Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 23



119 Ib 23

3. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15.
Februar 1993 i.S. Storit-Werke AG gegen Dorfkorporation Gretschins-Fontnas
und Regierungsrat des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und staatsrechtliche Beschwerde) Regeste

    Anfechtung einer Konzession zur Ableitung von Trinkwasser aus einem
öffentlichen Gewässer durch den Inhaber einer bestehenden unterliegenden
Wasserkraftkonzession. BG über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22.
Dezember 1916 (WRG), Art. 43, 70; Art. 99 lit. d, 101 lit. d OG.

    1. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die
neue Konzession gemäss Art. 99 lit. d OG. In der Erteilung der neuen
Wassernutzungskonzession, welche mit der bestehenden Wasserkraftkonzession
kollidieren könnte, liegt auch kein Widerruf dieser bestehenden
Konzession, gegen den gemäss Art. 43 WRG i.V.m. Art. 101 lit. d OG die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig wäre (E. 2c).

    2. Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und den
Inhabern früherer Verleihungen oder anderweitiger bestehender Rechte
(E. 2c, cc).

    3. Verhältnis der Vorschriften des WRG über Wasserkraftkonzessionen
zu den kantonalen Vorschriften über sonstige Wassernutzungskonzessionen
(E. 2c, dd).

    4. Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen
Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, wenn gegen den
beanstandeten Eingriff kantonale (und allfällige anschliessende
eidgenössische) Klageverfahren zur Verfügung stehen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Die Storit-Werke AG, Azmoos, nutzt aufgrund einer unbefristeten
altrechtlichen Konzession des st. gallischen Regierungsrates vom
16. Februar 1866 (Wasserrecht Nr. III/17) eine Gefällsstufe des Mühlbaches
von 107,96 m für den Betrieb eines Wasserkraftwerkes (88 l/s; 126,67
PS). Zum Einzugsgebiet des Mühlbaches gehört u.a. die - seit 1961 von
Gesetzes wegen als öffentliche Bachquelle geltende - Haberbündtliquelle
(mittlere Schüttung 1650 l/m); ihr Wasser fliesst, soweit es nicht in die
Trinkwasserversorgung der Dorfkorporation Gretschins-Fontnas abgeleitet
wird, über den Saschelabach oberhalb der von der Storit-Werke AG genutzten
Gefällsstufe in den Mühlbach.

    B.- Die Dorfkorporation Gretschins-Fontnas, welche für den Bezug
des Trinkwassers von der Haberbündtliquelle (Grundstück Nr. 2571 in der
Gemeinde Wartau) heute keinen formellen Rechtstitel besitzt und ihre
bisherige baufällige Fassungsanlage erneuern möchte, stellte am 8. Juli
1988 beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen das Gesuch um Erteilung
einer auf 50 Jahre befristeten Konzession zur Neufassung und Nutzung
dieser Quelle im Umfang von 800 l/m bzw. 420'000 m3 pro Jahr.

    Das Gesuch wurde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während
der Auflagefrist erhob u.a. die Storit-Werke AG Einsprache mit dem
Einwand, die von der Dorfkorporation Gretschins-Fontnas anbegehrte
Konzession verstosse gegen Dienstbarkeiten, welche die Ortsgemeinde
Wartau als Eigentümerin des Quellengrundstückes am 17. Januar 1959
und am 30. September 1959 mit der Weberei Azmoos AG sowie den damals
getrennten Brunnengenossenschaften Gretschins und Fontnas vereinbart
habe. Danach habe die Storit-Werke AG als Rechtsnachfolgerin der Weberei
Azmoos AG ein Wassernutzungsrecht an allen bekannten und allfällig
noch zum Vorschein kommenden Quellen im Einzugsgebiet des Mühlbaches,
und das Überwasser der von der Dorfkorporation Gretschins-Fontnas zu
Trinkwasserzwecken genutzten Haberbündtliquelle müsse im bisherigen
Rahmen den berechtigten Werken belassen (d.h. in den Mühlbach abgeleitet)
werden. Im Laufe der an diese Einsprache anschliessenden Verhandlungen
machte die Storit-Werke AG zudem geltend, der mit der beabsichtigten
neuen Quellfassung verbundene gesteigerte Wasserverbrauch beeinträchtige
den Betrieb ihrer Turbinenanlage; sie verlangte eine Beschränkung der
Trinkwasserentnahme auf maximal 300 m3 pro Tag (Eingabe vom 28. März 1990).

    Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen stellte mit Beschluss vom
9. April 1991 zunächst fest, dass die Haberbündtliquelle (als Bachquelle)
ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 2 des kantonalen Gesetzes
über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960 darstelle und dass im
Grundwasserverzeichnis kein Wasserrecht zur Nutzung der Haberbündtliquelle
zugunsten der Storit-Werke AG begründet worden sei (Ziff. I). Auf die
"privatrechtliche Einsprache" der Storit-Werke AG vom 14. September
1988 trat der Regierungsrat nicht ein und verwies die Einsprecherin
diesbezüglich, unter Ansetzung einer Frist von 14 Tagen, auf den
Zivilrechtsweg (Ziff. II/1/a und b). Auf die "öffentlichrechtliche
Einsprache" der Storit-Werke AG (betreffend die Beeinträchtigung ihrer
Wasserrechtskonzession Nr. III/17) wurde, wegen Nichteinhaltung der
Frist, ebenfalls nicht eingetreten (Ziff. II/2). Unter Ziff. III des
Entscheides wird der Dorfkorporation Gretschins-Fontnas, unter Vorbehalt
der Erledigung der privatrechtlichen Einsprache der Storit-Werke AG, die
anbegehrte Wasserrechtskonzession als Wasserrecht Nr. Q 13 mit gewissen
mengenmässigen Einschränkungen (max. 800 l/m; höchstens 600 m3 pro Tag
und 220'000 m3 pro Jahr) sowie einer Reihe von Auflagen und Vorbehalten
für die Dauer von 50 Jahren erteilt.

    C.- Die Storit-Werke AG erhebt gegen diesen Entscheid des
Regierungsrates mit Eingabe vom 21. Mai 1991 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung von Art. 4 und
22ter BV und beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

    D.- Unter dem gleichen Datum führte die Storit-Werke AG mit einer
weiteren Eingabe Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat mit dem Antrag,
Ziff. I, II und III/1 ("Nutzungsumfang") des Entscheides des st. gallischen
Regierungsrates seien aufzuheben und es sei der Nutzungsumfang auf
"höchstens 800 Minutenliter, aber höchstens 300 Kubikmeter je Tag und
höchstens 110'000 Kubikmeter je Jahr" festzulegen; eventuell sei die
ganze Verfügung des Regierungsrates aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    Nach Durchführung eines Meinungsaustausches mit dem Bundesamt
für Justiz, Abteilung für Beschwerden an den Bundesrat, übernahm das
Bundesgericht auch die Behandlung der an den Bundesrat gerichteten Eingabe
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    E.- Das Baudepartement des Kantons St. Gallen stellt in seiner
Vernehmlassung vom 26. August 1992 namens des Regierungsrates den Antrag,
es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; eventuell
sei sie abzuweisen. Ebenso sei auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Im gleichen Sinne liess
sich die (nachträglich zur Stellungnahme eingeladene) Dorfkorporation
Gretschins-Fontnas am 17. Dezember 1992 zu den beiden Beschwerden
vernehmen. Das Eidgenössische Departement des Innern verzichtete auf
Vernehmlassung.

    Das Bundesgericht tritt auf die beiden Beschwerden nicht ein

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
über die Erteilung einer Konzession zur Nutzung eines Wasservorkommens
zu Trinkwasserzwecken. Eine solche Konzession unterliegt, soweit sie vom
kantonalen Recht beherrscht wird, nach Massgabe von Art. 84 ff. OG allein
der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
fällt nur insofern in Betracht, als der angefochtene Entscheid Fragen
beschlägt, in denen direkt anwendbares Bundesrecht Platz greift, und
als die Voraussetzungen nach Art. 98 ff. OG erfüllt sind. Soweit dies
der Fall ist, sind die vorliegenden beiden Rechtsmitteleingaben als
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln.

    b) Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) enthält Vorschriften über die
Inanspruchnahme von Gewässern zum Zwecke der Energiegewinnung. Nach Art. 43
WRG verschafft die Verleihung einer Wasserkraftkonzession dem Beliehenen
ein wohlerworbenes Recht, das nur aus Gründen des öffentlichen Wohls
und gegen volle Entschädigung zurückgezogen oder geschmälert werden kann
(Abs. 1 und 2). Gegen entsprechende letztinstanzliche kantonale Entscheide
steht heute die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen (vgl. Art. 101
lit. d OG; HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. II, Bern
1986, S. 262, N. 8). Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer an den
Bundesrat gerichteten Eingabe ausdrücklich auf Art. 43 WRG.

