Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 47



118 V 47

6. Urteil vom 24. März 1992 i.S. F. gegen Konkordia, Schweizerische
Kranken- und Unfallkasse, und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
Regeste

    Art. 1 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2 KUVG: Territorialitätsprinzip.
Tragweite einer Auslandversicherung.

Sachverhalt

    A.- Der in Basel wohnhaft gewesene S. F. (geb. 1961, gest.  1988) war
laut Versicherungsausweis der Schweizerischen Kranken- und Unfallkasse
Konkordia vom 26. August 1988 im Rahmen einer Auslandversicherung
gemäss Art. 39 und 40 der Statuten für Heilungskosten (Abt. A), einen
Spitalzusatz von Fr. 40.-- je Tag (Abt. EA) versichert; vereinbart war
im weiteren die "volle Deckung für zusätzliche Kosten in der allgemeinen
Abteilung aller Akutspitäler". Wegen einer schweren akuten Lebererkrankung
musste der Versicherte am 13. November 1988 notfallmässig im Shaare Zedek
Medical Center, Jerusalem, hospitalisiert werden. Laut Attest dieser
Klinik vom 30. November 1988 wurde er am 15. November 1988 nach London
transferiert, dies zum Zwecke einer möglichen Lebertransplantation, weil
solche Operationen in Israel nicht vorgenommen würden. Ab 15. November
1988 hielt er sich im The Private Wing Kings College Hospital, London,
auf, wo er, ohne dass es zu einer Lebertransplantation gekommen wäre,
am 13. Dezember 1988 starb.

    Am 5. Januar 1989 reichte der Onkel des Versicherten der Konkordia
Rechnungen der beiden Spitäler in Jerusalem und London, eine Rechnung des
Dr. W., London, und eine Rechnung für den Krankentransport nach London zur
Begleichung ein. In einer Abrechnung vom 21. März 1989 ging die Konkordia
davon aus, dass es sich beim Jerusalemer Spital "um eine Privatabteilung
gehandelt" habe, dass die "Verlegung (...) ebensogut nach Basel (hätte)
erfolgen können" und dass die "in London beabsichtigte Lebertransplantation
(...) keine wissenschaftlich anerkannte Behandlung" darstelle. Die Kasse
erklärte sich indessen bereit, an die Spitalaufenthalte in Jerusalem
und London "die vertraglichen Leistungen gemäss Kantonsspital Basel" zu
erbringen, ferner für den Krankentransport die versicherten Leistungen
auszurichten. Mit Eingabe vom 19. Mai 1989 bestritt der zugezogene
Advokat Dr. S. diese Abrechnung, weil der verstorbene S. F. aufgrund
der Auslandversicherung volle Deckung für zusätzliche Kosten in der
allgemeinen Abteilung aller Akutspitäler genossen habe. Die Konkordia
leitete daraufhin Abklärungen bei der Israelischen und Britischen
Botschaft ein zur Frage, ob es sich bei den Spitälern, in welchen sich
der verstorbene Versicherte aufgehalten hatte, um allgemeine Abteilungen
handelte. Nach Eingang direkter Antworten der beiden Spitäler an die
Kasse erklärte sich die Konkordia bereit, die Kosten für den Aufenthalt
im Shaare Zedek Medical Center, Jerusalem, voll zu übernehmen, weil laut
Schreiben dieses Spitals vom 14. Februar 1990 nach der Intensivpflege die
Hospitalisation des Versicherten in einem Dreibettzimmer vorgesehen war.
Bezüglich des Aufenthaltes im Kings College Hospital, London, indessen
nahm die Kasse aufgrund der Abklärungen den Standpunkt ein, dass diese
Hospitalisation in der privaten Abteilung in einem Einerzimmer und nicht
in der allgemeinen Abteilung erfolgt sei, weshalb gemäss Reglement
über die Privatpatienten-Spitalversicherung PE für in der Abteilung
PE 3 Versicherte (Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung; Art. 4
Ziff. 1 lit. c dieses Reglements) kein Leistungsanspruch bestehe. Im
übrigen entfalle ein Leistungsanspruch für den Aufenthalt im Londoner
Spital auch deshalb, weil sich die Auslandversicherung auf jenes Land
beschränke, in welchem sich der Versicherte vorübergehend aufhalte. Das
Kings College Hospital in London habe daher nicht im Wahlrecht des
in Israel wohnenden Versicherten gestanden. Der Aufenthalt in London
sei ausschliesslich zu Behandlungszwecken erfolgt, weshalb dafür in
analoger Anwendung von Art. 79 Ziff. 1 lit. e der Statuten (Entzug
der Leistungen bei Abreise in das Ausland während einer Krankheit)
grundsätzlich überhaupt keine Versicherungsleistungen geschuldet
seien. Die vorgesehene Lebertransplantation hätte ohne weiteres in der
Schweiz durchgeführt werden können. Mit dieser Begründung verfügte die
Konkordia am 15. Februar 1990 einerseits die Übernahme der Spitalkosten in
Jerusalem von Fr. 7'694.20 (Aufenthalt vom 13. bis 15. November 1988), die
Ausrichtung eines Betrages von Fr. 3'100.-- an den Transfer nach London -
beides unter Anrechnung der bereits erbrachten Zahlungen -, anderseits die
Ablehnung weiterer Versicherungsleistungen für den Aufenthalt im Kings
College Hospital in London als jener Fr. 13'360.--, welche die Kasse
aus der Heilungskostenversicherung A und aus der Spitalversicherung EA
bereits erbracht hatte.

