Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 81



119 Ib 81

9. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 22.
April 1993 i.S. M. und N. gegen Regierungsrat des Kantons Solothurn
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 17 Abs. 2 ANAG, Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung; SR 823.21)
sowie Art. 8 EMRK; Anspruch des Kindes eines Ausländers auf Einbezug in
die Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug).

    1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1).

    2. Aus der Begrenzungsverordnung dürfen keine weiteren Voraussetzungen
für einen Familiennachzug abgeleitet werden, als sie sich aus dem Gesetz
ergeben (E. 2).

    3. Bedeutung für den Familiennachzug, wenn das Kind bereits einmal
in der Schweiz niedergelassen war, danach aber jahrelang von der Familie
getrennt in der Heimat gelebt hat (E. 3 und 4).

Sachverhalt

    A.- Der jugoslawische Staatsangehörige M. reiste im Mai 1967 in die
Schweiz ein, lebt seither im Kanton Solothurn und verfügt heute über die
Niederlassungsbewilligung. In den Jahren 1984 und 1985 reichte er vier
Gesuche um Nachzug seiner beiden Söhne ein. Das Amt für Ausländerfragen
des Kantons Solothurn wies diese Gesuche jeweils mit der Begründung ab, die
Bewilligung eines Familiennachzugs setze voraus, dass die ganze Familie -
die Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter - zusammengeführt werde.

    In der Folge stellte M. ein Gesuch um Nachzug aller
Familienangehörigen, welches bewilligt wurde. Am 9. Juni 1985 reisten die
Ehefrau, die 1967 und 1969 geborenen Söhne sowie die 1975 geborene Tochter
N. in die Schweiz nach, wo sie ebenfalls die Niederlassungsbewilligung
erhielten.

    Am 10. Juli 1986 zog die Tochter N. als einziges Familienmitglied
nach Jugoslawien zurück.

    Mit Schreiben vom 20. August 1991 ersuchte M. erneut um Nachzug
seiner Tochter N., die sich in jenem Zeitpunkt bereits besuchsweise in
der Schweiz befand. Das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn
wies dieses Gesuch am 16. September 1991 ab.

    Dagegen erhob M. am 25. September 1991 Beschwerde beim
Polizei-Departement des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am
23. April 1992 ab.

    Auch eine Beschwerde vom 7. Mai 1992 an den Regierungsrat des Kantons
Solothurn blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 25. August 1992 wies dieser
die Beschwerde ab.

    Zur Begründung führte der Regierungsrat im wesentlichen aus, M. verfüge
nicht über genügende finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie,
weshalb ein Nachzug der Tochter nicht in Frage komme.

    Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. September 1992 an das
Bundesgericht beantragen M. und N., der Entscheid des Regierungsrates sei
aufzuheben und die Tochter N. sei in die Niederlassungsbewilligung des
Vaters M. einzubeziehen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

    In ihren Vernehmlassungen vom 27. Oktober beziehungsweise 13. November
1992 schliessen der Regierungsrat des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt
für Ausländerfragen auf Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat stellt
zudem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

    Mit Verfügung vom 5. November 1992 erteilte der Präsident der II.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus gegen die Erteilung oder Verweigerung
von fremdenpolizeilichen Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen
Anspruch einräumt.

    Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) entscheidet die zuständige
Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit
dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt
und Niederlassung. Der Ausländer beziehungsweise seine allfällig
in der Schweiz lebenden Angehörigen haben damit grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher ausgeschlossen, soweit nicht
eine Norm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags dem Ausländer oder
seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
einräumt (BGE 118 Ib 155 E. 1a; 116 Ib 355 E. 1a).

    b) Gemäss dem Wortlaut der früheren Fassung vom 26. März 1931 von
Art. 17 Abs. 2 ANAG (BS 1 126/7), welche bei Einreichung des ursprünglichen
Nachzugsgesuches noch in Kraft war, hatten die Ehefrau und die noch nicht
18jährigen Kinder eines niedergelassenen Ausländers Anspruch darauf, in
dessen Bewilligung einbezogen zu werden, "sofern sie mit ihm in gemeinsamem
Haushalte leben werden". Seit dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle vom
23. März 1990 am 1. Januar 1992 gilt der neue Wortlaut von Art. 17 Abs. 2
ANAG, wonach ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung haben, "wenn sie mit ihren Eltern zusammen
wohnen" (AS 1991 1043).

