Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 254



119 Ib 254

31. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
vom 23. Juni 1993 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz und 5
mitbeteiligte Umweltschutzorganisationen gegen Misoxer Kraftwerke AG,
Kraftwerke Hinterrhein AG, Gemeinden Splügen, Medels i.R., Nufenen
und 22 weitere Gemeinden sowie Regierung des Kantons Graubünden
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang
mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina.

    1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation
gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG
(E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2).

    2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956
im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten
Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung
eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine
so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts,
dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der
Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58 WRG). Sowohl
hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen ist
daher grundsätzlich das neue Recht zu beachten (E. 5, 9 und 10).

    3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung
der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener
Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die
Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die
Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen
mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet,
welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte
Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges
UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)?

    4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit
(E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom
14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom 21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG,
Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991, Art. 5 WaG sowie in teilweiser
Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24 RPG). Die
bisherige UVP genügt den materiellen Anforderungen nur teilweise. Das
Vorhaben kann realisiert werden, sofern die umweltschutzrechtlichen
Anforderungen im weitesten Sinne gemäss den noch nachzuholenden Abklärungen
erfüllt werden (E. 8, 9 und 10).

Sachverhalt

    A.- Am 16. Juni 1953 erteilten die Gemeinden Mesocco und Soazza
der Calancasca AG Konzessionen für die Wasserkraftnutzung der Moesa und
verschiedener Seitenbäche in den Kraftwerkstufen Curciusa-Pian San Giacomo
(Stufe I) sowie Pian San Giacomo-Soazza (Stufe II). Am 12. Januar 1956
erhielt die Calancasca AG von der Gemeinde Mesocco das Recht, bei Isola
ein Staubecken zu erstellen, die Wasserkraft der Moesa in einer Zentrale
Spina I bei Pian San Giacomo zu turbinieren und das gebrauchte Wasser
anschliessend der Zentrale Soazza zuzuführen. Am 23. Januar/24. Oktober
1956 genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden (damals "Kleiner
Rat" genannt) die von den Gemeinden Mesocco und Soazza erteilten
Konzessionen. Am 23. Oktober 1955 und 28. April 1956 erhielt die Calancasca
AG von den Gemeinden des Calancatales die Konzessionen für die Nutzung
der Wasserkraft der Calancasca im Kraftwerk Valbella-Spina und in weiteren
Kraftwerken im Misox. Auch diese Konzessionen wurden von der Regierung am
24. Oktober 1956 genehmigt. Die genannten Konzessionen wurden im Jahre 1958
auf die Misoxer Kraftwerke AG (MKW AG) übertragen. In der Folge wurden die
Stufe II sowie das Staubecken Isola mit den Zentralen Spina I und Soazza
erstellt, und in den Jahren 1961 (Spina I-Soazza), 1962 (Isola-Spina)
sowie 1963 (Freispiegelstollen zur Wasserzuleitung aus dem Calancatal
Valbella-Spina I) wurden die Anlagen in Betrieb genommen. Die in Art. 4
der Konzession für das Kraftwerk Curciusa-Pian San Giacomo (KW Curciusa,
Stufe I) vereinbarte Baufrist wurde mehrmals verlängert, letztmals mit
Genehmigung der Regierung vom 25. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1992.

    In den 80er Jahren prüfte die MKW AG eine Projektänderung für das
Kraftwerk Curciusa. Dieses soll nicht mehr als übliches Gravitationswerk,
sondern als Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von Sommerenergie in
Winterstrom betrieben werden. Das Wasser aus dem Stausee Isola soll
von Spina in den Stausee Curciusa gepumpt und dort während des Sommers
gespeichert werden. Der Winterenergieanteil der MKW AG kann dadurch von
heute nur ca. 18% neu auf 82% erhöht werden. Die Verwirklichung dieses
Projektes setzt voraus, dass das ursprünglich vorgesehene Fassungsvermögen
des geplanten Stausees Curciusa von 27,6 Mio. m3 auf 60 Mio. m3 Nutzvolumen
erweitert wird. Die Stauhöhe des Wassers soll neu auf 2205 m anstelle
der ursprünglich geplanten Höhe von 2164,50 m liegen. Im Zusammenhang mit
dieser Neukonzeption soll auf die geplante oberirdische Zentrale Pian San
Giacomo verzichtet werden. Eine neue Zentrale Spina II soll wie Spina I
als Kavernenzentrale unterirdisch erstellt werden. Gemäss dem konzedierten
Projekt war sodann vorgesehen, Bäche auf der Alpe de Mucia und aus dem Val
Vignun im San Bernardino-Gebiet zu fassen und sie kompensationshalber
dem Areuabach unterhalb des Staubeckens Curciusa auf Kote ca. 2095
m.ü.M. zuzuleiten. Auf die Fassung dieser Bäche soll gemäss dem geänderten
Projekt verzichtet werden. Weiterhin sollen die Abflüsse aus dem Val
Rossa und des oberen Areuabaches in den vergrösserten Stausee Curciusa
geleitet werden, was zur Folge hat, dass der bisherige Wasserzufluss aus
dem Val Rossa und dem Areuabach zum Hinterrhein geschmälert wird.

    Mit Beschlüssen vom 22. Oktober 1990 genehmigte die Regierung des
Kantons Graubünden die Nachträge zu den bestehenden Konzessionen, die als
Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes
Curciusa notwendig geworden waren (Beschlüsse Nrn. 2629, 2631 und
2632). Wegen der von der MKW AG vorgesehenen Nutzung eines Teiles des
Wassers des Areuabaches und der Abflüsse aus dem Val Rossa hatten
die hiefür zur Konzessionserteilung zuständigen Gemeinden Nufenen,
Medels i.R. und Splügen eine neue Konzession zu erteilen; diese wurde
von der Regierung ebenfalls am 22. Oktober 1990 genehmigt (Beschluss
Nr. 2630). Schliesslich war auch wegen der von der MKW AG beabsichtigten
Nutzung dieses Teils von Wasser aus dem Hinterrheingebiet ein Nachtrag
zur Konzession zu beschliessen und zu genehmigen, welche die Gemeinden
am Hinterrhein der Kraftwerke Hinterrhein AG (KHR AG) erteilt hatten. Mit
diesem Nachtrag wurde die Speicherung des dem Hinterrheingebiet entzogenen
Wassers und dessen Nutzung in den Kraftwerkanlagen der MKW AG auf die
Dauer der Verleihung für Curciusa gesichert. Auch hiefür erteilte die
Regierung mit Beschluss vom 22. Oktober 1990 (Nr. 2633) die Genehmigung.

    Folgende Einzelheiten der soeben genannten fünf Regierungsbeschlüsse
vom 22. Oktober 1990 sind hervorzuheben:

    1. Der erste Beschluss (Nr. 2629) umfasst in seinem Abschnitt A die
Änderungen zu der am 16. Juni 1953 erfolgten Wasserrechtsverleihung der
Gemeinde Mesocco an die MKW AG. Gemäss der geänderten Bestimmung über
die Dauer der Verleihung beginnt diese mit dem Tag ihrer rechtskräftigen
Genehmigung durch die Regierung und dauert höchstens 80 Jahre vom Tag
der Inbetriebsetzung des Werkes an, längstens bis zum 31. Dezember
2085. In Abschnitt B werden die Bewilligungen gemäss dem Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1974 über die Fischerei (FG; SR 923.0) und gemäss dem
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG;
SR 451) erteilt sowie die weiteren erforderlichen Bewilligungen für
die Verwirklichung des Projektes vorbehalten. Unter den Abschnitten C,
D und E folgen die Gebühren, die Rechtsmittelbelehrung und die Anordnung
der Mitteilungen. Die fischereirechtliche Bewilligung stützt sich auf
Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 FG, die naturschutzrechtliche Bewilligung auf
Art. 18 Abs. 1-1ter und Art. 22 Abs. 2 NHG sowie auf die kantonale Natur-
und Heimatschutzverordnung vom 27. November 1946.

    2. Der zweite Beschluss (Nr. 2630) betrifft unter Abschnitt A die
Genehmigung der Wasserrechtsverleihung der im Rheinwaldtal gelegenen
Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen vom 20. August 1986 an die MKW
AG betreffend Nutzung des Areuabaches und des Seitenbaches aus dem Val
Rossa. Auch diese Verleihung beginnt mit dem Tag ihrer rechtskräftigen
Genehmigung durch die Regierung. Sie dauert höchstens 80 Jahre vom
Tag der Inbetriebsetzung des Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina,
jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2085. Unter Abschnitt B wird
auch für diese Wasserkraftnutzung in Ziffer 1 die Bewilligung gemäss
dem Bundesgesetz über die Fischerei erteilt; sie stützt sich in diesem
Beschluss für die neue Wasserkraftverleihung auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25
FG. Die naturschutzrechtliche Bewilligung folgt in Ziffer 2 gestützt auf
Art. 18 Abs. 1-1ter und Art. 22 Abs. 2 NHG und die kantonale Natur-
und Heimatschutzverordnung. Gemäss Ziffer 4 des Abschnittes B werden
die weiteren besonderen Bewilligungen für die Verwirklichung des Werkes
vorbehalten. Unter Abschnitt C folgt der Entscheid über die Einsprachen
der Umweltschutzorganisationen vom 19. August 1987 und 29. Juli 1988 im
Sinne der Erwägungen. Die Abschnitte D, E und F umfassen die Gebühren,
die Rechtsmittelbelehrung und die Anordnung der Mitteilungen.

    3. Der dritte Beschluss (Nr. 2631) umfasst die Genehmigung
des Nachtrages Nr. 2 vom 20. August 1986 zu der am 26. Juni 1953
erfolgten Wasserrechtsverleihung der Gemeinden Mesocco und Soazza sowie
die Genehmigung des Nachtrages Nr. 1 vom 20. August 1986 zu der am
12. Januar 1956 erfolgten Wasserrechtsverleihung der Gemeinde Mesocco
an die MKW AG. Der erstgenannte Nachtrag Nr. 2 betrifft die Nutzung der
Wasserkraft der Moesa und ihrer Seitenbäche in einer Zentrale bei Soazza
(Stufe II); der zweitgenannte Nachtrag Nr. 1 bezieht sich auf die Nutzung
der Wasserkraft der Moesa in einem Kraftwerk Isola-Spina. Die Rechtskraft
des Beschlusses hängt gemäss den Ziffern 3 und 4 von der Rechtskraft des
ersten Beschlusses vom 22. Oktober 1990 (Nr. 2629) betreffend den Bau und
Betrieb eines Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina sowie von der Realisierung
dieses Werkes ab. Ziffer 8 ordnet an, dass sich die Regierung das Recht
vorbehalte, spätestens bei Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer
der vorliegenden Stufen zu prüfen, ob zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden
müssten. Im übrigen wird in den genannten Nachträgen die Dauer der
Verleihungen vom 26. Juni 1953 und vom 12. Januar 1956 längstens bis zum
31. Dezember 2085 verlängert.

    In den diesem dritten Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen wird
festgehalten, dass die Interessen des Umweltschutzes (Fischerei,
Natur- und Heimatschutz, Gewässerschutz usw.) nicht gegen eine
vorzeitige Konzessionsverlängerung sprächen. Die vorzeitige
Verlängerung der laufenden Konzessionen ziehe auch keinen Eingriff
in die Gewässer nach sich. Eine fischereirechtliche Bewilligung
gemäss Art. 24-26 FG müsse daher nicht erteilt werden, und zwar auch
nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Konzessionsablaufes für die
Verlängerungsphase. Vorzubehalten sei in jenem Zeitpunkt einzig die
Prüfung der Frage, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften
des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssten,
ohne dass in die Substanz der bereits verliehenen Wassernutzungsrechte
eingegriffen würde. Dasselbe gelte selbstverständlich auch für den
Bereich des Natur- und Heimatschutzes. Diese Feststellung schliesse
allerdings nicht schlechthin jede Durchführung eines naturschutzrechtlichen
Bewilligungsverfahrens bei Ablauf der ursprünglichen Konzessionsdauer aus,
sofern künftig entsprechende zwingende öffentlich-rechtliche Normen in
Kraft treten sollten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sei für
die Verlängerung der bestehenden Konzessionen aus den Jahren 1953-1956
ebenfalls nicht erforderlich, da bei einer Konzessionsverlängerung
nicht die Planung, Errichtung oder Änderung einer Anlage, also nicht ein
technischer Eingriff zur Diskussion stehe, sondern nur das Nutzungsrecht
als Anknüpfungspunkt gelte.

    4. Der vierte Beschluss (Nr. 2632) betrifft die Genehmigung
von Nachträgen zu den vorne angeführten, von mehreren Gemeinden
(Konzessionsgruppen A und B) am 28. April 1956 an die Calancasca AG
erteilten und im Jahre 1958 auf die MKW AG übertragenen Verleihungen
für die Nutzung der Wasserkraft der Calancasca unter Errichtung eines
Staubeckens bei Valbella und Überleitung des gefassten Wassers ins Misox
(KW Valbella-Spina). Auch die Rechtskraft dieses Beschlusses hängt von der
Rechtskraft des Beschlusses für den Bau und Betrieb eines Speicherwerkes
Curciusa-Spina und dessen Verwirklichung ab. Der Beschluss verlängert die
Dauer der genannten Konzessionen aus den Jahren 1956-1958 längstens bis
zum 31. Dezember 2085. Auch in diesem Beschluss behält sich die Regierung
in Ziffer 8 vor, spätestens bei Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer
zu prüfen, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes
oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssten.

    Die diesem vierten Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen zu den
Fragen des Umweltschutzes decken sich mit den genannten Erwägungen des
dritten Beschlusses. Die Regierung verneint die Notwendigkeit einer UVP
sowie einer fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die
Konzessionsverlängerung. Bezüglich der von den Umweltschutzorganisationen
am 27. Juli 1989 eingereichten Stellungnahme verweist sie auf die
entsprechenden Erwägungen des Beschlusses.

    5. Der fünfte Beschluss (Nr. 2633) betrifft die Genehmigung der
Nachträge vom 19. Juni 1987 zur Wasserrechtsverleihung, die der KHR
AG am 13./19. März 1954 von den über die Wasserkraft des Hinterrheins
verfügungsberechtigten Gemeinden erteilt worden war. Die Nachträge
betreffen die Regelung der Folgen der Ableitung von Wasser des Areuabaches
und aus dem Val Rossa vom Einzugsgebiet des Hinterrheins nach Süden über
das Speicherwerk Curciusa zu den Kraftwerkanlagen der MKW AG. Auch die
Rechtskraft dieser Nachträge wird von der Rechtskraft des Beschlusses
für den Bau und Betrieb des Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina sowie
von der Verwirklichung dieses Werkes abhängig gemacht. Zur Sicherung
der Nutzung der dem Hinterrhein zu entziehenden Wassermenge sehen
die Nachträge vor, dass die verfügungsberechtigten Gemeinden im
entsprechenden Umfang mit Wirkung ab 1. Januar 2043 für die restliche
Dauer der der MKW AG von den Rheinwaldgemeinden Nufenen, Medels i.R. und
Splügen verliehenen Konzession ebenfalls eine solche erteilen. Diese
"Teilwasserkraftverleihung" dauert bis zum Ablauf der Konzession für
Curciusa-Spina, längstens bis zum 31. Dezember 2085. Aus den Erwägungen
ergibt sich, dass die Regierung aus den bereits im dritten und vierten
Beschluss angeführten Gründen sowohl die Notwendigkeit einer UVP als auch
einer fischerei- und naturschutzrechtlichen Bewilligung verneint. Die von
den Umweltschutzorganisationen am 19. August 1987 erhobene Einsprache wurde
laut Ziffer 12 des Beschlusses im Sinne dessen Erwägungen entschieden.

    B.- Am 28. November 1990 führten der Schweizerische Bund für
Naturschutz (SBN), die Schweizerische Gesellschaft für Umweltschutz (SGU),
die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS), der World Wildlife Fund Schweiz
(WWF), die Schweizerische Energie-Stiftung (SES) und der Schweizerische
Heimatschutz (SHS) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie
beantragen, die fünf Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden
vom 22. Oktober 1990 seien aufzuheben; eventualiter sei die Sache unter
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

    Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut,
hebt die fünf angefochtenen Regierungsbeschlüsse auf und weist die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Regierung des Kantons
Graubünden zurück.

