmal ein Rückfall eingebrachter
Sachen an den Einbringenden statt (BGE 78 II 310 E. b). Nach dem auf
die einfache Gesellschaft anwendbaren Art. 584 OR (BGE 93 II 391 E. 3)
haben die Erben des verstorbenen Gesellschafters für die Liquidation
einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen; ausserdem sind sie an der in
Liquidation befindlichen Gesellschaft als Mitglieder in der Stellung
beteiligt, wie sie der Erblasser eingenommen hätte (BGE 114 V 4 E. b
mit Hinweisen; SIEGWART, N. 9 zu Art. 545/547 OR; HARTMANN, N. 1 zu
Art. 584 OR; VON STEIGER, aaO, S. 453; HEINRICH MARFURT, Die Auflösung
der Kollektivgesellschaft beim Tode eines Gesellschafters, Diss. FR
1928, S. 96); das folgt auch schon daraus, dass die Berechtigung an der
Gesamthand ohne Mitwirkung der Gesellschafter gar nicht gelöst, bestehendes
Gesamteigentum mithin nicht aufgehoben werden könnte (MEIER-HAYOZ,
N. 4 zu Art. 653 ZGB; SIEGWART, N. 13 zu Art. 544 OR; HAAB/SIMONIUS,
N. 18 zu Art. 652 bis 654 ZGB); es ergibt sich dies aber auch daraus,
dass die Gesellschaft ohne die Gesellschafter in ihrer Identität (BGE
93 II 252 E. bb mit Hinweisen; VON STEIGER, aaO, S. 450 und 461) nicht
fortzubestehen vermöchte. Es ist denn auch anerkannt, dass den Erben eines
Gesellschafters das Recht gemäss Art. 583 Abs. 2 OR zusteht, beim Richter
die Abberufung der Liquidatoren und die Ernennung neuer zu verlangen (BGE
69 II 37 E. 3; SIEGWART, N. 5 zu Art. 583 OR; HARTMANN, N. 9 zu Art. 583
OR). Die Regelung im schweizerischen Gesellschaftsrecht entspricht im
übrigen der deutschen Gesetzgebung (Kommentar STAUDINGER, 12. Auflage
Berlin 1991, N. 9 zu § 727 BGB; MÜNCHENER Kommentar, Band 3, München 1980,
N. 1 und 9 zu § 727 BGB; KOHLHAMMER Kommentar, Band 3, 10. Aufl., N. 1
und 4 zu § 727 BGB; WIELAND, Handelsrecht, Band 1, München 1921, S. 682),
an die es sich seit jeher angelehnt hat (Bericht über die Anpassung und
Revision des Obligationenrechts und über die Einführungsbestimmungen zum
schweizerischen Zivilgesetzbuche, 1904, S. 49/9.).

    b) Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben mit dem Tod des Erblassers
kraft Gesetzes die Erbschaft als Ganzes (Abs. 1); mit Vorbehalt
der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die
beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne
weiteres auf sie über; dessen Schulden werden zu persönlichen Schulden
der Erben (Abs. 2). Wegen ihrer höchstpersönlichen Natur gilt hingegen
die Mitgliedschaft bei einer einfachen Gesellschaft als unvererblich
(TUOR, N. 12 der Einleitung zu Art. 457-536 ZGB; ESCHER, N. 5a der
Einleitung zu Art. 457-536 ZGB; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, aaO, § 8 N. 10;
DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl. Bern 1992, § 13 N. 25). Sie
- und mit ihr der Grund für die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft
- entfällt indessen, wenn die einfache Gesellschaft beim Tod eines
Gesellschafters von Gesetzes wegen aufgelöst wird (Art. 545 Abs. 1
Ziff. 2 OR) und bloss noch als sog. Abwicklungsgesellschaft mit dem
alleinigen Zweck, liquidiert zu werden, für so lange weiterbesteht, als
die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen ist. Die Nachfolge der Erben
in die Stellung des Erblassers ist in diesem Fall keine andere, als wenn
der Auflösungsgrund für die einfache Gesellschaft unmittelbar vor seinem
Tod eingetreten, der Liquidationsanspruch noch in seiner Person entstanden
wäre. Was unter solchen Umständen der Vererblichkeit obligatorischer und
dinglicher Rechte des verstorbenen Gesellschafters von Gesetzes wegen
(Art. 560 Abs. 2 ZGB) entgegenstehen könnte, ist nicht einzusehen.