    B.- M. F., Vater des verstorbenen S. F., von den Erben nachträglich
bevollmächtigt, liess hiegegen durch Dr. S. Beschwerde an das
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt erheben, im wesentlichen mit
dem Antrag, es sei die Konkordia zu verpflichten, die Rechnungen des Kings
College Hospital und der Dres. med. H. und W. unter Anrechnung der bereits
geleisteten Fr. 13'360.-- voll zu tragen. Nach Beizug der Beschwerdeantwort
und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels holte das kantonale
Gericht bei den Universitätskliniken der Kantonsspitäler Basel, Zürich
und Bern Erkundigungen zur Frage ein, ob die Lebertransplantation in der
Schweiz praktiziert werde.

    Mit Entscheid vom 23. November 1990 wies das Versicherungsgericht die
Beschwerde ab, dies aus der Erwägung heraus, dass das in der sozialen
Krankenversicherung geltende Territorialitätsprinzip im Rahmen der
vereinbarten Auslandversicherung nicht gänzlich ausgeschaltet, sondern
nur in dem Sinne gelockert werde, dass ein Versicherter für Behandlungen
"an seinem jeweiligen Aufenthaltsort im Ausland Versicherungsschutz"
geniesse, nicht jedoch auf der ganzen Welt, was eine Verletzung
des Gleichbehandlungsgebots der Mitglieder und des Grundsatzes der
Gegenseitigkeit bedeuten würde. Folglich entfalle eine Leistungspflicht
für die in London entstandenen Kosten. Die Fragen, ob es sich bei der
beabsichtigten Lebertransplantation um eine wissenschaftlich anerkannte
Heilanwendung handle und ob sich der verstorbene Versicherte im Londoner
Spital in einer Privat- oder allgemeinen Abteilung aufgehalten habe,
liess das kantonale Gericht offen.

    C.- M. F. lässt durch Dr. S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen
mit dem Antrag, es sei die Konkordia, unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides, zu verpflichten, ihm Fr. 77'985.60 zu bezahlen.

    Konkordia und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit
erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Nach der Rechtsprechung ist der territoriale Rahmen hinsichtlich
der Pflichtleistungen aus der sozialen Krankenversicherung auf die Schweiz
beschränkt. Das besagt, dass die Krankenkassen von Gesetzes wegen für
ausserhalb der Schweiz behandelte Leiden keine Leistungen zu erbringen
haben, und dies selbst dann nicht, wenn der Versicherte im Ausland krank
geworden ist. Dieser Grundsatz gilt auch für die Krankengeldversicherung
und bedeutet, dass für die Zeit des Aufenthalts im Ausland kein Anspruch
auf Taggeld besteht. Allerdings verbietet es das KUVG den Kassen nicht,
Kosten für Behandlungen im Ausland zu übernehmen oder Krankengeld für
die Zeit eines Auslandaufenthalts zu erbringen. Die Krankenkassen können
demnach in ihren Statuten entsprechende Leistungen vorsehen (BGE 111 V
33 Erw. 1 mit Hinweisen).

