Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 46



119 Ib 46

5. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom
19. März 1993 i.S. D. und Mitbeteiligte gegen Personalfürsorgestiftung
der Diasan AG, Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich
und Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste

    Liquidation/Teilliquidation einer Personalfürsorgestiftung.

    1. Zuständigkeit für die Genehmigung von Verteilungsplänen; Rechtsweg
(E. 1).

    2. Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben nicht
zwingend die Totalliquidation der Personalfürsorgestiftung und deren
Aufhebung zur Folge; der Grundsatz, dass das Personalvorsorgevermögen dem
Personal folgt, kann auch mit einer Teilliquidation gewahrt werden unter
Fortführung der bisherigen Stiftung für einen Teil des Personals (E. 3).

    3. Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, Arbeitnehmer
im Verteilungsplan unberücksichtigt zu lassen, wenn diese durch ihren
Austritt aus der Stifterfirma deren Niedergang veranlasst haben (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Die Diasan AG, welche 1954 als Stifterfirma die
Personalfürsorgestiftung der Diasan AG gründete, war ein Unternehmen,
welches Heilmittel an selbstdispensierende Ärzte vertrieb. Aufgrund
der Vorschriften über die Heilmittelkontrolle musste die Diasan AG mit
einer Verrechnungsapotheke zusammenarbeiten. Das war während langer Zeit
die Wyberg-Apotheke. Als 1977 der Gründer und Inhaber der Diasan AG,
Dr. Forrer, verstarb, übernahm der Inhaber der Wyberg-Apotheke, Günther
Sägesser, die Funktion des Geschäftsführers der Diasan AG. Günther Sägesser
versuchte im Verlaufe des Jahres 1979 die Aktienmehrheit der Diasan AG
zu erwerben. Indessen scheiterten die Verhandlungen mit den Erben von
Dr. Forrer. Am 1. November 1979 teilte Günther Sägesser dem Verwaltungsrat
der Diasan AG seinen Verzicht auf den Aktienkauf mit. Gleichzeitig
kündigte er seinen Anstellungsvertrag auf den 1. Januar 1980 und den
Zusammenarbeitsvertrag auf den 29. Februar 1980. Er baute in der Folge
in seiner Wyberg-Apotheke einen Konkurrenzbetrieb zur Diasan AG auf.

    16 Mitarbeiter, die heutigen Beschwerdeführer, kündigten daraufhin in
der Zeit vom Dezember 1979 bis Ende Januar 1980 das Arbeitsverhältnis mit
der Diasan AG und traten in das Konkurrenzunternehmen von Günther Sägesser
über. Die Diasan AG ihrerseits suchte eine neue Verrechnungsapotheke,
welche sie in der Jura-Apotheke Stotzer AG, Bern, fand. Die letztere
errichtete mit Erlaubnis der Diasan AG eine neue Aktiengesellschaft mit
der Firmenbezeichnung "Diasan AG", welche das Warenlager, die Lieferanten,
die Kundenlisten und zu einem kleinen Teil die Arbeitnehmer der bisherigen
Diasan AG übernahm. Nicht übernommen wurden dagegen die Aktiven und
Passiven. Die alte Diasan AG wurde in "Diasan-Finanz AG" umbenannt, eine
Gesellschaft, welche sich auf Vermögensverwaltung beschränkte. Die neue
Diasan AG (seit 1983 Stotzer AG Zürich) übernahm auf den 1. Mai 1980 fünf
frühere Arbeitnehmer der alten Diasan AG, wobei einer dieser Mitarbeiter
aber erst am 1. April 1980 eingetreten war und ein weiterer bereits Ende
Mai 1980 die Stelle wieder wechselte.

    Per 31. Dezember 1979 verfügte die Personalfürsorgestiftung der
Diasan AG über ein freies Stiftungskapital von 1,881 Mio. Franken. Am
12. September 1980 beschloss der Stiftungsrat, dass von den 29
Destinatären, die Ende 1979/Anfang 1980 bei der Diasan AG beschäftigt
waren, diejenigen, die nicht von sich aus gekündigt hatten und zur
Konkurrenzfirma von Günther Sägesser übergetreten waren, die volle
Freizügigkeitsleistung und zusätzlich einen Anteil an den freien
Stiftungsmitteln zur Erhöhung ihres Deckungskapitals erhalten sollten.
Diese Regelung betraf insgesamt 13 Destinatäre (9 davon waren entlassen
worden, einer ist einen Monat nach der Übernahme durch die Stotzer
AG ausgetreten). Demgegenüber sollte den 16 Mitarbeitern, die selbst
gekündigt hatten, nur die reglementarische Freizügigkeitsleistung zukommen,
die ihnen bereits anlässlich ihres Austritts ausbezahlt worden war.

