Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IB 158



119 Ib 158

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. Juli 1993
i.S. H. gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 16 Abs. 3 lit. b, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG. Entzug des
Führerausweises; Bindung der Verwaltungsbehörden an das Strafurteil.

    1. Die Verwaltungsbehörde hat - sofern eine Anzeige an den Strafrichter
bereits erfolgt oder mit einer solchen zu rechnen ist - grundsätzlich mit
ihrem Entscheid zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt,
soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage
stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind
(Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 2).

    2. Voraussetzungen, unter welchen die Entzugsbehörden vom
rechtskräftigen Strafurteil abweichen dürfen (E. 3).

Sachverhalt

    A.- Das Bezirksgericht St. Gallen verurteilte H. am 18. März 1991 wegen
Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Überlassens
eines Motorfahrzeuges an eine nicht führungsberechtigte Person zu einer
Busse von Fr. 300.--; gleichzeitig wurde die mit Urteil desselben Gerichts
vom 26. März 1990 für eine bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von
fünf Wochen festgesetzte Probezeit von zwei Jahren um ein Jahr verlängert.

    B.- Am 24. Juli 1991 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt
des Kantons St. Gallen H. den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3
lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG für die Dauer von zwölf Monaten.

    Einen gegen den Entzug des Führerausweises gerichteten Rekurs wies die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen am 18. Dezember 1991 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Januar 1992 beantragt
H. dem Bundesgericht, das Urteil der Verwaltungsrekurskommission sowie
die Verfügung des Strassenverkehrsamtes aufzuheben.

    Die Verwaltungsrekurskommission hat unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet.

    Das Bundesamt für Polizeiwesen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                     Aus den Erwägungen:

Erwägung 2

    2.- a) Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf seine
entsprechenden Vorbringen vor der Vorinstanz eine Verletzung
der "Einrede der abgeurteilten Sache"; dort brachte er vor, das
Strassenverkehrsamt habe ihm am 28. November 1990 mitgeteilt, dass
das administrative Verfahren völlig vom Strafverfahren getrennt
bleibe; beide Verfahren seien voneinander unabhängig. Mit Verfügung
vom 3. Dezember 1990 sei das administrative Verfahren dann unter
Bezugnahme auf das Blutalkohol-Gutachten eingestellt - und nicht etwa
sistiert - worden. Der gleichzeitig angebrachte Vorbehalt "Sollte sich im
Strafverfahren herausstellen, dass Sie das Fahrzeug doch in angetrunkenem
Zustand gelenkt hatten, müssten wir nachträglich auf diese Verfügung
zurückkommen" widerspreche dem Vertrauensschutz und der Rechtsbeständigkeit
einmal getroffener Verfügungen, zumal das Strassenverkehrsamt zu diesem
Zeitpunkt das polizeiliche Einvernahmeprotokoll von Alice E. gekannt
habe; aus diesem hätte es ersehen können, dass eventuell ein Fahren in
angetrunkenem Zustand vorliegen könnte oder mindestens näher abzuklären
sei. Im übrigen seien keine Revisionsgründe gegeben.

    b) Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, die Verfügung sei
vernünftigerweise dahingehend zu verstehen, dass das Verfahren dadurch
ausgesetzt oder sistiert werde, auch wenn zugestanden werden müsse,
dass die verwendete Bezeichnung missverständlich sein könne.

    c) Es ist zunächst zu prüfen, ob das Strassenverkehrsamt über einen
Entzug des Führerausweises hätte befinden dürfen, ohne das Ergebnis des
(mit Anzeige vom 23. November 1990 angehobenen) Strafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer abzuwarten, und ob gegebenenfalls die Verfügung als
eigentliche Einstellung des Administrativverfahrens betrachtet werden kann.

    aa) Der Führerausweisentzug ist eine administrative Massnahme. Das
Bundesgericht folgerte in seiner früheren Rechtsprechung zwar daraus,
die Verwaltungsbehörden könnten nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung
unabhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen
des Strafrichters über den Entzug des Führerausweises entscheiden,
schränkte aber diesen Grundsatz dahingehend ein, dass im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht ohne Not von den Feststellungen
im Strafurteil abzuweichen sei; denn in der Würdigung des Tatbestandes
sollten grundsätzlich zwischen Verwaltung und Strafjustiz keine Differenzen
bestehen und es sei in ausgesprochenen Zweifelsfällen wenn immer möglich
das Strafurteil abzuwarten, bevor eine Administrativmassnahme verfügt werde
(BGE 96 I 774, bestätigt in BGE 101 Ib 273, 102 Ib 196).