Erwägung 2

    2.- Nach Art. 39 der Statuten der Konkordia können Mitglieder,
welche sich vorübergehend (mindestens 2 Monate; Art. 42 der Statuten) im
Ausland aufhalten, ihre Mitgliedschaft längstens für eine Zeitdauer von
5 Jahren aufrechterhalten durch Weiterführung der Versicherung nach den
Bestimmungen von Art. 40 der Statuten und Art. 4 Ziff. 2 des Reglements
Privatpatienten-Spitalversicherung PE.

    Aufgrund des Versicherungsausweises steht fest, dass der verstorbene
S. F. in der Abt. PE 3 für "volle Deckung für zusätzliche Kosten in der
allgemeinen Abteilung aller Akutspitäler" versichert war (der Spitalzusatz
Abt. EA ist nicht von Belang, nachdem die Kasse den diesbezüglich
vereinbarten Betrag von Fr. 40.-- je Tag auch an den Spitalaufenthalt in
London ausgerichtet hat [vgl. Abrechnung vom 21. März 1989]). Nach Art. 3
des Reglementes Privatpatienten-Spitalversicherung PE werden die Leistungen
der PE gemäss diesem Reglement und den Statuten ohne summenmässige
Begrenzung ausgerichtet. Bei ärztlich verordneter stationärer Behandlung,
die einen Aufenthalt in einem inländischen Akutspital erfordert, vergütet
die Kasse die Behandlungskosten sowie die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung in der PE 3 für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung
(Art. 4 Ziff. 1 lit. c Reglement). Es ist ebenfalls unbestritten, dass
der verstorbene S. F. im Sinne von Art. 4 Ziff. 2 Reglement in Verbindung
mit Art. 39 ff. der Statuten eine Auslandversicherung abgeschlossen hatte.
Umstritten ist unter den Parteien und dem BSV dagegen, welche Leistungen
die Kasse für die Behandlung von S. F. im Kings College Hospital in London
zu erbringen hat.

    a) Das BSV, welches sich dem Standpunkt von Vorinstanz und Kasse im
wesentlichen anschliesst, lässt sich folgendermassen vernehmen:

    "Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung von S.

    F. im Kings College Hospital in London entfällt danach allein
aufgrund des
   geltenden Territorialitätsprinzips, welches in der sozialen

    Krankenversicherung - abgesehen von den Ausnahmen betreffend
Grenzgänger -
   nach konstanter Rechtsprechung des EVG ausnahmslos gilt (vgl. RKUV 86

    Nr. K 656 S. 12 und 85 Nr. K 649 S. 265) und u. E. auch bei einer sog.

    Auslandversicherung analog zur Anwendung kommen muss. Bei einer

    Auslandversicherung haben sich demzufolge die Leistungen der Kasse
   grundsätzlich auf Behandlungen am Aufenthaltsort im Ausland zu
   beschränken. Würde sich nämlich die Auslandversicherung auf das gesamte

    Ausland erstrecken, hätte dies gegenüber den Versicherten in der
Schweiz,
   welche sich wegen des geltenden Territorialitätsprinzips selbst bei
   einer in der Schweiz nicht gegebenen Therapiemöglichkeit nicht zu

    Behandlungszwecken ins Ausland begeben dürfen, eine Besserstellung zur

    Folge, was nicht Sinn der Auslandversicherung sein kann und auch
nicht dem
   in der sozialen Krankenversicherung allgemein gültigen Gebot der

    Gleichbehandlung entsprechen würde. Unter diesen Umständen kann
   offenbleiben, ob die Lebertransplantation im damaligen Zeitpunkt zu den

    Pflichtleistungen gehörte und tatsächlich nur in London eine
   erfolgversprechende Vornahme derselben bestand. Ebenfalls braucht nicht
   näher abgeklärt zu werden, ob sich S. F. im Kings College Hospital in