    Damit waren diese nicht einverstanden. Sie wurden aber vom Bezirksrat
Zürich, Abteilung Stiftungsaufsicht, an den Zivilrichter verwiesen. Im
Sinne eines Pilotprozesses erhob einer der heutigen Beschwerdeführer
beim Bezirksgericht Zürich Klage gegen die Personalfürsorgestiftung, um
auf diesem Wege die volle Freizügigkeitsleistung zu erhalten. Die Klage
wurde mit Urteil vom 8. Juli 1983 abgewiesen, während eine hiegegen beim
Obergericht eingereichte Berufung teilweise (im Betrag von Fr. 57'207.70)
zurückgezogen wurde; dagegen anerkannte die Personalfürsorgestiftung eine
Forderung in Höhe von Fr. 2'156.15.

    Am 1. März 1984 genehmigte der Bezirksrat Zürich die vom Stiftungsrat
der Personalfürsorgestiftung Diasan AG beschlossene Namensänderung in
"Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG, Zürich". Auf einen Rekurs
der Destinatäre, welche die Diasan AG durch eigene Kündigung verlassen
hatten, trat der Regierungsrat des Kantons Zürich nicht ein. Dagegen
wurde Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Die II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde am 11. April 1985
gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache zu neuem Entscheid
an das seit 1. Januar 1985 zuständige Amt für berufliche Vorsorge des
Kantons Zürich zurück (veröffentlicht in SZS 30/1986, S. 151 ff.).

    Das Amt für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich erliess am
3. Januar 1989 eine Verfügung, in der es gleichzeitig die Frage der
Namensänderung und die von den vorzeitig ausgetretenen Destinatären am
27. Juli 1984 beantragte Liquidation der Personalfürsorgestiftung mit
Verteilungsplan nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Destinatäre
beurteilte. Das Amt für berufliche Vorsorge erachtete das Vorgehen
der Personalfürsorgestiftung bei der Teilliquidation und die damit
verbundene Nichtberücksichtigung der vorzeitig ausgetretenen Destinatäre
für Rechtens und wies deren Begehren ab. Hinsichtlich der Namensänderung
wurde festgestellt, dass diese zu Recht erfolgt sei.

    Eine von den 16 vorzeitig ausgetretenen Destinatären gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde ist von der Eidgenössischen
Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge mit Urteil vom 20. November 1991 abgewiesen worden.

    Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31. Januar 1992 von den
unterlegenen Beschwerdeführern erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Darin wird beantragt, die Verfügung des
Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 3. Januar 1989
sei aufzuheben. Es sei die Liquidation zu Ende zu führen und ein
Verteilungsplan zu erstellen, der sämtliche 29 Destinatäre gleichermassen
berücksichtige. Der Stiftung sei nicht zu gestatten, ihren Namen in
"Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG" und entsprechend ihren Zweck
zu ändern. Im übrigen habe die Stiftung detailliert Aufschluss über
Vermögensstand und Auszahlungen seit 1979 zu geben.

    Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                    folgenden Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil
einer eidgenössischen Rekurskommission (Art. 98 lit. e OG). Zugrunde liegt
eine Verfügung im Rahmen der Stiftungsaufsicht. Auch wenn das Verhältnis
Stiftung-Aufsichtsbehörde vom Zivilgesetzbuch geregelt wird (Art. 84
ff. ZGB), ist es öffentlichrechtlicher Natur (BGE 107 II 388 E. 2; 103
Ib 163 E. 1; je mit Hinweisen), weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig ist (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG; ebenso ausdrücklich
Art. 74 Abs. 4 BVG).

    b) Die Vorinstanz war ihrerseits zur Beurteilung der gegen die
Verfügung der Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerde zuständig (Art. 74
Abs. 2 lit. a BVG). Nach Art. 61 Abs. 1 BVG besteht in jedem Kanton
eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen beaufsichtigt und bei
Stiftungen auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB erfüllt
(Art. 62 Abs. 2 BVG). Diese Zuständigkeiten für Aufsicht und Rechtspflege
gelten auch für nicht registrierte (d.h. nicht der Durchführung des BVG
dienende) Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89bis Abs. 6
ZGB). Sie sind damit auch für den vorliegenden Fall massgebend.