Auszug aus den Erwägungen:

            Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Zunächst ist von Amtes wegen und frei zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erfüllt sind (BGE 119 Ib 57 und 68, 118 Ib 420, mit Hinweisen).

    a) Gemäss Art. 97 und 98 lit. g OG beurteilt das Bundesgericht
letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, welche von letzten Instanzen der Kantone ausgehen,
sofern dieses Rechtsmittel nicht gemäss Art. 99-102 OG unzulässig ist. Die
angefochtenen Regierungsbeschlüsse stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5
VwVG dar. Sie bestätigen, ändern und verlängern bereits verliehene Rechte
zur Ausnützung der Wasserkraft und erteilen der MKW AG für die Erstellung
und den Betrieb des Saison-Speicherwerkes Curciusa die Bewilligungen
gemäss den Art. 24-26 FG und gemäss Art. 18 Abs. 1-1ter sowie Art. 22
Abs. 2 NHG, soweit die Regierung Bewilligungen nach den genannten Gesetzen
als erforderlich erachtete.

    Die Beschwerdeführer werfen der Regierung vor, die Anforderungen des
Umweltschutzrechts des Bundes im weitesten Sinne (einschliesslich der in
den einschlägigen Spezialgesetzen geregelten Anliegen) missachtet oder
jedenfalls nur in ungenügendem Ausmass berücksichtigt zu haben. Soweit
sie die Beschlüsse der Regierung als Ganzes anfechten, geht es ihnen nicht
primär um die erteilten und zu einem wesentlichen Teil bereits ausgenützten
Wasserrechtskonzessionen, sondern um die umweltschutzrechtlichen
Anforderungen an die Wasserkraftnutzung, die nach ihrer Meinung hätten
berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend betrifft ihre Beschwerde
nicht unmittelbar die Erteilung oder Verweigerung einer Konzession im
Sinne von Art. 99 lit. d OG und auch nicht die Erteilung oder Verweigerung
einer Baubewilligung für technische Anlagen im Sinne von Art. 99 lit. e
OG. Vielmehr bezieht sie sich auf die mit der Nutzung der Wasserkraft
verbundenen Eingriffe in die Natur und die Umwelt, speziell in die
erfassten Gewässer, auf Fragen somit, die im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zu beurteilen sind. Ein Ausschlussgrund gemäss
Art. 99-102 OG liegt nicht vor (BGE 117 Ib 184 E. 1a mit Hinweisen;
BGE vom 16. September 1987 in ZBl 89/1988 S. 274, E. 1).

    b) Die Regierung hat als einzige und letzte kantonale Instanz
entschieden (Art. 98 lit. g OG). Ein Weiterzug an das kantonale
Verwaltungsgericht ist nicht vorgesehen (Art. 13 lit. b des Gesetzes
vom 9. April 1967 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton
Graubünden). Auch ist keine Beschwerde an eine eidgenössische Vorinstanz
gemäss Art. 98 lit. b-f OG gegeben.

    c) Die Beschwerdeführer stützen ihr Beschwerderecht auf Art. 55
USG wie auch auf Art. 12 NHG. Auf Art. 55 USG können sich die vom
Bundesrat in der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der
beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen genannten Vereinigungen
berufen (SR 814.076). Hiezu zählen der SBN, die SGU, der WWF, die SES
und der SHS. Da die Erteilung der fischerei- und naturschutzrechtlichen
Bewilligungen die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies
BV und Art. 2 NHG darstellt, steht der Anerkennung des Rekursrechtes
dieser Organisationen gemäss Art. 12 NHG ebenfalls nichts entgegen (BGE
117 Ib 185 ff. E. 2 mit Hinweisen).

    Die Schweizerische Greina-Stiftung kann sich hingegen nur auf Art. 12
NHG berufen, da sie keine zehn Jahre vor Einreichung der Beschwerde
gegründet wurde (Art. 55 Abs. 1 USG). Da auch sie eine gesamtschweizerische
Vereinigung ist, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz
widmet, beruft sie sich zu Recht auf Art. 12 NHG. Ob und inwieweit sich
aus dem Ausschluss des Rekursrechts nach Art. 55 USG eine Begrenzung
ihrer Vorbringen ergibt, worauf die Regierung in ihrer Beschwerdeantwort
hinweist, kann offengelassen werden, zumal jedenfalls die übrigen
Organisationen - wie erwähnt - auch nach Art. 55 beschwerdelegitimiert
sind und daher auf sie bezogen ohnehin sämtliche vorgetragenen Rügen
zu prüfen sind. Immerhin sei bemerkt, dass zur Belastung der Umwelt,
über welche die UVP Auskunft geben soll, die Auswirkungen der Anlage auf
Natur, Heimat, Landschaft und Gewässer zählen (Art. 9 USG, Art. 3 der
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
[UVPV]; SR 814.011), Anliegen somit, auf die sich das Beschwerderecht
nach Art. 12 NHG bezieht.

    d) Am Verfahren vor der letzten kantonalen Instanz haben sich
die beschwerdeführenden Organisationen beteiligt, so dass auch diese
Voraussetzung für die Ausübung ihres Beschwerderechts erfüllt ist
(BGE 117 Ia 274 E. 1a mit Hinweisen). Zwar werden die Eingaben der
Umweltschutzorganisationen nur in den Beschlüssen Nrn. 2630, 2632 und
2633 angeführt. Im Beschluss Nr. 2630 wird in Abschnitt C über die von
ihnen erhobenen Einsprachen im Sinne der Erwägungen entschieden. Im
Beschluss Nr. 2633 wird in Ziff. 12 ebenfalls vermerkt, die Einsprache
der Umweltschutzorganisationen vom 19. August 1987 werde im Sinne der
Erwägungen entschieden, und im Beschluss Nr. 2632 wird in Ziff. 9 bezüglich
ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 1989 auf die entsprechenden Erwägungen
des Beschlusses verwiesen. Aus den betreffenden Erwägungen ergibt sich
unmissverständlich, dass die Umweltschutzorganisationen in erster Linie
das Saison-Speicherwerk Curciusa bekämpfen, mit dessen Genehmigung die
fragliche Verleihung durch die Gemeinden Medels i.R., Nufenen und Splügen
sowie die Nachträge zu den bestehenden Konzessionen der Gemeinden des
Calancatales und des Hinterrheintales verbunden sind, welche Gegenstand
der genannten Beschlüsse bilden. Es ist daher von der Beteiligung der
Umweltschutzorganisationen am vorinstanzlichen Verfahren auszugehen.

    e) Demgemäss ergibt sich, dass auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Dabei sind im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch die Einwendungen zu prüfen,
welche sich auf die Anwendung des kantonalen Rechts beziehen. Soweit
sich die Beschwerdeführer auf die kantonalen Erlasse berufen,
welche die Nutzung der Wasserkraft, die Fischerei, den Natur-
und Heimatschutz sowie die Raumplanung betreffen, handelt es sich
jedenfalls überwiegend um Ausführungsrecht zum Bundesrecht, dem für
die Beurteilung der aufgeworfenen Fragen keine eigenständige Tragweite
zukommt. Im übrigen weisen die auf kantonalem bzw. kommunalem Recht
beruhenden Anordnungen einen derart engen Sachzusammenhang mit den zu
beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts auf, dass sie in jedem
Falle im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen sind
(BGE 118 Ib 237, 329 und 393 mit weiteren Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Die Beschwerdeführer machen geltend, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei zum Teil unrichtig oder unvollständig festgestellt
und Bundesrecht sei teils überhaupt nicht, teils unrichtig angewendet
worden. Diese Rügen sind zulässig.

    a) Vorinstanz ist die kantonale Regierung. Demgemäss kann das
Bundesgericht die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen und die
Einwendungen der Beschwerdeführer hiezu ohne Beschränkung seiner Kognition
umfassend prüfen (Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 1 OG). Zu beachten ist
freilich, dass die sich auf die Sachverhaltsfeststellung beziehenden Rügen
der Beschwerdeführer mit den zu entscheidenden Fragen der Rechtsanwendung,
insbesondere der Frage der vollständigen Berücksichtigung der massgebenden
Interessen und deren richtige Abwägung, derart eng verflochten sind,
dass sie nachfolgend im Rahmen der Überprüfung der Rechtsanwendung zu
beurteilen sind. Hiefür ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht an
die Sachverhaltsabklärung für die Bewilligung von Anlagen, welche die
Umwelt erheblich belasten, wie dies für grössere Werke für die Nutzung
der Wasserkraft zutrifft, hohe Anforderungen stellt. Nur aufgrund einer
umfassenden Abklärung der Auswirkungen der Wasserkraftnutzung ist eine
den Anforderungen des Umweltschutzrechts entsprechende Beurteilung,
insbesondere ein sorgfältiges Gewichten der zu berücksichtigenden
Interessen, überhaupt möglich (BGE 117 Ib 187 E. 3c mit Hinweisen).

    b) Das Bundesgericht überprüft die Anwendung des einschlägigen
Bundesverwaltungsrechts ohne Beschränkung seiner Kognition. Soweit
die Vorinstanzen Ermessen ausgeübt haben, kann es allerdings nur bei
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens einschreiten (Art. 104
lit. a OG). Die umfassende Überprüfung der Rechtsanwendung schliesst
nicht aus, dass das Bundesgericht den Vorinstanzen bei der Anwendung
unbestimmter Gesetzesbegriffe einen gewissen Beurteilungsspielraum
einräumt, insbesondere soweit örtliche Verhältnisse zu würdigen
sind. Es trägt diesem Spielraum dadurch Rechnung, dass es die Fragen,
zu deren Beurteilung die Vorinstanzen über die besseren Kenntnisse der
besonderen örtlichen, technischen oder persönlichen Verhältnisse verfügen,
zurückhaltend prüft (BGE 118 Ib 490, 115 Ib 135 f. und 316, zudem auch
BGE vom 16. September 1987 in ZBl 89/1988 S. 274, E. 3, und BGE 112 Ib
428 E. 3, mit weiteren Hinweisen).

    Zum Bundesrecht zählt auch das Verfassungsrecht des Bundes. Die
Rechtsanwendungskontrolle umfasst daher auch die Überprüfung der
Einwendung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei bei der Anwendung des
Bundesrechts verletzt worden.

    Schliesslich ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
ebenfalls zu prüfen, ob beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse zu
Unrecht Bundesverwaltungsrecht nicht angewendet wurde. Auch insoweit sind
die Beschlüsse den Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gleichgestellt
(BGE 118 Ib 392, 116 Ib 171 E. 1, je mit Hinweisen).

Erwägung 3

    3.- Die Kritik der Umweltschutzorganisationen am Ablauf des
vorinstanzlichen Verfahrens ist unbegründet. Ihre Beschwerdeschrift
bestätigt, dass sie trotz der von ihnen gerügten verspäteten Zustellung
aller Regierungsbeschlüsse in der Lage waren, ihre Einwendungen gegen
das von ihnen beanstandete Projekt vorzutragen. Ausserdem erhielten sie
im einlässlichen bundesgerichtlichen Instruktionsverfahren Gelegenheit,
ihre Vorbringen mit der Unterstützung ihrer Fachleute zu vervollständigen
und zu verdeutlichen, so dass allfällige Mängel als geheilt zu gelten haben
(vgl. BGE 117 Ib 86 f. mit Hinweisen)...

Erwägung 4

    4.- a) Die von der Regierung am 23. Januar 1956 genehmigte
Konzession, welche die Gemeinde Mesocco am 16. Juni der Calancasca AG - der
Rechtsvorgängerin der MKW AG - erteilt hatte, umfasste die Erstellung eines
Gravitationswerkes mit einem 27,6 Mio. m3 haltenden Stausee auf Curciusa
und einer Zentrale Pian San Giacomo. Für diese als Stufe I bezeichnete
Wasserkraftnutzung wurde die Baufrist wiederholt verlängert, letztmals bis
Ende 1992. Die Änderung der energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen,
insbesondere der Bedarf an Winterenergie, veranlasste die Beliehene
zur Änderung des der Verleihung von 1953/1956 zugrundeliegenden
Projekts. Anstelle des Gravitationswerkes, dessen Realisierung bereits ein
Anwachsen des Anteils der Winterenergie auf 55% der gesamten Energiemenge
gebracht hätte, soll nun ein Saison-Speicherwerk zur Umlagerung von
Sommer- in Winterstrom errichtet werden, so dass der Winterenergieanteil
auf rund 83% ansteigt. Hiezu soll der Staudamm erhöht werden, um den
Inhalt des Stausees auf 60 Mio. m3 zu erweitern. Diese Projektänderung
führt nach unbestrittener Darstellung insgesamt zu keiner Vergrösserung
der nutzbaren Wassermenge. Doch wird die in den Misoxer Kraftwerken zu
nutzende Wasserkraft um das dem Hinterrheingebiet zu entziehende und
der Moesa zuzuleitende Wasser vermehrt und das nutzbare Gefälle um 7%
erhöht. Sodann verändert sich durch die Wasserspeicherung im Sommer und
die grössere Energiegewinnung im Winterhalbjahr auch das Wasserregime
der Moesa.

    b) Die Beschwerdeführer bezeichnen diese Projektänderungen als
derart weitgehend, dass die Verwirklichung des Vorhabens eine neue
Wasserrechtsverleihung bedinge; von einem wohlerworbenen Recht, das zu
respektieren sei, könne nicht die Rede sein. Sie sind sodann der Meinung,
dass eine neue Konzession für das Saison-Speicherwerk heute in erster Linie
aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes nicht erteilt werden könne.

    Zum Entscheid über dieses Hauptanliegen der Beschwerdeführer ist
zunächst zu prüfen, welche Tragweite der im Jahre 1953 für das Werk
Curciusa (Stufe I) erteilten und von der Regierung 1956 genehmigten
Konzession für die Beurteilung der umstrittenen Nachträge zukommt
(nachf. E. 5). Im weiteren fragt sich, ob die angefochtenen Beschlüsse
deshalb aufzuheben oder zu korrigieren sind, weil die UVP für das
Saison-Speicherwerk Curciusa bezüglich des Verfahrens (nachf. E. 6)
oder der materiellen Anforderungen (nachf. E. 7-9) dem Bundesrecht nicht
genügt, wobei insbesondere auch die genannte Hauptfrage zu prüfen ist,
ob in Anwendung des geltenden Naturschutzrechts der Eingriff in Natur und
Landschaft als untragbar zu bezeichnen und aus diesem Grunde die Beschwerde
mit der Folge gutzuheissen ist, dass das Werk Curciusa nicht erstellt
werden kann. Abschliessend sind dann die verbleibenden Einwendungen gegen
die weiteren Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631, 2632 und 2633 zu beurteilen
(E. 10).

Erwägung 5

    5.- a) Das Bundesgericht hat in dem die Kraftwerke Ilanz AG
betreffenden Entscheid vom 17. Juni 1981 (BGE 107 Ib 140 ff.) erkannt,
dass die Beliehene das Recht auf Nutzung der Wasserkraft, welche Gegenstand
der Konzession bildet, mit der Konzessionserteilung, und nicht etwa erst
mit dem Baubeginn, erhält (E. 3a, S. 144). Die Bestimmung der nutzbaren
Wassermenge gehört zu den wesentlichen Bestandteilen einer Konzession
(Art. 54 des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916,
WRG; SR 721.80). Nur deren Festlegung erlaubt es dem Beliehenen,
Klarheit über die Wirtschaftlichkeit der Wasserkraftnutzung und
der von ihm hiefür zu tätigenden Investitionen zu erlangen (BGE 49 I
174). Diese sind im Regelfall aussergewöhnlich hoch. Das eidgenössische
Wasserrechtsgesetz sieht daher ausdrücklich vor, dass die verliehenen
Wassernutzungsrechte wohlerworbene Rechte sind (Art. 43 Abs. 1 WRG). Dank
dieser Anordnung zeichnen sie sich durch Gesetzesfestigkeit aus (WERNER
DUBACH, Die wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht, November 1979, S. 36
ff.). Eine Schmälerung oder Rücknahme des Nutzungsrechtes ist "nur aus
Gründen des öffentlichen Wohles und gegen volle Entschädigung" möglich
(Art. 43 Abs. 2 WRG). Dieser Regel fügte das Bundesgericht allerdings den
Vorbehalt bei, dass aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Bestimmung
im Verleihungsakt, wie sie auch in den vorliegenden Verleihungen angebracht
wurde (je Art. 28), künftige Gesetze vom Beliehenen zu beachten seien. Doch
könne sich der Vorbehalt der bestehenden und künftigen Gesetze bei
vernünftiger Auslegung nur auf Normen beziehen, die keinen Eingriff
in wohlerworbene Rechte zur Folge hätten, während Regeln, die diese
Rechte in ihrer Substanz beeinträchtigen und zu einem entschädigungslos
hinzunehmenden Eingriff führen würden, vom Vorbehalt nicht erfasst seien
(BGE 107 Ib 146 E. 4).

