Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 III 26



119 III 26

8. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
vom 15. März 1993 i.S. F. (Rekurs) Regeste

    Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die
Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG).

    Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so
ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher
Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation
der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht.

Sachverhalt

    A.- Das Betreibungsamt S. versteigerte am 10. Dezember 1992 in der
Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 32/1991 die Liegenschaft HB 586
im Eigentum von F. Der Zuschlag erfolgte für Fr. ... an die Schweizerische
Kreditanstalt.

    Dagegen richtete sich F. an das Obergericht X. als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs, welches ihre Beschwerde am 13. Januar
1993 abwies.

    F. hat sich mit Rekurs vom 10. Februar 1993 an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Sie beantragt, das
angefochtene Urteil unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zudem
stellt sie das Gesuch, ihrem Rekurs aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- Mit ihrer als "Appellation" bezeichneten Eingabe verlangt
die Rekurrentin die Aufhebung des Zuschlags, da die Versteigerung
ihrer Liegenschaft nicht einen Monat, allenfalls vierzehn Tage, zuvor
bekanntgegeben worden sei.

    a) Die Steigerungspublikation soll die Vorbereitung und auch die
spätere, sachgemässe Durchführung der Versteigerung ermöglichen (AMONN,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. A. Bern 1988,
S. 236 N 15). Sie muss daher die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben
enthalten und mindestens einen Monat vor dem Versteigerungstermin erfolgen
(Art. 138 SchKG, Art. 29 VZG). Ist das Lastenverzeichnis erstellt und
endgültig bereinigt sowie die Liegenschaft neu geschätzt, dann sind
die Steigerungsbedingungen festzulegen (Art. 140 SchKG; AMONN, aaO,
S. 242 f. N 44 und 45) und mindestens zehn Tage vor der Versteigerung im
Betreibungsamt öffentlich aufzulegen (Art. 134 Abs. 2 SchKG).

    b) Im vorliegenden Fall musste die auf den 3. September 1992 angesetzte
Versteigerung verschoben werden, da die Rekurrentin eine Schätzung durch
einen Sachverständigen beantragt hatte. Die Steigerungsbedingungen und
das Lastenverzeichnis waren zuvor in Rechtskraft erwachsen. Der von der
kantonalen Aufsichtsbehörde festgelegte neue Schätzungswert wurde den
Beteiligten mitgeteilt. Daraufhin legte das Betreibungsamt den neuen
Versteigerungstermin auf den 10. Dezember 1992 fest. Die entsprechende
Publikation im Amtsblatt des Kantons X. erfolgte am 27. November 1992.

    c) Damit steht fest, dass das Vorbereitungsverfahren ordnungsgemäss
durchgeführt worden ist. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist die
Versteigerung nicht etwa eingestellt, sondern bloss auf einen spätern
Zeitpunkt verschoben worden. Das Gesetz legt fest, dass im Falle der
Einstellung der Versteigerung die Ankündigung der neuen Versteigerung
vierzehn Tage zuvor erfolgen muss (Art. 31 VZG). Wie lange im voraus nach
einer Verschiebung der Versteigerung der neue Termin bekanntzugeben ist,
ist nicht geregelt. Auch die Doktrin fordert hier keine Minimalfrist
(JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, erster
Band, 3. A. Lausanne 1911, N 2 zu Art. 138). Gläubiger und Schuldner
haben jedoch ein Interesse an einem bestmöglichen Verwertungserlös, was
eine rechtzeitige Bekanntgabe des Versteigerungstermins an möglichst
viele Interessenten erfordert (BGE 110 III 32 f. E. 2). Es gibt
keinerlei Anhaltspunkte, dass das Betreibungsamt durch den Zeitpunkt der
Steigerungspublikation den Anliegen der an dieser Verwertung interessierten
Parteien nicht gerecht geworden wäre. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt
somit nicht vor, weshalb eine Aufhebung des Zuschlags nicht in Frage kommt.