    In einem Urteil vom 9. Juli 1976 (in RDAF 1977, 351) betonte das
Bundesgericht, das Bundesrecht verpflichte die Verwaltungsbehörde nicht,
den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten; daraus folge, dass selbst ein
krasser Widerspruch zwischen dem Entscheid der Verwaltungsbehörde und
dem späteren des Strafrichters nicht zur Aufhebung des ersteren führe
(vgl. auch Urteil vom 3. November 1978, in RDAF 1980, 46 f.). Auch in
BGE 105 Ib 19 wird unter Hervorhebung der klaren Trennung von Verwaltungs-
und Strafverfahren betont, die Verwaltungsbehörde brauche das Strafurteil
nicht abzuwarten; dies entspreche auch gar nicht den Vorstellungen des
Gesetzgebers, denn dieser sei davon ausgegangen, dass der Entscheid über
den Entzug des Führerausweises möglichst bald nach der Tat getroffen
werde, ohne dass die für die Abwicklung des Strafverfahrens notwendige
Zeit verstreiche; verfüge die Verwaltungsbehörde, bevor das Urteil im
Strafverfahren vorliege, so habe sie selbständig zu entscheiden, ob die
Voraussetzungen für einen Ausweisentzug erfüllt seien; an diese Verfügung
sei der Strafrichter bei seinem späteren Urteil in der gleichen Sache
nicht gebunden; er habe in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht
selbständig zu entscheiden, ob sich der fragliche Motorfahrzeugführer
strafbar gemacht habe, und es könnten für ihn insbesondere die Grundsätze
keine Geltung beanspruchen, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen
die Verwaltungsbehörde vom Urteil des Strafrichters abweichen dürfe;
gelange der Strafrichter zu einem Freispruch, so bedeute das auf der
anderen Seite nicht, dass eine mit diesem Entscheid in Widerspruch
stehende Administrativmassnahme ohne weiteres dahinfalle; diese sei in
einem anderen Verfahren ergangen und bleibe deshalb bestehen, selbst
wenn der Strafrichter in der gleichen Angelegenheit zu einem abweichenden
Erkenntnis gelangt sei.

    Kurz darauf schränkte das Bundesgericht diese Praxis im Sinne
seiner früheren Rechtsprechung wieder ein: Wenn die strafrechtliche
Qualifikation einer Handlung oder die Frage des Verschuldens unsicher
seien, bestehe die Gefahr, dass der Strafrichter - wenn er nach
Abschluss des Entzugsverfahrens entscheide - zu anderen Ergebnissen
gelange als vor ihm die Entzugsbehörde; ein solcher Ausgang sei im
Hinblick auf die Rechtssicherheit unbefriedigend; es rechtfertige sich
daher, in den genannten Fällen erst über einen Führerausweisentzug zu
entscheiden, wenn das Strafverfahren, in dem primär über die Anwendung
des Strafrechtes zu entscheiden sei, mit einem rechtskräftigen Urteil
seinen Abschluss gefunden habe (BGE 106 Ib 398, E. 2). In einem Fall,
in welchem der Beschuldigte bestritt, angetrunken gefahren zu sein,
erkannte das Bundesgericht - da es nach den Akten möglich sei, dass der
Beschuldigte erst nach der Streifkollision eine Flasche Rotwein getrunken
habe, und über diese Frage am besten der Strafrichter urteilen könne -, die
Verwaltungsbehörde habe das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren zu Recht
bis zum Vorliegen eines Strafurteils ausgesetzt (Urteil vom 25. November
1982 i.S. M.S. gegen Staatsrat des Kantons Freiburg). In BGE 109 Ib
204 bestimmte das Bundesgericht in einer allgemeineren Formulierung,
die Verwaltungsbehörde habe, wenn in bezug auf das Verschulden oder
die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens Zweifel
bestünden, das rechtskräftige Strafurteil abzuwarten.