    London in der seiner Versicherung entsprechenden Spitalabteilung
   aufhielt."

    b) Der Beschwerdeführer dagegen hält das Territorialitätsprinzip im
Rahmen der von den Krankenkassen freiwillig angebotenen und gegebenenfalls
abgeschlossenen Auslandversicherungen nicht für massgeblich, weil
der Versicherungsschutz ungenügend wäre, wenn die Kasse Zahlungen
verweigern könnte, nur weil eine Behandlung im jeweiligen Aufenthaltsland
angeboten werde, wo die medizinische Versorgung nicht in genügendem Masse
gewährleistet sei.

Erwägung 3

    3.- Im Krankenversicherungsrecht ist - wie im gesamten
Sozialversicherungsrecht - der Grundsatz von Treu und Glauben zu
beachten. Nach diesem Grundsatz sind gemäss konstanter Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts kasseninterne Bestimmungen so auszulegen, wie
sie der Versicherte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit verstehen durfte
und musste. Die mangelnde Klarheit einer Kassenbestimmung darf sich
nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken (BGE 107 V 165 Erw. 3c,
106 V 33 Erw. 4, 104 V 18 Erw. 4; RKUV 1991 Nr. K 875 S. 243 Erw. 3b,
1990 Nr. K 842 S. 173, 1989 Nr. K 792 S. 13 mit Hinweisen).

    a) Unter diesem Gesichtspunkt ist es klar, dass die
Auslandversicherung, welche der Verstorbene S. F. abgeschlossen
hatte, nicht auf einen bestimmten Staat beschränkt ist. Statuten
(Art. 39 ff.), Privatpatienten-Spitalversicherungs-Reglement
(Art. 4 Ziff. 2) und Versicherungsausweis sprechen ausnahmslos
und einhellig von Ausland, Auslandaufenthalt, Abreise ins Ausland
usw. Weder den massgeblichen Rechtsgrundlagen noch den verfügbaren
Akten, welche dem Versicherungsabschluss zugrunde liegen (vgl. das
Versicherungsänderungsformular vom 12. August 1988), ist zu entnehmen,
dass die vereinbarte Auslandversicherung auf ein einzelnes Bestimmungsland
oder auf das Land des gewöhnlichen Aufenthaltes beschränkt sein sollte.

    Bei Auslandaufenthalt hat sich der Versicherte jedoch grundsätzlich
am Aufenthaltsort behandeln zu lassen. Die Bestimmungen der
Auslandversicherung sind nicht so zu verstehen, dass sich der Versicherte
von seinem gewöhnlichen oder jeweiligen Aufenthaltsort zwecks Behandlung
in irgendein Spital seiner Wahl (z.B. in ein Drittland) begeben könnte und
dort Versicherungsschutz genösse. Nur bei zwingenden medizinischen Gründen,
also in Ausnahmefällen, darf er sich vom gewöhnlichen Aufenthaltsort an
einen andern ausländischen Behandlungsort in eine Heilanstalt begeben. Ein
solcher Tatbestand ist vorliegend zweifellos gegeben.

    Diese territoriale Ausdehnung der Leistungspflicht durch die
abgeschlossene Auslandversicherung bedeutet aber nicht, dass
das auslandversicherte Mitglied im Krankheits-, namentlich im
Hospitalisationsfall von der Kasse Leistungen beanspruchen könnte,
welche aufgrund der sonstigen sachlich einschlägigen gesetzlichen oder
statutarisch/reglementarisch vertraglichen Bestimmungen entfallen. Mit
andern Worten: Die Auslandversicherung weitet den territorialen
Anwendungsbereich der abgeschlossenen Versicherung aus, wobei aber in
sachlicher Hinsicht die übrigen in Gesetz oder kasseninternem Recht
stipulierten Anspruchsvoraussetzungen massgeblich bleiben.