    c) Die Genehmigung von Verteilungsplänen im Rahmen von Liquidation
oder Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung wie auch der Entscheid
darüber, dass diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen seien,
liegt in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (HERMANN WALSER, Der
Rechtsschutz der Versicherten bei Rechtsansprüchen aus beruflicher
Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 479), weshalb
der Verwaltungsrechtsweg nach Art. 74 BVG, nicht die Klage nach Art. 73
BVG an das kantonale Versicherungsgericht gegeben ist. Zur Erhebung der
Stiftungsaufsichtsbeschwerde und auch zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
(Art. 103 lit. a OG) sind die Beschwerdeführer als Betroffene, die
nach Meinung von Stiftung und Aufsichtsbehörde im Verteilungsplan nicht
berücksichtigt werden sollen, legitimiert (vgl. BGE 107 II 385).

    d) Das Bundesgericht prüft das angefochtene Urteil auf die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Da eine Rekurskommission entschieden hat,
ist es aber an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser
von der Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist
(Art. 105 Abs. 2 OG).

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer verlangen die Liquidation der Stiftung
und die gleiche Behandlung der 29 Destinatäre, die Ende 1979/Anfang
1980 bei der Diasan AG beschäftigt waren. Die Stiftung hat schon am 12.
September 1980 dem damals zuständigen Bezirksrat einen Verteilungsplan
vorgelegt, auf dessen Grundlage die bei der Diasan AG verbliebenen
und später entlassenen oder zur Stotzer AG übergetretenen Destinatäre
Leistungen aus dem freien Stiftungsvermögen erhalten sollten. Der
Bezirksrat hat den Verteilungsplan an der Sitzung vom 2. Juli 1981
genehmigt und dies der Stiftung am 9. Juli 1981 eröffnet. Aber auch
der damalige Anwalt der Beschwerdeführer ist über diese Genehmigung
orientiert worden. Das geht daraus hervor, dass er am 16. Juli 1981 beim
Bezirksrat eine "Beschwerde wegen Begünstigung von Destinatären durch
Zuweisungen aus dem freien Stiftungsvermögen" eingereicht hat, und auch
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht betreffend die
Namensänderung vom 31. Oktober 1984 bestätigen die Beschwerdeführer, mit
Schreiben des Bezirksrates vom 9. Juli 1981 Kenntnis über den sie nicht
berücksichtigenden Verteilungsplan erhalten zu haben. Auf die Begehren
der Beschwerdeführer ist der Bezirksrat mit Beschluss vom 8. Oktober 1981
nicht eingetreten, wobei die Beschwerdeführer auf den Zivilweg verwiesen
worden sind. Dieser Beschluss ist unangefochten geblieben und damit
rechtskräftig geworden. Das bedeutet, dass im Aufsichtsverfahren nicht
mehr auf die Zuweisungen an die begünstigten Destinatäre zurückgekommen
werden kann.

Erwägung 3

    3.- a) Es kann damit nur um die Frage gehen, ob das noch nicht
verteilte Stiftungsvermögen den Beschwerdeführern zukommen soll. Das wäre
einmal dann in Betracht zu ziehen, wenn eine Totalliquidation vorzunehmen
wäre, oder wenn - ohne Durchführung einer solchen - jedenfalls das bis
Anfang 1980 geäufnete Vermögen vollumfänglich den damaligen Destinatären
vorbehalten bleiben muss und damit eine Verteilung unter Berücksichtigung
der Beschwerdeführer möglich wäre.

    b) Nach Art. 88 Abs. 1 ZGB erfolgt die Aufhebung einer
Stiftung, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist. Das kann sich bei
Personalfürsorgestiftungen aus Veränderungen auf seiten der Stifterfirma
ergeben, etwa dann, wenn diese ihre Tätigkeit einstellt und in der Folge
keine Destinatäre mehr vorhanden sind. Die Liquidation der Stifterfirma
hat aber nicht zwingend die Liquidation der Personalfürsorgestiftung zur
Folge. Die Stiftung kann unter Umständen noch längere Zeit ihren Zweck
erfüllen, etwa zugunsten bereits anspruchsberechtigter Destinatäre oder
zugunsten solcher, die bei einer anderen Firma eine Anstellung gefunden
haben (RIEMER, Berner Kommentar, N. 12 zu Art. 88/89 ZGB). Möglich ist
aber auch eine Änderung des Zwecks der Stiftung (Art. 86 ZGB). Die
Aufhebung der Stiftung wegen Unerreichbarkeit ist zur Zweckänderung
subsidiär (RIEMER, aaO, N. 38 f. zu Art. 85/86 ZGB). Das gilt auch
für Personalfürsorgestiftungen, so dass stets zu prüfen ist, ob bei
Veränderungen auf seiten der Stifterfirma die Stiftung durch Änderung
des Zwecks erhalten werden kann (RIEMER, aaO, N. 14 zu Art. 88/89 ZGB).

