Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 166



119 Ib 166

20. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 5.
Februar 1993 i.S. Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis
(VPM) gegen SRG und UBI (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 4 Konzession SRG; kritischer Fernsehbeitrag über den Verein zur
Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis (VPM).

    1. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts und der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (E. 2).

    2. Zusammenfassung der konzessionsrechtlichen Anforderungen an
einen Fernsehbeitrag (E. 3a). Konzessionsrechtliche Beurteilung der
Mitwirkungsverweigerung des Betroffenen (E. 3b).

    3. Auch wenn der Beitrag über den VPM anders und in einzelnen Punkten
besser hätte gestaltet werden können, rechtfertigt sich ein Eingreifen
des Bundesgerichts nicht (E. 4).

Sachverhalt

    A.- Im Rahmen der Sendung "Fragmente" strahlte das Fernsehen DRS am
11. April 1991 einen kritischen Beitrag über den "Verein zur Förderung
der Psychologischen Menschenkenntnis" (im weiteren: VPM) aus. Weil
sich dieser geweigert hatte, an der Sendung mitzuwirken, sah sich die
Redaktion für ihren Beitrag "bei anderen Informanten" um. Verschiedene
Personen erhielten dabei Gelegenheit, sich über ihre mit dem VPM gemachten
(negativen) Erfahrungen vor der Kamera zu äussern.

    In einem längeren Abschnitt rollte der Beitrag die Vereinsgeschichte
auf und informierte - wiederum kritisch - über Leben und Wirken von
Friedrich Liebling, dessen Lehren der Vereinsphilosophie des VPM zugrunde
liegen. Eugen Sorg, ehemaliges Mitglied der "Zürcher Schule" und Verfasser
eines kritischen Buches über den VPM, erläuterte die Vereinsstrukturen,
wobei er Annemarie Buchholz-Kaiser als "unbestrittene Leiterin" und
"verehrte Führerin" bezeichnete. Man sei entweder für oder gegen sie,
"etwas zwischendurch" gebe es nicht; wenn man gegen sie sei, so "ist
man draussen".

    Unter Hinweis darauf, dass die Redaktion VPM-Vertreter in einem
Studiogespräch gerne mit den verschiedenen Vorwürfen konfrontiert hätte,
dies jedoch nicht möglich sei, weil der Verein die Sendung "boykottiere",
leitete der Moderator eine Sequenz über Probleme bei den Dreharbeiten
und über den schwierigen Umgang des VPM mit den Medien ein.

    Das Vereinsporträt schloss mit einem Gespräch mit dem langjährigen
Direktor der Psychiatrischen Poliklinik der Universität Zürich, Professor
Kind, und einem Zitat eines ehemaligen Gründungsmitglieds, wonach der
VPM insgesamt "die Qualität einer totalitären weltlichen Organisation"
erlange und "am ehesten mit dem Stalinismus zu vergleichen" sei, wofür
"insbesondere auch die Säuberungen und Schauprozesse im Innern" sprechen
würden. Diese glichen ihren russischen Vorbildern zum Teil bis ins Detail;
"allein die Exekution am Ende" fehle.

    Der VPM beanstandete den "Fragmente"-Beitrag bei der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, welche die Beschwerde am
6. Dezember 1991 mit der Begründung abwies, die Reportage habe die Vielfalt
der Ansichten angemessen und sachgerecht zum Ausdruck gebracht. Wenn
durch die Weigerung des VPM, an der Sendung mitzuwirken, sein Standpunkt
weniger deutlich zum Ausdruck gekommen sei als jener seiner Kritiker, so
habe er sich dies selber zuzuschreiben. Es liege in der Natur der Sache,
dass bei einer Mitwirkungsverweigerung die zur Ausstrahlung gelangende
Sendung die Vielfalt der Ansichten nicht ebenso authentisch zum Ausdruck
bringen könne, wie dies sonst der Fall wäre.

