Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 463



119 Ib 463

51. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
Dezember 1993 i.S. H. und Mitb. gegen Schützengesellschaft Risch,
Gemeinderat Risch, Baudirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zug
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Umweltschutz; Sanierung einer Schiessanlage.

    1. Sanierungspflicht; Beurteilung der getroffenen baulichen Massnahmen
und Betriebseinschränkungen im Lichte der Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13
und 14 LSV (E. 4 und 7d).

    2. Verhältnis der Vorschriften über wesentliche Änderungen einer
ortsfesten Anlage (Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV), zu den Bestimmungen über
die Sanierung (Art. 17 und 18 USG, Art. 13 ff. LSV); im vorliegenden
Fall liegt eine Sanierung vor (E. 5d und 7a).

    Schiessübungen, für deren Durchführung im Interesse der
Gesamtverteidigung (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV) Sanierungserleichterungen
gewährt werden können. Die geltenden Vorschriften des Militärrechts, des
Raumplanungsgesetzes und des Umweltschutzrechtes rechtfertigen es nicht,
für private Wettkampfschiessen Sanierungserleichterungen im Interesse
der Gesamtverteidigung zuzugestehen (E. 5 und 6).

    3. Aufgrund der faktischen Unmöglichkeit, bei der gegebenen
Lärmsituation der Schiessanlagen im Kanton die privaten Wettkampfschiessen
zu veranstalten, können in Beachtung der Sanierungsgebote grundsätzlich
Erleichterungen gewährt werden, um eine unverhältnismässige
Betriebseinschränkung zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 USG, Art. 14 Abs. 1
lit. a LSV). Befristung der Erleichterungen; Massnahmen des Kantons,
welche vor Ablauf der Sanierungsfrist zu treffen sind (E. 7 und 8a).

Sachverhalt

    A.- Die Schiessanlage der Gemeinde Risch gibt wegen des Lärms
Anlass zu Klagen der Anwohner; die Immissionsgrenzwerte werden zum Teil
erheblich überschritten. Die Gemeinde Risch entschloss sich deshalb,
eine elektronische Trefferanzeigeanlage zu installieren, bauliche
Massnahmen am Schützenhaus zu treffen und Lägerblenden zu bauen. Einem
entsprechenden Kredit von Fr. 390'000.-- stimmte die Gemeindeversammlung
im Juni 1989 zu. Im gleichen Jahr gewährte der Regierungsrat des Kantons
Zug Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) unter Auflagen und Bedingungen. Die
Trefferanzeigeanlage wurde im Winter 1989/90 installiert.

    Im Januar 1990 reichte die Gemeinde ein Baugesuch für die Erstellung
von Schallschutzwänden und Lägerblenden ein. Gegen dieses Baugesuch
erhoben H. und Mitbeteiligte Einsprache. Da die im Jahre 1989 gewährten
Sanierungserleichterungen ohne ausdrücklich verfügte Sanierung der
Anlage zugestanden worden waren und für die nachgesuchten Bauarbeiten
eine Bewilligung gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erforderlich
war, wies der Regierungsrat die Baudirektion des Kantons Zug an, ein
Sanierungsverfahren einzuleiten. Mit Entscheid vom 2. November 1990
traf die Baudirektion in Anwendung von Art. 24 RPG sowie gestützt auf
Vorschriften des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung
folgende Verfügung:

    "1. (Festsetzung der Empfindlichkeitsstufen).

    2. Die Schiessanlage Risch ist zu sanieren durch

    - den Einbau einer elektronischen Trefferanzeige;

    - Lägerblenden;

    - Schallschutzwände am Schützenhaus.

    3. (Zustimmung zum Bau der Schallschutzwände).

    4. Es werden Erleichterungen unter folgenden Auflagen und Bedingungen
   gewährt:
        1. Die baulichen Massnahmen am Schützenhaus und die zu
        erstellenden Lägerblenden sind fachmännisch und nach dem
        heutigen Stand der Technik auszuführen.  2. Nach dem Einbau der
        elektronischen Trefferanzeige sind die Schiesszeiten (insbesondere
        Sonntags-Schiessen) soweit zu reduzieren, dass eine künftige
        Pegelkorrektur von mindestens K = -18,6 erreicht wird.  3. Die
        Sanierungsmassnahmen sind bis zum Beginn der Schiess-Saison
        1991 zu realisieren.  4. Die Wirksamkeit der Massnahmen ist nach
        Abschluss der Arbeiten von der Gemeinde mittels Kontrollmessungen
        zu überprüfen. Die Messdaten sind anschliessend im kantonalen
        Schiesslärmkataster einzutragen.  5. Die Einhaltung der
        Schiesszeiten gemäss jeweiligem Schiessprogramm obliegt der
        Schützengesellschaft Risch.  6. (...)."