    Im vorliegenden Fall war die nachzuziehende Tochter im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung 15 Jahre und zehn Monate alt; heute ist sie rund
17 1/2jährig. Die Beschwerdeführer haben daher gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug der Tochter in die
Niederlassungsbewilligung der Eltern.

    c) Ferner garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens.
Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung)
in der Schweiz hat; wird ihm selber die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Soweit deshalb eine familiäre
Beziehung im beschriebenen Sinn tatsächlich gelebt wird und intakt
ist, ist das der zuständigen Behörde durch Art. 4 ANAG grundsätzlich
eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt. In solchen Fällen ist daher die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um die fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländers zulässig. Das gleiche gilt, wenn dieses Rechtsmittel
vom betroffenen Familienmitglied mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz
eingereicht wird. Nichts kommt darauf an, ob eine Erneuerung oder die
erstmalige Erteilung der Anwesenheitsbewilligung in Frage steht (BGE 118
Ib 157 E. c; 116 Ib 355 E. b; 115 Ib 99 f. E. e; 109 Ib 185 ff. E. 2).

    Gemäss Rechtsprechung der Instanzen der Europäischen
Menschenrechtskonvention sowie des Bundesgerichts ist im Verhältnis
zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern ein eigentliches Zusammenleben
nicht unentbehrlich für das Bestehen eines Familienlebens im Sinne von
Art. 8 EMRK. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger
Kontakt genügen kann (BGE 118 Ib 157 E. c; 115 Ib 100; mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Literatur zu Art. 8 EMRK).

    Es ist unbestritten und aktenkundig, dass die nachzuziehende Tochter
in regelmässigem Kontakt zu ihren Familienangehörigen stand. Seit Sommer
1991 lebt sie ausserdem bei ihren Eltern in der Schweiz. Die familiäre
Beziehung wird somit tatsächlich gelebt und ist intakt.

    d) Die Beschwerdeführer können sich demnach sowohl auf Art. 17
Abs. 2 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK berufen, weshalb auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

Erwägung 2

    2.- a) In materiellrechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob im
konkreten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auf
Familiennachzug erfüllt sind (vgl. BGE 118 Ib 158 E. 2a).

    b) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob Art. 17 Abs. 2 ANAG
einen bedingungslosen Anspruch enthält, wie die Beschwerdeführer
annehmen, oder ob die Verwirklichung dieses Anspruchs von weiteren
Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Die Vorinstanz geht davon
aus, für einen Nachzug müssten auch die Voraussetzungen der Art. 38 ff. der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) erfüllt sein, welche jedenfalls
in analoger Weise Anwendung auf Niedergelassene finden sollen. Danach ist
für die Bewilligung eines Familiennachzugs insbesondere erforderlich,
dass Aufenthalt und gegebenenfalls Erwerbstätigkeit des Ausländers als
gefestigt erscheinen (Art. 39 Abs. 1 lit. a BVO), die Familie zusammen
wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat (Art. 39 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 BVO), der Ausländer genügend finanzielle Mittel
für den Unterhalt seiner Familie hat (Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO) und die
Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert
ist (Art. 39 Abs. 1 lit. d BVO).

    Wie auch die Vorinstanz anerkennt, spricht der Wortlaut von Art. 17
Abs. 2 ANAG gegen die Geltung weiterer Voraussetzungen, wie sie in
der Begrenzungsverordnung enthalten sind (so auch PETER KOTTUSCH,
Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzuges von Ausländern, in: ZBl
90/1989, S. 347). In Anlehnung an eine in der Literatur geäusserte Meinung
(KOTTUSCH, aaO) hält sie aber dafür, es sei angesichts des Umstandes,
dass die durch Einbezug erlangte Niederlassungsbewilligung die bessere
Rechtsstellung verleihe als die Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 5 und
6 ANAG), nicht einzusehen, weshalb beim Niedergelassenen die geringeren
Anforderungen genügen sollten, als sie ein Jahresaufenthalter erfüllen
muss, damit ihm der Familiennachzug bewilligt wird.

    Diese Schlussfolgerung überzeugt jedoch nicht. Zunächst ist
nicht ersichtlich, inwiefern sie sich in ihrer ganzen Tragweite,
wie die Vorinstanz meint, aus Sinn und Zweck der Regelung des
Familiennachzuges ergeben soll. Ausserdem gründet sie einzig
auf der Rechtsstellung, die der nachzuziehende Ausländer erwirbt,
und lässt diejenige des in der Schweiz weilenden Ausländers ausser
acht. Insoweit der niedergelassene Ausländer über eine bessere und
gefestigtere Rechtsstellung verfügt als der Jahresaufenthalter,
rechtfertigt es sich auch, weniger strenge Anforderungen für den
Familiennachzug zu stellen. Der neue Wortlaut von Art. 17 Abs. 2
ANAG sieht im übrigen den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung
nur noch für die Kinder vor; der Ehegatte hat zunächst bloss einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und erst nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf
eine Niederlassungsbewilligung, währenddem nach alter Gesetzesfassung
die Ehefrau ebenfalls direkt in die Niederlassungsbewilligung einbezogen
werden konnte. Die grundsätzliche Besserstellung der nachzuziehenden
Familienmitglieder eines Niedergelassenen im Vergleich zu denjenigen
eines Jahresaufenthalters hat dadurch eine gewisse Abschwächung erfahren.