    Der VPM reichte gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz
beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er macht geltend, der
beanstandete Beitrag habe "in völlig unkritischer und unreflektierter Weise
unhaltbare und wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen selbst aufgestellt
und solche einer Reihe von erklärten Gegnern des Beschwerdeführers
verbreitet, wichtige Informationen unterschlagen, stossende Äusserungen
Dritter verbreitet, versucht, die Zuschauer zu täuschen und sich
dabei (in) einer Weise in hängige Gerichtsverfahren eingemischt, die
im Ergebnis eine unzulässige Vorverurteilung bedeutete". Das Gebot
der Darstellung der Vielfalt der Ansichten wie die journalistische
Sorgfaltspflicht seien wiederholt verletzt worden. Der Autor der Sendung
sei voreingenommen gewesen, habe die Sendung unsorgfältig vorbereitet und
die darzustellenden Sachverhalte ungenügend recherchiert. Der Beitrag habe
Tatsachendarstellungen und subjektive Meinungsäusserungen in unzulässiger
Weise vermischt und missbräuchlich beschaffte Informationen und anonyme
Quellen verwendet.

    Die II. öffentlichrechtliche Abteilung hat die beanstandete Sendung
am 2. Februar 1993 visioniert.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab

Auszug aus den Erwägungen:

                  aus folgenden Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) aa) Dem Bundesgericht stellen sich bei der Prüfung von
Fernsehsendungen die gleichen Rechtsfragen wie der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz, nämlich, ob eine oder mehrere beanstandete
Sendungen Programmbestimmungen der Konzession verletzt haben (Art. 21
des inzwischen aufgehobenen Bundesbeschlusses vom 7. Oktober 1983
über die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
BB UBI; AS 1984, 153) oder ob "Programmbestimmungen" des Radio- und
Fernsehgesetzes, "seiner Ausführungsvorschriften oder der Konzession"
verletzt worden sind (Art. 65 Abs. 1 des seit dem 1. April 1992
geltenden Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen,
RTVG; SR 784.40). Verfahrensgegenstand bildet damit nach altem wie
nach neuem Recht ausschliesslich die Einhaltung rundfunkrechtlicher
Programmbestimmungen. Für angebliche Verletzungen anderer Normen (z.B.
Strafrecht, Persönlichkeitsverletzungen etc.) bleiben die ordentlichen
Gerichte und entsprechenden Verwaltungsbehörden zuständig. Die
Programmaufsicht dient lediglich dem Schutz der unverfälschten Willens-
und Meinungsbildung der Öffentlichkeit (vgl. BGE 114 Ib 205 f. E. 2;
unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1991
i.S. Verband Schweizerischer Fabrikanten, Lieferanten und Agenten von
Sportartikeln u. Mitb., E. 4b; BBl 1987 III 708; Amtl.Bull. 1989 N 1676,
Voten David und Zölch; 1677, Voten von Berichterstatterin Uchtenhagen
und Bundesrat Ogi; Amtl.Bull. 1990 S 615, Antrag Rhinow). Soweit der
Beschwerdeführer Verletzungen privater Interessen rügt - etwa die
rechtswidrige Aufnahme von Gebäuden und Personen -, ist seine Eingabe
nicht weiter zu prüfen; zur Geltendmachung solcher Beeinträchtigungen
steht der ordentliche Rechtsweg offen.

    bb) Bundesgericht wie Unabhängige Beschwerdeinstanz haben
zu beachten, dass Art. 55bis Abs. 3 BV - im Rahmen der in Abs. 2
aufgestellten Erfordernisse - die Autonomie in der Gestaltung der
Programme garantiert. Bei der Grenzziehung zwischen dem, was im
Rahmen dieser Gestaltungsfreiheit noch erlaubt ist und was gegen die
Konzession verstösst, kann sich für die Unabhängige Beschwerdeinstanz
ein eigenständiger Beurteilungsspielraum ergeben, dem das Bundesgericht
Rechnung trägt (BGE 116 Ib 40 E. 2a).