    Diese Verfügung fochten H. und Mitbeteiligte beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zug an, doch wurde die Beschwerde abgewiesen. Dagegen
führen H. und Mitbeteiligte Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
teilweise gut

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 4

    4.- a) Die Schiessanlage der Gemeinde Risch genügt den Vorschriften
des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutz-Verordnung nicht und muss
daher saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 13 Abs. 1 LSV). Die
Anlage muss grundsätzlich so weit saniert werden, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 11 Abs. 2 USG,
Art. 13 Abs. 2 LSV). Die vom Kanton bewilligten Sanierungsmassnahmen
- Installation einer elektronischen Trefferanzeigeanlage, Bau von
Lägerblenden und Schallschutzwänden, Reduktion des Schiessbetriebes
bis zu einer Pegelkorrektur von K = -18,6 - erlauben die Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte nicht. Dem Lärmgutachten der Planteam GHS AG
vom 11. November 1988 ist zu entnehmen, dass auch nach der Realisierung
der genannten Massnahmen rund 35 Personen mit Immissionen von bis zu 10
dB(A) über dem Immissionsgrenzwert belastet werden. Es stellt sich daher
als erstes die Frage, ob alle technisch und betrieblich möglichen sowie
wirtschaftlich tragbaren Massnahmen für eine Verminderung der Lärmbelastung
ergriffen wurden.

    b) Nach dem genannten Gutachten könnte die Lärmbelastung mit
verschiedenen weiteren baulichen Massnahmen erheblich reduziert
werden. In Frage kommen die Erstellung von Lärmschutzhügeln im Bereiche
des Schützenhauses und des Scheibenstandes, eventuell entlang der
gesamten Schusslinie, sowie das Absenken der Schussbahn. In diesen
Fällen würden die Immissionsgrenzwerte grundsätzlich eingehalten. Die
zusätzlichen Sanierungsmassnahmen wären an sich technisch ohne weiteres
möglich. Die Planteam GHS AG schätzt aber die finanziellen Aufwendungen
je nach Variante bei einem Preisstand von 1988 vorsichtig auf mindestens
ca. 1,1-1,5 Mio. Franken, worin ein allenfalls notwendiger Landerwerb nicht
eingeschlossen ist. Wird beachtet, dass es um die Sanierung einer kleinen
Schiessanlage mit nur zwölf Scheiben geht, so sind derart hohe Kosten ohne
Bundesrechtsverletzung als wirtschaftlich untragbar zu bezeichnen (Art. 11
Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Überdies liegt das Areal der
Schiessanlage nach dem Richtplan des Kantons Zug im Landschaftsschutzgebiet
und bildet Bestandteil des BLN-Objektes "Zugersee" (Ziff. 1308 des Anhanges
zur Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler
vom 10. August 1977 (VBLN; SR 451.11)). Dementsprechend verdient das
Gebiet in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls
grösstmögliche Schonung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG,
SR 451; BGE 115 Ib 472 E. 2e, dd S. 490 ff.). Auch in Beachtung dieses
Gebots konnte auf die Aufschüttung von Lärmschutzwällen oder andere
bauliche Massnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild
verzichtet werden.

    c) Aus diesen Feststellungen ergibt sich noch nicht, dass die
Lärmsituation hinzunehmen wäre, nur weil eine weitergehendere Sanierung
mit baulichen Massnahmen unzumutbare Kosten nach sich zöge und weil
ihr überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes
entgegenstünden (Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV). Auch die kantonalen
Behörden sind nicht zu diesem Schluss gekommen. Sie haben vielmehr
richtigerweise Betriebseinschränkungen angeordnet (Art. 12 Abs. 1 lit. c
USG). Diese genügen allerdings noch nicht, um die Immissionsgrenzwerte
einzuhalten. Doch erachten die Vorinstanzen eine weitergehende
Einschränkung des Schliessbetriebs als unverhältnismässig, weshalb sie
die gewährten Sanierungserleichterungen als zulässig bezeichnen.

Erwägung 5

    5.- a) Die Vollzugsbehörde gewährt im Einzelfall Erleichterungen,
soweit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Sanierung
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde
oder überwiegende Interessen, zu denen die Anliegen der Gesamtverteidigung
zählen, entgegenstehen (Art. 5 und 17 USG, Art. 14 LSV). In beiden Fällen
darf jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen der Alarmwert
nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG; 14 Abs. 2 LSV). Eine
spezielle Verordnung über Ausnahmen für die Gesamtverteidigung, wie
sie in Art. 5 USG vorgesehen ist, hat der Bundesrat bis heute nicht
erlassen, doch schliesst dies die Berücksichtigung der Anliegen der
Gesamtverteidigung bei der Interessenabwägung, welche bei der Gewährung
von Sanierungserleichterungen vorzunehmen ist, nicht aus. Das Bundesgericht
hielt wiederholt fest, dass zwischen dem Schutz der Umwelt vor schädlichen
oder lästigen Einwirkungen (Art. 24septies BV) und den weiteren
Staatsaufgaben ein Ausgleich zu finden sei (BGE 118 Ib 206 E. 8a S. 213;
BGE 117 Ib 178 E. 4 S. 188 ff.; BGE 112 Ib 280 E. 10-12 S. 298 ff.).

    b) Weil der Betrieb von Schiessanlagen mit den Anliegen des
Lärmschutzes in Konflikt geraten kann, müssen nötigenfalls dem
Schiessbetrieb Grenzen gesetzt werden. Die Landesverteidigung ist nicht
generell von den Anforderungen des Umweltschutzrechts ausgenommen (HERIBERT
RAUSCH, Kommentar zum USG, N. 1 zu Art. 5). Doch ist ihren Anliegen, wozu
die Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst zählt, das gebührend
hohe Gewicht beizumessen (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichtes
vom 16. September 1987 i.S. Gemeinde Galgenen, E. 4e). Die Erfüllung
der Schiesspflicht gehört zur Wehrpflicht (Art. 9 des Bundesgesetzes über
die Militärorganisation vom 12. April 1907 (Militärorganisation, MO; SR
510.10)). Sie bezweckt, die Schiessfertigkeit des Wehrmannes im Interesse
der Landesverteidigung zu erhalten und zu fördern. Das Schiesswesen
ausser Dienst umfasst gemäss Art. 124 MO die obligatorischen sowie die
freiwilligen Übungen (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schiesswesen
ausser Dienst vom 27. Februar 1991 (Schiessordnung, SchO; SR 512.31)). Die
Umweltschutzgesetzgebung des Bundes darf das Schiesswesen ausser Dienst
nicht verunmöglichen oder unverhältnismässig erschweren (RAUSCH, aaO, N. 3
zu Art. 5 USG). Soweit diese Folge nicht eintritt, ist jedoch dem Auftrag
der Verfassung und des Gesetzes, den Lärm zu bekämpfen, die gebührende
Nachachtung zu verschaffen (Art. 24septies Abs. 1 BV, Art. 11 ff. USG).