    Auch das Argument, Art. 17 Abs. 2 ANAG sei mit Blick auf das
Entstehungsjahr des ANAG - 1931 - primär gar nicht auf den Familiennachzug,
sondern auf eine einheitliche Rechtsstellung aller Familienangehörigen
beim Erwerb der Niederlassungsbewilligung gerichtet, schlägt nicht
durch. Spätestens bei der Gesetzesrevision vom 23. März 1990 ist auch
der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Art. 17 Abs. 2 ANAG genauso den
Familiennachzug erfasst und regelt (vgl. Amtl.Bull. 1989 N. 1460 ff.).

    Schliesslich stehen der Auffassung der Vorinstanz auch systematische
Überlegungen entgegen: Einmal gilt die Begrenzungsverordnung nicht für
in der Schweiz niedergelassene Ausländer (Art. 2 lit. b BVO), aus welchem
Grund die Vorinstanz selbst die Begrenzungsverordnung nur in analoger Weise
anwenden will. Die Voraussetzungen der Art. 38 ff. BVO sind denn auch auf
die Situation eines Jahresaufenthalters zugeschnitten und passen nicht ohne
weiteres für Niedergelassene (vgl. insbesondere Art. 39 Abs. 1 lit. a und
Art. 40 Abs. 1 BVO). Vor allem aber kann auf Verordnungsstufe nicht ein
durch Gesetz eingeräumtes Recht wieder beschnitten werden, wenn das Gesetz
selbst nicht auch diese Einschränkung vorsieht. Da der Jahresaufenthalter
kein gesetzliches Recht auf Familiennachzug hat, können bei ihm auf
Verordnungsstufe entsprechende Voraussetzungen vorgesehen werden. Beim
Niedergelassenen hingegen müssen sich zusätzliche Anforderungen an den
Familiennachzug aus dem Gesetz selbst ergeben; sie dürfen nicht allein
aus der Begrenzungsverordnung abgeleitet werden.

    c) Zweck des Familiennachzuges nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es,
das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen (BGE 118 Ib 159 E. b; 115 Ib
101 E. 3a). Der neue Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 ANAG verdeutlicht die
- schon früher geltende - Ausrichtung des Gesetzes auf die rechtliche
Absicherung des Zusammenlebens der Gesamtfamilie; das Gesetz verlangt
ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden (BGE
118 Ib 159 E. b). Insofern entspricht es der gesetzlichen Regelung, wenn
vom niedergelassenen Ausländer verlangt wird, dass er über eine Wohnung
verfügt, die dafür taugt, die Gesamtfamilie zu beherbergen. Hingegen
ist fraglich, ob auch gefordert werden darf, dass sie der Anforderung
von Art. 39 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BVO entsprechen muss;
dies kann im vorliegenden Fall aber offenbleiben, da nicht bestritten ist,
dass die 3 1/2-Zimmer-Wohnung der in der Schweiz niedergelassenen Eltern
genügt, auch die Tochter aufzunehmen, nachdem die - nunmehr erwachsenen -
Söhne in der Zwischenzeit von zu Hause ausgezogen sind.

    d) Umstritten ist, ob der Familiennachzug von den finanziellen
Möglichkeiten der Beteiligten abhängig gemacht werden kann.

    Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 ANAG
kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen oder heimgeschafft
werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der
öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur
Last fällt. Ausweisung oder Heimschaffung wegen Fürsorgeabhängigkeit
ist auch beim niedergelassenen Ausländer möglich (vgl. Art. 9 Abs. 3
lit. b ANAG). Bringt der Nachzug eines Familienangehörigen die Gefahr
von Fürsorgeabhängigkeit für die Beteiligten mit sich, kann es sich daher
rechtfertigen, von der Erteilung der Niederlassungsbewilligung abzusehen.

