Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 119 IA 264



119 Ia 264

32. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 13. Oktober 1993
i.S. B. gegen Obergericht des Kantons Luzern (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste

    Art. 4 BV. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

    Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist für das mietrechtliche Schlichtungsverfahren
jedenfalls dort gewährleistet, wo der Behörde eine Entscheidkompetenz
zukommt (Art. 259i und Art. 273 Abs. 4 OR; E. 4c). Die Notwendigkeit der
Verbeiständung ist im vorliegenden Fall zu verneinen (E. 4d).

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 3

    3.- Ob das Billigkeits- als Rechtsgewährleistungsgebot in Art. 6
Ziff. 1 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege in Zivilverfahren beinhaltet, wird in Lehre
und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (verneinend BGE 116 II 651
E. 2a; FORSTER, Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ZBl 93/1992, S. 457 ff., 459;
bejahend FROWEIN/PEUKERT, N 6 zu Art. 6 EMRK, vgl. daselbst aber auch N 38
und 46 zu Art. 6 EMRK; CHRISTIAN FAVRE, L'assistance judiciaire gratuite en
droit suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 42 ff.). Die Frage kann vorliegend
offenbleiben, da die Konvention nach der Rechtsprechung jedenfalls keinen
über Art. 4 BV hinausreichenden Schutz gewährt, und ein weitergehender
Anspruch auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht wird.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige
Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar
aufgrund von Art. 4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
und auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern sie eines solchen
zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf. Damit soll auch einem
bedürftigen Rechtsuchenden der Zugang zum Gericht, allenfalls mit dem
Beistand einer rechtskundigen Person, ermöglicht werden (BGE 118 Ia 369
E. 4). Seit BGE 112 Ia 14 gesteht die Rechtsprechung einer betroffenen
Person diesen Rechtsschutz auch im Verfahren der Verwaltungsbeschwerde
und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu (vgl. BGE 119 Ia 134). Sie hat
ihn weiter ausgedehnt auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren, etwa
das sozialversicherungsrechtliche Abklärungs- (BGE 114 V 228 E. 5) oder
Einspracheverfahren (BGE 117 V 408) sowie das Verfahren um strafrechtliche
Rückversetzung in den Massnahmenvollzug (BGE 117 Ia 277), sodann auf
Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts wie das Konkursbegehren des
Schuldners durch Insolvenzerklärung (BGE 118 III 27; vgl. auch BGE 119 III
28) oder jenes des vorschusspflichtigen Gläubigers (BGE 118 III 33). Ob ein
verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, hängt
mithin nach zeitgemässem Verfassungsverständnis weder von der Rechtsnatur
der Entscheidungsgrundlagen noch von derjenigen des in Frage stehenden
Verfahrens ab. Ihr ist vielmehr jedes staatliche Verfahren zugänglich,
in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung
seiner Rechte bedarf.

    b) Anderseits besteht der verfassungsmässige Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege nicht voraussetzungslos. Er setzt in
jedem Fall Bedürftigkeit, darüber hinaus im streitigen zivil- oder
verwaltungsrechtlichen Verfahren fehlende Aussichtslosigkeit und in
der Erscheinungsform der Rechtsverbeiständung deren Bedarf voraus. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung, die hier allein in Frage steht,
muss sachlich geboten sein. Nach der Rechtsprechung sind dabei die
konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen (BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb). Falls
das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung des
Bedürftigen eingreift, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Entscheidend
ist dabei allemal die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (vgl. zum Gesamten FORSTER,
aaO, S. 460 f. mit Hinweisen). Diese Voraussetzung wird im allgemeinen
bloss bejaht, wenn die aufgeworfenen Fragen sich nicht leicht beantworten
lassen und die gesuchstellende Partei oder ihr ziviler Vertreter selbst
nicht rechtskundig ist (BGE 118 III 27 E. 3d, 116 Ia 459, 112 Ia 14
E. 3c). Dagegen wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch
ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime
oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, mithin die beteiligte
Behörde ihrerseits gehalten ist, an der Sammlung des Prozessstoffs
mitzuwirken (BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb; vgl. aber auch BGE 114 V 228 E. 5b).