    c) Der bisherigen Rechtsprechung können für die Abwägung
der massgebenden Interessen im Rahmen der Gewährung von
Sanierungserleichterungen die nachstehenden Folgerungen entnommen werden:

    ca) Im nicht publizierten Urteil vom 16. September 1987 i.S. Gemeinde
Galgenen war die Zulässigkeit einer formellen Enteignung für eine
Gemeindeschiessanlage zu beurteilen, deren Betrieb gegenüber mehreren
angrenzenden und mit Wohnhäusern überbauten Liegenschaften zu einer
Überschreitung des Alarmwertes führte. Da die Dauer des Enteignungsrechtes
für das Überschiessrecht abgelaufen war, ging das Bundesgericht davon aus,
für die Neuerteilung des Enteignungsrechts müssten grundsätzlich die für
neue Anlagen geltenden Vorschriften berücksichtigt werden. Der weitere
Betrieb der Anlage wäre dadurch verunmöglicht worden. In Beachtung
ihres bisherigen Bestandes und des Gewichts, das der Erfüllung der
ausserdienstlichen Schiesspflicht beizumessen war, gewährte das
Bundesgericht das Enteignungsrecht für eine bis Ende 1993 befristete
Weiterführung des Schiessbetriebes.

    cb) In BGE 117 Ib 20 (Gemeinde Marbach) waren Sanierungserleichterungen
für die Durchführung von Schiessübungen an 8 1/2 Schiesshalbtagen zu
beurteilen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern ging davon aus, dass
die angeordnete Betriebsbeschränkung die Erfüllung der Bundesübungen
(obligatorisches Schiessen, Feldschiessen), der besonderen Schiesskurse
(Jungschützenkurs) sowie der Schützenmeisterkurse mit Einschluss von 3
Halbtagen für Trainingsschiessen erlaube. Die Gewährung von Erleichterungen
für die Durchführung privater Schiessanlässe wie die Schützenkilbi
erachtete er hingegen als unzulässig.

    Das Bundesgericht bezeichnete diese Folgerung nicht als
bundesrechtswidrig, auch wenn es die Frage offenliess, ob zwischen einem
öffentlichen und einem privaten Teil der Schiessanlage zu unterscheiden
sei. Wesentlich sei, dass bei einer Anlage, bei welcher selbst nach der
Sanierung in erheblichem Masse die Immissionsgrenzwerte überschritten
würden, Erleichterungen gewährt werden dürften, damit die genannten vom
Bund unterstützten Schiessanlässe durchgeführt werden könnten. Nur insoweit
könne von einer Berücksichtigung der Interessen der Gesamtverteidigung
im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV gesprochen werden.

    cc) Im nicht publizierten Entscheid vom 4. Juli 1991 i.S. Commune
de Broc hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Gewährung von
Sanierungserleichterungen mit der Begründung gut, dass diese nur für
die vom Bund unterstützten Schiessen gemäss Art. 124 MO gewährt werden
dürften, nicht jedoch für "tirs sportifs ordinaires". Die vom Staatsrat
des Kantons Freiburg angeordnete Reduktion der Schiesshalbtage von 27
auf 25 genügte nicht, um den Immissionsgrenzwert bei der Liegenschaft
des Beschwerdeführers einzuhalten; hiefür wäre eine Herabsetzung auf 16
Schiesshalbtage nötig gewesen.

    cd) In BGE 117 Ib 101 (Commune d'Echarlens) war eine von der
Schützengesellschaft verlangte Erweiterung der in einem geschützten
Moorgebiet gelegenen Schiessanlage umstritten, deren Betrieb zu
einer erheblichen Überschreitung des Immissionsgrenzwertes bei der
Liegenschaft des Beschwerdeführers führte. Das Bundesgericht hiess dessen
Beschwerde wegen ungenügender Sachverhaltsabklärung gut. Den Einbau einer
elektronischen Trefferanzeigeanlage und die Verbesserung der sanitären
Einrichtungen betrachtete das Gericht als Modernisierungsarbeiten, die
eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV darstellen
würden. Diese Folgerung drängte sich umso mehr auf, als offenbar im
Schutzgebiet ohne Bewilligung ein Parkplatz für die Anlagebenützer angelegt
worden war, dessen nachträgliche Genehmigung ebenfalls zu prüfen war.
Zufolge der geplanten wesentlichen Änderungen - so das Bundesgericht
weiter - müssten die Lärmemissionen der Anlage so weit begrenzt werden,
dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten würden. Mit Hinweis
auf BGE 117 Ib 20 wurde überdies festgehalten, es sei darauf zu achten,
dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden dürften, wenn
auf der Anlage sportliche Wettkampfschiessen durchgeführt werden sollten.

