Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 35



118 V 35

5. Urteil vom 16. März 1992 i.S. M. gegen BVG-Sammelstiftung der
Basler-Leben für die berufliche Vorsorge im Kanton Freiburg und
Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Freiburg Regeste

    Art. 10 Abs. 3 BVG. Tragweite der Nachdeckung: Wird innerhalb der
30tägigen Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so
ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung des
neuen Arbeitgebers versichert (Erw. 2a).

    Art. 26 BVG. Eine reglementarische Bestimmung, welche den Anspruch auf
eine Invaliditätsleistung im Obligatoriumsbereich erst nach Ablauf einer
Wartezeit von 24 Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen
lässt, ist mit Art. 26 BVG nicht vereinbar (Erw. 2b/cc).

    Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG.

    - Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des IVK-Beschlusses im
Obligatoriumsbereich gelten nicht nur in bezug auf die Festlegung der
Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt
der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2b/aa).

    - Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der
Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach
Ablauf der Nachdeckungsfrist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus
Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer eingetreten
ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hiefür leistungspflichtig,
wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
ändert (Erw. 5).

Sachverhalt

    A.- Die seit 1984 an Morbus Crohn mit schwersten Komplikationen
leidende, deswegen mehrmals operierte Colette M. war vom 1.
April bis Ende Juli 1985 bei der Firma G. AG tätig und bei einem
Jahreslohn von Fr. 35'750.-- für den Betrag von Fr. 19'190.-- über
das Vorsorgewerk ihres Arbeitgebers bei der BVG-Sammelstiftung der
Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft für die berufliche Vorsorge
im Kanton Freiburg (nachstehend: Sammelstiftung) versichert. In der
Zeit vom 19. August 1985 bis 31. Dezember 1986 arbeitete sie halbtags
als kaufmännische Angestellte bei der Firma L., wo sie bei der
Gemeinschaftsstiftung BVG der Vita Lebensversicherungs-Gesellschaft
versichert war.

    Wegen ihrer Krankheit meldete sich Colette M. am 4. April 1987 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung von
erwerblichen und medizinischen Berichten, insbesondere von Berichten
der Poliklinik für Viszeralchirurgie vom Spital B. (vom 26. Juni und
18. November 1987), gelangte die Invalidenversicherungs-Kommission
am 3. August 1987 zum Schluss, die Versicherte sei nach Ablauf der
Wartezeit von 360 Tagen ab August bis Ende Oktober 1986 zur Hälfte und
anschliessend bis 31. Juli 1988 vollständig invalid. Dementsprechend
sprach die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Wirkung ab 1. August
1986 eine halbe und für die Zeit vom 1. November 1986 bis Ende Dezember
1987 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügungen vom 30. September 1987
und 7. Januar 1988). Mit einer weiteren Verfügung vom 18. Februar 1988
gewährte sie der Versicherten ab 1. Januar 1988 eine unbefristete ganze
Invalidenrente. Diese Rentenverfügungen sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen.

    Im Rahmen einer am 16. September 1987 einsetzenden Korrespondenz
forderte Colette M. von der Sammelstiftung die Zusprechung einer
Invalidenrente von 50% ab August 1986 und einer solchen von 100% ab
November 1986. In der Folge stellte die Stiftung die Zusprechung von
Invalidenleistungen auf der Basis einer 50%igen Invalidität ab 18. August
1987 nach Ablauf der reglementarischen Wartezeit von 24 Monaten in
Aussicht; für die die 50%ige Invalidität übersteigenden Invalidenleistungen
verwies sie die Ansprecherin an die Gemeinschaftsstiftung der Vita.

    B.- Klageweise liess Colette M. die Zusprechung einer Invalidenrente
auf der Grundlage einer 50%igen Invalidität ab 1. August 1986 und von
einer solchen von 100% ab 1. Oktober 1986 geltend machen.

    In ihrer Vernehmlassung bestritt die Sammelstiftung jegliche
Leistungspflicht, da Colette M. bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht mehr im Sinne von Art. 23 BVG
bei ihr vorsorgerechtlich versichert gewesen sei. Sie sei somit während
der Zugehörigkeit zur Vorsorgekasse der Firma G. nicht arbeitsunfähig
geworden, sondern erst am 8. August 1986 während des Arbeitsverhältnisses
bei ihrem neuen Arbeitgeber, weshalb ein Leistungsanspruch nicht gegenüber
der Vorsorgekasse des alten, sondern jener des neuen Arbeitgebers bestehe.