    In dem die Engadiner Kraftwerke betreffenden Teilurteil vom
16. September 1987 (ZBl 89/1988 S. 274) hat das Bundesgericht diese
Rechtsprechung bestätigt und festgestellt, dass auch im Fall eines nicht
nur formelhaft angebrachten Vorbehalts künftigen Rechts, sondern auch bei
Anwendung einer gezielten, der Hygiene und dem Landschaftsschutz dienenden
Bestimmung keine so weit gehenden Anordnungen getroffen werden dürfen,
dass die Nutzung der Wasserkraft zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen
verunmöglicht wird (E. 5c des Teilurteils, ZBl 89/1988 S. 277). Auch aus
dem Vorbehalt einer Überprüfung der Konzessionsbedingungen, der in einem
Beschluss über den Aufschub des Baubeginns und damit die Verlängerung der
Konzession angebracht wird, kann nicht gefolgert werden, dass Massnahmen
angeordnet werden dürfen, welche im Ergebnis das verliehene Recht
missachten (E. 5d und e des erwähnten Entscheides, ZBl 89/1988 S. 278 f.).

    Im Lichte dieser Rechtsprechung, von der abzuweichen auch
im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, kann der Auffassung der
Beschwerdeführer, das im Jahre 1953 verliehene Recht sei unbeachtlich,
nicht gefolgt werden. Die Beliehene hat im Vertrauen auf den Bestand der
Verleihung des Rechts, die sich aus der Verleihungsurkunde ergebende
Wassermenge zu nutzen, erhebliche Aufwendungen für die Projektierung
des Werks in Kauf genommen. Die genannte Gesetzesbeständigkeit des
wohlerworbenen Nutzungsrechts, die der Gesetzgeber angeordnet hat,
findet ihre verfassungsrechtliche Grundlage u.a. im Schutz von Treu und
Glauben. Das verliehene Recht darf daher nicht ohne Entschädigung einseitig
aufgehoben oder in so weit gehendem Mass geändert werden, dass in die
Substanz oder den Wesensgehalt des Rechts eingegriffen wird (BGE 107 Ib
150; DUBACH, aaO, S. 56; RHINOW/KRÄHENMANN, Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, N. III zu Nr. 122, S. 366; VINZENS AUGUSTIN, Das Ende
der Wasserrechtskonzession, Diss. Freiburg 1983, S. 26 ff.; kritisch
KATHRIN KLETT, Verfassungsrechtlicher Schutz "wohlerworbener Rechte"
bei Rechtsänderungen, Diss. Bern 1984, S. 189 f.).

    b) Mit diesen Feststellungen ist freilich noch nicht entschieden,
wie der umstrittene Nachtrag zur Konzession von 1953/1956, den die
MKW AG als "Konzessionsanpassung" bezeichnet, konzessionsrechtlich
zu qualifizieren ist. Anzuerkennen ist, dass das nun vorgesehene
Projekt eines Saison-Speicherwerkes gegenüber dem ursprünglich geplanten
Gravitationswerk ein neues Projekt darstellt. Zum notwendigen Inhalt der
Verleihung zählen u.a. neben dem Umfang des verliehenen Nutzungsrechts auch
die Art der Benutzung und die den Beliehenen auferlegten wirtschaftlichen
Leistungen (Art. 54 lit. b und d WRG). Die Speicherung des Wassers in
einem Stausee mit mehr als doppelt so hohem Inhalt (60 Mio. m3 anstelle
von 27,6 Mio. m3), die überwiegende Nutzung des Wassers im Winter statt
im Sommer, die Erhöhung des nutzbaren Gefälles um 7%, der Verzicht auf die
Zentrale Pian San Giacomo, an deren Stelle die unterirdische Zentrale Spina
II errichtet werden soll, der Verzicht auf den Wasseraustausch zwischen
dem Misox und dem Hinterrheintal für die dem Hinterrhein zu entziehende
Wassermenge sowie die Neufestlegung der wirtschaftlichen Leistungen der
Beliehenen einschliesslich der Anpassung der Heimfallsregelung legen es
nahe, von einer so weit gehenden Änderung des ursprünglich vorgesehenen
Nutzungskonzepts gemäss der Konzession von 1953/1956 zu sprechen, dass
die hier umstrittene Anpassung materiell der Erteilung einer neuen
Konzession gleichkommt. Hiefür spricht auch der Zusammenhang mit der
anerkanntermassen neuen Konzession, die von den Gemeinden Nufenen,
Medels i.R. und Splügen erteilt wurde (Beschluss Nr. 2630). Es liesse
sich auch von einer Ablösung bzw. Erneuerung der nicht ausgeschöpften
Konzession sprechen, auch wenn unter dem Begriff "Erneuerung" üblicherweise
die Vereinbarung der Weiternutzung einer abgelaufenen Konzession durch
den bisherigen Konzessionär zu verstehen ist. Eine solche Vereinbarung,
deren Zulässigkeit nicht zu bezweifeln ist, richtet sich nach den für die
Erteilung einer neuen Konzession geltenden Grundsätzen, wie dies bereits
in der Botschaft des Bundesrates zum Wasserrechtsgesetz dargelegt wird
(BBl 1912 II 701). Die Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative
"zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes vom
8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer wiederholt diesen Grundsatz
mit Hinweis auf dessen erhebliche Bedeutung für die Verwirklichung
angemessener Restwassermengen (BBl 1987 II 1139).

    Doch ist das Verständnis der verwendeten Begriffe für die Beurteilung
des umstrittenen Nachtrags zur Wasserrechtsverleihung vom 16. Juni 1953
für den Bau des Kraftwerkes Curciusa letztlich nicht ausschlaggebend. Die
Regierung hat den Nachtrag gestützt auf Art. 4 und 5 des Bündner Gesetzes
vom 18. März 1906 betreffend die Benutzung der öffentlichen Gewässer zur
Errichtung von Wasserwerken (BWRG) genehmigt, gestützt auf Vorschriften
somit, welche für die Genehmigung neuer Konzessionen gelten. Wenn sie
dabei der im Jahre 1953 erteilten Verleihung, deren Dauer zufolge der
Verlängerung der für den Baubeginn festgesetzten Frist noch nicht zu
laufen begonnen hat, Rechnung getragen hat, so ändert dies nichts daran,
dass der von ihr genehmigte Nachtrag seinem Gehalte nach - wie ausgeführt -
einer neuen Konzession gleichkommt.

    Liegt nach dem Gesagten eine Änderung der Konzession von 1953 vor,
welche in rechtlicher Hinsicht den Erfordernissen einer neuen Konzession
entsprechen muss, so steht damit auch fest, dass grundsätzlich die
geltenden Gesetze sowohl bezüglich des Verfahrens als auch der materiellen
Anforderungen zu beachten sind.

    c) Verständlich ist die vom BRP geübte Kritik am Ungenügen der
richtplanerischen Grundlagen für die Wasserkraftnutzung. Diese zählt zu
den raumwirksamen Tätigkeiten, wie in Art. 1 Abs. 2 lit. c der Verordnung
vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV; SR 700.1) ausdrücklich
festgehalten ist. Doch steht dieser Mangel weder der Genehmigung der
umstrittenen Verleihungsbeschlüsse durch die Regierung noch der Erteilung
der fischerei- und der naturschutzrechtlichen Bewilligung entgegen,
sofern bei der Projektprüfung die vom Raumplanungsrecht verlangte
Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten beachtet und insbesondere dem
Gebot der haushälterischen und umweltschonenden Nutzung (Art. 2 Abs. 1
lit. d RPV) Rechnung getragen wird. Wie sich aus dem Bericht über die
Umweltverträglichkeit und dessen Begutachtung durch die kantonale
Fachstelle ergibt, ist der vom Bundesamt geforderten raumwirksamen
Koordination hinsichtlich des Kraftwerkes Curciusa in genügendem Masse
nachgekommen worden.

Erwägung 6

    6.- In bezug auf das vom Kanton befolgte Verfahren wenden die
Beschwerdeführer ein, die UVP müsse bereits vor der Beschlussfassung der
für die Wasserrechtsverleihung zuständigen Gemeindebehörden und nicht erst
im Verfahren vor der Regierung über die Genehmigung der Gemeindebeschlüsse
und die Erteilung der nach Fischerei- sowie Natur- und Heimatschutzgesetz
nötigen Bewilligungen vorliegen.

    a) Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung
von Anlagen entscheidet, welche die Umwelt erheblich belasten, hat
sie nach Art. 9 Abs. 1 USG deren Umweltverträglichkeit zu prüfen. Der
Bundesrat bezeichnet diese Anlagen. Gemäss Ziff. 21.3 des hiefür
massgebenden Anhangs der UVPV unterliegen Speicher- und Laufkraftwerke
einer mehrstufigen UVP. Als erste Stufe wird unter Hinweis auf Art. 38
WRG das Konzessionsverfahren genannt. Die zweite Stufe ist durch das
kantonale Recht zu bestimmen.

    Gemäss dem Gesetz vom 18. März 1906 betreffend die Benutzung
der öffentlichen Gewässer des Kantons Graubünden zur Errichtung
von Wasserwerken (WNG) ist zur Erstellung einer Wasserwerkanlage die
Konzession der Territorialgemeinde erforderlich. Zu ihrer Gültigkeit
bedarf die Konzession der Genehmigung durch die Regierung (Art. 4 Abs. 1
und 3 WNG). Entsprechendes gilt für Konzessionsänderungen und -erneuerungen
(Art. 7 WNG). Hieraus ergibt sich, dass das Konzessionsverfahren erst mit
der Genehmigung durch die Regierung abgeschlossen ist. Wird berücksichtigt,
dass das Verleihungsverfahren gemäss Art. 60 WRG durch die Kantone geregelt
wird und dass sich das Bundesumweltschutzrecht damit begnügt, auf das
Konzessionsverfahren zu verweisen, so kann nicht von einem Verstoss gegen
Bundesrecht die Rede sein, wenn die erste Stufe der UVP im Verlaufe des
Genehmigungsverfahrens durch die kantonale Regierung vorgenommen wird.

    b) Dass die Gemeinden im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über
die Verleihung des Wasserrechts über die Umweltverträglichkeit der
Wasserwerkanlage nicht abschliessend im Bilde sind, ist zwar zu
bedauern, kann jedoch aufgrund der nicht als bundesrechtswidrig zu
bezeichnenden Regelung des Bündner Rechts über die Kompetenzen und das
Verfahren der Wasserrechtsverleihung nicht beanstandet werden. Die
Prüfung der Umweltverträglichkeit der Anlage wird von der Behörde
durchgeführt, welche im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs-
oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet (Art. 5 Abs. 1
UVPV). Da das Konzessionsverfahren erst mit der Genehmigung der Konzession
durch die Regierung abgeschlossen ist, entspricht es dieser Regel, wenn
das kantonale Recht die Regierung als zuständige Behörde im Sinne dieser
Vorschrift bezeichnet. Ihr obliegt es, eine frühzeitige und umfassende
Beurteilung des Projekts sicherzustellen (Art. 3 und 5 Abs. 3 UVPV).
Die Erstellung einer Wasserwerkanlage bedarf nicht nur der Verleihung der
Wasserkraftnutzung, sondern auch der Erteilung weiterer Bewilligungen,
so namentlich der gewässerschutzrechtlichen, der fischereirechtlichen
und der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Es entspricht daher dem
Koordinationsgebot, dessen Beachtung u.a. die UVP dient (Art. 14 und 21
UVPV; BGE 116 Ib 263 E. 1b und c), wenn die Regierung als Genehmigungs-
und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit
des Werkes feststellt. Die fischereirechtliche, die naturschutzrechtliche
und nach dem am 1. November 1992 in Kraft getretenen GSchG vom 24. Januar
1991 (SR 814.20) auch die gewässerschutzrechtliche Bewilligung bedürfen
notwendigerweise der Abstimmung mit der Verleihung der Wasserkraftnutzung,
zählt doch die Festlegung der Mindestwassermenge sowohl zum Inhalt der
Verleihung als auch zu den Anordnungen für die Sicherung günstiger
Lebensbedingungen für die Wassertiere (s. Art. 25 Abs. 1 lit. a FG
vom 14. Dezember 1973 und Art. 8 f. des am 1. Januar 1994 in Kraft
tretenden FG vom 21. Juni 1991 [SR 923.0], ferner Art. 54 WRG sowie die
Zweckbestimmungen des GSchG vom 24. Januar 1991 zum Schutz der Gewässer vor
nachteiligen Einwirkungen [Art. 1 und 29 ff. betr. Sicherung angemessener
Restwassermengen]; BGE 107 Ib 153 E. 3c).

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführer wenden sodann ein, die beiden
Regierungsbeschlüsse Nrn. 2629 und 2630, die das Projekt des Speicherwerks
Curciusa betreffen, seien derart eng mit den Beschlüssen Nrn. 2631, 2632
und 2633 verbunden, dass im Sinne des Anlagebegriffs gemäss Art. 7 Abs. 7
und Art. 9 USG von einer alle beteiligten Kraftwerkanlagen umfassenden
Gesamtanlage auszugehen sei. Hieraus ergebe sich, dass sämtliche Beschlüsse
nur aufgrund einer gesamthaften UVP gefasst werden könnten, welche die
Umweltverträglichkeit auch der mit den Beschlüssen Nrn. 2631-2633 verfügten
Anordnungen nachweise. Das EDI teilt diese Auffassung.

    a) Es trifft zu, dass ein Zusammenhang zwischen den Werken besteht,
welche Gegenstand aller fünf angefochtenen Regierungsbeschlüsse
bilden. Die Rechtskraft aller Beschlüsse hängt vom Bau und Betrieb
des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa ab. Doch kann aus dieser
konzessionsrechtlich angeordneten Abhängigkeit nicht ohne weiteres
gefolgert werden, umweltschutzrechtlich seien die einzelnen Werke
als Teilanlagen einer Gesamtanlage zu betrachten. In Frage stehen -
vom Werk Curciusa abgesehen - seit Jahrzehnten in Betrieb stehende und
von verschiedenen Gesellschaften geführte Wasserkraftwerke. Sie nutzen
ausserdem die Wasserkraft verschiedener Einzugsgebiete, des Hinterrheins
einerseits und der Moesa sowie der Calancasca anderseits.

    b) Für das nun zu beurteilende Speicherwerk Curciusa ist festzustellen,
dass gemäss seiner Zweckbestimmung als Saison-Speicherwerk zur Umlagerung
von Sommer- in Winterenergie ein untrennbarer Zusammenhang mit den
bisherigen Werken Isola-Spina und Spina-Soazza besteht. Dieser Zusammenhang
ist umweltschutzrechtlich erheblich, führt er doch zu einer wesentlichen
Veränderung des Wasserregimes, namentlich der Moesa. Anderseits kann
gestützt auf die Aktenlage - insbesondere gestützt auf den Bericht zur
UVP - angenommen werden, dass die Änderung des Abflusses im Hinterrhein
zufolge der Ableitung von Wasser aus dem Val Rossa und eines Teils des
Abflusses des Areuabaches umweltschutzrechtlich vernachlässigbar ist
(s. hiezu nachf. E. 9k und 10b).

    Es liegt daher nahe, hinsichtlich der genannten Werke Spina
und Soazza - nicht aber mit Bezug auf die Anlagen der KHR AG - eine
Gesamtanlage anzunehmen, welche im Sinne von Art. 9 Abs. 1 USG die Umwelt
erheblich belasten kann. In der Botschaft zum USG werden Kraftwerke zur
Energiegewinnung ausdrücklich als solche Anlagen genannt (BBl 1979 III
786). Da sich die beabsichtigte bedeutend grössere Menge von Winterenergie
nur dank des Speicherwerkes Curciusa in den Anlagen Spina und Soazza
erzeugen lässt, sind als Konsequenz der neuen Energienutzungskonzeption
die erwähnten bestehenden Werke als Teil der Gesamtanlage zu betrachten,
wie dies von den Vereinigungen verlangt wird und auch der Auffassung des
EDI entspricht. Die potentiell erhebliche Umweltbelastung, zu welcher
die Wasserspeicherung in Curciusa führt, erstreckt sich als Folge des
neuen Nutzungskonzepts notwendigerweise auf die bisherigen Werke Spina
und Soazza.