    ce) Der in Umweltrecht in der Praxis (URP) 1992 S. 624 ff. publizierte
Entscheid vom 9. Juni 1992 i.S. Gemeinde Reinach knüpft an diese
Rechtsprechung an. Zu beurteilen war eine im Hinblick auf die
Durchführung des kantonalen Schützenfestes beschlossene Änderung einer
sanierungsbedürftigen Schiessanlage, deren Betrieb bei nahe gelegenen
Wohnliegenschaften zu einer Überschreitung der Alarmwerte führte. Das
Bundesgericht bezeichnete den beabsichtigten Einbau einer elektronischen
Trefferanzeige als wesentliche Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV
und stellte ausserdem fest, dass wohl auch eine Bewilligung nach Art. 24
RPG erteilt werden müsse. In Gutheissung der Beschwerde wurde die Sache
an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen.

    d) Es ergibt sich aus der dargestellten Praxis, dass das Bundesgericht
in Anerkennung des gewichtigen Interesses am ausserdienstlichen
Schiesswesen im Regelfall Sanierungserleichterungen gewährt. Doch lässt
es eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte oder allenfalls sogar der
Alarmwerte nur zu, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden
kann und die weiteren zu den Bundesübungen gemäss Art. 3 SchO zählenden
Schiessen einschliesslich der besonderen Schiesskurse (Art. 10-12 SchO)
sowie die Schützenmeisterkurse durchgeführt werden können. Insoweit werden
Erleichterungen mit Rücksicht auf das Interesse der Gesamtverteidigung als
zulässig bezeichnet. Private sportliche Schiessanlässe hingegen dürfen
grundsätzlich nur auf Anlagen durchgeführt werden, deren Betrieb nicht
zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt, auch wenn sie -
wie an der Instruktionsverhandlung klargestellt wurde - durch Abgabe
verbilligter Munition ebenfalls vom Bund unterstützt werden.

    Die bisherigen Entscheide sprechen sich nicht zum Verhältnis des
Art. 8 Abs. 2 LSV über die wesentlichen Änderungen einer ortsfesten
Anlage zu den Vorschriften über die Sanierungen nach den Art. 17 USG
und Art. 13 ff. LSV aus (dazu die nachstehende Erw. 7a). Im Urteil vom
9. Juni 1992 i.S. Gemeinde Reinach wurde der Einbau einer elektronischen
Trefferanzeigeanlage als wesentliche Änderung bezeichnet. In diesem Falle
müssen gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Lärmemissionen so weit begrenzt
werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Den
Sachverhalten, die zu beurteilen waren, ist zu entnehmen, dass nur die
Fälle Marbach und Broc als reine Sanierungsfälle zu betrachten sind. Bei
den Fällen Echarlens und Reinach ging es auch darum, die Leistungsfähigkeit
der Anlage vorübergehend oder bleibend zu erhöhen, weshalb zu erwarten war,
dass wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (Art. 8 Abs. 3
LSV). Im Falle Risch hingegen wird mit dem Einbau der elektronischen
Trefferanzeige keine Mehrbeanspruchung ermöglicht, wie dem angefochtenen
Entscheid zu entnehmen ist und der Augenschein bestätigt hat; es liegt
vielmehr eine reine Sanierung vor. Dementsprechend können Erleichterungen
im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 LSV gewährt werden.

Erwägung 6

    6.- a) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zunächst, dass die kantonalen Behörden
gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV im Interesse der Gesamtverteidigung
für die Durchführung der Bundesübungen sowie des Jungschützenkurses
Sanierungserleichterungen gewähren durften (Art. 104, 124 und 125
MO; Art. 1-3, 9, 10-12 SchO). Diese Schiessen beanspruchen gemäss den
Schiessprogrammen der Jahre 1991-1993 9 1/2 bis 10 1/2 Schiesshalbtage,
im Durchschnitt weniger als 10 Schiesshalbtage. In dieser Zahl sind auch
Trainingsschiessen von 1 1/2 bis zu 3 Schiesshalbtagen eingeschlossen. Es
handelt sich dabei teilweise um Trainings, die in der zweiten Jahreshälfte
- nach Abschluss des obligatorischen Bundesprogramms - durchgeführt werden.

    b) Auf der Anlage Risch werden zusätzlich mehrere Wettkampfschiessen
durchgeführt. Nach den Jahresprogrammen 1991-1993 handelt es
sich um folgende Schiessen: Zuger Sturmgewehrschiessen (jährlich
4 Schiesshalbtage), Zugersee-Schiessen (alle drei Jahre mit 2
Schiesshalbtagen), Zug-Luzern-Freundschaftsschiessen (alle vier Jahre
mit durchschnittlich je 1 1/2 Schiesshalbtagen). In den früheren Jahren
wurden weitere Wettkampfschiessen durchgeführt.

    Die Anlage Risch gilt grundsätzlich als öffentliche Anlage (Art. 14
Abs. 2 LSV, Ziff. 1 Abs. 3 des Anhanges 7 LSV), da sie in erster Linie
für Schiessübungen nach den Art. 124 und 125 MO benötigt wird.