    Die Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons Freiburg
erwog, Colette M. sei zwar bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im August
1985 im Rahmen der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von 30 Tagen noch bei
der Sammelstiftung versichert, indes ab 19. August 1985 bei der Firma
L. angestellt und folglich ab diesem Datum berufsvorsorgerechtlich der
Gemeinschaftsstiftung der Vita angeschlossen gewesen. Die Nachdeckungsfrist
finde keine Anwendung, wenn das neue Arbeitsverhältnis, wie hier,
vor Ablauf dieser Frist eingegangen werde. In einem solchen Fall sei
die neue Vorsorgeeinrichtung rückwirkend ab Auflösung des früheren
Arbeitsverhältnisses zuständig. Aus diesen Erwägungen heraus wies die
Rekurskommission die Klage mit Entscheid vom 26. Juli 1991 ab.

    C. - Unter Beilegung eines Arbeitsunfähigkeitsattests des Dr. med. B.,
Arzt für allgemeine Medizin FMH (vom 20. März 1991), lässt Colette M.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und im wesentlichen beantragen,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sammelstiftung zu
verpflichten, ihr eine Invalidenrente auf der Grundlage einer 50%igen
Invalidität ab 1. Juli 1986 und einer solchen von 100% ab 1. Oktober
1986 auszurichten.

    Die Sammelstiftung trägt auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Sozialversicherung
(BSV) äussert sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, enthält sich jedoch
eines formellen Antrages.

    Auf die Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen
eingegangen.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in
Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher
(BGE 117 V 52, 115 V 228 Erw. 1b und 247 Erw. 1a mit Hinweisen) als auch
in sachlicher Hinsicht (BGE 117 V 51, 114 V 105 Erw. 1b) zuständig sind.

Erwägung 2

    2.- a) Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern
nach den Art. 2 ff. BVG beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG)
begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen,
die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid und
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert sind. Die obligatorische Versicherung beginnt
mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Aus
dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 11 BVG ergibt sich der Beginn
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vorsorgeeinrichtung mit dem Antritt
desjenigen Arbeitsverhältnisses, welches dem entsprechenden Vorsorgevertrag
zugrunde liegt. Die Versicherungspflicht endet nach Art. 10 Abs. 2 BVG
unter anderem dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Dabei
kommt es praxisgemäss (BGE 115 V 33 Erw. 5) darauf an, ob und wann das
Arbeitsverhältnis rechtlich aufgehört hat zu existieren; nicht massgeblich
ist die effektive Arbeitsausübung oder -niederlegung.

    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während
30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der bisherigen
Vorsorgeeinrichtung versichert (sog. Nachdeckung; Art. 10 Abs. 3 Satz
1 BVG). Beginnt er vorher ein neues Arbeitsverhältnis, so ist die neue
Vorsorgeeinrichtung zuständig, und zwar, wie das BSV unter Hinweis auf die
Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I
223) richtig bemerkt, mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt (d.h. der Begründung
des neuen Arbeitsverhältnisses), und nicht, wie die Rekurskommission meint,
rückwirkend ab Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses.

    b/aa) Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf
eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung
mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur
Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn
des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen
Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des
versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen
beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der
Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG;
BGE 115 V 214, ZAK 1986 S. 500). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass der Versicherte meistens erst nach einer längeren Zeit
der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von 360 Tagen bzw. einem
Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 Variante 2 alt IVG/Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG
in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die
zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko
auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen
Krankheit eintritt, während welcher der Ansprecher unter Umständen aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium
unterstanden hat (Botschaft zum BVG, BBl 1976 I 232).