    Die Stiftungsurkunde selbst sieht vor, dass bei Übergang des
Unternehmens auf einen Rechtsnachfolger die Stiftung dem Unternehmen folgt,
es sei denn der Stiftungsrat löse sie auf oder beschliesse, dass sie zu
Gunsten der Destinatäre, die in jenem Zeitpunkt Leistungen der Stiftung
empfangen oder Anspruch auf solche haben, weiter bestehen solle. Für den
Fall der Liquidation des Unternehmens ist bestimmt, dass die Stiftung
ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrats weiterbesteht, solange
Destinatäre leben.

    c) Die damalige Diasan AG stellte 1980 ihre Geschäftstätigkeit ein
und beschränkte sich in der Folge unter Umbenennung in Diasan-Finanz AG
auf Vermögensverwaltung. Gleichzeitig wurde von der Stotzer AG eine neue
Aktiengesellschaft mit der Firmenbezeichnung Diasan AG gegründet. Von
der alten Diasan AG wurden das Warenlager, die Lieferanten, die
Kundenlisten und fünf Arbeitnehmer übernommen. Der grössere Teil der
bisher Beschäftigten, soweit sie nicht - wie die Beschwerdeführer -
schon früher ausgeschieden waren, konnten nicht weiterbeschäftigt
werden. Nicht übernommen wurden von der neuen Diasan AG die Aktiven
und Passiven der alten Diasan AG. Die reglementarische Vorsorge der zur
neuen Diasan AG übergetretenen Arbeitnehmer wurde während längerer Zeit
über einen anderen Rechtsträger abgewickelt. Erst seit 1986 fungiert
die Personalfürsorgestiftung wieder als Trägerin der reglementarischen
Vorsorge für die inzwischen in Stotzer AG umbenannte neue Diasan AG. In
den Berichterstattungsformularen der Jahre 1983 bis 1985 erwähnte der
Stiftungsrat keine Destinatäre mehr, was die Stiftung allerdings als
Irrtum bezeichnet; die zur neuen Diasan AG bzw. Stotzer AG übergetretenen
Arbeitnehmer seien weiterhin Destinatäre gewesen. Immerhin beschloss der
Stiftungsrat im Jahre 1983, nachdem sich die neue Diasan AG in Stotzer
AG umbenannt hatte, auch den Namen der Personalfürsorgestiftung in
"Personalfürsorgestiftung der Stotzer AG, Zürich" umzubenennen und den
Zweck dahin abzuändern, dass die Stiftung für das Personal der Stotzer
AG zu sorgen habe. Die Genehmigung der Namens- und Zweckänderung ist noch
nicht rechtskräftig geworden und ist ebenfalls Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.

    d) Wesentliche Umstrukturierungen bei der Stifterfirma haben
regelmässig zur Folge, dass der Zweck der Personalfürsorgestiftung
in der bisherigen Form unmöglich wird. Nach dem Grundsatz, dass das
Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt (BGE 110 II 442 E. 4;
Urteil vom 10. Dezember 1984, E. 6, in SZS 29/1985 S. 200; RIEMER,
Die Auswirkungen grösserer Personalfluktuationen beim Arbeitgeber
auf dessen Personalvorsorgestiftung, in SZS 26/1982 S. 3 ff.), muss
auch die Personalfürsorgestiftung den veränderten Umständen Rechnung
tragen. Das heisst aber keineswegs, die Stiftung müsse aufgehoben und
liquidiert werden. Vielmehr kann der genannte Grundsatz auch anderweitig
(beispielsweise durch Teilliquidation) gewahrt und die Stiftung durch
Änderung des Zwecks vor der Aufhebung bewahrt werden.

