Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 64



119 Ib 64

7. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 29. März 1993 i.S. Vereinigte Staaten von Amerika gegen
Bundesamt für Polizeiwesen sowie Hakim, Secord und Mitbeteiligte
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Rechtshilfe in Strafsachen; Verwaltungsgerichtsbeschwerde des um
Rechtshilfe ersuchenden Staates, dessen Ersuchen von der Zentralstelle
USA abgewiesen worden ist; Beschwerdefrist, Art. 106 Abs. 1 OG.

    Der Verfahrensbeteiligte kann nicht jederzeit den nachträglichen Erlass
eines anfechtbaren Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise
an das Gericht weiterzuziehen. Dies hat vielmehr innerhalb einer zeitlichen
Befristung zu geschehen, die nach den konkreten Umständen als vernünftig
erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des Vertrauensschutzes und
der Rechtssicherheit Rechnung trägt. Im vorliegenden Fall, in dem der
beschwerdeführende Staat mehr als zwei Monate untätig geblieben ist,
bis er erste Vorkehren zur Anfechtung des die Rechtshilfe ablehnenden
Entscheides getroffen hat, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als
verspätet zu erachten.

Sachverhalt

    A.- Die amerikanische Zentralstelle für Rechtshilfe mit der Schweiz,
das Office of International Affairs (OIA), richtete am 12. Dezember 1986 im
Rahmen der "Irangate"-Affäre ein Rechtshilfebegehren an die Zentralstelle
USA des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP).

    Gemäss der Sachverhaltsdarstellung dieses Ersuchens war Oberstleutnant
Oliver North, Mitglied des Nationalen Sicherheitsrates der USA, im Jahre
1985 beauftragt worden, für die USA Verhandlungen über den Verkauf von
Waffen im Wert von rund 12 Mio. Dollar an die Islamische Republik Iran
zu führen. Dabei sei er durch zwei amerikanische Staatsangehörige, den
ehemaligen General der Luftwaffe, Richard V. Secord, und den gebürtigen
Iraner Albert Hakim, unterstützt worden, welche eine ihnen gehörende
Handelsgesellschaft, Lake Resources, zur Verfügung gestellt hätten. Der
Verkauf sei dank Mitwirkung internationaler Geschäftsleute - u.a. des
iranischen Staatsangehörigen Ghorbanifar - zustande gekommen, dies im
Verlaufe verschiedener Transaktionen im Jahre 1986. Der Verkaufspreis,
welcher schliesslich den genannten Betrag samt Lohn der Vermittler
erheblich überstiegen habe, sei von der iranischen Regierung auf ein von
North bei einer schweizerischen Bank in Genf eröffnetes Nummernkonto
überwiesen worden, mit dessen Verwaltung eine dort domizilierte
Treuhandgesellschaft betraut worden sei. Vom Geschäftserlös seien 12 Mio.
Dollar an die USA weitergeleitet worden. Dagegen hätte North den ebenfalls
den USA zustehenden Überschuss verheimlicht und auf illegale Weise
mindestens teilweise für die Finanzierung der militärischen Aktivitäten
der die Regierung von Nicaragua bekämpfenden Rebellen ("Contras")
verwenden lassen. - Mit dem Ersuchen wurde verlangt, dass die Bank und die
Treuhandgesellschaft in Genf anzuhalten seien, die einschlägigen Dokumente
vorzulegen. Das BAP entsprach dem Ersuchen und überwies es der zuständigen
Behörde des Kantons Genf zur Ausführung, wobei es die von Ghorbanifar,
Hakim und Secord erhobenen Einsprachen abwies. Die von diesen in der
Folge eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Entscheid des
Bundesgerichts vom 20. August 1987 abgewiesen (s. BGE 113 Ib 175 ff.).

    In der Folge, Ende 1987, wurden die erhobenen Bankunterlagen
dem ersuchenden Staat herausgegeben. Im Rahmen des Vollzuges des
Rechtshilfebegehrens wurden die eruierten Bankkonten mit den angeblich
illegal abgezweigten Geldern gesperrt, dies im Hinblick auf eine allfällige
spätere Herausgabe der Vermögenswerte gestützt auf Art. 1 Ziff. 1 lit. b
RVUS.