    Hieraus und aus dem Umstand, dass keine Alarmwerte gelten (vgl. Art. 14
Abs. 2 LSV), folgt indessen nach der dargelegten Rechtsprechung nicht,
dass bei einer Anlage, deren Benützung auch nach einer Sanierung
zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte führt, ohne weiteres mit
Berufung auf die Interessen der Gesamtverteidigung Erleichterungen für
die Durchführung privater Schiessanlässe bewilligt werden dürfen. Nach der
Meinung des EMD wird diese Praxis der Aufgabe, welche die Schützenvereine
erfüllen, nicht gerecht. Das EMD möchte aus der Berücksichtigung der
Anliegen der Gesamtverteidigung auch die Zulässigkeit von Erleichterungen
für die Durchführung sportlicher Wettkampfschiessen herleiten.

    c) Die Gebote des Umweltschutzes sind jedenfalls in Friedenszeiten
grundsätzlich auch bei der Erfüllung der militärischen Dienstpflicht
und bei Massnahmen, die der Förderung der Schiessfertigkeit sowie
der Diensttauglichkeit im allgemeinen dienen, zu respektieren,
wobei freilich die Anliegen der Gesamtverteidigung zu berücksichtigen
sind. Die Vorschriften der Militärgesetzgebung sind in dieser Beziehung
eindeutig. Gemäss Art. 32 Abs. 3 MO sind für Lage, Bau und Betrieb von
Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Bedürfnisse des
Umweltschutzes zu berücksichtigen. Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung
über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst vom 27. März
1991 (Schiessanlagen-Verordnung, SchAV; SR 510.512) hält ausdrücklich
fest, die Verordnung trage dazu bei, dass "die Umweltbelastung möglichst
klein gehalten werden kann". Schiessanlagen müssen sich in die bestehende
Raumplanung einfügen und den Vorschriften über den Umweltschutz entsprechen
(Art. 5 SchAV). Die Eidgenössischen Schiessoffiziere haben hierauf speziell
zu achten und Massnahmen, die dem Lärmschutz ausserhalb des Schützenhauses
dienen, festzulegen (Art. 14 Abs. 3 SchAV). Bei der Projektierung einer
Anlage ist die Eignung möglicher Standorte unter Berücksichtigung privater
und öffentlicher Interessen abzuklären, die Schiesslärmbelastung in der
Umgebung der Anlage ist zu ermitteln und zu beurteilen (Art. 16 lit. a
und k SchAV; in BGE 119 Ib 439 ff. nicht publizierte, E. 5b und 6).

    Diese Vorschriften gelten in erster Linie für Neuanlagen, doch sind
sie auch für die Sanierung bestehender Anlagen zu beachten. Gemäss
Art. 32 Abs. 1 SchAV müssen nach bisherigem Recht genehmigte
Schiessanlagen spätestens bis Ende Dezember 2000 alle Anforderungen
der Schiessanlagen-Verordnung erfüllen. Nur kleine Schiessanlagen sind
hievon befreit; als solche gelten Schiessanlagen, deren Scheibenstand
höchstens sechs Scheiben umfasst und bei denen die durchschnittliche
Schusszahl der letzten drei Jahre kleiner ist als 6000. Bei einem Um-
oder Erneuerungsbau, der gesamthaft mehr als Fr. 100'000.-- kostet,
sind alle Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Hieraus ergibt
sich, dass für die Schiessanlage Risch, welche ohne Erleichterungen den
Vorschriften des Umweltschutzgesetzes nicht entspricht, die Anforderungen
der Schiessanlagen-Verordnung zu beachten sind. Es handelt sich nicht um
eine kleine Anlage im Sinne der angeführten Bestimmung (Art. 32 Abs. 2
SchO).

    Dass die angefochtene Sanierungsverfügung vor Inkrafttreten
der Schiessanlagen-Verordnung am 1. Mai 1991 erging, ändert an der
Anwendbarkeit dieser Verordnung nichts. Bei den Anforderungen der
Sicherheit und des Umweltschutzes handelt es sich um Anliegen von derart
erheblichem öffentlichen Interesse, dass entsprechende Vorschriften
sofort anzuwenden sind (in BGE 119 Ib 439 ff. nicht publizierte, E. 2c;
BGE 117 Ia 147 E. 4b S. 151 mit Hinweisen). Es liegt dies auch im
Interesse der Gemeinden und Schützenvereine, wäre es doch unzumutbar,
Sanierungsaufwendungen von über Fr. 100'000.-- zu tätigen, wenn die
Anforderungen der Verordnung nicht erfüllt werden könnten; es hätte
alsdann spätestens bis Ende 2000 eine weitere Sanierung zu erfolgen.

    d) Das Raumplanungsgesetz verlangt sowohl die Gewährleistung der
Gesamtverteidigung als auch die Schaffung und Erhaltung wohnlicher
Siedlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. b und e RPG). Zu achten ist namentlich
darauf, dass Wohngebiete vor schädlichen und lästigen Einwirkungen
wie Lärm möglichst verschont werden. Für die öffentlichen oder im
öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen wie Schiessanlagen
sind sachgerechte Standorte zu bestimmen; insbesondere sollen nachteilige
Auswirkungen auf die Bevölkerung vermieden oder gesamthaft gering gehalten
werden (Art. 3 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c RPG). In Berücksichtigung
dieser Ziele und Grundsätze sind die raumwirksamen Aufgaben aufeinander
abzustimmen (Art. 2 RPG). Zu den raumwirksamen Tätigkeiten zählt auch die
Änderung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und
Anlagen (Art. 1 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Raumplanung vom 2.
Oktober 1989 (Raumplanungsverordnung, RPV; SR 700.1)). Dementsprechend
sind alle berührten Interessen zu ermitteln, umfassend zu berücksichtigen
und abzuwägen (Art. 3 RPV), und zwar auch bei der Sanierung bestehender
Anlagen, denen Bestandesgarantie gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG zukommt,
wie dies für die Anlage Risch zutrifft.

