Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 397



119 Ib 397

41. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10.
November 1993 i.S. Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz
und Landschaftspflege, Schweizerischer Bund für Naturschutz und
World Wildlife Fund Schweiz sowie A. und S. gegen Geteilschaft Wasen,
Politische Gemeinde Ried-Brig sowie Eidgenössisches Departement des Innern
(Verwaltungsgerichtsbeschwerden) Regeste

    Anwendung der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen neuen
Waldgesetzgebung; Verweigerung der Rodungsbewilligung für eine
Ferienhausüberbauung.

    Nach Art. 5 WaG bleibt die Rodungsverfügung das Ergebnis einer
umfassenden Interessenabwägung. Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Rodungsbewilligung wurden inhaltlich aus der Forstpolizeiverordnung
(Art. 26 FPolV) übernommen und um die Erfüllung raumplanerischer Kriterien
ergänzt. Für die Beurteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 WaG
kann die Rechtsprechung zu Art. 26 FPolV beigezogen werden (E. 5b).

    Verweigerung der für eine Ferienhausüberbauung verlangten Rodung wegen
mangelhafter Interessenabwägung und Koordination mit der Raumplanung; ein
das Gebot der Walderhaltung überwiegendes Interesse an einer Einzonung
und Rodung zwecks Realisierung der vorgesehenen Überbauung ist nicht
nachgewiesen (E. 6). Die verlangte Rodungsbewilligung lässt sich auch
nicht auf Vertrauensgesichtspunkte abstützen (E. 6e).

Sachverhalt

    A.- Die Alpen Rotwald und Wasen, die etwa 800 m voneinander entfernt
liegen, gehören zur Politischen Gemeinde Ried-Brig. Sie liegen im
Simplongebiet, östlich der Simplonpassstrasse, von der aus sie über eine
schmale Strasse erreichbar sind, auf ca. 1900 und 2000 m. ü. M.

    Mit Verfügung vom 9. August 1971 erteilte das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) der Geteilschaft Wasen die Rodungsbewilligung
für 23'700 m2 Wald am unteren Rand des Jochtwaldes im oberen Rotwald
für die Überbauung "Rotwald" in der Gemeinde Ried-Brig. Nachdem in der
Angelegenheit zunächst nichts weiter unternommen worden war, erliess das
EDI am 29. Oktober 1980 eine Änderungsverfügung, in der es (u.a.) die
Bewilligung bis Ende 1983 befristete. Mit Verfügung vom 12. Februar
1982 hob das EDI die Anordnungen vom 9. August 1971 und 29. Oktober 1980
auf und erteilte der Geteilschaft Wasen eine neue Rodungsbewilligung
im Zusammenhang mit der Überbauung "Rotwald" im Ausmass von 23'700
m2 Waldareal. Gemäss Ziff. 23 der neuen Verfügung wurde die Geltung
dieser Rodungsbewilligung für je einen Drittel der Fläche auf Ende
1984, 1986 und 1988 befristet. Ein erstes Projekt für die Ausscheidung
einer Ferienhauszone wurde von der Urversammlung Ried-Brig im Jahre
1982 abgelehnt. Am 16. Dezember 1987 wurden die Quartierpläne Rotwald
und Wasen vom Staatsrat des Kantons Wallis im Vorprüfungsverfahren
genehmigt. Am 28. April 1988 nahm die Urversammlung der Gemeinde diese
Pläne an. Der diesbezügliche Genehmigungsentscheid durch den Staatsrat
erging am 21. Juni 1989, wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht aber auf
Beschwerde hin am 26. November 1989 aufgehoben und zur Neubeurteilung
an den Staatsrat zurückgewiesen. Mit Verfügung vom 3. März 1989 wurde
die Rodungsbewilligung vom 12. Februar 1982 in dem Sinne geändert,
dass ihre Geltung "für je einen Drittel der Fläche auf Ende 1984, 1986
und 1989 befristet" wurde. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe
vom 18. August 1989 ein Wiedererwägungsgesuch und am 2. Oktober 1989
ein Revisionsbegehren. Gestützt auf die am 10. Januar 1991 mit der
Geteilschaft Wasen abgeschlossenen Vereinbarungen zogen X. und Z. ihre
gegen die Genehmigung der Quartierplanung erhobenen Einsprachen zurück. Mit
Beschluss vom 10. April 1991 wurde die von der Urversammlung der Gemeinde
Ried-Brig am 28. April 1988 angenommene Quartierplanung "Rotwald-Wasen"
gemäss Dossier vom März 1991 durch den Staatsrat homologiert. Am 24. August
1992 ordnete das EDI abermals eine Abänderung der Rodungsverfügung an, dies
gestützt auf das von der Geteilschaft Wasen und der Gemeinde Ried-Brig am
5. Dezember 1989 eingereichte Gesuch. Dabei wurde die Rodungsbewilligung
für die in der Quartierplanung "Rotwald-Wasen" enthaltene Rodungsfläche
bis Ende 1994 befristet, die vom Staatsrat am 10. April 1991 genehmigte
Quartierplanung zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erklärt
und das von A. am 18. August 1989 eingereichte Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen.