    B.- Am 16. Februar 1989 übermittelte das OIA den schweizerischen
Behörden ein Zusatzbegehren, mit welchem in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1
lit. b RVUS um Herausgabe der gesperrten, den USA angeblich unrechtmässig
vorenthaltenen Gelder ersucht wurde. Dieses Ersuchen wurde am 17. Mai,
19. Juli und 8. August 1991 präzisiert.

    C.- Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 teilte das BAP dem OIA mit,
gegen das Zusatzersuchen seien vier Einsprachen erhoben worden. Nach
eingehender Prüfung der Angelegenheit habe sich ergeben, dass die
Voraussetzungen für die von den USA gestützt auf Art. 1 Ziff. 1 lit. b
RVUS verlangte Herausgabe der in Genf blockierten Vermögenswerte nicht
erfüllt seien, dies insbesondere deswegen, weil laut dem Zusatzbegehren
hinsichtlich der gemäss dem ursprünglichen Ersuchen im Zusammenhang
mit der "Irangate"-Affäre beschuldigten Personen gegenwärtig kein
Strafverfahren mehr hängig sei. Das BAP setze aber dennoch alles daran,
die Interessen der USA zu garantieren. Entsprechend werde die Sperre der
Vermögenswerte in Genf bis zum 30. April 1992 aufrechterhalten, um den
USA zu ermöglichen, ihre Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses geltend
zu machen. Dabei sei festzustellen, dass ein Teil der Vermögenswerte von
Drittgläubigern beansprucht werde; auch über diese Ansprüche werde im
Rahmen des Zivilprozesses zu befinden sein. - Dieses Schreiben wurde dem
OIA am 4. Februar 1992 per Telefax und "express air mail" übermittelt,
und gleichentags wurde eine Kopie davon u.a. an den nunmehrigen Anwalt
der USA gesandt.

    Ebenfalls mit Schreiben vom 3. Februar 1992 (Versand am 4. Februar
1992) teilte das BAP den privaten Einsprechern Albert Hakim, Richard
V. Secord sowie C. und N. mit, dem Herausgabebegehren der USA nicht zu
entsprechen (die letztgenannten beiden Einsprecher haben einen Teil der
beschlagnahmten Summe als Verwaltungs- bzw. Anwaltshonorar beansprucht
und betreibungsrechtlich verarrestieren lassen). Um dem ersuchenden
Staat trotzdem zu erlauben, seine Rechte auf zivilrechtlicher Ebene
geltend zu machen, würden die im Verlaufe des Rechtshilfeverfahrens
getroffenen provisorischen Massnahmen (Kontensperre und Beschlagnahme
der Vermögenswerte) bis zum 30. April 1992 aufrechterhalten. Soweit den
Einsprachebegehren durch diese begrenzten Massnahmen nicht entsprochen
werde, bestehe die Möglichkeit, diesen Entscheid innert dreissig Tagen
ab Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
weiterzuziehen.

    Mit Schreiben vom 14. April 1992 teilte das amerikanische
Justizdepartement dem BAP mit, mit dem die Herausgabe der Vermögenswerte
nicht bewilligenden Entscheid nicht einverstanden zu sein; es sei
ein Meinungsaustausch nach Art. 39 RVUS durchzuführen, und der
Entscheid sei zu revidieren. Dementsprechend sei die Sperre der Gelder
aufrechtzuerhalten.

    Mit Verfügung vom 28. April 1992 erwog das BAP, bei den gegebenen
Verhältnissen sei es ihm verwehrt, auf die die Rechtshilfe ablehnende
Verfügung vom 3. Februar 1992 zurückzukommen, da keine neuen Tatsachen
vorgebracht würden. Doch ordnete es an, die Sperre für die Dauer des
Meinungsaustausches bis zum 30. Juni 1992 zu verlängern, wobei es zuhanden
der privaten Einsprecher wiederum eine Rechtsmittelbelehrung beifügte.