    Für die UVP-Pflicht ist das Kriterium der potentiell erheblichen
Umweltbelastung massgebend (HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum USG, N. 31
zu Art. 9). Entsprechend ist auch für die veränderte Betriebsführung in
den bestehenden Werken der MKW AG eine UVP nötig. Fragen kann sich nur,
ob allenfalls die vorliegenden Untersuchungen ausreichen, um das Projekt
im Sinne von Art. 24 UVPV gesamthaft auf seine Übereinstimmung mit den
Vorschriften über den Schutz der Umwelt prüfen zu können. Hierauf ist
weiter hinten zurückzukommen (E. 9 und 10).

Erwägung 8

    8.- Aufgrund von Art. 9 Abs. 3 USG liess die MKW AG durch
die Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG den Bericht über die
Umweltverträglichkeit des Saison-Speicherwerkes Curciusa ausarbeiten.

    Der umfangreiche Bericht wurde im März 1987 erstattet. Als Anhang
wurden ihm 18 fachspezifische Teilberichte zu den einzelnen die Umwelt
betreffenden Sachbereichen beigegeben. Er wurde mit einem weiteren
Bericht vom Januar 1991 über die Auswirkungen des Projekts auf die
Oberflächengewässer der Moesa unterhalb Soazza sowie auf die Auen und die
Lebensbedingungen der Gewässerfauna ergänzt. Die Beschwerdeführer werfen
dem Bericht vor, er sei unvollständig, beruhe zum Teil auf ungenügenden
Sachverhaltsabklärungen und ziehe in bezug auf die Umweltauswirkungen
des geplanten Saison-Speicherwerkes Folgerungen, denen nicht zugestimmt
werden könne.

    Zur Überprüfung der Einwendungen der Organisationen drängen sich
zunächst die nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen auf:

    a) Der gestützt auf Art. 9 USG erstellte Bericht über die
Umweltverträglichkeit des Saison-Speicherwerkes Curciusa ist gestützt
auf Art. 9 Abs. 5 USG und die zugehörigen Bestimmungen der UVPV von
der gemäss Art. 42 USG eingesetzten Umweltschutzfachstelle des Kantons
beurteilt worden (Art. 12 und 13 UVPV). Diese holte die Stellungnahmen
der beteiligten kantonalen Ämter und des BUWAL als Fachstelle des Bundes
ein (Art. 42 Abs. 2 USG). Zum Bericht des Bundesamtes äusserte sie sich
abermals. Die durch die kantonale Fachstelle vorzunehmende Prüfung des
Berichts über die Umweltverträglichkeit entspricht einer vom Bundesrecht
obligatorisch verlangten amtlichen Expertise (BGE 118 Ib 603 E. 6;
MARTIN LENDI, Die UVP nach schweizerischem Recht, Schriftenreihe zur
Orts-, Regional- und Landesplanung Nr. 38, 1988, S. 83; RAUSCH, aaO,
N. 124 zu Art. 9 USG; PIERRE ANDRÉ JUNGO, Die UVP als neues Institut
des Verwaltungsrechts, Diss. Freiburg 1987, S. 118). Es kommt ihr
dementsprechend grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde
eine freie Beweiswürdigung zusteht, entspricht es dem Sinn des Beizugs der
Fachstelle als sachkundiger Spezialbehörde, dass nur aus triftigen Gründen
vom Ergebnis der Begutachtung abzuweichen ist. Dies trifft namentlich
auch für die ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen zu.

    Für die Beurteilung der UVP ist sodann zu beachten, dass diese ein
förmliches Vorverfahren darstellt, das in ein Hauptverfahren ausmündet
(BGE 118 Ib 215 E. 8c, 116 Ib 264 E. 1c/d; LENDI, aaO, S. 83). Soweit
der im Hauptverfahren entscheidenden Behörde - hier der Regierung beim
Entscheid über die Genehmigung der Konzessionen bzw. deren Änderung sowie
die Erteilung der fischerei- und der naturschutzrechtlichen Bewilligung -
ein Ermessens- und ein Beurteilungsspielraum bei der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe zusteht, sind die Tatsachenfeststellungen und deren
rechtliche Würdigung miteinander verflochten (RAUSCH, aaO, N. 124 zu
Art. 9). Hieraus ergibt sich, dass die entscheidende Behörde das Ergebnis
ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar darlegen muss
und dass sie nur aus stichhaltigen Gründen von der Beurteilung durch die
Fachstelle abweichen darf. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis,
wonach an die Sachverhaltsabklärung hohe Anforderungen zu stellen sind,
da dies die Voraussetzung dafür bildet, dass ein sorgfältiges Gewichten
der verschiedenen öffentlichen Interessen, welche aufeinander stossen,
überhaupt möglich ist (BGE 112 Ib 429 E. 3).

    b) Für die gerichtliche Beurteilung des im Hauptverfahren kantonal
letztinstanzlich getroffenen Entscheides ist hieraus zu folgern, dass in
erster Linie zu prüfen ist, ob die UVP über den wesentlichen Sachverhalt
vollständig Aufschluss gibt, ob ihre Beurteilung durch die Fachstelle
den Anforderungen einer amtlichen Expertise genügt und ob die für den
Entscheid im Hauptverfahren zuständige Behörde aus der UVP und deren
Beurteilung durch die Fachstelle die zutreffenden Folgerungen gezogen
hat. Namentlich ist zu beurteilen, ob die öffentlichen Interessen
vollständig berücksichtigt und ob sie richtig gewichtet wurden, wobei
zu beachten ist, dass sich der Umweltverträglichkeitsbericht auf das für
den Entscheid Wesentliche beschränken darf (BGE 118 Ib 228 E. 13).

    Aus der Prüfung dieser Fragen ergibt sich, ob der Entscheid auf einer
dem Bundesrecht entsprechenden Abwägung der Gesamtinteressenlage beruht
(Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom 14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom
21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG, Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991,
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald sowie in
teilweiser Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24
RPG). Für die Beurteilung dieser Abwägung ist sodann zu berücksichtigen,
dass der Richter für die Würdigung der technischen Aspekte das Ermessen
und den Beurteilungsspielraum der entscheidenden Behörde zu respektieren
hat. Wie ausgeführt, greift er nur bei Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens ein (Art. 104 lit. a OG) und prüft die Fragen, zu deren
Beurteilung die Vorinstanzen über die besseren Kenntnisse der örtlichen,
technischen oder persönlichen Verhältnisse verfügen, zurückhaltend (oben
E. 2b).

    Diese Ausgangslage befreit den Richter allerdings nicht von
einer sorgfältigen Würdigung des Expertenberichts und einer eigenen
Meinungsbildung in einem Instruktionsverfahren, wie es im vorliegenden
Fall durchgeführt worden ist. Die einlässliche Ortsbesichtigung
vermittelte der bundesgerichtlichen Delegation die nötigen Kenntnisse
der örtlichen Verhältnisse. Die kontradiktorische Anhörung der Vertreter
der eidgenössischen und kantonalen Behörden sowie der auf der Seite der
Beschwerdeführer wie der Beschwerdegegner beteiligten Fachleute liess
die gegensätzlichen Standpunkte und das Gewicht der Argumente erkennen,
so dass es die getroffenen Abklärungen ermöglichen, die Vollständigkeit
der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen, deren Begutachtung durch die
kantonale Fachstelle und deren Würdigung durch die Regierung zu beurteilen.

    c) Bleiben aufgrund der richterlichen Beweiswürdigung des amtlichen
Expertenberichts Fragen offen, denen erhebliche Bedeutung zukommt,
so besteht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren an sich
die Möglichkeit, durch Beizug von Experten zusätzliche Abklärungen zu
veranlassen. Solche ergänzende Beweiserhebungen können jedoch nur dann
in Betracht kommen, wenn die zu beurteilenden Fragen klar fassbar und
im Verhältnis zu den von den Vorinstanzen getroffenen Abklärungen von
begrenzter Tragweite sind. (In bezug auf das Innkraftwerk Pradella-Martina
traf dies seinerzeit zu, vgl. nicht publ. E. 4 von BGE 115 Ib 224 ff.;
auch ist zu beachten, dass hiefür noch keine förmliche UVP vorlag.) Muss
aufgrund der Umweltschutzgesetzgebung obligatorisch eine UVP erstellt
werden, so wird es im Regelfall Sache der Vorinstanzen sein, die nötigen
Ergänzungen des Berichts über die UVP und deren Beurteilung durch die
Umweltschutzfachstelle zu veranlassen. Diese Folgerung drängt sich in
Beachtung der Verfahrensanforderungen der Umweltschutzgesetzgebung
auf (s. namentlich Art. 9 Abs. 5-8 USG und Art. 5 ff. UVPV). Auch
das Bundesgericht hat die gesetzlichen Pflichten und Kompetenzen der
Umweltschutzfachstellen als amtliche Expertengremien zu respektieren.

Erwägung 9

    9.- In Beachtung dieser allgemeinen Erwägungen führt die Überprüfung
der von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen in bezug auf die
geplante Erstellung des Saison-Speicherwerkes Curciusa zu folgenden
Ergebnissen:

    a) Bei einer auf die Erstellung der neuen Kraftwerkanlagen der Stufe
I begrenzten Sicht ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass der
vorgelegte Bericht die in Art. 9 Abs. 2 lit. a-d USG genannten Punkte
umfasst. Desgleichen enthält er die gemäss Art. 9 Abs. 4 USG erforderliche
Begründung des Vorhabens. Als sorgfältig im Sinne der Art. 12 und 13
UVPV ist auch die Beurteilung der UVP durch die kantonale Fachstelle
zu bezeichnen. Ihre Stellungnahmen entsprechen den Anforderungen einer
amtlichen Expertise. ...

    b) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Regierung sei bei ihrem
Entscheid über das Speicherwerk Curciusa zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die MKW AG sich auf das im Jahre 1953 verliehene wohlerworbene
Wassernutzungsrecht berufen könne, und entsprechend sei sie von einer zu
stark eingeengten Optik für die Prüfung der Belastung der Umwelt durch das
Vorhaben ausgegangen. Diesem Einwand ist insoweit zuzustimmen, als die
Regierung angenommen hat, es liege lediglich eine Konzessionsanpassung
vor, denn aus den bereits dargelegten Gründen handelt es sich beim
umstrittenen Nachtrag zur ursprünglichen Verleihung der Sache nach um
eine neue Konzession, so dass grundsätzlich das geltende Recht sowohl
hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen zu
beachten ist (vorstehende E. 5b).

    c) Im weiteren ist festzustellen, dass der Einwand der
Beschwerdeführer, die angefochtenen Entscheide verstiessen gegen das Gebot
einer wirksamen materiellen und verfahrensmässigen Koordination (s. BGE
118 Ib 398 E. 4a mit Hinweisen), unbegründet ist. Die Regierung hat in den
angefochtenen Entscheiden die Erteilung der weiteren Bewilligungen, welche
für die Ausführung des Saison-Speicherwerkes Curciusa notwendig sind,
vorbehalten. Dies durfte sie aufgrund der getroffenen Vorabklärungen
tun, da sie nun lediglich diejenigen Entscheide zu treffen hatte,
die zu fassen waren, um die für die Realisierung des Werkes Curciusa
nötigen Verleihungsakte zu genehmigen. Hiefür war die erste Stufe der
UVP nötig. Die zweite Stufe folgt im anschliessenden Verfahren, das zu
den weiteren Bewilligungen führt, welche für die Ausführung des Werkes
notwendig sind. Bei deren Erteilung ist abschliessend auf die materielle
Koordination aller Anordnungen, die gemäss den einschlägigen Gesetzen
zu treffen sind, zu achten. Bei Vorhaben, die einer mehrstufigen
UVP unterliegen, steht solches Vorgehen in keinem Widerspruch zum
Koordinationsgebot, wie es in Art. 21 UVPV umschrieben wird.

    Richtig ist freilich, dass die erste Stufe der Prüfung sämtliche
Aspekte behandeln muss, die bei der zweiten Stufe nicht mehr in Frage
gestellt werden dürfen. Dieser Anforderung entspricht die im vorliegenden
Fall vorgenommene Prüfung, soweit sie sich auf das Speicherwerk
Curciusa bezieht. Sie ermöglichte die Erteilung der notwendigerweise
mit der Verleihung verbundenen fischerei- und naturschutzrechtlichen
Bewilligungen. Diese sind allerdings mit den für die Ausführung des Werkes
nötigen weiteren Bewilligungen zu ergänzen. Doch hat der Augenschein
bestätigt, dass diesen eine zwar unabdingbare, im Verhältnis zu den
erteilten Bewilligungen jedoch untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies
trifft namentlich für die Erteilung der Rodungsbewilligung zu, welche
bloss im untern Bereich der Areua für die Erstellung der Zufahrtsstrasse
erforderlich ist. Bereits das Gebiet ab Alp de Rog bis Curciusa bassa,
welches durch das Vorhaben ebenfalls betroffen wird, und ohnehin auch
der Talkessel Curciusa alta, in dem das Staubecken vorgesehen ist,
befinden sich oberhalb der Waldgrenze. Ausserdem liegt die zustimmende
Meinungsäusserung der zuständigen Forstbehörde bereits vor. Dieselbe
Beurteilung gilt für die Inanspruchnahme bewaldeter Flächen für
Baustellenerschliessungen und Deponien im Misox. Den für das Curciusatal
erforderlichen gewässerschutzpolizeilichen Bewilligungen sowie den
nach Art. 24 RPG erforderlichen Baubewilligungen für Bauten und Anlagen
ausserhalb der Bauzonen kommt im Verhältnis zu den nun zu beurteilenden
Bewilligungen ebenfalls eine nur untergeordnete Tragweite zu. Die für den
Schutz der Umwelt nötigen detaillierten Anforderungen sind im Rahmen der
für die Ausführung nötigen Verfahren zu prüfen und festzulegen.

    Dass der zu errichtende Staudamm den Sicherheitsvorschriften der
eidgenössischen Talsperrenverordnung vom 9. Juli 1957 (SR 721.102)
genügen muss, versteht sich von selbst. Die entsprechende Prüfung kann
im Laufe des weiteren Verfahrens erfolgen. Dabei ist auch die Frage
der Sicherheit des Speicherkraftwerkes im Hinblick auf die Gefahr eines
möglichen Gletscherabbruches zu klären. Der Augenschein hat bestätigt, dass
sich sowohl die Behörden des Bundes und des Kantons als auch die MKW AG
hierüber im klaren sind. Das kantonale Recht, das die zweite Stufe der UVP
zu bestimmen hat (Ziff. 21.3 des Anhanges zur UVPV), darf die Abklärung
dieser Sicherheitsfragen in das nachfolgende Baubewilligungsverfahren
verweisen, ohne dass dadurch Bundesrecht verletzt würde. Die Risiken,
die sich aus der Verschiebung der nötigen Abklärungen in die zweite Stufe
der UVP ergeben, sind von der Bauherrschaft zu tragen.