    Vorliegend ist ein Teil des Personals durch die neue Diasan AG
(später Stotzer AG) übernommen worden, wobei die Geschäftstätigkeit der
alten Diasan AG fortgesetzt wurde. Auf die neue Diasan AG wurden die
Aktiven und Passiven zwar nicht übertragen. Eine gewisse Kontinuität
ist aber schon darin zu sehen, dass die neue Firma mit einem Teil
des bisherigen Personals im gleichen Geschäftsbereich tätig geworden
ist. Daran ändert nichts, dass Aktiven und Passiven nicht übertragen
wurden. Das letztere ist denn auch nicht Voraussetzung dafür, dass die
Stiftung mit geändertem Zweck weitergeführt werden kann (vgl. BGE 51 II
465, wo von den Angestellten einer konkursiten Gesellschaft das Geschäft
weitergeführt und der Zweck der Personalfürsorgestiftung entsprechend
angepasst wurde). Bei Veränderungen auf seiten der Stifterfirma ist
dafür zu sorgen, dass das Vermögen den bisherigen Destinatären erhalten
bleibt. Entscheidend ist, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Wenn dabei
für einen Teil des bisherigen Personals die Stiftung unter Änderung
des Zwecks (und des Namens) aufrechterhalten wird, so steht das mit dem
Gesetz, für das die Aufhebung der Stiftung subsidiär ist, in Einklang.
Insoweit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.

Erwägung 4

    4.- a) Es bleibt damit die Frage, ob nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz auch die Beschwerdeführer bei der
Teilliquidation am Stiftungsvermögen hätten beteiligt werden müssen
und deshalb der damalige Verteilungsplan zu ergänzen ist. Dabei ist
in tatsächlicher Hinsicht von den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz auszugehen, wonach die Beschwerdeführer
das Arbeitsverhältnis freiwillig und aus eigenem Antrieb aufgelöst haben
und diese Kündigungswelle massgeblich die wirtschaftlichen Probleme der
alten Diasan AG verursacht hat.

    b) Scheidet ein Arbeitnehmer unter normalen Umständen aus den Diensten
des Arbeitgebers und der Personalfürsorgestiftung aus, so stehen ihm
die gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Leistungen zu. Er kann
aber nicht Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen
freien Stiftungsvermögens erheben. Diesbezüglich bestehen seitens der
Destinatäre nur "Anwartschaften minderer Verbindlichkeit" (RIEMER,
Personalfluktuationen, aaO, S. 6), die auf Erwartungen der Destinatäre
auf künftige Ermessensleistungen beruhen (FABIA BEURRET-FLÜCK/CHRISTOPH
MEIER, Die Wahrung der erworbenen Rechte von Destinatären bei Neuordnung
der Personalvorsorge, insbesondere bei Anpassung an das BVG, in BJM
1988, S. 177), das aber nur für den Fall, dass sie dannzumal noch zum
Destinatärskreis gehören. Bei Ausscheiden aus der Stifterfirma gehen
regelmässig auch diese Erwartungen auf Ermessensleistungen unter. Vom
Weggang eines einzelnen Arbeitnehmers profitieren die verbliebenen
nur unwesentlich, und der Ausscheidende seinerseits wird bei einer
Fürsorgestiftung eines neuen Arbeitgebers - sofern vorhanden - problemlos
Anschluss finden, weil er die Anwartschaften der dortigen Destinatäre
kaum beeinträchtigt (RIEMER, Personalfluktuationen, aaO, S. 7, Anm. 10).

    c) Ist eine Personalfürsorgestiftung zu liquidieren, so gelangt das
Stiftungsvermögen zur vorzeitigen Verwendung. Es liegt insoweit nahe,
das freie Stiftungsvermögen denjenigen Personen zukommen zu lassen, für
welche die Stiftung geschaffen wurde. Damit kann ihnen Ersatz für das
Entfallen künftiger Unterstützungsberechtigung geboten werden (THOMAS
HOHL, Die Rechtsstellung der Destinatäre in der Personalvorsorgestiftung
mit Bezug auf die Verwendung von versicherungstechnischen Reserven (freie
Stiftungsmittel) einerseits und die Tragung von versicherungstechnischen
Defiziten andererseits, Diss. Basel 1984, S. 125 f.). Nicht anders verhält
es sich dann, wenn Veränderungen auf seiten des Arbeitgebers grössere
Personalabgänge zur Folge haben. Es würden berechtigte Erwartungen auf
künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn in solchen Fällen das
freie Stiftungsvermögen einer verbleibenden Destinatärsgruppe allein
vorbehalten bliebe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet daher,
dass das Personalvorsorgevermögen dem Personal folgt, und das Gebot der
Rechtsgleichheit verbietet, einzelne Destinatärsgruppen zulasten anderer
aus solchen Vorgängen Nutzen ziehen zu lassen (BGE 110 II 442 E. 4 und
5; Urteil vom 10. Dezember 1984, E. 6, in SZS 29/1985, S. 200). Dem kann
mit einer den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens
Rechnung getragen werden.