    In seiner jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht einen
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung aus sachlicher Notwendigkeit
etwa in folgenden Fällen bejaht: im Verwaltungsverfahren um Entzug des
elterlichen Besuchsrechts (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Z. vom
8. Mai 1987, E. 3), im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils
(nicht veröffentlichtes Urteil i.S. F. vom 4. September 1987, E. 2), im
strafrechtlichen Massnahmenvollzugsverfahren (BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb und
cc), im sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren (BGE 117 V 408),
im Konkursverfahren für einen rechtsunkundigen ausländischen Gläubiger (BGE
118 III 33 E. 2b) oder im Verfahren des fürsorgerischen Freiheitsentzugs
(BGE 119 Ia 134). Demgegenüber hat es einen verfassungsmässigen Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung etwa in folgenden Fällen verneint:
im Verwaltungsverfahren um den Entzug der elterlichen Gewalt, wenn die
Möglichkeit besteht, den Entscheid an eine richterliche Behörde mit voller
Kognition weiterzuziehen und dort die unentgeltliche Verbeiständung zu
verlangen (BGE 111 Ia 5), im Sühneverfahren vor dem Friedensrichter ohne
Entscheidkompetenz (BGE 114 Ia 29), im sozialversicherungsrechtlichen
Anhörungsverfahren bis zum Vorbescheid (BGE 114 V 228 E. 5 und 6), in
der strafrechtlichen Voruntersuchung für den Geschädigten bei gegebener
Möglichkeit, im nachfolgenden Straf- oder Zivilverfahren die unentgeltliche
Verbeiständung zu beanspruchen (BGE 116 Ia 459; anders dagegen aufgrund
besonderer subjektiver Verhältnisse, nicht veröffentlichtes Urteil
i.S. X. vom 29. April 1992, E. 2), im Verfahren um Anfechtung des
Ergebnisses einer bestandenen Prüfung (nicht veröffentlichtes Urteil
i.S. B. vom 18. Dezember 1990, E. 5), im konkursrechtlichen Verfahren
der Insolvenzerklärung (BGE 118 III 27 E. 3d), zur Anfechtung nicht
schwerwiegender Anordnungen im fürsorgerischen Freiheitsentzug (nicht
veröffentlichtes Urteil i.S. P. vom 12. Oktober 1992, E. 2) oder für
vorprozessuale Bemühungen (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. Y. vom
10. Juni 1992, E. 4).

Erwägung 4

    4.- a) Die Schlichtungsbehörde in Mietsachen hat die Parteien in allen
Mietfragen zu beraten, in Streitfällen eine Einigung anzustreben, die
nach dem Gesetz erforderlichen Entscheide zu fällen, bei Unzuständigkeit
die an sie gerichteten Begehren weiterzuleiten und als Schiedsgericht
zu amten, wenn die Parteien es verlangen (Art. 274a Abs. 1 OR). In
allen Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen ist
das Schlichtungsverfahren bundesrechtlich vorgeschrieben (BGE 118 II
307). Entscheidungskompetenz hat die Schlichtungsbehörde in Streitigkeiten
um die Hinterlegung des Mietzinses durch den Mieter einer unbeweglichen
Sache (Art. 259i OR), bei Anfechtung einer Kündigung wegen Verstosses gegen
Treu und Glauben sowie im Erstreckungsverfahren (Art. 273 Abs. 4 OR). Nach
der Rechtsprechung gilt sie indessen nicht als ordentliche Gerichtsinstanz
und unterliegt ihr Entscheid nicht einer Rechtsmittelkontrolle durch den
Richter, sondern beurteilt dieser die Streitsache von Grund auf neu. Ihr
Entscheid stellt lediglich einen "prima facie-Vorentscheid" dar, dem
für das richterliche Verfahren bloss insoweit Bedeutung zukommt, als er
die Parteirollen festlegt. Regelmässig urteilt die Schlichtungsbehörde
denn auch in einem summarischen Verfahren mit Beweismittelbeschränkung,
das demjenigen gleicht, in welchem über vorläufigen Rechtsschutz
aufgrund glaubhaft zu machender Ansprüche befunden wird. Der erfolglose
Schlichtungsversuch und der Entscheid der Schlichtungsbehörde in den
gesetzlich vorgesehenen Fällen sind prozessuale Voraussetzungen dafür,
dass beim Richter Klage erhoben werden kann (BGE 117 II 421 E. 2a und 504
E. 2b). Die Schlichtungsbehörde fällt daher auch als Gerichtsinstanz im
Sinne von Art. 48 Abs. 2 lit. a OG ausser Betracht (BGE 117 II 504).