    c) Das der Beschwerdeführerin gemäss Wasserrechtsverzeichnis zustehende
Wasserrecht Nr. III/17, aufgrund dessen sie eine unterliegende Gefällsstufe
des Mühlbachs für ihre Wasserkraftanlage benutzt, wird durch die der
Dorfkorporation Gretschins-Fontnas neu erteilte Konzession formell nicht
berührt; der Inhalt des im Wasserrechtsverzeichnis unter Nr. III/17
registrierten Wasserrechts bleibt unverändert. Von der Rücknahme
oder Schmälerung einer verliehenen Wasserkraftkonzession im Sinne von
Art. 43 WRG kann insofern nicht die Rede sein. Im blossen Umstand, dass
der Regierungsrat einem Drittbewerber ein Wasserrecht verliehen hat,
welches rechtlich oder faktisch mit dem bestehenden Wasserrecht der
Beschwerdeführerin kollidieren könnte, liegt noch kein Eingriff gemäss
Art. 43 WRG, gegen den sie sich mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde
unmittelbar beim Bundesgericht zur Wehr setzen könnte.

    aa) Zu bemerken ist zunächst, dass Art. 43 WRG auf Wasserrechte, die
vor dem 25. Oktober 1908 (Zeitpunkt der Volksabstimmung über Art. 24bis
BV) begründet worden sind, zumindest formell gar nicht anwendbar ist
(Art. 74 Abs. 2 WRG).

    bb) Der angefochtene Konzessionsentscheid hat im übrigen auch nicht
jene rechtliche Tragweite, welche ihm die Beschwerdeführerin beimisst. In
der Regel werden Privatrechte Dritter sowie "frühere Verleihungen" durch
eine neue Verleihung nicht berührt (Art. 45 WRG). Das einem neuen Bewerber
verliehene Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt vorgehender früherer
Verleihungen (Botschaft des Bundesrates zum WRG vom 19. April 1912, BBl
1912 II 693; GEISER/ABBÜHL/BÜHLMANN, Einführung und Kommentar zum WRG,
Zürich 1921, S. 176 ff.; BGE 90 I 125). Wo bestehende Nutzungsrechte
mit einer vorgesehenen Verleihung nicht vereinbar sind, können sie,
wenn die neue Nutzung im öffentlichen Wohle liegt, enteignet werden
(Art. 46 WRG). Ferner kann ein Nutzungsrecht gegen Entschädigung beschränkt
werden, wenn ein zweckmässiger Ausgleich mit einem kollidierenden andern
Nutzungsrecht nicht möglich ist (Art. 32 Abs. 3 WRG). Die Regel von
Art. 45 WRG über den Vorrang bestehender Verleihungen gilt allerdings
nur für Wasserrechte, die nach dem 25. Oktober 1908 begründet worden sind
(Art. 74 Abs. 2 WRG). Wieweit dieser übergangsrechtliche Vorbehalt hier
zum Zuge kommt, braucht nicht abgeklärt zu werden. Jedenfalls wollte der
Regierungsrat mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht in die bestehende
Wasserkraftkonzession der Beschwerdeführerin eingreifen. Wenn er die
anbegehrte neue Konzession trotz der im Einspracheverfahren erhobenen
Einwendungen erteilte, so deshalb, weil er dem Wasserrecht Nr. III/17
aufgrund einer vorfrageweisen Beurteilung einen engeren Umfang beimass
als die Beschwerdeführerin, und in bezug auf die geltend gemachten
privatrechtlichen Hindernisse (Dienstbarkeit) behielt der Regierungsrat
den Entscheid des Zivilrichters ausdrücklich vor.