    Die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege
(SL), der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) und die
Stiftung World Wildlife Fund (WWF) Schweiz sowie A. und S. erhoben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die
Verfügung vom 24. August 1992 sei aufzuheben.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die Verfügungen
des EDI vom 24. August 1992 auf; das Rodungsgesuch vom 5. Dezember 1989
wird abgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 5

    5.- a) Am 1. Januar 1993 sind das neue Bundesgesetz vom 4.
Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz [WaG], AS 1992 2521, später
SR 921.0) mit Ausnahme hier nicht bedeutsamer Bestimmungen über die
Investitionskredite sowie die zu diesem Gesetz gehörende Verordnung vom
30. November 1992 (Waldverordnung [WaV], AS 1992 2538, später SR 921.01)
in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung von Art. 56 WaG ist für
die beim Inkrafttreten des Gesetzes hängigen Verfahren - also nunmehr auch
auf den vorliegenden Fall bezogen - das neue Recht anzuwenden (s. Urteil
des Bundesgerichts vom 21. Januar 1993 i.S. Gemeinde Sumvitg und hierzu
ZBJV 129/1993 397 ff.).

    b) Gemäss der Bestimmung von Art. 3 WaG, die sich u.a. auf Art. 24 BV
stützt, soll die Waldfläche der Schweiz nicht vermindert werden, wie das
auch schon Art. 31 Abs. 1 des bisherigen Bundesgesetzes vom 11. Oktober
1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei
(FPolG) vorsah. Das Waldgesetz soll den Wald in seiner Fläche und seiner
räumlichen Verteilung erhalten sowie als naturnahe Lebensgemeinschaft
schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG). Weiter soll das Waldgesetz
dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-,
Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1
lit. c WaG).

    Nach dem früheren Recht waren die Voraussetzungen für die Bewilligung
einer Rodung in Art. 26 der eidgenössischen Forstpolizeiverordnung vom
1. Oktober 1965 (FPolV) geregelt. Anders als im bisherigen Recht ist in
der neuen Gesetzgebung nicht mehr einfach von der "Rodungsbewilligung" die
Rede. Vielmehr sind Rodungen nach dem neuen Art. 5 WaG, der anstelle von
Art. 26 FPolV getreten ist, ausdrücklich verboten (Abs. 1) und nur im
Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung zulässig (Abs. 2). Die
diesbezüglichen Voraussetzungen entsprechen indes weitgehend den
bisherigen, bewährten Voraussetzungen von Art. 26 FPolV und der
dazu entwickelten Rechtsprechung (s. das schon genannte Urteil vom
21. Januar 1993, zudem BGE 117 Ib 325 ff. mit weiteren Hinweisen),
wobei diese bisherigen Voraussetzungen um die Erfüllung raumplanerischer
Kriterien (s. Art. 5 Abs. 2 lit. b und Art. 11 ff. WaG) ergänzt worden
sind (Botschaft des Bundesrates zum neuen Waldgesetz in BBl 1988 III
191). So darf eine Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn der
Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen,
die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG),
und wenn zudem die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort
angewiesen sein (Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG), es muss - wie schon angetönt
worden ist - die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (Art. 5
Abs. 2 lit. b WaG), und die Rodung darf gemäss der neuen Waldgesetzgebung
(Art. 5 Abs. 2 lit. c WaG) zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt
führen (während der Rodung gemäss bisheriger Regelung - weniger umfassend
- lediglich keine polizeilichen Gründe entgegenstehen durften, Art.
26 Abs. 2 FPolV). Sodann ist dem Natur- und Heimatschutz Rechnung zu
tragen (Art. 5 Abs. 4 WaG). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle
Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die
billige Beschaffung von Land für nicht landwirtschaftliche Zwecke (Art. 5
Abs. 3 WaG).