    b) Nach der Rechtsprechung hat der an sich spitalbedürftige
Versicherte diejenige Heilanstalt oder Spitalabteilung zu wählen, in
die er vom medizinischen Standpunkt aus gehört (BGE 108 V 40 Erw. 3,
101 V 72 f. Erw. 2 und 4a; RKUV 1991 Nr. K 870 S. 170 Erw. 1b, 1988
Nr. K 754 S. 10 Erw. 1b, 1984 Nr. K 563 S. 16 f. und Nr. K 591 S. 199
f., RSKV 1977 Nr. 298 S. 171). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die
Kassen unwirtschaftliche Behandlungen grundsätzlich nicht zu übernehmen
haben, wozu u.a. unzweckmässige oder unnötige therapeutische Vorkehren
gehören (BGE 108 V 32 Erw. 3a mit Hinweisen). So hat die Kasse aus der
Grundversicherung nicht für Mehrkosten aufzukommen, die sich daraus
ergeben, dass der Versicherte sich in eine für intensive Pflege und
Behandlung spezialisierte und damit teure Klinik begibt, obwohl er
einer solchen Betreuung nicht bedarf und ebensogut in einer einfacher
eingerichteten und daher weniger kostspieligen Heilanstalt sachgerecht
hätte behandelt werden können (BGE 101 V 72 Erw. 2; RKUV 1991 Nr. K 870
S. 169 Erw. 1b, 1988 Nr. K 754 S. 10 Erw. 1b, RSKV 1980 Nr. 406 S. 90
Erw. 3, 1977 Nr. 298 S. 171).

    Sodann haben die Kassen Pflichtleistungen nur für jene
diagnostischen und therapeutischen Massnahmen zu erbringen, welche
wissenschaftlich anerkannt sind (Art. 12 Abs. 2 KUVG; Art. 21 Abs. 1 Vo
III über die Krankenversicherung). Nach der Rechtsprechung gilt eine
Behandlungsmethode dann als wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von
Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis
anerkannt ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und
der Erfolg einer bestimmten Therapie (BGE 113 V 45 Erw. 4d/aa und 105 V
185 Erw. 3). Ist umstritten, ob eine diagnostische oder therapeutische
Massnahme wissenschaftlich, zweckmässig und wirtschaftlich ist, so
entscheidet das Eidg. Departement des Innern (EDI) nach Anhören der Eidg.
Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung, ob die
Massnahme als Pflichtleistung von den Krankenkassen übernommen werden
muss (Art. 12 Abs. 5 KUVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 Vo III). Die
Meinungsäusserungen dieser Kommission sind für den Richter grundsätzlich
nicht verbindlich. Wenn es allerdings darum geht, einen Sachverhalt zu
würdigen, der ausschliesslich medizinische Überlegungen beschlägt, so
ist der Richter im allgemeinen nicht in der Lage zu beurteilen, ob die
Schlussfolgerungen der Fachleute stichhaltig sind. Er muss sich deshalb
deren Meinung anschliessen, sofern sie nicht unhaltbar scheint (BGE 113
V 46 Erw. 4d/cc und 112 V 306 Erw. 2c).

    c) Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Erhebungen durch das
kantonale Gericht bei den Transplantationszentren der Universitätskliniken
Basel, Zürich und Bern ohne weiteres fest, dass die beabsichtigte
Lebertransplantation, für welche der Verstorbene von Jerusalem nach
London transferiert wurde, zumindest Ende 1988 noch nicht als in der
Schweiz wissenschaftlich anerkannt gelten konnte. Die Mindestfrequenz von
Transplantationen, welche die Eidgenössische Kommission für allgemeine
Leistungen der Krankenversicherung kurze Zeit später als Kriterium für die
Wissenschaftlichkeit formuliert hat, wurde von keinem der schweizerischen
Transplantationszentren im massgeblichen Zeitraum erreicht. Von der
gutachtlichen Meinungsäusserung der Kommission abzugehen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass. Folglich steht fest, dass der verstorbene
S. F. am 15. November 1988 zum Zwecke der Vornahme einer Operation nach
London transferiert und dort deswegen hospitalisiert wurde, deren Übernahme
er von der Krankenkasse mangels anerkannter Wissenschaftlichkeit in der
Schweiz ganz unabhängig von der abgeschlossenen Auslandversicherung
nicht hätte beanspruchen können. Wie oben dargelegt, vermag die
Auslandversicherung die Leistungspflicht der schweizerischen Krankenkassen
nur in territorialer Hinsicht zu erstrecken, nicht aber sachlich-materiell
in dem Sinne, dass die Kassen für Leistungen aufzukommen hätten, welche
nach KUVG bzw. internem Satzungsrecht nicht geschuldet sind. Dass (nach
der Angabe des Beschwerdeführers) im in Europa führenden Zentrum in London
Lebertransplantationen an der Tagesordnung sind und dort sicherlich als
wissenschaftlich anerkannt gelten, vermag ihm daher nicht zu helfen.