    Anderseits hat der Nationalrat anlässlich der Revision von Art. 17
Abs. 2 ANAG einen Antrag abgelehnt, wonach der Anspruch auf Familiennachzug
ausdrücklich daran gebunden gewesen wäre, dass keine fürsorgerischen
Bedenken bestünden (vgl. Amtl.Bull. 1989 N. 1460 ff.). Bundesrat
Koller hat dazu festgehalten, dieser Antrag sei mit dem schweizerischen
Familienverständnis nicht vereinbar (Amtl.Bull. 1989 N. 1460 f.).

    Soweit finanzielle Gründe einem Familiennachzug entgegenstehen sollen,
ist deshalb vorauszusetzen, dass für die Beteiligten konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen
einer Ausweisung oder Heimschaffung erfüllt sind; blosse Bedenken genügen
nicht. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 11 Abs. 3 ANAG ist auch
eine allfällig lange Anwesenheit des in der Schweiz lebenden Ausländers
zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 Ib 7 E. 4); für den nachzuziehenden
Angehörigen ist dies allerdings nur mittelbar von Belang.

    e) Vor Bundesgericht kann auf die differenzierten Darlegungen der
Vorinstanz zur finanziellen Lage der Beschwerdeführer abgestellt werden,
da diese weder umstritten sind noch geltend gemacht wird, die Verhältnisse
hätten sich diesbezüglich in der Zwischenzeit wesentlich verändert.

    Das monatliche Einkommen der Eltern, das ausschliesslich aus einer
Invalidenrente des Ehemannes von Fr. 1'998.-- und Ergänzungsleistungen
von Fr. 1'042.-- besteht, somit total Fr. 3'040.-- beträgt, reicht nur
knapp aus, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'000.--
zu decken. Die Vorinstanz geht von einem massgeblichen fürsorgerischen
Minimalbedarf von Fr. 3'271.50 (Lebenshaltungskosten für eine Familie
mit einem Kind über 16 Jahren von Fr. 2'450.-- zuzüglich Mietkosten von
Fr. 821.50) aus. Zweifelhaft ist allerdings, ob auch beim Familiennachzug
nach Art. 17 Abs. 2 ANAG auf dieses soziale Existenzminimum, das
anscheinend bei der Anwendung von Art. 39 lit. c BVO als wesentlich
erachtet wird, abgestellt werden darf. Ferner fragt sich, inwiefern
mitzuberücksichtigen wäre, dass die zwei Söhne sich bereit erklärt haben,
monatlich je Fr. 300.-- an den Unterhalt der Eltern und der Schwester
beizutragen; da insofern auch eine gewisse gesetzliche Pflicht (gemäss
Art. 328 ZGB) besteht, dürfte dies nicht von vornherein ausgeschlossen
werden (vgl. BGE 119 Ib 7 E. 3c). Soweit allerdings eine Kürzung der
Ergänzungsleistungen um denselben Betrag erfolgte, wie die Vorinstanz
geltend macht, würde sich die finanzielle Lage der Beschwerdeführer
dadurch nicht verbessern.

    Somit trifft zwar zu, dass die finanzielle Lage der Beschwerdeführer
so oder so angespannt ist, ob diese aber fortgesetzt und in erheblichem
Masse der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen würden, erscheint
als zweifelhaft. Im übrigen blieb ungeprüft, ob eine gegen die
Beschwerdeführer gerichtete fremdenpolizeiliche Massnahme verhältnismässig
wäre.

    Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben.

Erwägung 3

    3.- a) Wie das Bundesgericht in BGE 115 Ib 101 E. 3a festgehalten hat,
wird das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre
Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern (vgl. oben E.
2c), nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer
jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem
Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur
gelten, wenn es gute Gründe gibt, aus denen die Familiengemeinschaft in
der Schweiz erst nach Jahren hergestellt wird; solche Gründe müssen sich
aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.

    Hat das Kind, das nachgezogen werden soll, bereits einmal in der
Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung gelebt und ist es danach
wieder definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt, besteht eine gewisse
Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar nicht um ein familiäres
Zusammenleben geht. Die Möglichkeit dazu hätten sie jedenfalls gehabt
und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände
ersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen.

    b) In den Jahren 1984 und 1985 reichte der Beschwerdeführer 1
viermal ein Nachzugsgesuch für seine beiden Söhne ein, welche damals
rund 17 beziehungsweise 15 Jahre alt waren. Erst nachdem diese Gesuche
regelmässig mit der Begründung abgelehnt worden waren, zulässig sei nur
ein Nachzug der Gesamtfamilie, stellte er den Antrag, es sei die ganze
Familie in seine Niederlassungsbewilligung einzubeziehen. Damit gelangte
auch die Beschwerdeführerin 2 im Juni 1985 im Alter von rund 9 1/2 Jahren
zu einer Niederlassungsbewilligung.