    Jede Rodungsbewilligung bedeutet somit eine Ausnahme, deren
Gewährung an die strikte Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen
gebunden ist. Diese Voraussetzungen werden zumeist mit unbestimmten
Gesetzesbegriffen umschrieben; ob sie im Einzelfall erfüllt seien, prüft
das Bundesgericht in dem Sinne zurückhaltend, als es den Vorinstanzen
insoweit einen Beurteilungsspielraum zugesteht.

    c) Die vorliegenden Beschwerden richten sich nicht gegen eine
erstmals erteilte Bewilligung, sondern gegen die Verlängerung einer schon
mehrmals abgeänderten und erstreckten Bewilligung, die ursprünglich am
9. August 1971 erteilt worden war. Wie schon das bisherige Bundesrecht
(vgl. BGE 112 Ib 133 f.), so schreibt auch die neue Waldgesetzgebung
nicht vor, dass Fristverlängerungsgesuche stets zu einer neuerlichen
Durchführung des ganzen Bewilligungsverfahrens führen müssen. Der Sinn
einer Befristung, wie sie auch nach dem neuen Recht vorgesehen ist
(Art. 5 Abs. 5 WaG), liegt darin, dass die fragliche Angelegenheit am
Ende der Frist neu überprüft wird und gegebenenfalls neuen Verhältnissen
angepasst werden kann. Entsprechend vermag auch eine mehrfache, bloss
routinemässige Erneuerung dem Bewilligungsinhaber grundsätzlich keinen
Anspruch auf unveränderte Fortsetzung des Bewilligungsverhältnisses
bei Ablauf der Bewilligungsdauer einzuräumen. Vielmehr hat er je nach
den Umständen damit zu rechnen, dass die Bewilligung möglicherweise
aufgrund neuer rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse angepasst
oder nicht mehr verlängert wird (BGE 112 Ib 133 mit Hinweisen, s. auch
BGE 116 Ib 185 ff.). Nach Art. 56 WaG bleibt bei der Verlängerung einer
altrechtlichen Bewilligung die Anpassung der Verfügung an das neue Recht
vorbehalten. Die Bewilligungsbehörde hat dabei zu prüfen, ob auf seiten
des Bewilligungsinhabers ein Interesse oder Vertrauen besteht, welches
das öffentliche Interesse an einer Abänderung oder Nichtverlängerung
der Bewilligung überwiegt (BGE 112 Ib 133 f.). Die Prüfung hat sich
somit nach Massgabe der abzuwägenden Interessen zu richten. Nur wenn die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unter umfassender Abwägung und
Würdigung der Interessen bereits geprüft worden sind, kann gegebenenfalls
auf eine erneute Prüfung verzichtet werden. Anders verhält es sich, wenn
Anhaltspunkte bestehen, welche die schon früher vorgenommene Abklärung
in Frage stellen und eine neue Beurteilung verlangen. Denn ist eine
Anpassung bzw. ein Widerruf eines Verwaltungsaktes unter bestimmten
Umständen möglich, so müssen die Voraussetzungen bei der Erneuerung einer
Bewilligung um so mehr geprüft werden, wenn begründete Bedenken dafür
bestehen, dass der Verwaltungsakt mit dem Gesetz oder mit den in Frage
stehenden öffentlichen Interessen nicht oder nicht mehr in Einklang steht.

    Derartige Bedenken bestehen im vorliegenden Fall. Mit seiner Verfügung
vom 9. August 1971 erteilte das EDI die Rodungsbewilligung, weil diese
die Regelung eines bereits bestehenden Zustandes und früher erfolgter
Versprechungen darstelle. In der Abänderungsbewilligung vom 29. Oktober
1980 wurde die genannte Verfügung als umstrittene Ausnahmebewilligung
bezeichnet und festgestellt, dass einer nochmaligen Verlängerung der
Rodungsfrist über das Jahr 1983 hinaus nicht mehr zugestimmt würde. Diese
Bewilligung wurde aber in der Folge durch eine neue Rodungsbewilligung
vom 12. Februar 1982 ersetzt, wobei die Rodungsfristen für je einen
Drittel der Fläche gestaffelt festgesetzt wurden im wesentlichen mit
der Begründung, dass mit der gestaffelten Befristung einem unerwünschten
Bauboom vorgebeugt und mit der neuen Bewilligung dem gesetzlichen Gebot
an der Walderhaltung ebenso wie den berechtigten regionalen Interessen an
einer massvollen touristischen Entwicklung Rechnung getragen werden könne.