Erwägung 4

    4.- Aufgrund der Akten steht fest, dass die Transferierung nach
London erfolgte, um S. F. mit einer Lebertransplantation das Leben
retten zu können. Es ist davon auszugehen, dass die Ärzte in Israel den
Gesundheitszustand von S. F. als tauglich für einen solchen Eingriff
erachteten. Medizinisch indiziert war somit zu diesem Zeitpunkt eine
lebensrettende, wenn auch nach schweizerischem Recht wissenschaftlich
nicht anerkannte Heilanwendung.

    Nun ist es in London nicht zu dieser Lebertransplantation gekommen,
weil nach den glaubwürdigen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren der Zustand von S. F. sich
derart verschlechterte, dass der Eingriff nicht mehr vorgenommen
werden konnte. Es ergab sich somit ein völlig neuer Sachverhalt: Der
Versicherte war unheilbar krank geworden. Die geplante Operation, wofür
die Krankenkasse nicht leistungspflichtig gewesen wäre, fiel plötzlich
ausser Betracht. Der Spitalaufenthalt in London diente somit letztlich
nicht der Lebertransplantation. Die effektiv erbrachte Krankenpflege
stand mit der vorgesehenen Operation in keinem Zusammenhang: S. F. wurde
im Kings College Hospital bis zu seinem Tode gepflegt und behandelt;
es wurde für ihn getan, was man noch tun konnte (zweifache Laparatomie,
wiederholte Hämodialysen usw.). Diese Vorkehren sind zweifellos auch
im Sinne des KUVG wissenschaftlich anerkannt, d.h. es handelt sich um
therapeutische Vorkehren, welche als Pflichtleistungen anzusprechen sind.

    Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherte,
nur für allgemein versichert, sich im Londoner Spital privat oder
halbprivat aufgehalten habe. Tatsache ist, dass der schwerstkranke
Versicherte vom ersten bis zum letzten Tag auf der Intensivstation lag,
was für ihn, als Allgemeinversicherten, bei seinem Zustand die adäquate
Spitalunterbringung war, weshalb die Kasse aus der Allgemeinversicherung
hierfür leistungspflichtig wird (BGE 115 V 48 Erw. 3b/aa zweiter
Absatz). Dieser Leistungspflicht genügt die Kasse nun aber nicht, wenn
sie einfach die Leistungen erbringt, welche bei einem Aufenthalt in der
allgemeinen Abteilung in einem Basler Spital zufolge der Tarifverträge
nur sehr bescheiden ausgefallen wären. Vielmehr muss eine Kasse aus einer
ausländischen Allgemeinversicherung das erbringen, was der Aufenthalt in
der dortigen, dieser schweizerischen Kategorie entsprechenden Institution
kostet.

    Weil S. F. aus zwingenden medizinischen Gründen nach London verlegt
wurde, ist die Krankenkasse im Rahmen der statutarischen Leistungen der
Auslandversicherung für die medizinischen Vorkehren im Londoner Spital
leistungspflichtig, und zwar unter den gleichen Bedingungen, wie wenn der
Verstorbene erstmals in London erkrankt wäre. Sie wird diese Leistungen
festzulegen haben.

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 23. November 1990 und die angefochtene Verfügung vom 15. Februar
1990 - soweit sie einen Leistungsanspruch (gemäss Erw. 4 in fine)
für den Aufenthalt des Versicherten im Kings College Hospital in London
verneinen - aufgehoben werden und die Sache an die Krankenkasse Konkordia
zurückgewiesen wird, damit diese die Leistungen neu festsetze.