    Diese Rechtsprechung wurde in einem neueren Urteil zwar bestätigt,
gleichzeitig wurde aber in Weiterführung der bisherigen Praxis betont,
dass die Verwaltungsbehörde in aller Regel den Ausgang des Strafverfahrens
abzuwarten habe (Urteil vom 27. Juni 1990 i.S. R.P. gegen Consiglio di
Stato del Cantone Ticino).
   bb) Diese neuste Rechtsprechung ist zu präzisieren.

    Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu
vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden
Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt
und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt
werden. Das Strafverfahren - in welchem das Beschleunigungsgebot
(Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ebenfalls gilt - bietet durch die verstärkten
Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und
sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen
Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser
Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der
materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge
unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde hat daher -
sofern eine Anzeige an den Strafrichter bereits erfolgt oder mit einer
solchen zu rechnen ist - grundsätzlich mit ihrem Entscheid zuzuwarten,
bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder
die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das
Verwaltungsverfahren von Bedeutung sind; dies ist etwa dann nicht der
Fall, wenn nur die Frage des bedingten Strafvollzuges streitig ist oder
wenn klar ist, dass ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG
gegeben ist. Ausnahmen sind indessen nur dann zuzulassen, wenn in bezug
auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keinerlei
Zweifel bestehen (z.B. Beweis des Fahrens in angetrunkenem Zustand aufgrund
einer Blutprobe, deren Ergebnis anerkannt ist). Das Verfahren ist formell
nicht einzustellen, sondern auszusetzen oder zu sistieren.

    Will die Verwaltung nach der Ausfällung des Strafurteils dennoch
von diesem abweichen, gelten die durch die bisherige Praxis für diese
Fälle aufgestellten Grundsätze (vgl. insb. BGE 96 I 774). Sind die
Voraussetzungen für ein (zulässiges) Abweichen hingegen nicht erfüllt,
so ist die Verwaltungsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil gebunden.

    cc) Diese Lösung weicht zwar von der ursprünglichen Absicht des
Gesetzgebers (BBl 1955 II 27) ab, lässt sich aber neben den dargelegten
Argumenten auch damit begründen, dass dadurch keine wesentliche
Verlängerung der Verfahren eintreten muss. Zunächst gehört auch die
Verfahrensbeschleunigung zu den Geboten der EMRK. Da zudem in klaren
Fällen ohnehin kein umfangreiches Strafverfahren durchgeführt werden muss,
verstreicht in aller Regel nicht viel Zeit, bis die Verwaltung gestützt auf
einen Strafbefehl oder ein im summarischen Verfahren gefälltes Strafurteil
entscheiden könnte. Erfordert der Fall hingegen aufgrund der besonderen
Umstände ein umfangreicheres Ermittlungsverfahren, so ist die dadurch
bedingte Verlängerung des Verfahrens im Interesse der verlässlichen
Wahrheitsfindung in Kauf zu nehmen; gerade in schwierigeren Fällen
dürfte das Strafverfahren zu zuverlässigeren Ergebnissen führen; dies
nicht zuletzt auch wegen der meist spezialisierten Ermittlungsorgane.
Allenfalls wären die Behörden im konkreten Fall anzuhalten, die
entsprechenden Verfahren mit der tunlichen Beschleunigung durchzuführen,
um nicht so viel Zeit verstreichen zu lassen, dass ein Entzug keinen
Sinn mehr hat bzw. seinen eigentlichen (unmittelbaren) Zweck kaum mehr
zu erreichen vermag.

    d) Der durch die Entzugsbehörde im vorliegenden Fall angebrachte
Vorbehalt lässt klar erkennen, dass sie Zweifel hegte, ob der
Beschwerdeführer nicht doch angetrunken gefahren sein könnte. Sie hat
daher angesichts dieser unklaren Beweislage das Entzugsverfahren zwar
"eingestellt", aber unter der Bedingung, dass sich im Strafverfahren nichts
anderes in bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ergebe. Der
Sache nach handelt es sich daher um eine Sistierungsverfügung, in
welcher indessen bereits bedingt für den Fall, dass das Strafverfahren im
fraglichen Punkt nichts Abweichendes ergibt, eine endgültige Entscheidung
getroffen wird. Dieses Vorgehen ist im Lichte der oben dargelegten
Grundsätze bundesrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere kann von
einer Wiederaufnahme einer rechtskräftig beurteilten Sache nicht die Rede
sein (vgl. dazu auch 115 Ib 152 betr. Widerruf eines Verwaltungsaktes,
insb. Führerausweisentzug).