    Mit der weiteren Abänderungsbewilligung vom 3. März 1989 wurde
die Befristung in bezug auf den bis 1988 befristeten Drittel neu
bis Ende 1989 festgesetzt. Diese Abänderungsbewilligung wurde den
beschwerdeführenden Umweltschutzorganisationen zugestellt, im weiteren
aber nicht publiziert. Der Beschwerdeführer A. wandte sich deshalb mit
der Begründung, dass er vom Abänderungsverfahren und -entscheid erst im
nachhinein erfahren habe, mit Wiedererwägungs- und Revisionsbegehren
an das EDI. Dieses ist gemäss Ziff. 4 seiner Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten,
weshalb die Anordnung vom 3. März 1989 jedenfalls dem Beschwerdeführer
A. nicht als materiell verbindlich entgegengehalten werden kann. Eine
neue Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen rechtfertigt sich aber
insbesondere auch, weil - wie den Akten zu entnehmen ist - schon im
Hinblick auf die Abänderungsverfügung vom 3. März 1989 eine Beurteilung der
Interessenlage nicht vorgenommen wurde. In dem von der Geteilschaft Wasen
am 13. Dezember 1988 gestellten Gesuch um Verlängerung der auf Ende 1988
auslaufenden Frist betreffend die Rodung von 7500 m2 Waldareal wurde die
Notwendigkeit der beantragten Erstreckung mit der Verzögerung begründet,
die durch das kantonale Homologierungsverfahren bzw. die im betreffenden
Verfahren erhobenen Beschwerden entstanden war. Im weiteren wurde darauf
hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der touristischen Weiterentwicklung
der Region Rotwald ein wirtschaftliches Interesse an der Realisierung
der Quartierplanung "Rotwald-Wasen" bestehe. Zu dieser Quartierplanung
seien im übrigen von den verschiedenen kantonalen Amtsstellen positive
Vormeinungen abgegeben worden, und die Urversammlung Ried-Brig habe
die Quartierpläne Rotwald/Wasen am 28. April 1988 mit grosser Mehrheit
angenommen. Im Hinblick auf die Realisierung der Quartierpläne seien auch
schon erhebliche Investitionen in Planungs- und Projektierungsarbeiten
getätigt worden. Diesen Ausführungen ist indes entgegenzuhalten, dass eine
Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, welche die - die öffentlichen
Interessen an der touristischen Entwicklung mit zunehmender Zurückhaltung
beurteilende - Rechtsprechung für Rodungen zur Schaffung von Bauland
umschreibt (s. BGE 113 Ib 411 E. 2c), und insbesondere auch mit den
ortsplanerischen Gesichtspunkten nicht stattgefunden hat, was namentlich
dem vom kantonalen Amt für Raumplanung am 9. Dezember 1987 erstatteten
Bericht über die Vorprüfung der Quartierpläne Rotwald/Wasen zu entnehmen
ist. Der vom Staatsrat am 21. Juni 1989 gefällte Genehmigungsentscheid
ist denn auch aufgrund der von X. erhobenen Beschwerde mit Entscheid
des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 1990 aufgehoben und zum
Neuentscheid an den Staatsrat zurückgewiesen worden. Eine umfassende
Prüfung ist somit vor der Abänderungsverfügung vom 3. März 1989 nicht
vorgenommen worden. Eine solche Prüfung lässt sich den Akten aber auch
schon hinsichtlich der im Jahre 1982 erteilten Rodungsbewilligung nicht
entnehmen. In der bloss routinemässigen Bewilligungsverlängerung, wie
sie im vorliegenden Fall jeweils angeordnet worden ist, ist keine solche
Prüfung zu erblicken.

    Demnach ist festzustellen, dass im vorliegend in Frage stehenden,
sich über Jahrzehnte hinziehenden Rodungsbewilligungsverfahren weder die
forstlichen mit den raumplanerischen und naturschützerischen Interessen
koordiniert wurden, noch unter rein forstlichen Gesichtspunkten je
eine umfassende Interessenabwägung erfolgte. Im Grunde genommen beruhte
bereits die erste Bewilligung im Jahre 1971 auf Billigkeitsgründen. Das
hat sich bis hin zur hier angefochtenen Verfügung vom 24. August
1992 nicht geändert, wie das EDI in seiner im bundesgerichtlichen
Verfahren erstatteten Vernehmlassung denn auch selber zugesteht. Ob die
Voraussetzungen zur Rodung für das Quartierplangebiet Rotwald vorliegen,
ist somit nachfolgend zu prüfen.