    Mit Schreiben vom 1. Mai 1992 orientierte das BAP das OIA über diese
letztgenannte Verfügung. Dieses Schreiben wurde dem OIA am selben Tag
wiederum mittels Fax und mit eingeschriebener Post mitgeteilt, und eine
Kopie wurde dem Anwalt der USA zur Kenntnisnahme zugestellt.

    Mit Gesuch vom 19. Mai 1992 beantragten die USA, sie seien im
Rechtshilfeverfahren als geschädigte Partei zuzulassen; in der Sache
selbst sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die amerikanische
Zentralstelle habe von seiten des BAP erstmals am 27. April 1992 mündlich
und am 1. Mai 1992 schriftlich davon erfahren, dass in der fraglichen
Rechtshilfeangelegenheit offenbar Verfügungen an Dritte erlassen worden
seien; nachdem solche Verfügungen ergangen seien, hätten auch die USA
als geschädigte Partei ein unmittelbares Interesse am Erlass einer sie
betreffenden anfechtbaren Verfügung.

    Am 29. Mai 1992 verfügte das BAP, die USA als Partei im Sinne von
Art. 6 ff. VwVG zum Rechtshilfeverfahren zuzulassen, und die Schreiben
des BAP vom 3. Februar 1992 und vom 28. April 1992 wurden den USA
als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zugestellt (versehen mit einer
Rechtsmittelbelehrung, Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht innert dreissig Tagen ab Eröffnung).

    D.- Mit Eingabe vom 23. Juni 1992 erhoben die USA
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragten
folgendes:

    "1. Ziff. 2 der Verfügung vom 29. Mai 1992 (einschliesslich der

    Verfügungen vom 3. Februar und 28. April 1992) sei aufzuheben.

    2. Das Bundesamt für Polizeiwesen sei anzuweisen, in Anwendung von
Art. 1

    Ziff. 1 lit. b ... (RVUS) die im Verfahren B 68165 (Irangate) in der

    Schweiz blockierten Vermögenswerte an die Vereinigten Staaten von
Amerika
   herauszugeben.

    Mit dem Vollzug dieser Verfügung sei das Bundesamt für Polizeiwesen zu
   beauftragen.

    3. Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die vorsorgliche Kontensperre
   bezüglich der Vermögenswerte im bisherigen Rahmen während der Dauer des

    Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens aufrechterhalten bleibt.

    4. Eventuell: Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei anzuordnen,
   dass die Sperre der Vermögenswerte für die Dauer von mindestens 60 Tagen
   nach dem Entscheid über die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde
   aufrechterhalten bleibt.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

    Albert Hakim, Richard V. Secord und die weiteren privaten Einsprecher
beantragen, auf die Beschwerde sei wegen Verspätung und wegen fehlender
Legitimation der USA nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde
abzuweisen. Das BAP beantragt Abweisung der Beschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- a) Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit
freier Kognition, ob und gegebenenfalls inwieweit es auf eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten kann (BGE 118 Ib 198 mit weiteren
Hinweisen).

    An die Begehren der Parteien ist das Bundesgericht in Rechtshilfesachen
nicht gebunden; es kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder
zuungunsten des Beschwerdeführers ändern (Art. 25 Abs. 6 IRSG; BGE 117
Ib 56 E. 1c und 73 E. 3c, 113 Ib 266 E. 3d und 277 E. 1).

    b) Die USA machen geltend, erst Ende April/Anfang Mai 1992,
im Zusammenhang mit der vom BAP am 28. April 1992 getroffenen
Verfügung, realisiert zu haben, dass gegenüber den Einsprechern
formelle Verfügungen ergangen waren; und erst am 29. Mai/1. Juni 1992
seien ihnen die die Einsprecher betreffenden Verfügungen des BAP vom
3. Februar 1992 zugestellt worden. Nachdem sich derart herausgestellt
habe, dass in der Rechtshilfeangelegenheit Verfügungen ergangen seien,
die aber dem ersuchenden Staat als geschädigte Partei zunächst nicht
eröffnet worden seien, habe auch dieser ein unmittelbares Interesse am
Erlass einer ihn betreffenden, anfechtbaren Verfügung, um diese dann mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten zu können. Entsprechend ersuchten
die USA am 19. Mai 1992 darum, es sei ihnen im Hinblick auf die Anfechtung
des die Rechtshilfe ablehnenden Entscheides Parteistellung einzuräumen,
was das BAP mit Verfügung vom 29. Mai 1992 denn auch tat; und in der Folge,
am 23. Juni 1992, erhoben sie gegen die Nichtgewährung der Rechtshilfe
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie halten dafür,
ihre gegen die Nichtgewährung der Rechtshilfe gerichteten Vorkehren
fristgerecht getroffen zu haben.