    b) Den Sachverhalt, der einem Entscheid der Unabhängigen
Beschwerdeinstanz zugrunde liegt, prüfte das Bundesgericht bisher, soweit
dies nötig war, von Amtes wegen und ohne Einschränkung (vgl. Art. 105
Abs. 1 OG); entsprechende Rügen nach Art. 104 lit. b OG waren zulässig (BGE
116 Ib 40 E. 2b). Mit dem Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes
hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit insofern eingeschränkt, als er
das Bundesgericht neu an die Feststellung des Sachverhaltes durch die
Unabhängige Beschwerdeinstanz als "richterliche Behörde" bindet, soweit
dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. Art. 75
Ziff. 4 RTVG und Art. 105 Abs. 2 OG in seiner Fassung vom 4. Oktober 1991;
Amtl.Bull. 1989 N 1672, Votum des französischsprachigen Berichterstatters
Frey). Im vorliegenden Fall wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach
Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes eingereicht, der angefochtene
Entscheid erging aber vor dem 1. April 1992 und betraf eine Sendung,
die noch unter altem Recht ausgestrahlt worden war, weshalb die neue
Regelung keine Anwendung findet: Der Beschwerdeführer kann uneingeschränkt
eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes rügen
(vgl. Art. 104 lit. b OG in Verbindung mit Art. 105 aOG).

Erwägung 3

    3.- a) Nach Art. 4 der Konzession vom 5. Oktober 1987 für die
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Konzession SRG; BBl 1987
III 813) sind Ereignisse sachgerecht darzustellen, wobei die Vielfalt der
Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen ist. Ansichten müssen als
solche erkennbar sein; für Berichterstattung und Kommentare gelten die
anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung (Abs. 2). Das Gebot
der Objektivität verlangt, dass sich der Hörer oder Zuschauer durch die in
einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges
Bild über den Sachverhalt machen kann und damit in die Lage versetzt wird,
sich eine eigene Meinung zu bilden (BGE 116 Ib 44 E. 5a, unveröffentlichtes
Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 1989 i.S. Einwohnergemeinde Zug,
E. 2). Das Prinzip der Wahrhaftigkeit verpflichtet den Veranstalter, Fakten
objektiv wiederzugeben; bei umstrittenen Sachaussagen ist der Zuschauer so
zu informieren, dass er sich selber ein Bild machen kann (BGE 114 Ib 207
E. 3c). Den konzessionsrechtlichen Beurteilungsmassstab stellt, weil ein
Verstoss gegen die Programmanforderungen immer eine objektive Verletzung
der journalistischen Sorgfaltspflicht voraussetzt (BGE 116 Ib 46 E. 6;
BERNARD CORBOZ, Le contrôle populaire des émissions de la radio et de la
télévision, in: Mélanges Robert Patry, Lausanne 1988, S. 290), die bei
der Vorbereitung und Darstellung des Gegenstandes gebotene Sorgfalt dar
(BGE 114 Ib 208 E. 3c). Die Anforderungen an diese sind nicht allgemein,
sondern im Einzelfall mit Blick auf die Umstände sowie den Charakter und
die Eigenheit des Sendegefässes zu ermitteln. Wo nicht der Journalist
selber Fachmann und Hauptauskunftsquelle ist, sondern Sendungsteilnehmer,
gebietet die Sorgfaltspflicht insbesondere eine umsichtige Vorbereitung
der Sendung (z.B. genügende Vorarbeiten technischer, personeller und
konzeptioneller Art; wenn nötig rechtzeitige und ernsthafte Einladung,
in zumutbarem Rahmen Gegenposition zu vertreten) und, sofern notwendig,
ausgleichende oder richtigstellende Intervention während der Ausstrahlung
(BGE 116 Ib 46 E. 6).