Erwägung 6

    6.- a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein
überwiegendes Interesse an einer Waldrodung für ein öffentliches Werk
erst dargetan, wenn dieses wenigstens als generelles Projekt von der
zuständigen Behörde geprüft und positiv beurteilt worden ist (BGE
116 Ib 469 E. 2b, 113 Ib 148 E. 3b, Urteil vom 11. März 1981 in ZBl
83/1982 74 ff.). Steht die Rodung im Hinblick auf die Schaffung eines
bestimmten Nutzungsplanes in Frage, müssen das raumplanungsrechtliche
und das forstpolizeiliche Verfahren koordiniert werden (s. Art. 12 WaG
sowie BGE 117 Ib 325 E. 2b, 116 Ib 321 E. 4 und 469 E. 2b, 114 Ib 224
E. 8 mit weiteren Hinweisen, zudem das bereits erwähnte Urteil vom 21.
Januar 1993 i.S. Gemeinde Sumvitg und nicht publ. Urteil vom 19. März
1992 i.S. Gemeinde Ringgenberg; s. auch PETER M. KELLER, Rechtliche
Aspekte der neuen Waldgesetzgebung, AJP 2/1993, S. 148; LUKAS BÜHLMANN,
Zur Bedeutung des neuen Waldgesetzes für die Raumplanung, Information der
VLP-Dokumentationsstelle Raumplanungs- und Umweltrecht, Bern 1992, S. 3
f.; VERA SONANINI, Das neue Waldgesetz und die Raumplanung, BR 4/1992,
S. 86 f., je mit weiteren Hinweisen). Die richtige Anwendung von Art. 5
WaG verlangt somit - wie das in bezug auf Art. 26 FPolV der Fall war
(BGE 117 Ib 325 E. 2a mit Hinweisen) und mit der Interessenabwägung nach
Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG verglichen werden kann - die Beurteilung eines
Projektes als Ganzes; sie schliesst es aus, dass für die Interessenabwägung
massgebende Einzelfragen separaten Verfahren vorbehalten werden. Wird bei
der Beurteilung einer Rodungsbewilligung in Missachtung des Grundsatzes der
umfassenden Interessenabwägung durch die nämliche Behörde ein wesentlicher
Gesichtspunkt ausser acht gelassen, so liegt darin in der Regel nicht nur
eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, sondern auch eine Verletzung
des materiellen Waldrechts (Art. 5 WaG bzw. vormals Art. 26 FPolV; BGE
117 Ib 325 E. 2a, s. auch die schon zitierten Urteile vom 21. Januar 1993
i.S. Gemeinde Sumvitg und vom 19. März 1992 i.S. Gemeinde Ringgenberg).

    Wie erwähnt, muss das Werk nach Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG namentlich
auch die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen (s. auch Art. 11
ff. WaG). Art. 18 Abs. 3 RPG hält in bezug auf die Ortsplanung fest,
dass das Waldareal durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt
ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst die Respektierung
des Waldes bei der Ortsplanung den Einbezug von Waldareal in eine Bauzone
nicht zum vornherein absolut aus. Doch kann Waldareal nur dann Bauland
werden, wenn eine Rodungsbewilligung erteilt wird; wird Wald gesetzwidrig,
d.h. entgegen der Vorschrift von Art. 12 WaG ohne Rodungsbewilligung in
eine Bauzone einbezogen, so bleibt er Wald im Rechtssinn (s. BGE 108 Ib
377 E. 2 und 509 E. 6, s. auch das genannte Urteil vom 21. Januar 1993
i. S. Gemeinde Sumvitg und Urteil vom 18. Februar 1987 in ZBl 88/1987
502). Dass das Werk bzw. Bauland auf den vorgesehenen Standort strikte
angewiesen und nur gerade an diesem Ort möglich ist, gilt - wie erwähnt -
nicht absolut, ist doch die Frage der Standortgebundenheit lediglich einer
der Gesichtspunkte, die bei der nach Art. 5 WaG vorzunehmenden umfassenden
Interessenabwägung im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. So kann
im Sinne einer relativen Standortgebundenheit das öffentliche Interesse
dasjenige an der Walderhaltung in einem konkreten Fall überwiegen, wenn
das Werk Planvorstellungen entspricht, die sich auf eine Mehrzahl von
Grundstücken beziehen, die nicht dem Waldrecht unterstehen (BGE 113 Ib
340 E. 3, 108 Ib 167 E. 5b, 98 Ib 489 E. 6). Die Bejahung der relativen
Standortgebundenheit setzt indessen voraus, dass eine umfassende Abklärung
von Alternativstandorten stattgefunden hat (s. das genannte Urteil vom
21. Januar 1993 i.S. Gemeinde Sumvitg und nicht publ. Urteil vom 31. Mai
1989 i.S. Gemeinde Uors-Peiden).