    cc) Gemäss Art. 70 WRG fällt der Entscheid über Streitigkeiten
zwischen Beliehenen und anderen Nutzungsberechtigten über den
Umfang ihrer Nutzungsrechte in die Zuständigkeit der Gerichte. Zwar
muss der Verleihung einer Wasserkraftkonzession ein Auflage-
und Einspracheverfahren vorausgehen (Art. 60 WRG). Damit soll
erreicht werden, dass die Behörde in Kenntnis der berührten
privaten und öffentlichen Interessen über die Erteilung der
anbegehrten Konzession entscheidet. Diese Einsprachemöglichkeit
stellt nach der Rechtsprechung des Bundesrates zu Art. 60 WRG aber
kein Rechtsmittel dar, welches von Bundesrechts wegen Anspruch auf
Fällung und Eröffnung eines begründeten materiellen Entscheides geben
würde (vgl. VPB 32 Nr. 121 S. 160 f.; 29 Nr. 180; 28 Nr. 108; 22 Nr.
129). Dies schliesst nicht aus, dass die Verleihungsbehörde, je nach
Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechtes, erhobene Einsprachen
förmlich behandelt, beim Entscheid über die Erteilung der Konzession
gegebenenfalls berücksichtigt und über gewisse öffentlichrechtliche
Einwendungen Dritter allenfalls verbindlich entscheidet. Sie kann, wie
im st. gallischen Gesetz über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 1960
(GNG) vorgesehen, den Konzessionsgesuchsteller anhalten, über bestrittene
Privatrechte innert Frist den Entscheid des Richters anzurufen (Art. 17
Abs. 2 GNG) oder die Konzession unter dem Vorbehalt der Erledigung der
privatrechtlichen Einsprachen erteilen (Art. 19 Abs. 3 GNG). Das Auflage-
und Einspracheverfahren soll dazu beitragen, spätere Konflikte zwischen dem
Beliehenen und berührten Dritten möglichst zu vermeiden. Doch wird mit der
Verleihung über die Rechte Dritter nicht verbindlich entschieden. Das kommt
schon darin zum Ausdruck, dass die Auflage des Konzessionsgesuches nicht
mit der Androhung verbunden werden darf, nicht rechtzeitig angemeldete
Rechte seien verwirkt (Art. 60 Abs. 3 WRG, Art. 16 Abs. 2 Satz 2
GNG). Dieser Vorbehalt gilt nicht nur für berührte Privatrechte,
sondern auch für kollidierende frühere Verleihungen bzw. andere
Nutzungsrechte (Art. 70 WRG, Art. 47 GNG). Das WRG wollte die Befugnisse
der Verwaltungsbehörden in dieser Hinsicht bewusst beschränken; sie sollen
bei der Begründung und Gestaltung der Nutzungsrechte mitwirken, über den
Einsatz der dem Gemeinwesen zustehenden Zwangsmittel entscheiden und die
Aufsicht über den Betrieb der Werke führen, während Anstände über Bestand
und Umfang privater Rechte und über den Inhalt von Verleihungen sowie
der Entscheid über Entschädigungsansprüche und Beitragspflichten in die
Zuständigkeit der Gerichte fallen (MERZ, Die Befugnis der Bundesbehörden
auf dem Gebiet der Nutzbarmachung der Wasserkräfte, ZSR 45/1926 S. 450 ff.,
459; REINHARD ISLER, Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen
auf dem Gebiet der Wasserkraftausnutzung, Diss. Zürich 1935, S. 95 f.).

    dd) Die erwähnten Vorschriften des WRG gelten an sich nur für
Verleihungen, die unter dieses Gesetz fallen, d.h. für Konzessionen zur
Nutzung der Wasserkraft. Die im vorliegenden Fall angefochtene Konzession
dient der Trinkwasserversorgung und steht insofern ausserhalb des
Regelungsbereiches des WRG. Nach Sinn und Zweck dieses Bundesgesetzes,
welches die Nutzung der Wasserkraft fördern und erleichtern will,
müssen die erwähnten bundesrechtlichen Regelungen aber auch dann zum
Zuge kommen, wenn es um das Verhältnis von Wasserkraftkonzessionen zu
anderweitigen Wassernutzungsrechten geht. Das st. gallische Gesetz über
die Gewässernutzung unterwirft alle Arten von Wasserrechtsverleihungen
einer einheitlichen, den Vorgaben des WRG folgenden Ordnung, so dass die
Verschiedenheit der hier einander gegenüberstehenden Konzessionen insofern
zu keinen Schwierigkeiten führt.

    ee) Der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 9. April 1991, durch
den der Dorfkorporation Gretschins-Fontnas die anbegehrte Konzession
zur Wasserentnahme aus der Haberbündtliquelle erteilt und auf die
öffentlichrechtliche Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
wird, führt demnach rechtlich zu keiner Einschränkung des bestehenden
Wasserrechtes Nr. III/17, gegen welche gestützt auf Art. 43 Abs. 3 WRG
in Verbindung mit Art. 101 lit. d OG Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt werden könnte. Mit dem angefochtenen Entscheid ist über das
Verhältnis der neuen Wasserrechtskonzession zur bestehenden Konzession
der Beschwerdeführerin nicht verbindlich entschieden, da ihr in dieser
Frage der Zugang zu den kantonalen Gerichten offensteht (Art. 47 Ziff. 3
GNG). Dass der Regierungsrat auf die bestehende Wasserrecht Nr. III/17
betreffende "öffentlichrechtliche Einsprache" wegen verspäteter Erhebung
derselben nicht eingetreten ist, ändert daran nichts. Der Beschluss des
Regierungsrates stellt insofern in bezug auf den behaupteten Rechtsverlust
keinen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid im Sinne von Art. 98
lit. g OG dar. Zum Zuge kommt vielmehr die Vorschrift von Art. 99 lit. d
OG, wonach gegen Entscheide über die Erteilung oder Verweigerung von
Konzessionen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist. Da sich
die angefochtene Konzession als solche ausschliesslich auf kantonales
Recht stützt, fällt auch die Beschwerde an den Bundesrat ausser Betracht
(Art. 72 ff. VwVG; vgl. auch CHRISTIAN VOGEL, Einschränkungen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, Diss. Zürich 1973,
S. 145 f.).