    b) Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde von Gesetzes wegen
kostenlos ist (Art. 274d Abs. 2 OR), stellt sich die Frage nicht, ob
es der unentgeltlichen Rechtspflege im engeren Sinn, das heisst der
Befreiung einer bedürftigen Partei von Verfahrenskosten oder mindestens
von der Kostenvorschusspflicht, grundsätzlich zugänglich ist. Sie wäre
indessen nach dem Gesagten klarerweise zu bejahen, was bereits aus dem
Verfahrensobligatorium folgt.

    Das bedeutet indessen nicht ohne weiteres, dass die prozessarme Partei,
deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, im Verfahren vor der
Schlichtungsbehörde auch Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
hat. Hier stellt sich zusätzlich die Frage der Notwendigkeit. Sie wird
in der kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Während
das Obergericht des Kantons Luzern der Auffassung ist, ein Anspruch
auf Rechtsverbeiständung bestehe bereits deshalb nicht, weil die
Schlichtungsbehörde als Verwaltungsbehörde amte und ihr Entscheid der
vollen richterlichen Überprüfung mit dortigem Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unterliege (LGVE 1990 I Nr. 29 E. 5), hält das
Obergericht des Kantons Basel-Landschaft dafür, ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei im Grundsatz jedenfalls
dort gegeben, wo die Schlichtungsbehörde über Entscheidkompetenz
verfüge. Diesfalls entspreche das Verfahren einem Zivilprozess und der
Schlichtungsbehörde komme richterliche Funktion zu. Die Verbeiständung
rechtfertige sich daher mit Blick auf die Tragweite des Entscheids und
das Gebot der Waffengleichheit (mp 1991, S. 193).

    c) Die aus Art. 4 BV fliessenden Anspruchsvoraussetzungen auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung prüft das Bundesgericht mit freier
Kognition (BGE 117 Ia 277 E. 5b). Dabei ist davon auszugehen, dass in
der jüngeren Rechtsprechung der Anspruch ausgedehnt und namentlich
auch in nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gewährt wurde (E. 3a
hievor). Im Lichte dieser Entwicklung ist die Auffassung nicht haltbar,
das mietrechtliche Schlichtungsverfahren sei der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung grundsätzlich nicht zugänglich. Insoweit
relativiert die jüngere Rechtsprechung auch BGE 111 Ia 5, wonach im
Verwaltungsverfahren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung
grundsätzlich nicht besteht, wenn der Administrativentscheid an eine
gerichtliche Instanz mit umfassender Überprüfungsbefugnis weitergezogen
und diese dort beansprucht werden kann. Von Verfassungs wegen ist
vielmehr jedes Verfahren bzw. jeder Verfahrensabschnitt derart zu
gestalten, dass er den aus Art. 4 BV fliessenden Grundsätzen genügt
(BGE 114 V 228 E. 5c). Dies gilt namentlich dort, wo sich zwei Parteien
verfahrensmässig in ähnlicher Weise gegenüberstehen wie im Zivilprozess,
auch wenn sich das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde abspielt (BGE
112 Ia 14 E. 3b). Auf das mietrechtliche Schlichtungsverfahren treffen
diese Voraussetzungen jedenfalls dort uneingeschränkt zu, wo der Behörde
eine Entscheidkompetenz zukommt. Mithin kann auch dieses Verfahren vom
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht grundsätzlich
ausgenommen werden. Ob dasselbe auch für das reine Schlichtungsverfahren
gilt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