    Wird eine Bauzone festgesetzt und dafür auf einem Teil davon die Rodung
verlangt, so hat nicht nur die Rodungsfläche in ihrem Zusammenhang mit
der unbewaldeten Fläche, sondern die Bauzone insgesamt einem die Rodung
rechtfertigenden öffentlichen Interesse zu entsprechen. Im übrigen ist
bei der Bewilligung solcher Rodungen besondere Zurückhaltung angezeigt,
da es sich bei einer Rodung für Bauland um eine Ausnahme vom Grundsatz
der Walderhaltung handelt, der in besonderem Masse präjudizielle
Wirkung zukommt. Eine Rodungsbewilligung kann deshalb lediglich in
Betracht gezogen werden, wenn die strengen Voraussetzungen, welche die
Rechtsprechung für die Rodungen zur Schaffung von Bauland umschreibt,
erfüllt sind. Das kann etwa in Gemeinden mit sehr grossem Waldanteil und
wenig offenem Land zutreffen, wenn sich aufgrund einer abgeschlossenen
rechtskräftigen Ortsplanung ergibt, dass ohne Inanspruchnahme von
Waldboden eine den Anforderungen der Raumplanung entsprechende bauliche
Entwicklung verhindert würde (s. BGE vom 18. Februar 1987 in ZBl
88/1987 502 f. sowie die bereits genannten Urteile vom 21. Januar 1993
i.S. Gemeinde Sumvitg und vom 31. Mai 1989 i.S. Gemeinde Uors-Peiden;
HANS DUBS, Rechtsfragen der Waldrodung in der Praxis des Bundesgerichts,
Schweizerische Zeitschrift für Forstwesen, 1974, Separatdruck S. 13;
AEMISEGGER/WETZEL, Wald und Raumplanung, VLP-Schriftenreihe Nr. 38,
S. 145). Dieser vorausgegangene Nutzungsplanentscheid muss sodann
inhaltlich den raumplanerischen Zielen und Grundsätzen entsprechen (Art. 1
und 3 RPG) sowie auf einer umfassenden Abstimmung und Abwägung beruhen
(Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 RPG). Das Interesse, Wald zu
beanspruchen, muss somit durch die Ortsplanung überzeugend nachgewiesen
worden sein (BGE 103 Ib 50 E. 5a, s. auch die schon genannten Urteile vom
21. Januar 1993 i.S. Gemeinde Sumvitg und vom 31. Mai 1989 i.S. Gemeinde
Uors-Peiden). Diese raumplanungsrechtlichen Gesichtspunkte dürfen im
Rodungsverfahren grundsätzlich nicht frei überprüft werden. Die Prüfung
durch die Rodungsbehörden bezieht sich hauptsächlich auf das Verhältnis der
Walderhaltungs- und Raumplanungsinteressen insgesamt. Die raumplanerischen
Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen, rechtfertigt sich nur, wenn die
Planungsbehörden das Gebot der Walderhaltung bei ihren Abklärungen
ungenügend in Rechnung gestellt haben oder sich von unsachgemässen
Überlegungen haben leiten lassen (BGE 113 Ib 403 E. 4b/aa, s. auch die
schon genannten Urteile vom 21. Januar 1993 i.S. Gemeinde Sumvitg und
vom 31. Mai 1989 i.S. Gemeinde Uors-Peiden).

    b) Die angestrebte Rodung wurde bereits im Hinblick auf die im Jahre
1971 erteilte Bewilligung mit der Förderung der touristischen Entwicklung,
der besseren Auslastung der Skianlagen und u.a. der Schaffung von
Ferienhäusern für Mitglieder der Geteilschaft begründet. Gleichzeitig wurde
auf die damit erleichterte Finanzierung der Waldstrassen hingewiesen. Schon
in der Bewilligung vom 9. August 1971 wurde indes durch das EDI zum
Ausdruck gebracht, dass die nachgesuchte Rodung forstpolizeilichen
Grundsätzen kaum mehr zu entsprechen vermöge und nur bewilligt werde,
um einen bereits bestehenden Zustand zu regeln und früher gemachte
Versprechungen einzulösen. Gleichartige Erwägungen finden sich in der
Rodungsverfügung vom 12. Februar 1982, verbunden mit dem Hinweis, dass
mit der Ersatzverfügung sowohl dem gesetzlichen Gebot der Walderhaltung
als auch den berechtigten Interessen der Region an einer touristischen
Entwicklung Rechnung getragen werden solle. In der Abänderungsbewilligung
vom 3. März 1989 und der angefochtenen Verfügung vom 24. August 1992 ist
festgestellt worden, dass ein Interesse an der ursprünglich bewilligten,
während der Befristung jedoch nicht durchgeführten Rodung nach wie vor
bestehe und dass dieses Interesse jenes an der Walderhaltung übersteige.
Zudem ist in der angefochtenen Verfügung festgestellt worden, dass
der Rodung entgegenstehende polizeiliche Gründe wegen allfälliger
Lawinengefährdung nicht bestünden.

    c) Nach den in der angefochtenen Verfügung übernommenen Ausführungen
des zuständigen kantonalen Kreisforstamtes scheinen der strittigen Rodung
jedenfalls polizeiliche Gründe - wie die vom Beschwerdeführer A. geltend
gemachte Lawinengefahr - nicht entgegenzustehen.

    d) Als fragwürdig erscheint indessen, ob und inwieweit für die
vom Quartierplanbereich Rotwald beanspruchte Bauzone ein die Rodung
rechtfertigendes Interesse besteht.