    c) Gesamteigentum setzt ein persönliches Gemeinschaftsverhältnis
unter den Beteiligten, eine persönliche Verbindung in der Form eines
spezifischen Rechtsverhältnisses voraus (MEIER-HAYOZ, N. 69 zu Art. 652
ZGB; HAAB/SIMONIUS, N. 2 zu Art. 652-654 ZGB; LEEMANN, N. 1 zu Art. 652
ZGB). Die einfache Gesellschaft stellt gemäss Art. 544 Abs. 1 OR eine
derartige Gesamthandgemeinschaft dar (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, aaO, § 8
N. 14; SIEGWART, N. 8 zu Art. 544 OR). Der Eintritt eines Auflösungsgrundes
bei der Gemeinschaft bewirkt kein Erlöschen der Gesamthand, sondern
lässt lediglich einen Anspruch auf Aufhebung des Gesamthandverhältnisses
entstehen; die Gemeinschaft dauert als sog. Liquidationsgemeinschaft fort;
an der Gesamthandberechtigung ändert sich unmittelbar nichts; sie entfällt
erst, sobald und soweit die Auseinandersetzung vollzogen ist (MEIER-HAYOZ,
N. 5 zu Art. 654 ZGB; HAAB/SIMONIUS, N. 14 zu Art. 652-654 ZGB; LEEMANN,
N. 5 zu Art. 654 ZGB). Damit der Anteil eines Gemeinschafters an der
Gesamthandberechtigung den andern Gemeinschaftern anwächst, muss der
betreffende Gemeinschafter aus der Gemeinschaft ausscheiden und die
Gesamthandschaft fortgeführt werden (MEIER-HAYOZ, N. 69 zu Art. 652 ZGB;
HAAB/SIMONIUS, N. 40 zu Art. 652-654 ZGB; LEEMANN, N. 8 zu Art. 652 ZGB;
LIVER, ZBJV 100/1964, S. 263). An dieser notwendigen Voraussetzung aber
fehlt es, wenn die einfache Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters
mangels anderslautender Vereinbarung der Bestimmung des Art. 545 Abs. 1
Ziff. 2 OR entsprechend aufgelöst wird, mit anderen Worten, wenn der
Tod nicht zugleich Grund für das Ausscheiden des Gesellschafters und
die Fortführung der Gesellschaft unter den noch verbleibenden Mitgliedern
bildet (vgl. BGE 81 II 362 E. 1; HAAB/SIMONIUS, N. 15 zu Art. 652-654 ZGB).
Einer dinglichen Berechtigung der Erben des verstorbenen Gesellschafters
steht nichts entgegen, zumal das für den Bestand von Gesamteigentum
erforderliche Gemeinschaftsverhältnis dadurch erhalten bleibt, dass
die Erben in der Stellung des verstorbenen Gesellschafters an der zu
liquidierenden Gesellschaft beteiligt sind.

    d) Zusammengefasst ist unter allen teilrechtlichen Aspekten letztlich
einerseits entscheidend, dass der Tod eines einfachen Gesellschafters
mangels einer Fortsetzungsklausel zwar Grund für die Auflösung der
einfachen Gesellschaft, nicht jedoch für deren Fortführung durch die
übrigen Gesellschafter bildet; anderseits ist wesentlich, dass die Erben
in der Stellung des verstorbenen Gesellschafters in die zu liquidierende
Gesellschaft eintreten.

Erwägung 4

    4.- Was der Beschwerdeführer vorträgt, ist weder im einzelnen noch
insgesamt geeignet, den gegenteiligen Standpunkt zu rechtfertigen. Die
Abrede, eine einfache Gesellschaft beim Hinschied eines Gesellschafters mit
dessen Erben fortzusetzen, wird nicht dadurch überflüssig und sinnlos,
dass die Erben der sog. Abwicklungsgesellschaft angehören; denn im
einen Fall wird die Gesellschaft mit dem bisherigen unveränderten Zweck
fortgeführt, im anderen hingegen aufgelöst und liquidiert. Inwiefern die
Beteiligung der Erben an der zu liquidierenden Gesellschaft mit deren
Anzeigepflicht und den vorübergehenden Befugnissen gemäss Art. 547 Abs. 2
OR unvereinbar sein könnte, ist weder auszumachen noch aufgezeigt. Die
Auseinandersetzung nach Eintritt eines Auflösungsgrundes bleibt,
wie dargelegt, nicht ausschliesslich den bisherigen Gesellschaftern
vorbehalten. Die dogmengeschichtlichen und rechtsvergleichenden Hinweise
sind von vornherein unbehelflich, soweit sie eine der schweizerischen
nicht entsprechende Ordnung zur Grundlage haben; was den Hinweis auf
das deutsche Recht betrifft, so deckt sich, wie bereits ausgeführt,
die schweizerische mit der deutschen Regelung. Die vom Beschwerdeführer
genannten Entscheide kantonaler Behörden gründen zum einen auf der mit
dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Annahme, beim Tod eines Gesellschafters
bestehe die Gesellschaft mit dem verbleibenden als einzigem Gesellschafter
und Liquidator fort, dingliche Anteilsrechte vermöchten die Erben des
verstorbenen Gesellschafters nur beim Vorliegen einer Fortsetzungsklausel
zu erwerben; zum andern geben sie bloss wieder, was sich zweifelsfrei dem
Gesetz entnehmen lässt, und - was der Beschwerdeführer e contrario daraus
folgert - wie die Unvererblichkeit der Mitgliedschaft der gesetzlichen
Ordnung entspricht. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Schrifttum
wird die These, der Gesamteigentumsanteil des verstorbenen Gesellschafters
wachse dem überlebenden an, teilweise überhaupt nicht näher begründet,
der Tod des einen Gesellschafters seinem Austritt aus der Gesellschaft
gleichgesetzt, oder aber davon ausgegangen, die Erben nähmen in der
nunmehr zu liquidierenden Gesellschaft nicht jene Stellung ein, die
der verstorbene Gesellschafter vor Eintritt der Gesellschaft in das
Liquidationsstadium innegehabt habe. Auf die herrschende Grundbuchpraxis
kann es schliesslich nicht entscheidend ankommen, solange diese nicht
höchstrichterlich überprüft worden ist.

Erwägung 5

    5.- Das Verwaltungsgericht hat mithin kein Bundesrecht verletzt, indem
es zum Schluss gelangt ist, das Grundstück J., Grundbuchblatt Nr. 1107,
sei beim Tode von Th. H.-V. nicht Alleineigentum von M. H. geworden;
es hat daher zu Recht die gegen den Entscheid der Justizdirektion des
Kantons Bern gerichtete Beschwerde abgewiesen. Damit ist auch vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.