    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der
Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG
ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der
beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der
gleiche ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen
frei, den Invaliditätsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung
zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon
bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% auszurichten. Dabei
bedeutet allerdings praxisgemäss die Gestaltungsfreiheit nach Art. 6
(und auch diejenige nach Art. 49 Abs. 2) BVG nicht uneingeschränktes
Ermessen. Wenn die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Urkunden, Statuten
oder Reglementen einen bestimmten Invaliditätsbegriff verwenden,
so haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in
anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird. Die Vorsorgeeinrichtungen
sind somit frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben
sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Gehen die
Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom
gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie
hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung
der Invalidenversicherungs-Kommission gebunden, es sei denn, dass
diese sich als offensichtlich unhaltbar erweist. Verwenden die
Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als
die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbständige Prüfung,
wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen
und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 115 V
208). Diese Grundsätze über die Massgeblichkeit des Beschlusses der
Invalidenversicherungs-Kommission gelten nicht nur bei der Festlegung
der Höhe des Invaliditätsgrades, sondern auch bei der Entstehung
des Rentenanspruchs, mithin dort, wo sich die Frage stellt, wann die
Arbeitsfähigkeit sich erheblich verschlechtert hat (BGE 115 V 214).

    bb) Bei der Sammelstiftung handelt es sich um eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung, welche das Obligatorium durchführt (Art. 2
des Reglements in der hier massgeblichen Fassung 1985), wobei der
versicherte Jahreslohn um den gesetzlichen Koordinationsabzug vermindert
(also keine unterobligatorische Vorsorge besteht), hingegen nach oben
nicht begrenzt ist (Art. 9 Ziff. 1 des Reglements in Verbindung mit
Ziff. 2 der Zusatzbestimmungen). Obwohl somit die Beschwerdeführerin
Mitglied einer Vorsorgeeinrichtung war, welche statutengemäss auch
überobligatorische (weitergehende) Vorsorge betreibt, war sie effektiv
nur im Rahmen des Obligatoriums versichert. Dies ergibt sich aus ihren
Verdienstverhältnissen, erreichte doch ihr Jahresgehalt von gemeldet
Fr. 35'750.-- die damals geltende obere Grenze des koordinierten Lohnes
nicht. Ihr Jahreslohn von Fr. 35'750.--, vermindert um den damals gültigen
Koordinationsabzug von Fr. 16'560.-- (vgl. Art. 5 BVV 2 in der Fassung
vom 18. April 1984) auf Fr. 19'190.--, fiel somit ausschliesslich in die
obligatorische Versicherung.

    Entsprechend richtet sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenleistung nach den Bestimmungen der Art. 23 ff. BVG. Zu
prüfen wird nach dem Gesagten (Erw. 2b/aa) andererseits sein, ob die
Sammelstiftung auf dem Reglementsweg die Anspruchsvoraussetzungen
bezüglich Invalidenleistungen im Vergleich zu den gesetzlichen
Bestimmungen erleichtert hat - was zulässig ist - und ob die einschlägigen
reglementarischen Bestimmungen den Mindestvorschriften des Gesetzes
entsprechen.

    cc) Gemäss Art. 20 des Reglementes hat der Versicherte bei
Erwerbsunfähigkeit vor dem Rücktrittsalter Anspruch auf eine Invalidenrente
und Befreiung von der Beitragszahlung (Ziff. 1). Erwerbsunfähigkeit
liegt vor, wenn der Versicherte infolge von Krankheit oder Unfall,
einschliesslich Zerfall der geistigen oder körperlichen Kräfte,
medizinisch objektiv feststellbar ganz oder teilweise ausserstande ist,
seinen Beruf oder eine andere, seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen
und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben, oder er im Sinne der
eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) invalid ist (Ziff. 2). Die Höhe
der Invalidenleistungen bemisst sich nach dem Grade der Erwerbsunfähigkeit,
jedoch mindestens nach dem von der Invalidenversicherung festgestellten
Invaliditätsgrad. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit 66 2/3% oder mehr,
so werden die vollen Leistungen gewährt; eine Erwerbsunfähigkeit von
weniger als 25% begründet dagegen keinen Anspruch auf Leistungen. Das
Alterskonto wird unabhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit weitergeführt
(Ziff. 3). Hat eine Person im Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses
Reglement ein Leiden oder ein Gebrechen, verfügt aber gemäss den Angaben
ihres Arbeitgebers über die volle Arbeitsfähigkeit, so kann aus dieser
Ursache nur dann ein Anspruch auf Invalidenleistungen erhoben werden,
wenn sich das Leiden oder Gebrechen nach Beginn der Versicherung
verschlimmert und daraus eine Erwerbsunfähigkeit resultiert, die
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gibt (Ziff. 5). Die
Invalidenrente und die Befreiung von der Beitragszahlung setzen erstmals
ein nach den Wartefristen, wie sie in den Zusatzbestimmungen geregelt sind
(Ziff. 5). Laut Ziff. 9 dieser Zusatzbestimmungen setzt die Invalidenrente
erstmals nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ein, frühestens jedoch
nach Erschöpfung des Anspruchs aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen
Krankengeldversicherung. Die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht
tritt nach einer Wartefrist von drei Monaten ein. Gemäss Art. 20
Ziff. 7 des Reglements werden die Leistungen während der Dauer der
Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zum Beginn der Altersleistungen
im Rücktrittsalter gewährt. Die gesetzlichen Mindestleistungen werden in
jedem Fall garantiert.