    Die Geteilschaft Wasen hält dafür, beim fraglichen Gebiet
handle es sich um das einzige touristische Entwicklungsgebiet
der Gemeinde Ried-Brig. Mit der Ausscheidung der Ferienhauszone
soll das Beherbergungsangebot ausgebaut und versucht werden, die
vorhandenen Skianlagen zumindest kostendeckend für Einheimische und
Gäste offenzuhalten. Der Erwerb eines Chalets oder einer Berghütte für
Freizeit und Ferien sei vorab bei der Bevölkerung des Rhonetals nach
wie vor gefragt. Zudem liessen sich solche Objekte in der Zwischenzeit
gut vermieten, was der einheimischen Bevölkerung zu einem angenehmen
Nebenerwerb verhelfe. Auch sei das einheimische Gewerbe an Bauaufträgen
interessiert. Durch eine Verlagerung der vorgesehenen Überbauungen auf
die waldfreien Flächen würde im übrigen der freie Viehgang behindert. Dazu
komme, dass die Geteilschaft im Rotwald nur eine kleine waldfreie Fläche
besitze, welche zudem mit einem Bauverbot belastet sei.

    SBN und WWF machen geltend, dass die Notwendigkeit der vorgesehenen
Rodung nicht gegeben sei und dass es im vorliegenden Fall lediglich
um eine nicht statthafte billige Beschaffung von Bauland gehe; mit der
Rodung würde einer der höchst gelegenen Lärchenwälder Europas empfindlich
beeinträchtigt. Die SL hält zudem dafür, dass die in der Quartierplanung
enthaltenen Auflagen die beabsichtigte Überbauung in Frage stellten.

    Werden die vorgebrachten Interessen an der Durchführung der
nachgesuchten Rodung in Betracht gezogen, so ergibt sich, dass kein das
Gebot der Walderhaltung überwiegendes Interesse an einer Einzonung und
Rodung im Quartierplangebiet "Rotwald-Wasen" nachgewiesen ist. Vorab
ist schwer einzusehen, inwieweit die geplanten 17 Chaletbauten zur
touristischen Entwicklung in der Gemeinde Ried-Brig oder regional
massgeblich beitragen könnten. Zudem erscheint die dezentrale Kleinbauzone
als problematisch, zumal die Zufahrt nicht ganzjährig sichergestellt
ist. Sodann ist auch die Entsorgung nicht definitiv gelöst und auf einen
Standort ausserhalb des Planungsgebietes angewiesen. Ferner vermögen selbst
die sich aus der Schaffung von Bauland ergebenden finanziellen Vorteile die
Bauzone im Waldareal nicht zu rechtfertigen, wie ebenfalls die Interessen
des Baugewerbes für die Rodung nicht bestimmend sein können (BGE 101
Ib 313 E. 2b, s. auch BGE 117 Ib 325 E. 2, 116 Ib 321 E. 4 und 113 Ib
411 E. 2a/aa und 3c, mit weiteren Hinweisen; Art. 5 Abs. 3 WaG [vormals
Art. 26 Abs. 3 FPolV]). Dass sich eine andere Lösung viehwirtschaftlich
negativ ausgewirkt hätte, setzt das planerische Interesse an einer
Ferienhauszone voraus. Ein solches ist aber sachlich und ortsplanerisch
nicht ausgewiesen. Sowohl der vom kantonalen Amt für Raumplanung am
9. Dezember 1987 erstattete Bericht über die Vorprüfung der Quartierplanung
"Rotwald-Wasen" als auch der Genehmigungsbeschluss des Staatsrates vom
10. April 1991 und die angefochtene Verfügung des EDI vom 24. August 1992
befassen sich denn auch nicht mit den raumplanerischen Grundlagen, dem
Bedarf an einer Ferienhauszone, den erschliessungsmässigen Voraussetzungen
und ihrer Lage im projektierten Quartierplangebiet und Waldareal; von einer
inhaltlich den raumplanerischen Anforderungen genügenden, umfassenden
nutzungsplanerischen Abstimmung und Abwägung aller durch das Vorhaben
betroffenen Aspekte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 RPG;
s. auch oben E. 5c und 6a) kann dabei offensichtlich nicht die Rede sein.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Rodungsgesuch vom 5. Dezember
1989 und damit auch die vom EDI mit dem angefochtenen Entscheid erteilte
Rodungsbewilligung als unbegründet und im Lichte von Art. 5 WaG nicht
haltbar.