    b) Die Pflicht, seriös und fair zu recherchieren, hindert den
Journalisten nicht daran, sich eine eigene Meinung zu bilden, welche
seine Abklärungen beeinflusst, wenn dies dem Publikum ersichtlich ist
(vgl. BGE 114 Ib 208 E. 3d; unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts
vom 11. Oktober 1990 i.S. Société de la Loterie de la Suisse romande,
E. 6). Das Erfordernis der Ausgewogenheit und Sachgerechtigkeit geht nicht
so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen und der Bereitschaft einer
Partei abhängen würde, an einer Sendung teilzunehmen oder Informationen
zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen ihrer Programmautonomie ist die SRG
frei, Gegenstand und Inhalt der Sendungen zu bestimmen (vgl. Art. 55bis
Abs. 2 und 3 BV). Dritte haben keinen Anspruch darauf, dass Beiträge
nach ihren Wünschen gestaltet werden (vgl. Art. 5 der Konzession
SRG). Konzessionsrechtliche Richtlinie bildet allein das öffentliche
Interesse, dass Ereignisse sachgerecht dargestellt werden und die Vielfalt
der Ansichten angemessen zum Ausdruck kommt. Wird über eine Person oder
Organisation berichtet, die ihre Mitwirkung verweigert oder sich der
Ausstrahlung widersetzt, ist das Publikum über ihre Gründe angemessen zu
informieren; die mit der Mitwirkungsverweigerung naturgemäss verbundene
Schwierigkeit, über die Vielfalt der Ansichten ebenso authentisch
zu berichten, wie dies möglich wäre, würde der Betroffene mitwirken,
ist bei der konzessionsrechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Die
Sorgfaltspflicht gebietet dem Journalisten grundsätzlich jedoch auch in
diesem Fall, Meinungsäusserungen Dritter, die auf erkennbar falschen oder
unbewiesenen Sachverhaltsdarstellungen beruhen oder in einer dem Thema
unangemessenen Art und Weise zum Ausdruck gebracht werden, klarzustellen
oder zu korrigieren. Sie verpflichtet ihn dagegen nicht, eine Auffassung zu
verteidigen und zu vertreten, welche die direkt betroffene Partei selber
nicht bereit war, ihm zu dokumentieren oder zuhanden der Öffentlichkeit
darzulegen; es genügt, wenn in einem solchen Fall deutlich wird, dass
und inwiefern die Aussage umstritten ist.

Erwägung 4

    4.- a) Die Sendung "Fragmente" ist ein "Magazin für ethische
Zeitfragen", in dessen Rahmen anspruchsvolle Themen magazinartig behandelt
werden. Dass in diesem Sendegefäss über den für Schlagzeilen sorgenden
Verein zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis berichtet wurde,
ist konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden. An einem (auch kritischen)
Porträt bestand ein um so grösseres Interesse, als der Beschwerdeführer
die Auseinandersetzungen mit seinen Kritikern in Inseratenkampagnen selber
an die Öffentlichkeit getragen hatte.

    b) Der Beschwerdeführer verweigerte der "Fragmente"-Redaktion
sowohl bei der Vorbereitung wie der Sendung selber weitgehend seine
Unterstützung, wobei er diesen Schritt mit den hängigen Gerichtsverfahren
und der angeblichen Befangenheit des verantwortlichzeichnenden Redaktors
begründete. Im beanstandeten Beitrag ging es jedoch in erster Linie nicht
um Belange, die unmittelbar Gegenstand gerichtlicher Verfahren bildeten
(vgl. hierzu BGE 116 Ia 14 ff.), sondern um eine Darstellung des VPM als
solchen. Dieser hätte deshalb - eventuell unter Ausklammerung bestimmter
Themen oder unter Hinweis auf die angestrengte richterliche Prüfung
gewisser Fragen - seine Position ohne weiteres, wie es ihm angeboten
worden war, zum Ausdruck bringen können. Der Vorwurf, der verantwortliche
Redaktor sei befangen gewesen, stösst insofern ins Leere, als in einer
Sequenz mit anschliessendem Studiogespräch über die Schwierigkeiten bei
der Vorbereitung der Sendung ausführlich berichtet wurde. Der betroffene
Journalist erläuterte dabei, weshalb ihn der VPM für befangen hält und
an der Sendung nicht teilnehmen wollte; dem Zuschauer stand es gestützt
hierauf frei, den Beitrag im Lichte dieser Informationen zu würdigen.
Wenn der betreffende Redaktor sich im Vorfeld der VPM-Tagung vom 19./20.
November 1990 mit einem Brief an einen ausländischen Referenten, in
dem er sprachlich zweideutig auf die nicht unumstrittene Rolle des VPM
in Zürich hinwies, auch nicht gerade geschickt verhalten hat - was dem
Beschwerdeführer zuzugestehen ist -, kann aufgrund der Sendung doch nicht
gesagt werden, der verantwortliche Journalist sei mit einer vorgefassten
Meinung an das Thema herangegangen, die sich in konzessionswidriger Weise
in seinem Beitrag niedergeschlagen hätte.