    Für die nun zu prüfenden Entscheide gemäss den Regierungsbeschlüssen
Nrn. 2629 und 2630, welche sich auf die UVP für die Erstellung der neuen
Anlagen der Stufe I beziehen, genügt es, dass die Umweltschutzfachstelle
die vorläufigen Stellungnahmen der auch für die späteren Bewilligungen
zuständigen Ämter eingeholt hat. Die entsprechenden Berichte liegen vor
und lassen erkennen, dass vor Baubeginn verfahrensrechtlich die materiell
verbindliche Koordination aller für die Bauausführung nötigen Bewilligungen
sichergestellt werden kann.

    d) Das EDI äussert die Befürchtung, mit den angefochtenen
Regierungsbeschlüssen sei über den Umfang des Nutzungsrechts für
das weitere Verfahren definitiv entschieden, so dass eine allfällige
Schmälerung dieses Rechts, die sich aus Auflagen und Bedingungen der noch
zu erteilenden Bewilligungen ergeben könnte, nur gegen volle Entschädigung
angeordnet werden dürfe. Diese Befürchtung ist unbegründet. Soweit die
angefochtenen Entscheide zu Recht die noch zu erteilenden Bewilligungen
vorbehalten, hat die Beliehene die sich hieraus ergebenden Anforderungen
(z.B. in bezug auf die Sicherheit des Bauwerkes) zu erfüllen, auch wenn
sich eine Verteuerung der Wasserkraftnutzung ergeben sollte. Sollte die
mit Recht vorbehaltene Anwendung der Talsperrenverordnung aus Gründen der
Sicherheit - etwa wegen der Gefahr eines Gletscherabbruchs - dazu führen,
dass die Stauhöhe reduziert werden müsste, so wäre aufgrund des genannten
Vorbehaltes die sich hieraus ergebende Verkleinerung des Stauvolumens
einschliesslich der damit verbundenen Mindernutzung ohne Anspruch auf
Entschädigung in Kauf zu nehmen. Den Sicherheitsanforderungen ist aufgrund
des in den angefochtenen Beschlüssen gemachten Vorbehaltes Rechnung zu
tragen. Dieser Vorbehalt führt zu einer entsprechenden Begrenzung des
wohlerworbenen Rechts. Die bundesgerichtliche Instruktionsverhandlung
hat bestätigt, dass die MKW AG sich hierüber im klaren ist. Dasselbe gilt
für die Vorbehalte, die sich allenfalls aus der nachfolgenden Beurteilung
der Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631, 2632 und 2633 ergeben (E. 10).

    e) Mit ihrem Hauptantrag machen die Beschwerdeführer geltend, dass das
bisher unberührte Curciusatal für den Schutz der Landschaft und der Natur
von derart erheblicher Bedeutung ist, dass schon allein aus diesem Grund
auf die Realisierung des Werkes verzichtet werden muss, dies allenfalls
gegen Entschädigung.

    ea) Der Augenschein hat die Schönheit und Unberührtheit des Tales
bestätigt, doch ist festzustellen, dass es nicht in ein Inventar des
Bundes als Objekt mit nationaler Bedeutung aufgenommen worden ist. Auch
wenn dies u.a. mit Rücksicht auf die 1953/1956 erteilten Konzessionen
für das Werk Curciusa unterblieb, ändert dies nichts daran, dass das
Bundesgericht die damit zum Ausdruck gelangende Bewertung des Tales
durch den Bundesrat, der die Inventare des Bundes für die Objekte
von nationaler Bedeutung festsetzt und über die Aufnahme von Objekten
entscheidet (Art. 5 NHG), zu berücksichtigen hat. Das gemäss Art. 6
NHG geltende Gebot, ein Objekt ungeschmälert zu erhalten, gilt nur für
die in ein Bundesinventar aufgenommenen Landschaften (s. auch BGE 115
Ib 143 f. und 317 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall erlaubt
die vorgesehene Projektänderung gegenüber dem früheren Projekt zudem eine
Entlastung des im Bundesinventar unter Nr. 1907 aufgenommenen Quellgebiets
des Hinterrheins und der San Bernardino-Passhöhe, da auf die in diesem
Gebiet ursprünglich vorgesehenen Wasserfassungen auf der Alp de Mucia und
aus dem Val Vignun verzichtet werden soll, eine Nebenfolge, die freilich
am Eingriff in das Curciusatal nichts ändert, die jedoch zu Gunsten des
Werkes in Anschlag gebracht werden darf. ...

    eb) Soweit Art. 18 Abs. 1bis NHG den besonderen Schutz von Riedgebieten
und Mooren verlangt, ist festzuhalten, dass der Bundesrat die Biotope von
nationaler Bedeutung bezeichnet (Art. 18a NHG). Das Val Curciusa wurde
nicht in das Bundesinventar der Hochmoore aufgenommen (Hochmoorverordnung
vom 21. Januar 1992, SR 451.32). Ein allenfalls vom Bundesrat nach Art. 5
oder Art. 18a NHG aufzustellendes Inventar der Gletschervorfelder liegt
noch nicht vor. Das EDI müsste daher gemäss Art. 16 NHG vorsorgliche
Massnahmen ergreifen, wenn es das Val Curciusa als Naturlandschaft
von nationaler Bedeutung schützen wollte. Solche hat es indes nicht
ergriffen. Für die Beurteilung des Landschafts- und Moorschutzes ist
dementsprechend gemäss der geltenden Rechtslage vom Fehlen eines besonderen
Schutzes durch Inventare des Bundesrates auszugehen.

    ec) Der Augenschein hat freilich bestätigt, dass das Curciusatal
Riedflächen und Feuchtgebiete aufweist, die den Schutz als Biotop
von regionaler und lokaler Bedeutung gemäss Art. 18 Abs. 1bis und
Art. 18b NHG beanspruchen können, was namentlich für das Flachmoor La
Motta auf Curciusa bassa zutrifft. Bei der Anwendung der genannten
Vorschriften steht jedoch den Kantonen ein erheblicher Ermessens-
und Beurteilungsspielraum zu (BGE 118 Ib 488 ff., 116 Ib 208 E. 4 und
5). Aus dem Bundesrecht ergibt sich kein für das ganze Gebiet der
Eidgenossenschaft in gleicher Weise geltender unmittelbarer Schutz
der Biotope. Dieser Schutz ist nicht dem vom Bundesrecht angeordneten
Schutz des Waldes gleichgestellt. Der Kanton hat im Val Curciusa einzig
das Flachmoor La Motta in das kantonale Flachmoorinventar von regionaler
Bedeutung aufgenommen. Ob dieses Feuchtgebiet vom Bundesrat auch in das
Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung aufgenommen wird, wie dies
im Entwurf unter Nr. 1639 vorgesehen ist, wird zur Zeit geprüft. Trifft
dies zu, so bestätigt dies den von der Verfassung angeordneten Moorschutz
(Art. 24sexies Abs. 5 BV). Für diesen Schutz ist wesentlich, dass für die
Zufahrtsstrasse zum Staudamm eine Strassenführung möglich ist, welche die
Erhaltung des Moores sichert. Wie der Augenschein bestätigt hat, kann die
Strasse am Rande des Moorgebiets so geführt werden, dass das Flachmoor
verschont bleibt. Die Regierung hat angeordnet, dass im Zusammenhang mit
der Strassenführung schutzwürdige Lebensräume zu schonen sind, wobei das
Flachmoor La Motta besonders erwähnt wird. Bei der für die Erstellung
der Strasse zu erteilenden Bewilligung ist auf eine entsprechend klare
Vorschrift zu achten, aus der hervorgeht, dass die Wendung "schonen"
den von Art. 18 NHG verlangten Schutz einwandfrei gewährleistet.

    ed) Demnach ergibt sich, dass der Regierung in Anwendung des
eidgenössischen und kantonalen Natur- und Heimatschutzrechts kein
Ermessensmissbrauch und keine unsachgemässe Ausübung des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums vorgeworfen werden kann, wenn sie einen absoluten
Schutz des Val Curciusa abgelehnt hat. Sie durfte berücksichtigen, dass
der als Erd- und Steindamm mit zentralem Kern geplante Staudamm beim
Pass de Curciusa alta an der gleichen Stelle errichtet werden soll, die
beim Verleihungsprojekt 1953/1956 in Aussicht genommen wurde. Wenn die
Beschwerdeführer betonen, dass das Curciusatal in seiner Ausdehnung
und Unberührtheit einzigartig sei und gleichartige Täler in Graubünden
nicht mehr gefunden werden könnten, so ist dem entgegenzuhalten, dass der
erhebliche Eingriff in die Landschaft und die Natur im wesentlichen bereits
bei der im Jahre 1953 erteilten Verleihung in Kauf genommen wurde. Diese
Feststellung schliesst freilich nicht aus, dass die Regierung bei der neuen
Beschlussfassung, die sie aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zu treffen
haben wird, davon auszugehen hat, dass für das geplante Speicherwerk eine
neue Konzession zu erteilen ist.

    ee) Die neue Konzession gemäss Beschluss Nr. 2630, die im Zusammenhang
mit der Erstellung des Werkes Curciusa von den Gemeinden Nufenen, Medels
i.R. und Splügen für die auf 2215 m.ü.M. gelegene Fassung der Zuflüsse
aus dem Val Rossa und für die Fassung des Areuabaches auf Curciusa
alta erteilt wurde, betrifft zwar an sich eine grosse Wassermenge
(im Sommer 18,9 Mio. m3). Die diesbezüglichen Auswirkungen auf das
Curciusa- und das Hinterrheintal sind aber nicht derart schwerwiegend
(s. insb. nachf. lit. g-k), dass diese Fassungen die Regierung hätten
veranlassen müssen, das neue Projekt für das vergrösserte Speicherbecken
Curciusa abzulehnen, dies um so weniger, als sie ohnehin auch schon im
früheren Projekt vorgesehen waren.

    ef) Somit ergibt sich, dass dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer,
die Beschlüsse für die Verwirklichung des Saison-Speicherwerkes Curciusa
seien im Interesse eines absoluten Schutzes des Curciusatales aufzuheben,
nicht gefolgt werden kann.

    f) Als ungenügend bezeichnen die beschwerdeführenden
Umweltschutzorganisationen sodann die zum Schutze der Auen im Misox
getroffene Anordnung von Untersuchungen. In Ziff. 2.2 lit. b des
Beschlusses Nr. 2629 betreffend Curciusa hat die Regierung die MKW AG
verpflichtet, für allfällige Revitalisierungsmassnahmen zur Erhaltung
dieser Auen, namentlich bei Pomareda, Untersuchungen zu planen und
durchzuführen. Der Augenschein hat bestätigt, dass diese Auen in der
Tat bereits heute gefährdet sind, dass jedoch auch wirksame Massnahmen
getroffen werden können, um ihren Bestand sicherzustellen und der schon
im Gange befindlichen Umwandlung in einen Mischwald entgegenzuwirken.
Hierauf ist bei der Beurteilung der Einwendungen zurückzukommen, welche
gegen die Verlängerung der bestehenden Konzessionen gemäss den Beschlüssen
Nrn. 2631 und 2632 erhoben werden (nachf. E. 10). Die Befürchtung, diese
Auen würden zusätzlich gefährdet, ist auf die Änderung der Betriebsführung
der Werke Spina und Soazza zurückzuführen, die sich aus der Umlagerung
von Sommerenergie in Winterstrom ergibt. Das kantonale Umweltschutzamt
anerkennt in Übereinstimmung mit der vom BUWAL vertretenen Auffassung,
dass die bereits durch die bisherige Wasserkraftnutzung erheblich belastete
Umwelt entlang der Moesa noch stärker beeinträchtigt wird. Auch wenn dies
eine Folge der Erstellung des Werkes Curciusa ist, liegt es nahe, die
Konsequenzen, die sich aus der veränderten Betriebsführung der bestehenden
Werke der MKW AG ergeben, für deren Betrieb die Konzessionsdauer nun
neu auf 80 Jahre festgelegt wird, im Rahmen dieser Neuregelung und deren
Genehmigung zu prüfen und festzulegen. Wird dies berücksichtigt, so ist
die Verpflichtung zu Untersuchungen, welche die Regierung in Ziff. 2.2
der Bewilligung für das Speicherwerk Curciusa angeordnet hat, nötigenfalls
durch weitergehende Anordnungen im Rahmen der Beschlüsse für die veränderte
Betriebsführung der Werke Spina und Soazza zu ergänzen. Soweit sich hieraus
Rückwirkungen für das Speicherwerk Curciusa ergeben, ist diesen Rechnung
zu tragen.

    g) Gegenüber der fischereirechtlichen Bewilligung wenden die
Beschwerdeführer ein, die bei der Fassung im Val Rossa angeordnete
Dotierwassermenge von 80 l/s sowie das zu gewährleistende Restwasser
von 50 l/s bei der Messstelle auf Curciusa bassa würden nicht genügen,
um das Leben der Fische im Areuabach zu gewährleisten. Befürchtet wird
eine ungenügende Wassertiefe, dies namentlich in den Wintermonaten. Die
zuständigen Fachleute des Kantons sind demgegenüber davon überzeugt,
dass die genannten Anordnungen ausreichen, um einen Fischbestand
sicherzustellen. Sie weisen darauf hin, dass der Areuabach bereits heute
nur dank einem Einsatz von Fischen auf Curciusa bassa als Fischgewässer
bezeichnet werden kann.

    Der Augenschein hat bestätigt, dass auf Curciusa bassa unterhalb
der geplanten Staumauer das aus dem Val Rossa fliessende Wasser
in erheblichem Ausmasse versickert. Die getroffenen Anordnungen
gewährleisten eine Wassermenge im Flusslauf, die bei trockenem Wetter
den heutigen Verhältnissen entspricht. Auch ist zu berücksichtigen,
dass im Sommer bei den vorherrschenden klimatischen Verhältnissen die
natürliche Abflussmenge das auf 550 l/s angelegte Schluckvermögen der
Fassung übersteigt, so dass der Wasserabfluss im Val Rossa während rund
eines Monats mehr als 80 l/s betragen wird. Unter diesen Voraussetzungen
besteht für das Bundesgericht in Beachtung der gegenüber der Begutachtung
des Umweltverträglichkeitsberichts durch die kantonale Fachstelle zu
übenden Zurückhaltung (oben E. 8a) kein Anlass, die von der Regierung
getroffenen Anordnungen für die Erhaltung des Areuabaches als Fischgewässer
als ungenügend zu bezeichnen.

    Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass im Laufe des bundesgerichtlichen
Verfahrens das neue Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
am 1. November 1992 in Kraft getreten ist (oben E. 6b, s. auch
nachf. E. 10). Entsprechend den erheblichen öffentlichen Interessen,
denen das Gesetz dient, hat das Bundesgericht bereits entschieden,
dass es auch in hängigen Verfahren zu berücksichtigen ist (BGE 119 Ib
177). Art. 31 Abs. 2 lit. d des Gesetzes sieht ausdrücklich vor, dass die
für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein
muss. Die Regierung wird bei dem von ihr - wie erwähnt - zu treffenden
neuen Entscheid dem dannzumal geltenden Recht Rechnung zu tragen und
dementsprechend eine wirksame Kontrolle des Wasserlaufes auf Curciusa bassa
anzuordnen haben, damit nötigenfalls mit geeigneten Gestaltungsmassnahmen
wie der Schaffung zusätzlicher Vertiefungen oder von sogenannten Gumpen
eine genügende Wassertiefe erreicht werden kann (s. UVP-Bericht 1987
Ziff. 5.2.9).

    Auf die Frage einer allfällig nötigen fischerei- und
gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Eingriffe in den Lauf
der Moesa im Misox ist bei der Beurteilung der Einwendungen gegen die
Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 zurückzukommen (nachf. E. 10).

    h) Keine anderen Folgerungen ergeben sich gegenüber
dem Regierungsbeschluss Nr. 2630, mit dem die Regierung die
Wasserrechtsverleihung der Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und Splügen
betreffend Nutzung des Areuabaches und des Seitenbaches aus dem Val
Rossa genehmigt hat. Der Inhalt der in diesem Beschluss erteilten
fischerei- sowie natur- und heimatschutzrechtlichen Bewilligung deckt
sich weitgehend mit den Auflagen, welche die Regierung mit dem Beschluss
Nr. 2629 getroffen hat. Dass sich im Falle dieser Konzession, welche
unbestrittenermassen eine Neukonzession ist, die fischereirechtlichen
Auflagen auf Art. 24 und 25 FG stützen, ändert am dargelegten Ergebnis
nichts. Gemäss Art. 25 Abs. 2 FG sind die im Interesse der Fischerei zu
treffenden Anordnungen von einer Abwägung der Gesamtinteressenlage abhängig
zu machen. Bei dieser Abwägung ist das wirtschaftliche Interesse an der
Wasserkraftnutzung mit der weitgehenden Umlagerung der Energieerzeugung
auf die Wintermonate mitzuberücksichtigen. Die Regierung durfte die mit
der Fassung des Areuabaches und des Wassers aus dem Val Rossa verbundenen
Beeinträchtigungen der Wasserläufe in Kauf nehmen, ohne dass ihr eine
Überschreitung ihres Beurteilungs- und Ermessensspielraums vorgeworfen
werden kann.

    i) Wie ausgeführt, kommt der mit Beschluss Nr. 2629 genehmigte Nachtrag
materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich (vorne E. 5b). Daraus
ergibt sich, dass sich auch die fischereirechtlichen Auflagen, die mit
diesem Beschluss getroffen wurden, richtigerweise auf Art. 25 FG stützen
sollten. Die Regierung wird der entsprechenden Rechtsanwendung - wie
erwähnt - bei ihrem neuen Entscheid Rechnung zu tragen und in Anwendung
des am 1. Januar 1994 in Kraft tretenden neuen Fischereigesetzes vom
21. Juni 1991 eine Abwägung der Gesamtinteressenlage vorzunehmen haben
(Art. 9 Abs. 2 FG). Diese schliesst die energiewirtschaftlichen Interessen
sowie die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen der verleihenden
Gemeinwesen ein. Am Augenschein haben die Gemeindevertreter diese
Interessen nachdrücklich betont.

    k) Auch die mit dem Beschluss Nr. 2630 erteilte naturschutzrechtliche
Bewilligung, für welche heute die Fassung der Art. 21 und 22 (je Abs. 2)
gemäss GSchG vom 24. Januar 1991 massgebend ist (Art 75 Ziff. 2 dieses
Gesetzes; vorstehende lit. g), ist nicht zu beanstanden. Die Kritik der
Beschwerdeführer, es fehle eine Rücksichtnahme auf die Auenvegetation im
Rheinwaldtal, ist zwar verständlich. Doch hat der Augenschein am Laufe
des Hinterrheins bei Medels bestätigt, dass sich die dortigen Auen, denen
keine nationale Bedeutung beigemessen wird und die in kein Bundesinventar
aufgenommen werden sollen, schon heute in einem fortgeschrittenen Stadium
der Mischwaldbildung befinden. Diese Umwandlung ist in erster Linie
auf die zum Schutze des landwirtschaftlichen Kulturlandes vorgenommene
Uferverbauung zurückzuführen; sie kann nicht dem Werk Curciusa angelastet
werden. Massnahmen zur Revitalisierung der Auen im Sinne der Art. 18
ff. NHG müssten unabhängig davon geprüft werden, etwa durch gezielte
Öffnung der Uferverbauung zur Ermöglichung periodischer Überflutungen
des Waldareales ohne Gefährdung des Kulturlandes.