    Daraus erhellt, dass die Sammelstiftung selbst im Obligatoriumsbereich
die Anforderungen an die Anerkennung einer Invalidität im Rechtssinne
insoweit erleichtert hat, als für deren Ermittlung auch persönliche,
berufliche und soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden und die
Rente bereits bei Vorliegen einer mindestens 25%igen Erwerbsunfähigkeit
gewährt wird. Beides lässt sich nicht beanstanden. Gesetzwidrig ist
dagegen die Regelung, dass auch im Obligatoriumsbereich der Anspruch
auf Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50% grundsätzlich erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten
entstehen soll, was mit Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29
Abs. 1 Variante 2 IVG in der hier anwendbaren, bis Ende 1987 gültig
gewesenen Fassung (Wartezeit von 360 Tagen) bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG (Wartezeit von einem Jahr) unverträglich ist. Soweit der Anspruch
auf eine Invalidenleistung bei einem Invaliditätsgrad von wenigstens 50%
in Frage steht, ist kraft Gesetz die Wartezeit von 360 Tagen resp. von
einem Jahr massgeblich, woran die Reglementsbestimmung nichts zu ändern
vermag. Dagegen darf gegebenenfalls der Anspruch auf eine Invalidenleistung
bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% vom Bestehen der
reglementarischen Wartezeit von 24 Monaten abhängig gemacht werden.

Erwägung 3

    3.- a) Im Lichte dieser Bestimmungen ist zu prüfen, wann die für die
Entstehung des Invalidenleistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit
- eine bleibende Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 BVG
in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG bzw. Art. 29 Abs. 1
Variante 1 alt IVG liegt angesichts des offensichtlich labilen
Krankheitsgeschehens nicht vor - eingesetzt hat. Diesbezüglich ist die
Invalidenversicherungs-Kommission, wie aus den beigezogenen IV-Akten,
insbesondere den ergangenen IV-Rentenverfügungen hervorgeht, von der
Eröffnung der Wartezeit im August 1985 ausgegangen. Dementsprechend hat
sie den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung
auf den 1. August 1986 festgelegt (Art. 29 Abs. 1 Variante 2 in Verbindung
mit Abs. 2 alt IVG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese
Rentenfestsetzung offensichtlich unrichtig sei. In diesem Zusammenhang
wirft sie der Vorinstanz eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor,
indem die Rekurskommission auf die Einvernahme der Ärzte verzichtet habe,
welche nähere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im Frühjahr
1985 hätten machen können. Dabei weist sie darauf hin, dass sie die
Invalidenversicherung mittels prozessualer Revision zur Neuzusprechung
von IV-Invalidenrenten ab Juli 1986 verhalten will.