    d) Die Auswahl der Personen, die Gelegenheit erhielten, über ihre
Erfahrungen mit dem VPM zu berichten, beschränkte sich - entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf "erklärte Gegner", etwa nur
Mitglieder der Organisation "Psychostroika": In der Sendung kamen zwei
Beamte (Jürg Treichler von der Städtischen Suchtpräventionsstelle und
Jean-Pierre Hoby von der Kulturpflege der Stadt Zürich), ein Schulvorsteher
(Peter Vonlanthen, Geschäftsleiter des KV Zürich), der Autor eines Buches
über den VPM (Eugen Sorg) und der langjährige Direktor der Psychiatrischen
Poliklinik der Universität Zürich zum Wort. Diese Teilnehmer wurden jeweils
sachgerecht vorgestellt; sie äusserten sich zum Thema zwar kritisch,
aber nicht in einer Art und Weise, die eine besondere Intervention
des Redaktors geboten hätte. Die Aussagen von Eugen Sorg, gegen dessen
Buch der VPM offenbar vorgegangen ist, beschränkten sich darauf, die
Vereinsstrukturen aus seiner Warte darzustellen und darauf hinzuweisen,
dass "eine eigentliche Spaltung besteht zwischen dem Selbstanspruch und
der Realität von dieser Organisation. Also der wissenschaftliche Anspruch
auf der einen Seite und die fast groteske Unsachlichkeit im Umgang
mit Sachproblemen, mit Text und vor allem auch mit Leuten. Das heisst
mit Andersdenkenden oder mit Kritikern." Irgendwelche weitergehenden
Äusserungen, die Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gebildet
hätten, tat er nicht; seine Aussage wurde zudem insofern relativiert,
als Professor Kind auf die Frage, was er über Eugen Sorgs Buch denke,
erklärte, dass es "auch einige polemische Äusserungen enthalte". Im
Zusammenhang mit den Entlassungen beim Kaufmännischen Verein Zürich warf
der Journalist die Frage auf, ob es nicht "absolut unverhältnismässig"
sei, Lehrer zu entlassen, nur weil sie in der Drogenpolitik eine von der
Schulleitung abweichende Meinung verträten. Dass der VPM zu den am Ende
des Beitrags zitierten Vorwürfen eines ehemaligen Gründungsmitglieds
schliesslich nicht in seinem Sinn Stellung nehmen konnte, hat er seiner
Mitwirkungsverweigerung zuzuschreiben; dem Zuschauer wurde mit der
gewählten Darstellung - unter konzessionsrechtlichen Gesichtspunkten -
hinreichend deutlich gemacht, dass der VPM diesen Vorwurf anders sehen
würde.

    Dem Beschwerdeführer ist insofern recht zu geben, als es der
Meinungsbildung hätte dienen können, auch positive Erfahrungen mit dem VPM
in den Beitrag aufzunehmen, zumal verschiedene Personen bereit waren, sich
in diesem Sinn vor der Kamera zu äussern. Wenn die SRG hierauf verzichtet
hat und mit Blick auf die konkreten Vorwürfe nur leitende Mitglieder des
Vereins zu Wort kommen lassen wollte, hielt sie sich indessen noch im
Rahmen ihrer Programmautonomie.

    e) In Gesamtwürdigung der Sendung (vgl. BGE 114 Ib 207 E. 3a) kann,
ohne dass auf weitere Punkte der unnötig weitschweifigen Beschwerdeschrift
noch einzugehen wäre, festgestellt werden, dass der "Fragmente"-Beitrag
über den Beschwerdeführer unter Umständen anders und in einzelnen Punkten
durchaus auch besser hätte gestaltet werden können. Die Erfordernisse
der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität
dürfen aber nicht derart streng gehandhabt werden, dass Freiheit und
Spontaneität der Programmgestalter verlorengehen. Die in Art. 55bis Abs. 3
BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen
bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, bereits
einzugreifen, wenn eine Sendung allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu
befriedigen vermag (vgl. bereits zitiertes Urteil i.S. Einwohnergemeinde
Zug, E. 4).