    Ohnehin bezeichnet der Bericht zur UVP die Änderung des Abflusses
im Hinterrhein zufolge der Ableitung von Wasser aus dem Val Rossa
und eines Teils des Abflusses des Areuabaches als so gering, dass sie
vernachlässigbar sei. Die kantonale Fachstelle teilt diese Auffassung. Die
Fachleute der beschwerdeführenden Vereinigungen bezweifeln allerdings
diese Folgerung, doch durfte die Regierung bei den gegebenen Verhältnissen
in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens und Beurteilungsspielraums
in Respektierung der amtlichen Expertise der kantonalen Fachstelle ohne
Bundesrechtsverletzung davon absehen, Massnahmen zur Revitalisierung der
Auen zu Lasten der Konzessionärin anzuordnen.

    l) Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, dass bei der Fassung des Ri
de Seda auf der Alp de Balnisc keine Dotierwassermenge verlangt wird. Der
Augenschein hat bestätigt, dass der entsprechende Bachlauf auf dieser
Alp und im Bereich des anschliessenden Wasserfalls kein Fischgewässer
darstellt. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer Dotierwasserabgabe
abzusehen. Das neue GSchG vom 24. Januar 1991 dient namentlich auch
der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (Art. 1 lit. c und
e). Ausserdem ist der Ri de Seda im Bereich der Talebene, d.h. der Pian San
Giacomo, ein Fischgewässer. Die Umweltschutzvereinigungen befürchten, der
Ri de Seda werde nicht mehr in ausreichendem Masse mit Wasser gespiesen,
wenn bei der Fassung auf der Alp de Balnisc kein Dotierwasser im Bachlauf
belassen werden müsse.

    Der Ri de Seda wird aus verschiedenen Quellen sowie zu einem
wesentlichen Teil aus dem Grundwasser von Pian San Giacomo gespiesen, wie
sich am Augenschein ebenfalls bestätigt hat. Es konnte festgestellt werden,
dass eine grössere Wassermenge des zu Tal stürzenden Baches versickert,
bevor er das Gebiet Pian San Giacomo erreicht. Bei dieser Sachlage hat das
Bundesgericht keinen Anlass, zum Schutz des Ri de Seda als Fischgewässer
eine gegenüber den angefochtenen Beschlüssen weitergehende Massnahme zu
treffen. Die Regierung hat eine Ersatzanordnung für den Fall vorgesehen,
dass die Erhaltung des Ri de Seda als Fischgewässer nicht gewährleistet
werden könnte. Sie verlangt, dass in diesem Fall die im Massnahmenkatalog
des Amtes für Umweltschutz genannte gleichwertige Naturalersatzleistung
erbracht werden muss, eine Anordnung, die vom Bundesgericht in
Respektierung des der Regierung zustehenden Beurteilungsspielraums als
ausreichend zu bezeichnen ist.

    Als Landschaftselement kommt dem Ri de Seda unbestrittenermassen eine
gewisse Bedeutung zu. Der Bach stürzt als Wasserfall zu Tal. Die Fassung
des von der Alp de Balnisc zufliessenden Wassers führt jedoch nicht zu
einem vollständigen Verlust des Wasserfalles, da unterhalb der Fassung
Zuflüsse bestehenbleiben und da der Bach zu einem wesentlichen Teil im
Frühjahr und Frühsommer von Schmelzwasser gespiesen wird. Unterhalb der
Wasserfassung lagern weiterhin Schneemengen, die zu einem Wasserabfluss
führen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Schwächung
des Wasserfalles ist freilich nicht zu verkennen, darf jedoch auch
nicht überbewertet werden. Wie die Gemeindevertreter bestätigt haben,
führt der Bach bei trockenem Wetter während der Sommermonate kein oder
nur wenig Wasser, wobei dieses zum Teil bereits auf der Alp oder in den
anschliessenden Felsmassen versickert. Auch ist der Bach nicht der einzige
Wasserfall, der zu Tal stürzt. Schliesslich besteht auch kein Anlass,
von einer vollen Fassung des Baches auf der Alp de Balnisc mit Rücksicht
auf den Schutz des Grundwasserbeckens von San Giacomo abzusehen. Die von
den Fachleuten am Augenschein gegebenen Erklärungen bestätigen, dass die
Höhe des Grundwasserspiegels namentlich vom Felsriegel bei Ponte abhängt.
Ausserdem haben Färbversuche gezeigt, dass nicht feststeht, dass das
auf der Alp de Balnisc versickernde Wasser überhaupt zum überwiegenden
Teil in das Grundwasserbecken von San Giacomo gelangt. Zu den weiteren
kritischen Hinweisen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Notwendigkeit
einer Abwassersanierung im Gebiet San Giacomo ist festzustellen, dass
diese unbestritten ist und unabhängig von der Realisierung der neuen
Kraftwerkanlagen verwirklicht werden soll und muss.

Erwägung 10

    10.- Als nächstes ist somit zu prüfen, ob die Regierung mit den
Beschlüssen Nrn. 2631 (Isola-Spina, Spina-Soazza), 2632 (Valbella-Spina)
und 2633 (Hinterrhein) die Nachträge zu den der MKW AG und der KHR AG
erteilten Verleihungen genehmigen durfte, ohne umweltschutzrechtliche
Anforderungen zu missachten. Namentlich fragt es sich, ob die Dauer
der in den Jahren 1953/1956 der Calancasca AG bzw. der MKW AG als
Rechtsnachfolgerin erteilten Verleihungen bis zum Ablauf der Konzession
für den Bau und Betrieb des Speicherkraftwerkes Curciusa, längstens bis
zum 31. Dezember 2085, verlängert werden durfte, ohne diese "Verlängerung"
von einer Prüfung der Umweltverträglichkeit der bereits seit den 60er
Jahren in Betrieb stehenden Werke der MKW AG abhängig zu machen.

    Zur Beurteilung des umweltschutzrechtlichen Genügens der genannten
drei Beschlüsse ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es die Regierung
bei der von ihr angeordneten "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen
dabei bewenden lassen durfte, spätestens bei Ablauf der "ordentlichen"
Konzessionsdauer zu prüfen, "ob zwingende öffentlich-rechtliche
Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden
müssen" (je Ziff. 8 der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 sowie Ziff. 11
des Beschlusses Nr. 2633).

    Die "ordentliche" Konzessionsdauer, d.h. die in den Verleihungen
1953/1956 festgesetzte Höchstdauer von 80 Jahren, läuft für die
Konzessionen Spina-Soazza am 1. Juli 2041, für Isola-Spina am 1. Juli 2042
und für Valbella-Spina am 1. Juli 2043 ab, während die KHR-Konzessionen
gemäss der damaligen Regelung am 31. Dezember 2042 enden.

    a) In bezug auf die KHR-Konzessionen ist zu beachten, dass sie
nicht generell verlängert wurden. Die Nachträge bezwecken einzig,
die Wassermenge, die dem Hinterrheingebiet entzogen und dem Werk
Curciusa zugeleitet wird, auf die Dauer der Konzession für dieses Werk
sicherzustellen. Da sich die von den Gemeinden Nufenen, Medels i.R. und
Splügen der MKW AG erteilte neue Konzession (Beschluss Nr. 2630) auf eine
bereits der KHR AG zur Nutzung bis 2042 verliehene, nun dem Hinterrhein
zu entziehende Wassermenge bezieht, musste sich die MKW AG zur Leistung
von Realersatz verpflichten. Konzessionsrechtlich bleibt jedoch die
KHR AG verpflichtet, den Gemeinden die konzessionsmässigen Leistungen zu
erbringen. Um den Gemeinden gegenüber den Realersatz auf die Dauer der an
die MKW AG erteilten Konzessionen sicherzustellen, sehen die Nachträge vom
19. Juni 1987 vor, dass die Gemeinden der KHR AG das Recht verleihen, die
Wasserkraft des Hinterrheins in den Gefällstufen Innerferrara/Sufers-Andeer
und Andeer-Sils i.D. in dem Umfange zu nutzen, welcher der Ableitung
des Wassers aus dem Areuabach und dem Val Rossa nach Süden entspricht
(je Art. 1 der Nachträge). Je gemäss Art. 2 wird die Verleihung gemäss
diesen Nachträgen "mit Wirkung ab 1.1.2043 für die restliche Dauer der der
MKW AG am 20.8.1986 von den Rheinwaldgemeinden Nufenen, Medels und Splügen
auf 80 Jahre vom Tage der Inbetriebnahme des Kraftwerkes Curciusa-Spina an
verliehenen Konzession erteilt". Art. 4 lit. b der Nachträge sieht sodann
vor, dass für den Fall, dass die KHR AG nach Ablauf der ihr erteilten
Konzessionen ab 1. Januar 2043 als Beliehene ausscheiden und nur noch
die mit den Nachträgen vom 19. Juni 1987 gewährte Verleihung für die
der Ableitung nach Süden entsprechende Wasserkraft haben sollte, diese
"Teilwasserkraftverleihung" mit befreiender Wirkung für die KHR AG auf
die MKW AG bzw. deren Rechtsnachfolger übergehe. Im einzelnen wird hiefür
auf die gleichlautenden Anhänge zu den Nachträgen verwiesen.

    b) Auf diese ausgeklügelte Regelung, die sich aus dem Zusammenhang
der Wasserkraftnutzung in den Werken der KHR AG und der MKW AG für
die dem Hinterrhein zu entziehende Wassermenge erklärt, ist zunächst
im Hinblick auf die Beurteilung der gegen den Beschluss Nr. 2633
gerichteten Einwendungen einzugehen. Aus ihr ergibt sich, dass sie
gegenüber der bereits behandelten Neuverleihung durch die Gemeinden
Nufenen, Medels i.R. und Splügen für die Nutzung des dem Stausee
Curciusa zuzuleitenden Wassers des Areuabaches und aus dem Val Rossa
zu keiner zusätzlichen Belastung der Umwelt führt. Sie regelt einzig
die konzessionsrechtlichen Folgen des Entzuges eines Teils der zum
Hinterrheingebiet gehörenden Wassermenge, die beim Bau des Werkes Curciusa
nach Süden ins Misox abgeleitet werden soll. Die Regierung durfte daher
ohne Bundesrechtsverletzung davon absehen, an die Genehmigung der genannten
Nachträge vom 19. Juni 1987 weiter gehende Anforderungen als diejenigen
zu stellen, die sie für die Verwirklichung des Werkes Curciusa verlangte.

    Die Auswirkungen der Ableitung eines Teils der zum Hinterrheingebiet
gehörenden Wassermenge nach Süden sind bei der Prüfung der
Umweltverträglichkeit dieses Werkes abgeklärt worden. Wie erwähnt,
bezeichnet der Bericht die Änderung des Abflusses im Hinterrhein als so
gering, dass sie hinsichtlich der Auswirkungen vernachlässigbar sei (oben
E. 9k). Die Regierung durfte daher diese von der kantonalen Fachstelle
geteilte Auffassung ihrem Beschluss zugrunde legen und dementsprechend auch
davon absehen, für die bis zum Ablauf der laufenden Konzessionen der KHR
AG fortdauernde Nutzung der Wasserkraft des Hinterrheins eine fischerei-
oder naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen. Bei dieser Sachlage -
und da die konzessionsrechtliche Regelung ohnehin zu keinen zusätzlichen
baulichen Eingriffen in den Hinterrhein führt - genügt der in Ziff. 11
des Beschlusses angebrachte Vorbehalt den heute zu berücksichtigenden
umweltschutzrechtlichen Anforderungen. Danach behält sich die Regierung
vor, "spätestens bei Ablauf der ordentlichen Konzessionsdauer der
vorliegenden Stufen zu prüfen, ob zwingende öffentlichrechtliche
Vorschriften des Bundes oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden
müssen". Nachdem im heutigen Zeitpunkt eine erhebliche Belastung der
Umwelt durch die von der Regierung genehmigte konzessionsrechtliche
Regelung nicht zu erkennen ist, genügt dieser Vorbehalt den beim Ablauf der
Konzessionsdauer der KHR-Konzessionen Ende 2042 zu wahrenden öffentlichen
Interessen.

    Damit ergibt sich, dass die Beschwerde an sich ebenfalls unbegründet
ist, soweit sie sich gegen den Beschluss Nr. 2633 richtet. Welche
Konsequenzen sich hieraus für den vom Bundesgericht zu treffenden Entscheid
ergeben, ist nach der abschliessenden Beurteilung der Rügen gegen die
Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 zu prüfen (nachf. lit. m).

    c) Aus der Begründung der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 ergibt sich,
dass die Regierung eine "Verlängerung" der Geltungsdauer der bestehenden
Konzessionen annimmt. Sie erachtet diese zufolge der betrieblichen
Verflechtung der konzedierten Wasserkraftnutzung als notwendig, um
eine Harmonisierung der Konzessionsbedingungen zu erreichen. Die beiden
Beschlüsse beziehen sich auf die von der MKW AG betriebenen Anlagen. Sie
betreffen somit die gleiche Trägerschaft. Es ist nicht zu verkennen,
dass ein Auseinanderfallen der Trägerschaft für das ebenfalls von der
MKW AG zu betreibende Saison-Speicherwerk Curciusa einerseits und für die
heutigen Kraftwerkanlagen Valbella, Spina und Soazza anderseits zu kaum
lösbaren Problemen führen würde, wie in dem von den Gemeinden und der MKW
AG eingereichten Gesuch um "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen
dargelegt wird. Bereits bei der Erteilung der Konzessionen durch die
Gemeinden Mesocco und Soazza wurden die Probleme erkannt, die bei einem
Auseinanderfallen der Trägerschaft auftreten könnten. Dies ergibt sich
namentlich aus der für den Heimfall der Kraftwerkanlagen bei Ablauf der
Konzession getroffenen Regelung. In Art. 20 Ziff. 4 der Verleihung wurde
vorgesehen, dass das Heimfallsrecht an den Anlagen der einen der beiden
Stufen Curciusa-Pian San Giacomo und Pian San Giacomo-Soazza nur unter der
Voraussetzung geltend gemacht werden könne, dass auch das Heimfallsrecht
an den Anlagen der andern Stufe ausgeübt werde. Doch genehmigte die
Regierung diese mit dem WRG kaum zu vereinbarende Regelung nicht. Sie
ordnete vielmehr an, dass anstelle der betreffenden Konzessionsbestimmung
die gesetzlichen Bestimmungen gälten (Ziff. 13 des vom Kleinen Rat
am 23. Januar 1956 getroffenen Genehmigungsbeschlusses). Die von den
Gemeinden in Aussicht genommene Regelung lässt jedoch klar erkennen,
dass sie als über die Wasserkraft verfügungsberechtigte Gemeinwesen ein
Auseinanderfallen der Trägerschaft für die beiden Stufen als unerwünscht
erachten.