    d) Der Vollständigkeit halber sei beigefügt, dass entgegen der Meinung
der Beschwerdeführerin auch nicht Art. 53 WRG zur Anwendung gelangt ist,
wonach der Inhaber einer Wasserkraftkonzession bei dringendem Bedürfnis
zur Wasserabgabe an Gemeinden verhalten werden kann. Der Regierungsrat
machte nicht von dieser Regelung Gebrauch, sondern die Zuweisung von
Trinkwasser an die Dorfkorporation Gretschins-Fontnas erfolgte in Form
einer selbständigen neuen Konzession, in der Annahme, dass damit nicht
in das Wasserrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Es liegt
auch kein Tatbestand gemäss Art. 44 WRG vor (bleibende Verringerung der
durch die Verleihung garantierten Wassermenge infolge öffentlicher,
den Wasserlauf verändernden Arbeiten, vgl. BGE 90 I 125). Eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (oder eine Verwaltungsbeschwerde an den
Bundesrat) fällt auch in dieser Hinsicht nicht in Betracht.

    e) Dasselbe gilt schliesslich für die im angefochtenen Entscheid
(Ziff. I) getroffenen Feststellungen, dass die Haberbündtliquelle
ein öffentliches Gewässer gemäss Art. 2 GNG darstelle und dass im
Grundwasserverzeichnis zugunsten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin kein Wasserrecht zur Nutzung dieser Quelle begründet
worden sei. Diese Feststellungen beinhalten ebenfalls keine verbindliche
Beschränkung des Wasserrechtes Nr. III/17; es handelt sich letztlich
nur um die Begründung für die vom Regierungsrat in Anspruch genommene
Kompetenz zur Erteilung der streitigen neuen Konzession. Der Vorbehalt
der gerichtlichen Beurteilung, soweit es um den Umfang der der
Beschwerdeführerin zustehenden Rechte geht, gilt auch in diesen Punkten.

Erwägung 3

    3.- a) Da nach dem Gesagten kein Raum für ein ordentliches
eidgenössisches Rechtsmittel (Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder
Verwaltungsbeschwerde) besteht, unterliegt der angefochtene Entscheid
einzig der staatsrechtlichen Beschwerde. Diese setzt jedoch, von hier
nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, die Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges voraus (Art. 86/87 OG); zu den zu ergreifenden
kantonalen Rechtsbehelfen gehören auch Klagen, wenn sie geeignet sind,
die gerügte Rechtsverletzung zu beseitigen (WALTER KÄLIN, Das Verfahren
der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1984, S. 281, 284).

    b) Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde
vorab eine Verletzung der Eigentumsgarantie. Soweit sie diese in der
behaupteten Missachtung ihr zustehender privater Rechte (Dienstbarkeiten)
sieht, kann darauf nicht eingetreten werden, weil in diesem Punkt gemäss
ausdrücklicher Anordnung im angefochtenen Entscheid (Ziff. II/1/b) der
Weg an den Zivilrichter offensteht (vgl. auch BGE 80 I 244 E. 2, 68 I
157). Die Beschwerdeführerin hat denn auch innert der ihr gesetzten Frist
eine entsprechende Klage eingereicht, die zur Zeit beim Kantonsgericht
hängig ist.

    c) Soweit die Beschwerdeführerin in der neu erteilten Konzession
zugleich eine Einschränkung ihres eigenen Wasserrechtes Nr. III/17 erblickt
und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Eigentumsgarantie rügt,
kann auf das oben (E. 2) Gesagte verwiesen werden. Die angefochtene
Konzession führt rechtlich noch zu keiner Beschränkung des bestehenden
Nutzungsrechtes Nr. III/17; es steht der Beschwerdeführerin auch in diesem
Punkt der Zugang zu den kantonalen Gerichten offen.

    d) Aus den genannten Gründen kann sich die Beschwerdeführerin gegenüber
dem angefochtenen Entscheid in den erwähnten beiden Fragebereichen auch
nicht auf das allgemeine Willkürverbot (Art. 4 BV) berufen.