Erwägung 3

    3.- a) Am 27. Juli 1991 verfügte das Strassenverkehrs- und
Schiffahrtsamt gestützt auf das rechtskräftige Strafurteil den Entzug.

    b) Der Beschwerdeführer hatte das Strafurteil des Bezirksgerichts
bewusst nicht weitergezogen; er begründete dies damit, dass die
Widerhandlung im Sinne von Art. 95 Ziff. 1 SVG unbestritten sei; nicht
anerkannt werde das Strafurteil indessen bezüglich des Fahrens in
angetrunkenem Zustand.

    c) Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hält
die Vorinstanz fest, es bestünden keine Gründe, vom rechtskräftigen
Strafurteil abzuweichen.

    Es ist somit zu prüfen, ob die Entzugsbehörden vom rechtskräftigen
Strafurteil hätten abweichen müssen, oder ob sie davon ausgehen durften,
die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt und das rechtskräftige
Strafurteil daher auch für das Führerausweisentzugsverfahren verbindlich.

    aa) Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die
Verwaltungsbehörde nur dann abweichen,

    - wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt,
die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

    - wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter
den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine
zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung
des Strafrichters zu halten;

    - wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt
nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 204, mit Hinweis).

    Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses - wie hier - im ordentlichen Verfahren
mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme
von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte
für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen
(BGE 103 Ib 104, bestätigt in BGE 104 Ib 358; Urteil vom 5. Juni 1981,
in RDAF 1982, 362 f.; BGE 105 Ib 19, 106 Ib 398, 109 Ib 204, 115 Ib 164).

    bb) Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von
Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde
(was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich
einvernommen hat: BGE 104 Ib 359), so ist die Verwaltungsbehörde auch
in bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des
Sachverhaltes durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).

    d) Das Bezirksgericht hat, wie sich aus dem Strafurteil ergibt,
den Beschwerdeführer persönlich angehört und einen Augenschein
durchgeführt; die Zeugin E. war durch den Untersuchungsrichter einvernommen
worden. Gemäss der obenerwähnten Rechtsprechung war die Verwaltungsbehörde
damit an die Feststellungen des Bezirksgerichts gebunden, da diese nicht
offensichtlich zu den Akten in Widerspruch stehen. Dasselbe gilt für die
rechtliche Würdigung, hängt diese doch im vorliegenden Fall sehr stark
von den örtlichen Verhältnissen ab, über die sich das Bezirksgericht
durch einen Augenschein selber ins Bild setzte. Triftige Gründe, die im
Sinne der angeführten Rechtsprechung die Verwaltungsbehörde zwingend
hätten veranlassen müssen, vom Strafurteil abzuweichen, bringt der
Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers sind grösstenteils (Augenschein, Einvernahme von Frau
E., Prüfung seines Geständnisses, Tatumstände und Absichten, Anwendbarkeit
der Regeln des SVG auf das Werkareal, mangelnde Verkehrsgefährdung)
unbeachtlich, weil er damit keine neuen Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die
im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 3c/aa) beachtlich wären. Im
übrigen ergibt sich auch aus der vor dem Untersuchungsrichter von Frau
E. gemachten Aussage, dass der Beschwerdeführer sich in sein Auto gesetzt
hat und - wenn auch nur in den dahinterliegenden Sandhaufen - gefahren
ist. Das Urteil des Strafgerichts war daher für die Verwaltungsbehörde
in bezug auf diese Punkte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
verbindlich. Es ist somit für das Entzugsverfahren davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist und ihm
daher der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG zu Recht
entzogen wurde. Da ihm bereits am 21. Februar 1990 der Führerausweis
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden war, beträgt die
Mindestdauer des Entzuges ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).