    Es ist daher naheliegend, dass die Verleihungen, welche die in Frage
stehenden Kraftwerkanlagen der MKW AG betreffen (Valbella, Spina I und
Soazza), auf die Dauer der Wasserkraftnutzung durch das Werk Curciusa
aufeinander abgestimmt werden. Anstelle des in den Jahren 2041 bis 2043
eintretenden Ablaufs der Verleihungsdauer für die bestehenden Werke
führt dies zu einer neuen Nutzungsdauer längstens bis zum Jahr 2085. Der
definitive Zeitpunkt des Ablaufs der "Konzessionsverlängerungen" wird
durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden im Zeitpunkt
der Inbetriebnahme des Werkes Curciusa-Spina ermittelt und verbindlich
festgelegt (je Ziff. 7 der Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632). Es fragt
sich, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine solche
"Konzessionsverlängerung" über die gesetzliche Höchstdauer von 80 Jahren
hinaus in Berücksichtigung der umweltschutzrechtlichen Anforderungen
zulässig ist.

    d) Art. 58 Abs. 1 WRG ordnet unter der Marginalie "Dauer der
Verleihung" an: "Die Verleihung hat eine Dauer von höchstens 80 Jahren
von der Eröffnung des Betriebes an." Mit Ablauf dieser Dauer erlischt
die Konzession, doch besteht sowohl gemäss der Botschaft des Bundesrates
zum WRG (BBl 1912 II 701) als auch in der Lehre Einigkeit darüber, dass
die Konzession - wie erwähnt - erneuert werden kann (HANS GRAF, Die
Erweiterung, Erneuerung und Übertragung von Wasserrechtsverleihungen,
Diss. Zürich 1954, S. 48 ff.; BLAISE KNAPP, La fin des concessions
hydrauliques, ZSR 101/1982 I S. 133 ff.). Unter Erneuerung wird
üblicherweise die Weiternutzung durch den bisherigen Konzessionär
verstanden. Von "Verlängerung" der Konzession spricht das eidgenössische
WRG im Unterschied zum kantonalen Gesetz betreffend die Benutzung
der öffentlichen Gewässer zur Errichtung von Wasserwerken (Art. 4bis
Abs. 2, Art. 4ter Abs. 1 BWRG) nicht ausdrücklich. Es liegt nahe, unter
"Verlängerung" die Ausdehnung der vereinbarten Dauer zu den gleichen
Bedingungen ohne inhaltliche Änderung zu verstehen (VINZENS AUGUSTIN,
Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen zum Zweck ihrer Harmonisierung,
SJZ 85/1989, S. 336 Ziff. 1; KNAPP, aaO, S. 134). Einhelligkeit über das
Verständnis der Begriffe "Erneuerung" und "Verlängerung" besteht allerdings
nicht. In dem das Etzelwerk betreffenden Entscheid vom 11. Juli 1988
stellte das Bundesgericht fest, nach allgemeinem Sprachgebrauch könne
unter "Erneuerung" sowohl ein Weiterdauern der Verleihung, d.h. die
"Verlängerung", als auch die Erteilung einer völlig neuen Konzession
verstanden werden (ZBl 90/1989 S. 87, E. 3b).

    Auch im vorliegenden Fall brauchen die begrifflichen Fragen nicht
abschliessend geklärt zu werden. Wesentlich ist, dass das WRG mit der
Beschränkung der Höchstdauer der Konzession auf 80 Jahre verhindern wollte,
dass sich das verfügungsberechtigte Gemeinwesen über eine längere Dauer
als 80 Jahre binde (PETER LIVER, Rechtsgutachten vom 28. Juli 1962 über
die Verlängerung von Wasserrechtskonzessionen, Ziff. 1 S. 2). RAPHAEL VON
WERRA hält fest, dass die Höchstdauer von 80 Jahren ein zwingendes Maximum
sei, das durch keine abweichende Regelung im Verleihungsakt überschritten
werden könne (Fragen zum Ablauf von Wasserrechtskonzessionen mit Heimfall
unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Wallis, ZBl
81/1980 S. 1 ff., insb. S. 5). WERNER DUBACH betont die zwingende Natur
der Regel von Art. 58 Abs. 1 WRG und bezeichnet die zeitliche Begrenzung
der Konzessionen als die zentrale Vorschrift des Gesetzes überhaupt (in ZBl
85/1984, Die Sonderstellung der Gemeinwesen nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 58
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, S. 207
ff., insb. S. 209 Ziff. 2.2.1). Nach der Höchstdauer von 80 Jahren muss in
jedem Fall sowohl zur Sicherung der Ansprüche des verfügungsberechtigten
Gemeinwesens als auch zur Wahrung der allgemeinen öffentlichen Interessen
eine Überprüfung der Konzessionsbedingungen erfolgen. Die Botschaft
des Bundesrates zum WRG betont, dass die eidgenössische Regelung der
Erlöschungsgründe, wozu der Ablauf der Dauer zählt, im Interesse der
Rechtssicherheit liege (BBl 1912 II 700). Hieraus ergibt sich, dass nach
Ablauf der Konzessionsdauer auch dann, wenn sich das Gemeinwesen und
der bisherige Konzessionär darüber einig sind, dass das Nutzungsrecht
weiterhin gewährt werden soll, "sowohl über das künftige Schicksal
desselben wie das der Werkanlagen zu entscheiden ist, und zwar unter
Wahrung der öffentlichen Interessen des Konzedenten" (so AUGUSTIN, aaO
[SJZ], S. 335 Ziff. 2, und vgl. auch AUGUSTIN, aaO [Diss.], S. 171 ff.;
übereinstimmend GRAF, aaO, S. 49).

    e) Von dieser Rechtslage ist auch zur Beurteilung der Frage auszugehen,
ob vor Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer der Konzession deren Bestand
mit Nachträgen und einer Anpassung der Verleihungsbedingungen auf eine
längere Dauer erstreckt werden kann, so dass sie entgegen der Regel von
Art. 58 Abs. 1 WRG nach 80 Jahren nicht erlischt. PETER LIVER bejaht diese
Frage im angeführten Rechtsgutachten mit der Begründung, das Gemeinwesen
verpflichte sich auch in diesem Fall erneut lediglich auf eine neue Dauer
von 80 Jahren (aaO, Ziff. 2 und 4, S. 2 und 5). In der vorliegenden Sache
hat dies zur Folge, dass die Dauer der bereits genutzten Konzessionen
über 120 Jahre beträgt, wenn vom Betriebsbeginn in den bestehenden Anlagen
der Stufe II zu Beginn der 60er Jahre und vom neu festgesetzten Endtermin
des 31. Dezember 2085 ausgegangen wird.

    Wird berücksichtigt, dass das verfügungsberechtigte Gemeinwesen und
der Konzessionär die Verleihung nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer
erneuern können, wobei die Grundsätze anzuwenden sind, welche für die
Erteilung einer neuen Konzession gelten (BBl 1912 II 701; AUGUSTIN,
aaO [Diss.], S. 172; OTTO WIELAND, Die Wasserrechtsverleihung im Kanton
Graubünden, Diss. Zürich 1939, S. 141), so ist nicht einzusehen, warum
das Gemeinwesen und der Konzessionär eine Neufestsetzung der Höchstdauer
mit Anpassung der Konzessionsbedingungen nicht auch vor Ablauf von 80
Jahren sollen vereinbaren können. Die gesetzliche Höchstdauer von 80
Jahren will die Freiheit des verfügungsberechtigten Gemeinwesens und
des Konzessionärs, während der Dauer der Konzession einvernehmlich neue
Bedingungen festzulegen, nicht beschränken. Wesentlich ist hingegen, dass
der Konzessionär keinen Rechtsanspruch auf Erneuerung und dementsprechend
auch nicht auf eine neue Festlegung der Höchstdauer von 80 Jahren während
des Laufs einer Konzession besitzt; ein Anspruch auf Erneuerung nach
Ablauf der Konzessionsdauer steht einzig Gemeinwesen als Konzessionären
zu (Art. 58 Abs. 2 und 3 WRG). Von Bedeutung ist zudem, dass auch im
Falle einer neuen Festlegung der Höchstdauer vor Ablauf von 80 Jahren
die Grundsätze zu beachten sind, welche für die Erteilung einer neuen
Konzession gelten.

    Somit ergibt sich, dass es mit Sinn und Zweck der gesetzlichen
Regelung nicht vereinbar wäre, wenn nur bei einer Erneuerung der Konzession
nach Ablauf der Höchstdauer von 80 Jahren die Grundsätze, welche für die
Erteilung einer neuen Konzession gelten, zu beachten wären. Auch bei einer
Neufestsetzung der Konzessionsdauer während des Laufs einer Konzession -
im vorliegenden Falle nach rund 40 Jahren seit der Verleihung - wird die
vom Gesetzgeber angeordnete zeitliche Begrenzung der Konzession "als die
zentrale Vorschrift des Gesetzes überhaupt" (DUBACH, aaO [ZBl], S. 209)
geändert. Sowohl die Interessen des verfügungsberechtigten Gemeinwesens
als auch die im Spiele stehenden öffentlichen Interessen verlangen in
diesem Fall die Anwendung der Grundsätze, welche für die Erteilung einer
neuen Konzession gelten.

    f) Im vorliegenden Fall bestätigen die genehmigten Nachträge, dass den
Interessen der verfügungsberechtigten Gemeinwesen in mehrfacher Hinsicht
Rechnung getragen wurde. Die finanziellen und energiemässigen Leistungen
der Kraftwerkunternehmungen an die Gemeinden wurden angepasst. Über
die Entschädigung für die zeitliche Verschiebung des Heimfalles der
bestehenden Konzessionsanlagen wurde eine Einigung erzielt. Es handelt
sich dabei um Festlegungen, die als Folge der neuen Höchstdauer
der Konzession von 80 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes Curciusa
im Interesse der verfügungsberechtigten Gemeinden getroffen werden
mussten. Hinsichtlich dieser Interessen ist die neue Höchstdauer von
80 Jahren in Berücksichtigung der getroffenen Regelung als unbedenklich
zu bezeichnen.

    Dieselbe Feststellung gilt in bezug auf die Interessen der
Konzessionärin, der MKW AG. Diese bezeichnet die Harmonisierung der
Konzessionsbedingungen und -auflagen, namentlich hinsichtlich der
Konzessionsdauer, als unabdingbare Voraussetzung für den Bau des
Speicherwerkes Curciusa. Dies ist mit Rücksicht auf die erheblichen
Investitionen verständlich. Die "Anpassung" der Konzessionen mit
Neufestsetzung der Konzessionsdauer auf 80 Jahre ab Inbetriebnahme des
Werkes Curciusa trägt diesen Interessen vollumfänglich Rechnung.

    g) Hingegen stellt sich die Frage, ob den bei der Festsetzung einer
neuen Höchstdauer der Verleihung von 80 Jahren ebenfalls zu wahrenden
öffentlichen Interessen in ausreichendem Masse Rechnung getragen wurde. In
dieser Hinsicht bestehen erhebliche Zweifel. Die Regierung ist der Meinung,
ihr Vorbehalt, spätestens bei Ablauf der "ordentlichen" Konzessionsdauer
zu prüfen, ob zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes
oder des Kantons dannzumal neu beachtet werden müssen, genüge (Beschlüsse
Nrn. 2631 und 2632, je Ziff. 8).

    Verhält es sich - wie ausgeführt - so, dass grundsätzlich die Regeln
anzuwenden sind, welche für die Erteilung einer neuen Konzession gelten,
wenn während des Laufs einer bestehenden Konzession mit sofortiger
Wirkung für die andauernde Wasserkraftnutzung eine neue Höchstdauer von 80
Jahren gemäss den "angepassten" Konzessionsbedingungen festgelegt wird,
so ergibt sich, dass in diesem Zeitpunkt geprüft werden muss, ob die
Wasserkraftnutzung nicht nur den Interessen der verfügungsberechtigten
Gemeinden und der Konzessionäre entspricht, sondern ob sie auch allen
in Frage stehenden öffentlichen Interessen Rechnung trägt. Hiezu zählen
sowohl die energiewirtschaftlichen Interessen an einer rationellen
Wasserkraftnutzung als auch die Interessen des Schutzes der Umwelt im
weitesten Sinne. Selbst wenn man mit PETER LIVER gemäss dem im Jahre
1962 erstatteten Gutachten annehmen wollte, eine "blosse Verlängerung"
der Konzessionsdauer sei nicht dem Fall der Erteilung einer neuen
Konzession gleichzustellen, so lägen im vorliegenden Fall im Sinne des
von LIVER gemachten Vorbehaltes wesentliche inhaltliche Änderungen der
laufenden Konzessionen vor. Die im Interesse der verfügungsberechtigten
Gemeinwesen und der Konzessionärin getroffenen neuen Festlegungen zeigen
dies. Auch führt die Anpassung der bestehenden Verleihungen - wie bereits
wiederholt festgestellt wurde - zu wesentlichen Änderungen der bisherigen
Nutzung, indem neu vorwiegend Winterenergie erzeugt werden soll. Derart
weitgehende Änderungen, die auch andere Auswirkungen auf die Umwelt nach
sich ziehen, sind nicht einer blossen "Verlängerung" im Sinne einer
Ausdehnung der vereinbarten Höchstdauer zu im wesentlichen gleichen
Bedingungen ohne inhaltliche Änderung gleichzustellen (s. insb. oben
E. 5b). Sie führen auch zu gewissen, umfangmässig zwar begrenzten,
dennoch aber unentbehrlichen baulichen Anpassungen der bestehenden Werke.

    h) Die bestehenden Wasserwerke sind Anlagen im Sinne von Art. 7
Abs. 7 und Art. 9 Abs. 1 USG. Die Regierung ist jedoch der Meinung, die
von ihr genehmigte "Anpassung" der Verleihungen mit der Neufestsetzung
der Höchstdauer von 80 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes Curciusa zöge
keine neue Belastung der Umwelt nach sich, soweit die bestehenden Werke
betroffen seien. Für die KHR-Anlagen durfte sie dies annehmen, wie bereits
ausgeführt worden ist (oben E. 9k und 10b).