    e) In Erfüllung des Verfassungsauftrages, wonach der Bund prioritär
insbesondere den Lärm zu bekämpfen hat (Art. 24septies Abs. 1 Satz 2 BV;
THOMAS FLEINER, in Kommentar BV, Art. 24septies, Rz. 63), ordnet das
Umweltschutzgesetz an, dass der Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen ist, unter anderem durch Betriebsvorschriften (Art. 12 Abs. 1
lit. c USG). Die Lärmeinwirkungen auf die Betroffenen sollen nicht
schädlich oder lästig sein. Um dies zu beurteilen, legt der Bundesrat
durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 ff. USG). Sie sind
so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung
Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden
nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Gemäss diesen Anordnungen des
Gesetzgebers hat der Bundesrat für Schiessanlagen im Anhang 7 LSV
Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Im Falle Risch beträgt in der Wohnzone
(Empfindlichkeitsstufe II) der Immissionsgrenzwert 60 dB(A), in der
Landwirtschaftszone (Empfindlichkeitsstufe III) 65 dB(A). Es ist durch
das gemäss den Vorschriften des Bundes einwandfrei erstellte Gutachten der
Planteam GHS AG belegt und unbestritten, dass diese Immissionsgrenzwerte
nicht eingehalten werden. Die Anlage Risch untersteht daher grundsätzlich
dem Sanierungsgebot (Art. 16 ff. USG, 13 ff. LSV).

    f) In Beachtung der übereinstimmenden Zielsetzung des Militär-,
Raumplanungs- und Umweltschutzrechts, wonach der Schiesslärm wenn immer
möglich auf dasjenige Mass zu begrenzen ist, welches ausschliesst, dass die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört wird, kann nicht gesagt
werden, die bisherige Rechtsprechung habe für Sanierungen eine zu enge
Schranke für die Berücksichtigung der Anliegen der Gesamtverteidigung
gezogen. Der eidgenössische Schiessanlagenexperte befürchtet die
Stillegung von gesamtschweizerisch über 1000 Schiessanlagen, wenn den
Schützenvereinen nicht zugestanden werde, auch bei einer Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte sportliche Wettkampfschiessen durchzuführen. Diese
Einwendung ist ernst zu nehmen. Doch müssen in jedem Einzelfall alle
Umstände sorgfältig geprüft werden (Art. 17 USG, Erleichterungen
"im Einzelfall"). Führt ein Schiessbetrieb zur Überschreitung der
Alarmwerte, ist ein strenger Massstab angebracht. Sind Wettkampfschiessen
auf einer dritten Anlage, deren Betrieb zu keiner Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte führt, möglich und zumutbar, so ist nicht einzusehen,
warum ein Schützenverein kein Interesse mehr hätte, bloss die Bundesübungen
auf der ihm bisher zugewiesenen, den Umweltvorschriften aber nicht
entsprechenden Anlage durchzuführen. Aus der im einzelnen nicht belegten
Befürchtung des Schiessanlagenexperten kann daher nicht gefolgert werden,
die Stillegung von über 1000 Schiessständen sei unvermeidlich.

    g) Zu beachten ist sodann, dass Art. 5 USG von "Ausnahmen für
die Gesamtverteidigung" spricht und dass der Bundesrat eine besondere
Ausführungsverordnung zu dieser Vorschrift bis heute nicht erlassen
hat. RAUSCH vertritt die Auffassung, eine solche Verordnung wäre nötig,
wenn Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes selbst erforderlich
wären; die Ausnahmen von auf das USG gestützten Verordnungsbestimmungen
würden nach seiner Meinung zweckmässigerweise als Einschränkung des
Geltungsbereichs der betreffenden Verordnung formuliert (aaO, N. 5 zu
Art. 5). Wird hievon ausgegangen, so dürfte jedenfalls der Alarmwert
nicht überschritten werden (Art. 17 Abs. 2 USG).

    Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Überschreitung der
Alarmwerte. Es ist daher nicht zu entscheiden, ob Art. 14 Abs. 2 LSV,
welcher die Schranke des Alarmwertes nur für private, nicht konzessionierte
Anlagen anordnet, mit der Vorschrift von Art. 17 Abs. 2 USG vereinbar
ist. Hingegen ist festzustellen, dass "Ausnahmen", die für über 1000
Anlagen gewährt werden müssten, nicht mehr im Sinne des Gesetzes als
"Erleichterungen im Einzelfall" gelten könnten. Verhält es sich in der Tat
so, dass gesamtschweizerisch über 1000 Anlagen stillgelegt werden müssten,
weil die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, so müsste
der Gesetzgeber oder jedenfalls der Bundesrat auf dem Verordnungswege
generell eine entsprechende Abweichung vom Gebot der Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte anordnen, falls dies in Berücksichtigung der
angeführten Bestimmungen des Militär-, Raumplanungs- und Umweltschutzrechts
wirklich in Betracht gezogen werden sollte.

    Bezüglich der Anlage Risch ergibt sich hieraus, dass unter dem
Titel der Ausnahme im Interesse der Gesamtverteidigung lediglich 10
Schiesshalbtage für die vorstehend (Erw. 6a) genannten Schiessübungen
bewilligt werden können. Wie sich aus dem Bericht der Planteam GHS AG vom
29. Oktober 1993 ergibt, sind auch in diesem Falle bei neun Liegenschaften
Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte um 0,6 bis 9,6 db(A) in Kauf
zu nehmen.