    d) Es lässt sich nicht übersehen, dass die dargestellte Problematik
bisher in Literatur und Rechtsprechung allein unter dem Gesichtspunkt von
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse auf seiten
des Arbeitgebers diskutiert wurde (BGE 110 II 436; Urteil vom 10. Dezember
1984, in SZS 29/1985, S. 194 ff.; RIEMER, Personalfluktuationen, aaO,
S. 3 ff.; RIEMER, Aktuelle Fragen der Personalfürsorgestiftungen, in
SJZ 73/1977, S. 78; MARTIN B. DETTWILER, Die Teilliquidation einer
Vorsorgeeinrichtung, in: Schweizer Personalvorsorge 1990, S. 113
ff.; KURT SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine
Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 1985, S. 125
ff.). Hier war es demgegenüber der freiwillig erfolgte Austritt einer
grösseren Gruppe von Arbeitnehmern, die Anlass zur Umstrukturierung seitens
der Stifterfirma und im Gefolge davon der Stiftung selbst war. Verlässt
ein Arbeitnehmer aus freien Stücken ein bisheriges Arbeitsverhältnis,
so fehlt es vorerst daran, dass er in seinem Vertrauen auf allfällige
künftige Leistungen der Personalfürsorgestiftung enttäuscht wird. Es
sind dann nicht Umstände, für die er nichts vermag, die die Verbindung
zur Stiftung durchtrennen und Erwartungen enttäuschen. Die koordinierte
Kündigung eines erheblichen Teils der Belegschaft kann daher nicht Anlass
sein, eine Teilliquidation zugunsten dieser Arbeitnehmer anzuordnen.

    Eine Teilliquidation ist hier allerdings kurze Zeit später deshalb
erforderlich geworden, weil in der Folge die Umstrukturierung der
Arbeitgeberfirma nötig wurde und ein grosser Teil des verbliebenen
Personals entlassen werden musste. In Rechtsprechung und Lehre ist
anerkannt, dass im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation
der Stiftung aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht nur die in
jenem Moment bei der Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmer in
den Verteilungsplan einzubeziehen sind, sondern auch jene, die -
bei umfassender Betrachtungsweise - aufgrund derselben Veränderungen
schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (Urteil vom 10. Dezember
1984, E. 6, in SZS 29/1985, S. 200; THOMAS MANHART, Die Aufhebung mit
Liquidation von Stiftungen, insbesondere von Personalvorsorgestiftungen,
Diss. Zürich 1986, S. 155 f.; HOHL, aaO, S. 127 f.; RIEMER, Aktuelle
Fragen der Personalfürsorgestiftungen, aaO, S. 78; DETTWILER, aaO,
S. 115, 117; CHRISTOPH MEIER, Die staatliche Beaufsichtigung der
Personalvorsorgestiftungen im geltenden und werdenden Recht, Diss. Basel
1978, S. 103). Insoweit kann sich zwar die Frage stellen, ob nicht auch
die Beschwerdeführer, die einige Monate früher ausgeschieden waren, im
Verteilungsplan zu berücksichtigen wären. Es lässt sich aber nicht sagen,
es lägen dem Personalabgang der Beschwerdeführer dieselben Ursachen
zugrunde, die schliesslich zur Teilliquidation und zur Begünstigung
der verbliebenen Destinatäre geführt haben. Ist es bei den letzteren
der wirtschaftliche Niedergang der bisherigen Arbeitgeberfirma, so ist
es bei den Beschwerdeführern deren freier Entschluss, zusammen mit dem
bisherigen Geschäftsführer die Diasan AG zu verlassen und in dessen
Konkurrenzunternehmen einzutreten. Erscheinen aber die Beschwerdeführer
geradezu als Verursacher der Krise bei der Diasan AG, während die
verbliebenen Arbeitnehmer als Opfer dastehen, so liegt in dieser
diametral entgegengesetzten Rollenverteilung ein zureichender Grund
für die getroffene Differenzierung zwischen den bis zum Schluss bei der
Diasan AG verbliebenen Arbeitnehmern und den zuvor Ausgeschiedenen. Das
Gleichbehandlungsgebot ist daher nicht verletzt.