    Bereits im Juli 1986, das heisst 13 Monate nach der Einreise und damit
im Alter von knapp 11 Jahren, zog die Beschwerdeführerin 2 als einziges
Familienmitglied wieder definitiv nach Jugoslawien zurück, wodurch ihre
Niederlassungsbewilligung erlosch (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG). Besondere
Gründe, welche 1986 eine Rückkehr nahelegten, sind weder ersichtlich,
noch werden sie geltend gemacht. Vieles spricht aus heutiger Sicht dafür,
dass die Tochter damals nur in die Schweiz gekommen ist, um ihren Brüdern
eine Niederlassungsbewilligung zu ermöglichen. Ein familiäres Zusammenleben
zwischen den Eltern und der Tochter war für die Beschwerdeführer jedenfalls
kein vorrangiges Ziel. Die Tochter sollte vielmehr in Jugoslawien getrennt
von ihrer Familie aufwachsen.

    Erst als sie kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres stand, reichte
der Beschwerdeführer 1 erneut ein Nachzugsgesuch für sie ein. Wiederum
stand der Erwerb der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz und nicht
eine Familienzusammenführung im Vordergrund. Auf dem Gesuchsformular
vom 20. August 1991 hat der Beschwerdeführer 1 jedenfalls als Grund
für das Nachzugsbegehren "Schulabschluss, dann eine Lehre" angegeben
und sich nicht auf familiäre Gründe berufen. Wohl ist inzwischen auch
die politische Situation in Bosnien-Herzegowina als Gesichtspunkt
hinzugekommen, welcher das Nachzugsgesuch aus der Sicht der Betroffenen
als verständlich erscheinen lässt. Das kann aber nicht massgeblich sein;
vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände an. Und diese
lassen nur den Schluss zu, dass es den Beschwerdeführern nie vorrangig
um ein familiäres Zusammenleben ging.

    c) Das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer widerspricht daher dem Zweck
von Art. 17 Abs. 2 ANAG, weshalb eine Gutheissung und damit ein Einbezug
der Beschwerdeführerin 2 in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern
nicht in Frage kommt. Soweit der Bürgerkrieg in Bosnien-Herzegowina als
Grund für eine - allenfalls vorübergehende - Anwesenheit in der Schweiz
angerufen wird, sind die Beschwerdeführer auf andere Rechtsinstitute
zu verweisen.

Erwägung 4

    4.- a) Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAG steht nicht im
Widerspruch zu Art. 8 EMRK. Der Familienschutz, wie er darin gewährleistet
wird, kann zwar unter Umständen einer Entfernungsmassnahme wie einer
Ausweisung - und damit einer zwangsweisen Trennung von Angehörigen
- entgegenstehen, wenn dadurch die Fortführung des Familienlebens
verunmöglicht oder stark beeinträchtigt wird. Die Bestimmung vermittelt
jedoch nicht ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung
von Familienmitgliedern, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung
getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben
(BGE 118 Ib 160 E. c mit Hinweisen; vgl. auch STEPHAN BREITENMOSER, Der
Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 8 EMRK, Basel/Frankfurt a.M. 1986,
S. 111 f.; LUZIUS WILDHABER, Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Rz. 416 und 420 zu Art. 8 EMRK). Dies muss erst
recht gelten, wenn die Beteiligten durch ihr Verhalten klar bekundet haben,
dass es ihnen in erster Linie gar nicht um ein gemeinsames Familienleben
geht, sondern für die angestrebte Anwesenheitsbewilligung andere Gründe
im Vordergrund stehen (BGE 115 Ib 102 E. 4).

    b) Selbst wenn die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung an ein
Familienmitglied an sich einen Eingriff in das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstellte, verstiesse sie im übrigen in einem
Fall wie dem vorliegenden nicht gegen die Menschenrechtskonvention. Nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte
Rechtsgut unter gewissen Voraussetzungen statthaft; namentlich sind
Massnahmen zulässig, die sich als für das wirtschaftliche Wohl und die
öffentliche Ordnung eines Landes notwendig erweisen.

    Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Zulassungsbeschränkung zu
beurteilen, die insbesondere den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes
sowie des Landes vor Überfremdung bezweckt. Stehen der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung somit gewichtige öffentliche Interessen gegenüber,
lässt sich die Verweigerung einer Bewilligung jedenfalls dann nicht
beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen selbst
freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen
Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen und
die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht
behördlich verhindert wird (vgl. BGE 118 Ib 161 E. d). Unter diesen
Umständen stellt sich die Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise der
Familienangehörigen der Beschwerdeführerin 2 nach Jugoslawien gar nicht.