    Im Lichte der Verfügung vom 29. Mai 1992, mit der das BAP die USA
gemäss deren Gesuch vom 19. Mai 1992 als Partei zum Rechtshilfeverfahren
zugelassen hat, ist die von den USA am 23. Juni 1992 erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Doch stellt
sich die Frage, ob bereits die Vorkehr vom 19. Mai 1992 bei den gegebenen
Verhältnissen noch rechtzeitig erfolgte, oder ob das BAP wegen Verspätung
einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, was bedeuten würde,
dass auch die der Sache nach gegen die Nichtgewährung der Rechtshilfe
erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtzeitig zu erachten
wäre.

    Mit Schreiben vom 3. Februar 1992 teilte das BAP der ersuchenden
amerikanischen Zentralstelle mit, nach eingehender Prüfung der
Angelegenheit habe sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die von
den USA gestützt auf Art. 1 Ziff. 1 lit. b RVUS verlangte Herausgabe
der in Genf beschlagnahmten Vermögenswerte nicht erfüllt seien, dies
insbesondere deswegen, weil laut dem Zusatzbegehren hinsichtlich der gemäss
dem ursprünglichen Ersuchen im Zusammenhang mit der "Irangate"-Affäre
beschuldigten Personen gegenwärtig kein Strafverfahren mehr hängig
sei. Es werde aber dennoch alles darangesetzt, die Interessen der USA
zu garantieren. Entsprechend werde die Sperre der Vermögenswerte in
Genf verlängert, um den USA zu ermöglichen, ihre Ansprüche im Rahmen
eines Zivilprozesses geltend zu machen. Dabei sei festzustellen, dass
ein Teil der Vermögenswerte von Drittgläubigern beansprucht werde;
auch über diese Ansprüche werde im Rahmen des Zivilprozesses zu befinden
sein. - Dieses Schreiben wurde dem OIA am 4. Februar 1992 per Telefax und
"express air mail" übermittelt, und gleichentags wurde eine Kopie davon
an verschiedene diplomatische Stellen und auch an den nunmehrigen Anwalt
der USA gesandt. Es ist somit davon auszugehen, dass es der ersuchenden
amerikanischen Zentralstelle und damit den USA wenig später, jedenfalls
aber noch in der ersten Februarhälfte 1992 eröffnet wurde. Soweit damit
mit ausführlicher Begründung die Gewährung der Rechtshilfe verweigert
wurde, handelte es sich - auch wenn die Briefform benutzt wurde (wie dies
übrigens auch hinsichtlich der Einspracheentscheide gegenüber den privaten
Beschwerdegegnern der Fall war) - der Sache nach um eine Verfügung,
deren Tragweite für die USA unmissverständlich war. Diese Verfügung
musste allerdings (im Unterschied zu den an die Einsprecher gerichteten
Verfügungen) nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung (s. Art. 22 IRSG)
versehen sein, da dem ersuchenden Staat als solchem im Rechtshilfeverfahren
und damit auch im Beschwerde- oder im Vollzugsverfahren in der Regel keine
förmliche Parteistellung zukommt (s. BGE 115 Ib 193 und 196, 113 Ib 272;
Botschaft des Bundesrates zum BG-RVUS und zum RVUS, BBl 1974 II 641),
auch wenn er der Sache nach verfahrensbeteiligt und durch einen Entscheid
betroffen ist. Den ersuchenden Staat darauf hinzuweisen, er könnte
allenfalls förmlich Parteistellung beantragen bzw. eine diesbezügliche
anfechtbare Verfügung verlangen, war das BAP nicht gehalten, dies um so
weniger, als die USA bzw. die Spezialisten der sie in Rechtshilfesachen
gegenüber der Schweiz vertretenden, staatsvertraglich und gesetzlich
institutionalisierten Zentralstelle (allenfalls nach umgehender
Kontaktnahme mit der schweizerischen Zentralstelle) selber in der
Lage gewesen wären zu beurteilen, welches für den ersuchenden Staat die
geeigneten Massnahmen dafür sein könnten, sich gegen die Nichtgewährung der
Rechtshilfe zur Wehr zu setzen. Dabei musste ihnen - die im übrigen schon
im Rahmen ihres Zusatzbegehrens als Geschädigte in Erscheinung traten und
denn auch vom BAP in der fraglichen Verfügung als Geschädigte behandelt
wurden - bekannt sein, dass sie sich im Falle eines von ihnen in der
Schweiz anzustrengenden gerichtlichen Verfahrens nach dem schweizerischen
innerstaatlichen Recht auszurichten hätten (s. insb. Art. 38 Ziff. 1 RVUS).