Erwägung 7

    7.- Das Bundesgericht hatte sich bisher noch nicht zur
Frage auszusprechen, ob und in welchem Umfange das Interesse der
Schützenvereine an der Durchführung sportlicher Wettkampfschiessen
Sanierungserleichterungen zu rechtfertigen vermag, um "unverhältnismässige
Betriebseinschränkungen" zu vermeiden, allenfalls in Berücksichtigung
weiterer überwiegender Interessen (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b LSV).

    a) Art. 17 USG lässt allgemein Sanierungserleichterung zur Vermeidung
unverhältnismässiger Beschränkungen zu, doch dürfen jedenfalls die
Alarmwerte für Lärmimmissionen nicht überschritten werden; auch
beim Betrieb öffentlicher Anlagen ist diese Schranke grundsätzlich
zu respektieren (BGE 117 Ib 20 E. 5 S. 26). Zu beachten ist sodann
Art. 18 USG. Bei einem Umbau oder einer Erweiterung sanierungsbedürftiger
Anlagen können Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Es
ergibt sich hieraus die Regel, dass grundsätzlich die Einhaltung der
Immissionsgrenzwerte anzustreben ist. Diese dienen dazu, erhebliche
Störungen der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden auszuschliessen (Art. 15
USG).

    Aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt sich eine Klärung des
Verhältnisses der Art. 7 ff. LSV über neue und geänderte ortsfeste
Anlagen zu den Sanierungen nach Art. 13 ff. LSV (vgl. die vorstehende
Erw. 5d). Führt eine Sanierung zu einer wesentlichen Änderung im Sinne von
Art. 8 Abs. 2 LSV oder erfolgt nach durchgeführter Sanierung eine solche
Änderung, so müssen grundsätzlich die Immissionsgrenzwerte eingehalten
werden, wie dies die bisherige Rechtsprechung verlangt. Im vorliegenden
Fall geht es, wie der Augenschein bestätigt hat, um eine reine Sanierung,
auch wenn eine elektronische Trefferanzeigeanlage eingebaut werden soll
bzw. bereits eingebaut wurde. Im Fall Reinach wurde die Installation
einer solchen Anlage namentlich deshalb als wesentliche Änderung gemäss
Art. 8 Abs. 2 LSV bezeichnet, weil mit der Trefferanzeigeanlage eine
Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Schiessanlage bezweckt wurde. Es war
daher im Sinne von Art. 8 Abs. 3 LSV zu erwarten, dass die Schiessanlage
"wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen" werde (so auch BUWAL,
Erläuterungen zur Lärmschutz-Verordnung, Bern 1992, S. 21). In dieser
Beziehung unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Fall Reinach; mit
dem Einbau der Trefferanzeigeanlage wird nicht bezweckt, die Schusszahl
zu erhöhen. Es sollen vielmehr mit ihrer Hilfe und bei im wesentlichen
gleicher Schusszahl die Schiesszeiten reduziert werden.

    b) Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV in Verbindung mit
Art. 17 USG können daher Erleichterungen gewährt werden, wenn die
Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen verursacht
und keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 2
RPG entgegenstehen. Diese Erleichterungen sollen im Einzelfall
unverhältnismässige Betriebseinschränkungen ausschliessen,
ohne dass das Ziel des Umweltschutzrechts, die Bevölkerung vor
erheblichen Störungen im Wohlbefinden zu schützen (Art. 15 USG),
ausser acht gelassen wird. Sanierungserleichterungen müssen in Risch
ohnehin für die Bundesübungen und den Jungschützenkurs in Anspruch
genommen werden (vorstehende Erw. 6a), wobei selbst mit der durch die
elektronische Trefferanzeige ermöglichten Reduktion der Schiesszeiten
die Immissionsgrenzwerte nicht voll eingehalten werden. Ist es
der Schützengesellschaft Risch möglich und zumutbar, die in ihren
Schiessprogrammen enthaltenen Wettkampfschiessen auf andern Anlagen im
Kanton Zug durchzuführen, so könnte jedoch von einer unverhältnismässigen
Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a RPG nicht die
Rede sein.

    c) Die Instruktionsverhandlung hat bestätigt, dass die
Lärmsituation der 300-m-Schiessanlagen im Kanton Zug zur Zeit prekär
ist. Nur zwei Anlagen (Cham/Niederwil und Unterägeri/Boden) geben zu
keinen Bedenken Anlass. Bei vier weiteren Anlagen liegen vereinzelte
Grenzwertüberschreitungen vor. Vier Anlagen, darunter die Anlage Risch,
weisen einen dringenden und grossen Sanierungsbedarf auf. Hievon ausgehend
ist der Auffassung des Kantons zuzustimmen, dass eine Benützung der
benachbarten Gemeindeanlagen oder gar einzelner ausserkantonaler Anlagen
in der Region Sins/Gisikon nicht zuletzt mit Blick auf den unerwünschten
"Lärmexport" nicht in Frage kommen kann (vgl. auch in BGE 119 Ib 439
ff. nicht publizierte, E. 6cc). In Berücksichtigung der geographischen
Verhältnisse könnte für die Durchführung von Wettkampfschiessen einzig
die Anlage Cham/Niederwil in Betracht gezogen werden. Diese weist jedoch,
wie die weiteren Abklärungen ergeben haben, keine ins Gewicht fallenden
Reserven auf. Für die Durchführung der Wettkampfschiessen müssten
etwa 4 1/2 Schiesshalbtage beansprucht werden können; diese stehen
nicht zur Verfügung. Hiefür kann in zumutbarer Weise auch nicht eine
teilweise Inanspruchnahme der Anlagen Hünenberg/Wart oder Zug/Kollermühle
in Betracht kommen. Bei der kleinen Anlage Hünenberg/Wart liegt eine
erhebliche Immissionsgrenzwert-Überschreitung beim Restaurant Wartstein
vor. Die Anlage Zug/Kollermühle ist ausgelastet; bei zwei Wohnhäusern
ist der Immissionsgrenzwert überschritten.