    Hinsichtlich der Werke der MKW AG verkennt hingegen die Regierung
die Rechtslage. Sie übersieht, dass das Bundesgericht bereits in dem die
Ilanzer Kraftwerke betreffenden Entscheid festgestellt hat, dass auch
in bezug auf konzedierte Werke geltendes Recht zur Anwendung zu bringen
ist, soweit es nicht zu einem Eingriff in die Substanz des Rechts führt,
eine Regel, die dem in den Konzessionen gemachten allgemeinen Vorbehalt
künftigen Rechts entspricht (BGE 107 Ib 146 E. 4). Ferner übersieht sie,
dass die geltenden Gesetze zum Schutze der Umwelt in dem von ihnen
festgelegten Umfange auch auf bestehende Anlagen, welche die Umwelt
belasten, zur Anwendung gelangen. Schliesslich verkennt die Regierung,
dass nicht nur der technische Eingriff, der die Nutzung der Wasserkraft
ermöglicht, sondern - ja sogar in erster Linie - die Wasserkraftnutzung
mit ihrer andauernden Beeinflussung des natürlichen Wasserhaushaltes die
Umwelt belastet. Ausserdem erfährt der Wasserhaushalt im vorliegenden Falle
vom Zeitpunkt der neuen Laufzeit der Konzession an wegen der Auswirkungen
auf das Wasserregime der Moesa eine erhebliche Änderung. Verhält es
sich so, so müssen die umweltschutzrechtlich relevanten Auswirkungen
der "Konzessionsanpassung" mit neuer Laufzeit der Verleihung für die
veränderte Betriebsführung der Wasserkraftnutzung in den bestehenden und
baulich anzupassenden Anlagen im jetzigen Zeitpunkt abgeklärt und soweit
erforderlich auch verbindlich festgelegt werden.

    ha) Dass weitere für den Schutz der Umwelt entlang dem Lauf der Moesa
erhebliche Abklärungen ausgeführt werden müssen, ergibt sich aus den
Berichten der kantonalen Umweltschutzfachstelle, denen - wie dargelegt
- das Gewicht einer amtlichen Expertise zukommt (oben E. 8 und 9a),
mit aller Deutlichkeit. Zu den für die Verbesserung der Verhältnisse
entlang dem Lauf der Moesa vorgeschlagenen Massnahmen zählt die Forderung
"nach Remedur der Restwassersituation in der Moesa". Der Augenschein am
Lauf der Moesa im Gebiet von San Giacomo hat die völlige Trockenlegung
des Flusses unterhalb von Isola auf einer Strecke von gegen 1 km und die
damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaft und die
Umwelt bestätigt. Die Befürchtung der Fachleute der beschwerdeführenden
Vereinigungen, dass sich die Verhältnisse zusätzlich verschlechtern, wenn
das Wasser aus dem Isola-Stausee über Spina nach Curciusa hinaufgepumpt
wird, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen.

    hb) Wiederholt fordert sodann die kantonale Fachstelle
weitere Abklärungen in bezug auf die Veränderungen des flussnahen
Grundwasserspiegels, die als Folge der veränderten Betriebsführung mit
verringertem Wasserabfluss im Sommer und verstärkter Wasserführung im
Winter auftreten können. Die erhebliche Bedeutung des Grundwasserspiegels
für die Vegetation entlang dem Flusslauf ist offenkundig. Sie betrifft
auch den Schutz der Auen, denen nationale Bedeutung beigemessen wird,
die allerdings bereits heute wegen der Verbauungen des Flusslaufes
beeinträchtigt sind. Die Umweltschutzfachstelle fordert daher nicht nur
die Prüfung, sondern auch die Durchführung von Revitalisierungsmassnahmen.
Dass solche wirksam möglich sind, hat der Augenschein bestätigt. Auch
wenn anzuerkennen ist, dass die bestehenden Beeinträchtigungen der Auen
nicht in erster Linie der Wasserkraftnutzung zuzuschreiben ist, so ist
ein Zusammenhang dennoch nicht in Abrede zu stellen.

    hc) Auch der am Augenschein erläuterte Schwallbetrieb ist nicht
ohne wesentlichen Einfluss auf die Vegetation. Die von der Regierung
gemachte Auflage, bei der Zentrale Soazza ein Schwallbecken zu errichten
(Ziff. 1.2 lit. d der zu Curciusa im Beschluss Nr. 2629 erteilten
fischereirechtlichen Bewilligung), vermag die nachteiligen Auswirkungen
des Schwallbetriebes zu vermindern, doch bedarf die Erstellung des Beckens
sowohl hinsichtlich seiner Lage sowie der allfälligen Inanspruchnahme von
Waldareal und der Regelung des Schwallbetriebes weiterer Abklärungen, dies
namentlich auch hinsichtlich der Möglichkeit, zu der für die Auenvegetation
rechten Zeit eine Überflutung sicherzustellen.

    hd) Das kantonale Amt für Umweltschutz ist jedoch der Meinung, die
entsprechenden Abklärungen seien im Rahmen der zweiten Stufe der UVP
auszuführen, eine Auffassung, die jedenfalls zum Teil mit der rechtlichen
Überlegung zusammenhängt, dass die "Verlängerung" der bestehenden
Konzessionen für die Kraftwerkanlagen der zweiten Stufe (Valbella, Spina I
und Soazza) einzig mit den Nachträgen beschlossen werden könne, ohne dass
zusätzliche umweltschutzrechtliche Abklärungen und Bewilligungen nach der
Fischerei- und der Naturschutzgesetzgebung für die bestehenden Werkanlagen
der zweiten Stufe verlangt werden könnten. Dieser Auffassung kann jedoch -
wie ausgeführt - nicht gefolgt werden. Gewiss kann ein erheblicher Teil
der sowohl vom BUWAL als auch von der kantonalen Umweltschutzfachstelle
verlangten Massnahmen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer im
Rahmen der weiteren Verfahren, die zu den Ausführungsbewilligungen führen,
abgeklärt werden. Dies trifft namentlich für die Massnahmen zu, welche
für die Bauzeit anzuordnen sind, um dem Lärmschutz und der Luftreinhaltung
Rechnung zu tragen. Auch die Fragen, welche mit dem Aushub und den hiezu
anzulegenden Deponien zusammenhängen, sind im Rahmen der zweiten Stufe
der UVP im einzelnen zu prüfen. Desgleichen sind die Fragen der für
den Transport der Energie nötigen Leitungen Folgeprobleme, die in den
nachfolgenden Verfahren abschliessend zu prüfen sind.

    Die oben angesprochenen Probleme des Gewässerschutzes sowie des Natur-
und Landschaftsschutzes betreffen jedoch sowohl für die Umwelt als auch
die Wasserkraftnutzung derart zentrale Anliegen, dass deren Abklärung
nicht auf eine zweite Stufe der UVP verschoben werden darf (vgl. nicht
publ. E. 5 von BGE 115 Ib 224 ff. betreffend Notwendigkeit der UVP,
soweit sie für die Bewilligungen nach FG und NHG durchgeführt werden muss).

    he) Nach Art. 16 USG sind Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes
oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, zu
sanieren. Anzuführen sind im Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung die
Art. 24-26 FG in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (bzw. die Vorschriften
der Art. 7-10 FG vom 21. Juni 1991, in Kraft ab 1. Januar 1994). Die in
Frage stehende Neufestsetzung der Dauer der Wasserkraftnutzung auf 80
Jahre, die eine wesentlich veränderte Betriebsführung in den bestehenden
und - soweit nötig - baulich anzupassenden Anlagen mit sich bringt und zu
einer Fortdauer der Eingriffe in die Gewässer um rund weitere 40 Jahre
führt, ist als Erweiterung der Anlagen im Sinne von Art. 24 FG (in der
bisherigen und auch in der neuen Fassung des GSchG) sowie Art. 18 Abs. 1
USG zu bezeichnen. Hievon abgesehen sind Massnahmen zum Schutze oder
zur Wiederherstellung von Fischgewässern auch für bestehende Anlagen
anzuordnen, wie dies das Bundesgericht im Entscheid 107 Ib 148 E. 6
festgestellt hat.

    Der Augenschein hat sodann bestätigt, dass die Nutzung der
Wasserkraft der Moesa durch die MKW AG sowohl den Vorschriften des
früheren als auch des neuen GSchG, namentlich den Bestimmungen zur
Sicherung angemessener Restwassermengen (Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar
1991), nicht genügt. Freilich konnte die Regierung das neue GSchG noch
nicht anwenden, da es erst während des bundesgerichtlichen Verfahrens
- am 1. November 1992 - in Kraft getreten ist. Doch ist es nun vom
Bundesgericht zu beachten (oben E. 9g), wie dies übrigens schon zum
früheren GSchG vom 8. Oktober 1971 (BGE 99 Ib 152 f. E. 1) und zum USG
(BGE 112 Ib 43 E. 1c) entschieden worden ist. Somit sind im vorliegenden
Fall insbesondere auch die Art. 30 ff. des neuen GSchG bereits anwendbar,
was denn auch aus dessen Übergangsbestimmungen (Art. 80-83, e contrario)
und aus den Gesetzesmaterialien (BBl 1987 II 1061 sowie insb. Amtl.Bull. N
1989 1018 ff. und 1103 ff.) deutlich hervorgeht und übrigens auch mit dem
von BERNHARD FREI zuhanden des BUWAL erstatteten Rechtsgutachten über
"Die Sanierung nach Art. 80 ff. Gewässerschutz vom 24.1.1991 bei der
Wasserkraftnutzung" (Schriftenreihe Umwelt Nr. 163, S. 23 ff., insb. S. 27
f.) übereinstimmt. Gemäss dem neuen GSchG sind die Vorschriften über
die Mindestrestwassermengen zwingend, wie sich dies aus Art. 31 in
Verbindung mit der Ausnahmeregelung von Art. 32 und den Vorschriften
für die Erhöhung der Mindestwassermenge gemäss Art. 33 klar ergibt. Auch
die Gesetzesmaterialien lassen hierüber keinen Zweifel offen. Anträge,
die auf eine Lockerung der Mindestwasservorschriften abzielten, wurden
abgelehnt (s. Amtl.Bull. N insb. 1989 1018-1034 sowie 1990 591; s. in
diesem Zusammenhang auch nachf. lit. 1).

    Schliesslich sind die wiederholt angesprochenen Vorschriften der
Natur- und Heimatschutzgesetzgebung anzuführen. Der mit dem USG und
mit seitherigen Gesetzesrevisionen angeordnete verstärkte Schutz von
Riedgebieten, Mooren und seltenen Waldgesellschaften (Art. 18 Abs. 1bis
und 1ter sowie Art. 18a und b NHG) ist im Zeitpunkt des Ausbaues der
Anlagen und der Neufestlegung der Konzessionsdauer auf 80 Jahre und nicht
erst nach Ablauf der "ordentlichen" Konzessionsdauer ernst zu nehmen. Die
Gefährdung der Auenvegetation entlang der Moesa hängt jedenfalls teilweise
mit der Wasserkraftnutzung durch die MKW AG zusammen. Die Forderung ist
daher gerechtfertigt, dass die Massnahmen zur Revitalisierung der Auen,
die sich aus den geltenden Schutz- und Unterhaltsverpflichtungen der
Kantone ergeben, im Zeitpunkt der Neufestsetzung der Verleihungsdauer
auf 80 Jahre zu prüfen und anzuordnen sind.

    i) Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen über das Ausmass der
gerichtlichen Kontrolle (vorne E. 2 und 8) ergibt sich die Feststellung,
dass die vorhandenen Untersuchungen über die Umweltverträglichkeit
unvollständig sind, soweit sie die Wasserkraftnutzung in den bestehenden
Werken der MKW AG betreffen. Die Frage, ob sie im Sinne von Art. 24
UVPV genügen, ist somit zu verneinen. Sodann ist festzustellen, dass es
nicht Sache des Bundesgerichts ist, weitere Untersuchungen anzuordnen. Die
Kompetenzen der gesetzlich vorgesehenen Fachinstanzen sind zu respektieren.
Auch lassen die Hinweise auf die Anwendung der geltenden Vorschriften
zum Schutze der Umwelt, die in Art. 3 UVPV in nicht abschliessender Weise
aufgeführt sind, erkennen, dass die "Anpassung" der laufenden Konzessionen
mit der Neufestsetzung der Konzessionsdauer auf das Höchstmass von 80
Jahren eine UVP im Sinne von Art. 9 USG voraussetzt, welche aufzeigt, ob
und inwieweit die bestehende Wasserkraftnutzung in den Anlagen, welche
Gegenstand der angefochtenen Beschlüsse Nrn. 2631 und 2632 bilden, den
Vorschriften zum Schutze der Umwelt entspricht (BGE 116 Ib 262 f. E. 1a
und b). Soweit dies nicht zutrifft, ist aufzuzeigen, welche Massnahmen zur
Verminderung der Umweltbelastung ergriffen werden können, wie dies Art. 9
Abs. 2 lit. d USG verlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich übrigens auch
aus Art. 82 f. des neuen GSchG vom 24. Januar 1991.

    k) Hat sich die Neufestsetzung der Verleihungsdauer für die
Wasserkraftnutzung in den bestehenden Anlagen der MKW AG auf das
gesetzliche Höchstmass von 80 Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes Curciusa
- wie ausgeführt - grundsätzlich nach den für neue Verleihungen geltenden
Regeln zu richten, so ergibt sich auch, dass die Regierung zu Unrecht
angenommen hat, die für die technischen Eingriffe in die Gewässer und in
die Ufervegetation nach geltendem Recht erforderlichen Bewilligungen,
insbesondere diejenigen gemäss dem FG und dem NHG sowie nun neu nach
dem GSchG vom 24. Januar 1991, seien entbehrlich. Der zu verlangende
Bericht über die Umweltverträglichkeit der bestehenden Wasserkraftnutzung
vermittelt ihr die notwendigen Entscheidungsgrundlagen, um die für die
fortdauernden, in begrenztem Mass auch neuen Eingriffe in die Gewässer
und in die Ufervegetation nötigen Bewilligungsverfahren durchführen und
die gegebenenfalls erforderlichen Auflagen und Bedingungen festsetzen
zu können.

    l) Zur Klarstellung sei beigefügt, dass die von der kantonalen
Umweltschutzfachstelle verlangten Massnahmen, die von der Regierung
nur in ungenügendem Ausmass im Rahmen der Beschlüsse Nrn. 2629 und 2630
für das Speicherwerk Curciusa berücksichtigt wurden, nach der Meinung
der Fachstelle ergriffen werden können, ohne die Realisierung des
Speicherwerkes Curciusa in Frage zu stellen. Auch aus der kritischen
Stellungnahme des BUWAL ergibt sich, dass die gerügten Mängel aufgrund
der zu treffenden weitergehenden Abklärungen behoben werden können.
Das Bundesgericht hat gemäss dem Ergebnis des Augenscheins und der
Instruktionsverhandlung bei der von ihm nach dem Gesagten zu wahrenden
Zurückhaltung gegenüber der amtlichen Expertise der kantonalen
Umweltschutzfachstelle und in Respektierung des Beurteilungs- und
Ermessensspielraums der kantonalen Regierung (vorne E. 2b und 8a/b) keinen
Anlass, diese Annahme in Frage zu stellen. Doch ist zu beachten, dass sich
aus der Anordnung der nach geltendem Umweltschutzrecht (im weitesten Sinn)
erforderlichen Massnahmen Konsequenzen für das Werk Curciusa ergeben.
Namentlich sind die Auswirkungen der gesetzlich imperativ angeordneten
Mindestwassermengen in Kauf zu nehmen. Dass dies auch der Meinung
des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich namentlich aus der Ablehnung
eines von Nationalrat Schmidhalter gestellten Antrages. Dieser wollte in
Fällen, in denen - wie hier - die Konzession vor Ablauf der ursprünglich
festgesetzten Dauer geändert oder ergänzt wird, die Restwassermengen
gemäss dem neuen GSchG erst nach Ablauf der betreffenden Dauer gelten
lassen. Der Nationalrat verwarf aber diesen Antrag; der Berichterstatter,
Nationalrat Rüttimann, stellte fest, die von Nationalrat Schmidhalter
gewollte Folge könne nicht die Meinung der Revision des GSchG sein
(Amtl.Bull. N 1989 1106).

    m) Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen,
soweit sie sich gegen die Regierungsbeschlüsse Nrn. 2631 und 2632
richtet. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Vereinigungen gegen
die Beschlüsse Nrn. 2629, 2630 und 2633 haben sich demgegenüber im
wesentlichen als unbegründet erwiesen. Doch ist zu beachten, dass das
vorgesehene Speicherwerk Curciusa - wie ausgeführt - mit Spina I und Soazza
eine Gesamtanlage bildet. Das neue Energiekonzept lässt sich nur dank der
Speicherung des Wassers im neuen Speicherbecken von 60 Mio. m3 Inhalt in
Verbindung mit den bestehenden Werken verwirklichen, weshalb die fragliche
Erneuerung der Konzessionen von 1953 einer Neukonzessionierung gleichkommt;
dies führt zu Rückschlüssen auf den Betrieb des Werkes Curciusa, deren
Folgen sich erst aufgrund der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen
klar ergeben. Dieser Zusammenhang schliesst einen nach den Beschlüssen
Nrn. 2629, 2630, 2633 einerseits und Nrn. 2631 und 2632 anderseits
differenzierten Entscheid aus. Dies führt dazu, die Beschwerde im Sinne
der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, alle angefochtenen Beschlüsse
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Regierung zurückzuweisen. Der Hinweis auf die Erwägungen besagt,
dass das Speicherwerk Curciusa realisiert werden kann, sofern die
genannten, von der Regierung noch zu veranlassenden und bei ihrem
Neuentscheid zu berücksichtigenden weiteren Abklärungen ergeben, dass die
umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne (einschliesslich
der Respektierung der einschlägigen Spezialgesetze, insbesondere
auch des GSchG vom 24. Januar 1991) bei der einer Neukonzessionierung
entsprechenden "Verlängerung" der bestehenden Konzessionen gemäss den
Beschlüssen Nrn. 2631 und 2632 erfüllt werden und die Anlage, auch im
Lichte der dabei gegebenenfalls zusätzlich anzuordnenden Vorbehalte bzw.
Auflagen und Bedingungen, eine positive Gesamtenergiebilanz aufweist.