    Dagegen rechtfertigen die Besonderheiten des Verfahrens vor
der Schlichtungsbehörde, namentlich seine primäre Ausrichtung auf
die Herbeiführung einer Einigung (Art. 259i Abs. 1, Art. 273 Abs. 4
und Art. 274e Abs. 1 OR), die es beherrschende Untersuchungsmaxime
(Art. 274d Abs. 3 OR), die paritätische Zusammensetzung der Behörde
(Art. 274a Abs. 2 OR) und die vornehmlich bloss formelle Bedeutung
des Entscheids für das nachfolgende Justizverfahren, an die sachlichen
Voraussetzungen einer Verbeiständung einen strengen Massstab anzulegen
(vgl. BGE 114 V 228 E. 5b). Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in
einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren wird sich in
aller Regel als nicht erforderlich erweisen. Ausnahmen sind indessen
ausdrücklich vorzubehalten. Zu denken ist etwa an die Verbeiständung
einer verhandlungsunfähigen oder mit der Verhandlungssprache oder den
mietrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei. Entscheidend
bleiben jedenfalls stets die Verhältnisse des konkreten Falls.

    d) In einer Eventualerwägung verneint das Obergericht im vorliegenden
Fall, in welchem die Mieter nach erfolgloser Wohnungssuche ein zweites
Erstreckungsbegehren stellten, die sachlichen Voraussetzungen für eine
unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Beschwerdeführer halten diese
Begründung weder formell noch materiell für ausreichend.

    Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet die Rechtsprechung die
Pflicht der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung
eines Entscheids ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 117 Ia 1 E. 3a, 117 Ib 64 E. 4 S. 86,
481 E. 6b/bb, 114 Ia 233 E. 2d mit Hinweisen).

    Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist zwar knapp, aber
verfassungsmässig ausreichend. Das Obergericht meint offensichtlich,
die Beschwerdeführer seien über die Voraussetzungen, die Ausgestaltung
und die Tragweite einer Mieterstreckung bereits durch das vorangegangene
erste Verfahren hinreichend orientiert, und die zusätzliche Voraussetzung
einer zweiten Erstreckung, dass zur Abwendung der Härte alles Zumutbare
unternommen worden sei (Art. 272 Abs. 3 OR), stelle keine sachlichen
Anforderungen, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts verlangten. Dem
ist nach dem Gesagten beizupflichten. Das zweite Mieterstreckungsverfahren
knüpft mit weitgehend unveränderter Fragestellung an das erste an,
setzt dieses gleichsam fort. Im Regelfall stellen sich keine neuen
tatsächlichen und rechtlichen Probleme, welche infolge besonderer
materieller oder prozessualer Schwierigkeiten eine unentgeltliche
Rechtsverbeiständung als erforderlich erscheinen liessen. Dabei ist
zu beachten, dass das Erfordernis der Verbeiständung sich auf die
rechtliche, nicht auf die persönliche Betreuung bezieht. Zutreffend
hält denn auch das Obergericht dazu fest, die persönliche Betreuung im
Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sei ohne weiteres durch den Beizug
von Verwandten, Bekannten oder andern Vertrauensleuten gewährleistet.
Auch die Beschwerdeführer vermögen denn keine Gründe zu nennen,
welche die Notwendigkeit einer amtlichen Verbeiständung aufzuzeigen
vermöchten. Das Erfordernis, die erfolglosen Suchbemühungen um eine
Ersatzwohnung zusammenzustellen, oder die Landesabwesenheit eines
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung reichen
dazu jedenfalls nicht aus. Namentlich ist auch zu beachten, dass der
Schlichtungsbehörde eine über die allgemeine richterliche Fragepflicht
hinausgehende, eigentliche Beratungsfunktion zukommt.