    Bei dieser Sachlage ist der Schützengesellschaft Risch vorerst
die Durchführung von Wettkampfschiessen im Rahmen ihres reduzierten
Schiessprogrammes weiterhin zu ermöglichen, damit im Rahmen der Sanierung
der Anlagen im Kanton innert der bundesrechtlichen Fristen für diese
Schiessanlässe eine Lösung gefunden werden kann. Aufgrund der faktischen
Unmöglichkeit, bei der gegebenen Lärmsituation der Schiessanlagen
im Kanton Zug die geplanten Wettkampfschiessen zu veranstalten,
können daher grundsätzlich Erleichterungen zugestanden werden, um eine
unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne der Art. 17 Abs. 1
USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV zu vermeiden.

    d) Dass die geprüften weitergehenden Sanierungsmassnahmen -
Aufschüttung eines Dammes und Strassenverlegung - unverhältnismässige
Kosten verursachen würden, wurde bereits festgestellt (vorstehende
Erw. 4b). Unter den gegebenen Umständen kann auch nicht gesagt werden,
dass wichtige Anliegen der Raumplanung den Sanierungserleichterungen
entgegenstehen. Art. 24 Abs. 2 RPG lässt die Erneuerung bestehender
Anlagen ausdrücklich zu. Der Standort der Anlage ist zwar nicht als
günstig zu bezeichnen, doch wäre dies bei einer Neuanlage und bei einer
wesentlichen Änderung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LSV zu beachten. Die
Bestandesgarantie, welche bestehenden Anlagen zukommt, hat zur Folge,
dass die nachteiligen Auswirkungen der Lärmbelastung nach der hiefür
massgebenden Umweltschutzgesetzgebung zu beurteilen sind. Soweit diese
Erleichterungen für reine Sanierungen, wie sie hier vorliegen, zulässt,
sind sie der Schützengesellschaft grundsätzlich zu gewähren.

    e) Hingegen bleiben die Sanierungsgebote zu beachten. Die
Schiessanlagen-Verordnung verlangt, dass die nach bisherigem Recht
genehmigten Schiessanlagen bis spätestens Ende Dezember 2000 alle
Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen (vorstehende Erw. 6c). Die
Lärmschutzverordnung sieht vor, dass die Sanierungen spätestens bis
zum 1. April 2002 durchgeführt sein müssen (Art. 17 Abs. 3 LSV). In
Berücksichtigung der prekären Lage der Schiessanlagen im Kanton
Zug wird der Kanton nicht darum herumkommen, ein Sanierungsprogramm
auszuarbeiten. Dabei wird namentlich das Gebot, im Interesse besserer
Lösungen Gemeinschaftsanlagen anzustreben, zu beachten sein (Art. 3 SchAV;
in BGE 119 Ib 439 ff. nicht publizierte, E. 6cb und 11a).

    Auch wenn es das Umweltschutzrecht nicht ausschliesst, dass bei reinen
Sanierungen Erleichterungen unbefristet gewährt werden können und erst im
Zeitpunkt eines Umbaues oder einer Erweiterung allenfalls einzuschränken
oder aufzuheben sind (Art. 18 USG), drängt sich im vorliegenden Falle in
Beachtung aller Umstände und in Respektierung des erheblichen öffentlichen
Interesses an der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte eine Befristung der
Bewilligung bis zu dem in der Schiessanlagen-Verordnung genannten Zeitpunkt
(Ende Dezember 2000) auf. Vor Ablauf dieses Zeitpunktes wird zu prüfen
sein, ob im Blick auf die vom Kanton in Verbindung mit den Gemeinden
in Aussicht zu nehmenden Sanierungsmassnahmen für die Durchführung der
Wettkampfschiessen zumutbare bessere Lösungen gefunden werden können. Eine
weitere Verlängerung ist nicht von vorneherein auszuschliessen. In
Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an der Erfüllung
des Auftrages, den Lärm zu bekämpfen, muss vor Ende Dezember 2000 die Frage
der Lärmbelastung gesamthaft entsprechend dem Stand der Lärmbekämpfung im
Kanton Zug überprüft werden, und es sind die sich hieraus aufdrängenden
Anordnungen für den weiteren Betrieb der Schiessanlage Risch zu treffen.

Erwägung 8

    8.- a) Die Beschwerde ist mithin teilweise gutzuheissen. Die
Schiesszeiten sind auf das in den Schiessprogrammen 1991-1993
festgelegte Mass zu begrenzen. Auf Sonntagsschiessen ist vollständig zu
verzichten. Doch dürfen auf der Anlage nicht nur die obligatorischen und
freiwilligen Schiessen im Sinne der Art. 3 und 10-12 SchO durchgeführt
werden, sondern auch sportliche Wettkampfschiessen, soweit hiefür insgesamt
14 1/2 Schiesshalbtage an Werktagen bei einer Pegelkorrektur K = -19,0
ausreichen. Die Bewilligung ist sodann bis Ende Dezember 2000 in dem
Sinne zu befristen, dass vor Ablauf dieser Frist die Lärmbelastung in
Berücksichtigung der dannzumaligen Verhältnisse im Kanton Zug zu überprüfen
ist und allfällige weitergehende Einschränkungen in Verbindung mit einer
massvollen Verlängerung der Bewilligung anzuordnen sind.

    Abzulehnen ist hingegen die von den Beschwerdeführern verlangte
Verteilung der Schiesshalbtage auch auf das Herbst- und Winterhalbjahr. Die
Schiessanlage ist für einen längeren Betrieb in den kälteren Jahreszeiten
nicht ausgerüstet. Es ist sodann zu beachten, dass die Bundesübungen
und die Jungschützenkurse im Regelfall bis spätestens am 31. August jeden
Jahres beendet sein müssen (Art. 22 Abs. 1 SchO).