    e) An diesem Ergebnis vermögen auch Vertrauensgesichtspunkte nichts zu
ändern. Dass die nachgesuchte Rodung "den heutigen forstlichen Grundsätzen
nicht mehr entspricht", wurde vom EDI bereits im Bewilligungsentscheid
vom 9. August 1971 und in der Folge auch in der Verfügung vom 12. Februar
1982 festgestellt. Abgesehen davon hat die Rechtsprechung die mit der
touristischen Entwicklung begründeten Rodungsinteressen jedenfalls in
neuerer Zeit mit vermehrter Zurückhaltung beurteilt (BGE 113 Ib 411 E. 2c
mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht übrigens schon wiederholt entschieden
hat, schliesst die Änderung der rechtlichen Verhältnisse, wie sie sich
mit der im Jahre 1971 erfolgten Änderung der früheren bundesrechtlichen
Regelung im Forstpolizeiwesen ergeben hat, zum vornherein aus, dass
jemand unter Berufung auf Tatsachen, die schon vor 1971 eingetreten sind,
Anspruch auf Vertrauensschutz erheben kann (BGE 109 Ib 210 ff., 104 Ib
232 ff.). Damit ein Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens mit
Erfolg geltend gemacht werden kann, müssen gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (BGE 119 Ib
145; 118 Ib 341 E. 4d; 117 Ib 497 ff.; 116 Ib 185 ff.; 114 Ia 209 E. 3a
je mit weiteren Hinweisen). So wird (u.a.) namentlich verlangt, dass im
Vertrauen auf eine behördliche Zusicherung Dispositionen getroffen worden
sind, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Aber
selbst dann, wenn die Voraussetzungen ansonsten erfüllt sind, vermag
eine Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur dann durchzudringen,
wenn nicht das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven
Rechts überwiegt (BGE 119 Ib 145; 116 Ib 185 E. 3c; s. im übrigen
auch vorstehende E. 5c). Wenn die Geteilschaft Wasen geltend macht,
es seien bereits erhebliche Investitionen (insbesondere für Planungs-
und Projektarbeiten, rechtliche Abklärungen, eine Informationsbroschüre
für die Urversammlung usw.) getätigt worden, so vermag dies im Lichte der
genannten Rechtsprechung zur Bekräftigung eines Vertrauensschutzinteresses
nicht zu genügen. Denn diese Aufwendungen sind im wesentlichen erforderlich
gewesen, um in der Streitsache - sowohl in der Nutzungsplanungs- als auch
in der Rodungsfrage - überhaupt zu einer umfassenden Interessenabwägung
und Beurteilung gelangen zu können. Zu diesen Investitionen, die sich
übrigens im üblichen Rahmen hielten, ist die Geteilschaft somit von
Gesetzes wegen verpflichtet gewesen. Demgemäss vermögen sie der Anwendung
des geltenden Rechts nicht entgegenzustehen. Würden solche Aufwendungen
für sich alleine als vertrauensbildende Dispositionen eingestuft, so würde
ein positiver Rodungsentscheid schon durch die für die Beurteilung eines
Rodungsgesuchs notwendigen Massnahmen vorweggenommen. Dass sich dies mit
der vorstehend aufgezeigten Rechtslage und wiedergegebenen Rechtsprechung
nicht vereinbaren lässt, ist offenkundig und braucht nicht weiter erörtert
zu werden.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich auch unter besonderer Würdigung
der Vorgeschichte nicht. Wohl kann die Vorgeschichte für eine bestimmte
Zoneneinteilung unter Umständen eine erhebliche Bedeutung belegen (BGE
115 Ia 350 E. 3f/cc S. 356 mit Hinweis). Dabei fällt aber im vorliegenden
Fall in Betracht, dass die Urversammlung der Gemeinde Ried-Brig eine
Bau- und Zonenordnung bereits am 29. Oktober 1982 ablehnte und eine
umfassende Abklärung und Abwägung der nach dem Raumplanungsgesetz
massgeblichen Gesichtspunkte sowohl im Hinblick auf diesen Ablehnungs-
als auch den späteren Quartierplanentscheid vom 28. April 1988 nicht
auszumachen ist. Schliesslich wird auch durch den im bisherigen wie im
heute geltenden Recht verankerten Grundsatz der Walderhaltung sowie durch
das aus präjudiziellen Gründen entscheidende Interesse an der Wahrung der
von Gesetz und Rechtsprechung vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen
verlangt, dass eine unwiederbringliche Massnahme, wie sie die Waldrodung
darstellt, grundsätzlich gesetzeskonform zur Anwendung gelangt. Dass die
betreffenden Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind,
ist vorstehend dargelegt worden.

    Demgemäss lässt sich die angefochtene Verfügung vom 24. August 1992
auch nicht auf Vertrauensschutzinteressen abstützen.

Erwägung 7

    7.- Somit ergibt sich zusammenfassend, dass ein gewichtiges,
das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes Bedürfnis an der
fraglichen Ferienhauszone und der dafür vorgesehenen Rodung im
Quartierplangebiet "Rotwald und Wasen" nicht nachgewiesen ist. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind daher gutzuheissen, und entsprechend
ist die Verfügung des EDI vom 24. August 1992 aufzuheben. Unter den
gegebenen Umständen ist davon abzusehen, die Sache zur Abweisung des der
angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Rodungsgesuchs vom 5. Dezember
1989 zunächst an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr steht mit Blick
auf die vorstehenden Erwägungen nichts entgegen, dass das Bundesgericht
das Gesuch sogleich selber abweist (Art. 114 OG).