    Bereits aus dem genannten, an die USA gerichteten Schreiben des BAP
vom 3. Februar 1992 ging ebenfalls hervor, dass gegen das fragliche
Zusatzersuchen vier Einsprachen erhoben worden waren. Mit der dem
ersuchenden Staat erteilten Auskunft wurde somit wenigstens sinngemäss
zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Entscheid, die Rechtshilfe nicht zu
gewähren, ebenfalls über die Einsprachen befunden wurde. Wollten die USA
sich gegen die vom BAP verfügte Nichtgewährung der Rechtshilfe zur Wehr
setzen, so konnte demnach entgegen ihrer Darstellung nicht entscheidend
sein, ob bzw. dass sie selber erst April/Anfang Mai 1992 von den die
Einsprecher betreffenden Verfügungen Kenntnis erhielten. War den USA
aber bereits in der ersten Hälfte Februar 1992 mitgeteilt worden, die
verlangte Rechtshilfe werde nicht gewährt, so vermögen sie sich nicht
erfolgreich darauf zu berufen, erst der Zeitpunkt der Kenntnisnahme der
letztgenannten Verfügungen sei für die Beurteilung der Frage massgebend,
ob sie sich mit ihren Vorkehren rechtzeitig gegen die Nichtgewährung der
Rechtshilfe zur Wehr setzten (vgl. BGE 115 Ia 17).

    Obwohl die USA demnach (zwar nicht als förmliche Partei, aber doch als
betroffene Verfahrensbeteiligte) schon seit der ersten Hälfte Februar 1992
von der vom BAP verfügten Nichtgewährung der Rechtshilfe Kenntnis hatten,
teilten sie dem BAP erst mit Schreiben vom 14. April 1992 - also rund zwei
Monate später - mit, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein; es sei
ein Meinungsaustausch nach Art. 39 RVUS durchzuführen, und der Entscheid
sei zu "revidieren", d.h. die verlangte Rechtshilfe sei zu leisten. Und
nochmals mehr als einen Monat später, am 19. Mai 1992, beantragten sie
dem BAP, es sei ihnen mittels anfechtbarer Verfügung Parteistellung zu
erteilen, damit sie sich dann gegen die Nichtgewährung der Rechtshilfe zur
Wehr setzen könnten. Diesem Gesuch entsprach das BAP mit Verfügung vom
29. Mai 1992, woraufhin die USA als geschädigte Partei am 23. Juni 1992
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben haben. Dies
ändert aber nichts daran, dass selbst ein Meinungsaustauschverfahren
nach Art. 39 RVUS nicht geeignet sein konnte, Vorkehren im Hinblick auf
ein Verwaltungsgerichtsverfahren subsidiär und diesbezügliche Fristen
unbeachtlich werden zu lassen.

    Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung waren die USA
gehalten, sich innert "angemessener" bzw. "vernünftiger" Frist ab Kenntnis
des für sie nachteiligen Entscheides mit geeigneten Vorkehren dagegen
zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 117 II 510 f., 116 Ia 220 f., 106 V 97). Der
Verfahrensbeteiligte kann nicht jederzeit den nachträglichen Erlass eines
anfechtbaren Verwaltungsaktes verlangen, um ihn dann beschwerdeweise an
den Richter weiterzuziehen (BGE 106 V 97, 104 V 167). Dies hat vielmehr
innerhalb einer zeitlichen Befristung zu geschehen, die nach den konkreten
Umständen als vernünftig erscheint und gleichzeitig den Prinzipien des
Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit Rechnung trägt (BGE 106 V 97,
104 V 167, s. auch ZBl 81/1980 29; vgl. RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 293 oben;
KNAPP, Précis de droit administratif, 4. Aufl., Basel und Frankfurt am
Main 1991, S. 152 ff.; EGLI, La protection de la bonne foi dans le procès,
in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung
von Beiträgen, veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 232 f.). Es geht nicht an, dass der
Verfahrensbeteiligte den Zeitpunkt der Anfechtung eines Verwaltungsaktes
beliebig festsetzen bzw. hinauszögern kann (s. etwa BGE 115 Ia 17, 111
Ia 282 f., 102 Ib 94). Auch mit den Rechten der verfahrensbeteiligten
Einsprecher wäre dies nicht vereinbar.

    Da der Entscheid, die Rechtshilfe nicht zu gewähren, den USA wie
ausgeführt in der ersten Hälfte Februar 1992 eröffnet wurde, ist die Frist
zur Ergreifung geeigneter Vorkehren gegen diesen Entscheid ab dieser
Eröffnung zu bemessen. Zielrichtung dieser Vorkehren war klarerweise
einzig die Wahrung der Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Diese ist gemäss gesetzlicher Bestimmung (Art. 106 Abs. 1
OG) innert dreissig Tagen ab Eröffnung des anzufechtenden Verwaltungsaktes
zu erheben, wenn wie hier davon auszugehen ist, dass ein Endentscheid und
nicht bloss ein Zwischenentscheid in Frage steht. Im vorliegenden Fall gilt
es allerdings mitzuberücksichtigen, dass die USA zunächst Parteistellung
erlangen mussten, damit sie überhaupt beschwerdebefugt werden konnten. Im
Lichte der aufgezeigten Grundsätze wären sie somit gehalten gewesen,
wenigstens ihr Gesuch, es sei ihnen Parteistellung zuzugestehen, innert
der genannten Frist zu stellen (sei es separat beim BAP, um dann gestützt
auf dessen Verfügung Beschwerde zu erheben, oder allenfalls zusammen
mit der Beschwerde direkt bei der Rechtsmittelinstanz). Sie warteten
aber - wie ausgeführt - rund zwei Monate zu, bis sie mit Schreiben
vom 14. April 1992 auf den Entscheid des BAP hin erstmals reagierten,
und das Gesuch, Parteistellung zu erlangen, reichten sie nochmals mehr
als einen Monat später am 19. Mai 1992 ein. Unter diesen Umständen
ist dieses Gesuch als verspätet zu erachten, was bereits das BAP von
Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen. Entsprechend ist auch die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet, was zur Folge hat, dass auf
die von den USA gestellten Hauptanträge (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2)
nicht einzutreten ist.

    Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das BAP in bezug
auf das fragliche Gesuch erst am 29. Mai 1992 eine Verfügung traf
und dieser die Rechtsmittelbelehrung beifügte, die USA könnten nun
innert dreissig Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
einreichen. Denn mit dieser Verfügung wurde übersehen, dass bereits das
sie verursachende Gesuch verspätet gestellt worden war. Diese Verfügung
vermochte daher den USA keine zusätzlichen Rechte zu verschaffen, da
sie nach dem Gesagten unrichtigerweise erging (vgl. den der Sache nach
ähnlich gelagerten Fall gemäss BGE 116 Ib 143 ff.; 118 V 190). Nur dann,
wenn eine spätere nochmalige Zustellung einer Verfügung noch innerhalb der
für die ursprüngliche Verfügung laufenden Rechtsmittelfrist erfolgt, kann
sich aufgrund der Grundsätze des Vertrauensschutzes die Rechtsmittelfrist
verlängern, sofern auch alle weiteren notwendigen Bedingungen dazu
erfüllt sind (s. BGE 115 Ia 12 ff.; EGLI, aaO, S. 232 f.). Wie ausgeführt,
trifft dieser Fall aber hier nicht zu, nachdem bereits die Verfügung vom
28. April 1992, mit welcher das BAP sich weigerte, auf seinen Sachentscheid
vom 3. Februar 1992 zurückzukommen, und dann ohnehin auch die Verfügung
vom 29. Mai 1992 erst ausserhalb der für die USA massgebenden Frist zur
Anfechtung der Verfügung vom 3. Februar 1992 ergingen. Auch wenn einer
späteren nochmaligen Zustellung einer Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung
beigefügt wird, wie dies hier der Fall war, so kommt dies im Lichte der
aufgezeigten Grundsätze nicht einer Wiedererwägung gleich, die eine neue
Rechtsmittelfrist auslösen würde, auch wenn der früheren Zustellung keine
Rechtsmittelbelehrung beigefügt war (was dem ersuchenden Staat gegenüber -
wie erwähnt - auch nicht erforderlich war).

    Inwiefern von seiten des BAP eine Zusicherung auf die Möglichkeit der
Rechtswahrung über die genannte Frist hinaus erteilt worden sein soll oder
inwiefern sich diese Möglichkeit aus einer staatsvertraglichen Abmachung
ergeben soll, ist nicht ersichtlich, so dass die USA auch insoweit
nichts zu ihren Gunsten geltend machen können (vgl. BGE 116 Ib 145). Bei
allfälligen Unklarheiten über das weitere Vorgehen wären die USA bzw. die
Spezialisten ihrer Zentralstelle, die - wie ausgeführt - staatsvertraglich
und gesetzlich institutionalisiert ist und die in regelmässigem Kontakt zu
den schweizerischen Behörden steht, gehalten und ohne weiteres auch in der
Lage gewesen, nicht erst am 14. April 1992 zu reagieren, sondern bereits
umgehend nach erfolgter Eröffnung des Entscheides vom 3. Februar 1992
bei den schweizerischen Behörden geeignete Vorkehren zur Anfechtung des
Entscheides zu besprechen und solche Massnahmen im Sinne der vorstehenden
Ausführungen fristgerecht einzuleiten.

    Verhält es sich so, dass die Beschwerde der USA verspätet ist, so
erübrigt es sich, näher auf die Fragen einzugehen, ob die Parteistellung
bzw. Beschwerdelegitimation des ersuchenden Staates zu bejahen und die
Voraussetzungen der Herausgabe der von den USA im Zusammenhang mit der
"Irangate"-Affäre beanspruchten, in Genf beschlagnahmten Vermögenswerte
erfüllt sind.

    Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem von den USA
gestellten Eventualantrag - dem Gesuch um befristete Aufrechterhaltung
der bisherigen vorläufigen Massnahmen - zu entsprechen. Dies hat zur
Folge, dass die Sperre der in Genf beschlagnahmten Vermögenswerte für die
Dauer von sechzig Tagen ab Zustellung des vorliegenden Urteils erhalten
bleibt, damit der ersuchende Staat seine Interessen auf zivilrechtlicher
Ebene bzw. zivilprozessualem Weg wahrnehmen kann. Dies bedeutet, dass
jedenfalls innert diesem Zeitraum auch keine Freigabe der von den privaten
Beschwerdegegnern beanspruchten Summen erfolgen kann; die im Rahmen des
Rechtshilfeverfahrens gemäss RVUS erfolgte vorsorgliche Beschlagnahme geht
den rein zivilrechtlichen Ansprüchen der privaten Beschwerdegegner vor
(vgl. BGE 115 III 4 f. E. 4 mit Hinweis auf BGE 107 III 115 f. und JdT
1988 II 30 f.). Strengen die USA beim zuständigen Richter in der Schweiz
zur Erlangung der von ihnen beanspruchten Vermögenswerte einen Prozess
an, so wird in diesem Zusammenhang auch über die Ansprüche der privaten
Beschwerdegegner zu befinden sein.