    b) Mit diesen Vorbringen dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Es
ist der Sinn der in BGE 115 V 208 und 214 publizierten Praxis, gerade
in Fällen wie dem vorliegenden der IV-rechtlichen Beschlussfassung
Bindungswirkung zuzuerkennen. Nur wenn sich der Entscheid der IV-Organe
als offensichtlich unrichtig erweist, darf zu einer selbständigen Prüfung
des Arbeitsunfähigkeitseintritts oder der Höhe des Invaliditätsgrades
geschritten werden. Diese Voraussetzung für ein Abrücken vom IV-Entscheid
ist hier jedoch aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen klar
nicht gegeben. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit könnte im übrigen
selbst dann nicht gesprochen werden, wenn Dr. med. B. die im Attest vom
20. März 1991 für die Zeit vom 21. Januar bis 10. August 1985 bescheinigte
50%ige Arbeitsunfähigkeit nachträglich noch substantiieren könnte. Der
vorinstanzliche Entscheid, auf die Abnahme weiterer Beweise bezüglich
des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit zu verzichten, lässt sich daher nicht
beanstanden (siehe BGE 104 V 210 Erw. a, RKUV 1987 Nr. K 720 S. 107 unten
f.). Ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 1 BV liegt, entgegen den Vorbringen in
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht vor (vgl. BGE 106 Ia 162 Erw. 2b,
RKUV 1985 Nr. K 646 S. 238 Erw. 2d = ZAK 1986 S. 190 Erw. 2d). Es muss
deshalb bei der Massgeblichkeit der IV-rechtlichen Rentenzusprechung sein
Bewenden haben, zumal es die Beschwerdeführerin selber zu verantworten
hat, wenn sie seinerzeit die ergangenen IV-Rentenverfügungen nicht
angefochten hat.

    Dass die Sammelstiftung, wie dargelegt (Erw. 2b/cc), auch im
Obligatoriumsbereich die Anspruchsentstehungsvoraussetzungen erleichtert
hat, insbesondere Invalidenleistungen bereits bei einem Invaliditätsgrad
von 25% gewährt, rechtfertigt hier keine selbständige Prüfung. Denn
wegen der bezüglich dieser Leistungen nicht zu beanstandenden
reglementarischen Wartezeit von 24 Monaten würden entsprechende
erleichterte Invalidenleistungen im Obligatoriumsbereich erst
fliessen können, nachdem die rein obligatorische Anspruchsberechtigung
mit einer Wartezeit von 360 Tagen bzw. einem Jahr bereits zum Zuge
gekommen ist. Schliesslich kann nicht gesagt werden, dass sich unter
Berücksichtigung der beachtlichen Umstände gemäss dargelegtem Reglement
(persönlicher, beruflicher und sozialer Natur) ein früherer Beginn der
Arbeitsunfähigkeit ergibt.

    c) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
entsprechend der IV-Rentenverfügung auch berufsvorsorgerechtlich seit 18.
August 1985 zu 50% arbeitsunfähig war, was die Ärzte der Abteilung für
Viszerale Chirurgie am Spital B. in ihren Berichten vom 26. Juni und 18.
November 1987 ausdrücklich und präzis angegeben haben.

Erwägung 4

    4.- War die Beschwerdeführerin somit aber ab 18. August 1985 zu 50%
arbeitsunfähig - welche andauernde und dann ab August 1986 verschlimmerte
Einschränkung der Leistungsfähigkeit zur Invalidität und Berentung
geführt hat -, so war sie damals noch im Sinne von Art. 23 BVG bei der
Beschwerdegegnerin versichert. Das neue Arbeitsverhältnis mit der Firma L.
AG hat sie nämlich erst am 19. August 1985 angetreten. Ob man von einem
Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Firma G. AG am 25. Juli 1985
(letzter Arbeitstag) oder (wie die Vorinstanz) am 31. Juli 1985 ausgeht,
der Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit von 50% am 18. August
1985 fällt so oder anders in die Nachdeckungsfrist des Art. 10 Abs. 3
BVG, welche nach dem Gesagten (Erw. 2a in fine), im Rahmen von 30 Tagen,
bis zum Zeitpunkt wirkt, an dem die Beschwerdeführerin eine neue Stelle
antrat und kraft dessen ein neues Vorsorgeverhältnis begründete. Das
geschah hier erst am 19. August 1985. Damit hat die Beschwerdeführerin
nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit und in Übereinstimmung mit dem auch
diesbezüglich massgeblichen Beschluss der Invalidenversicherungs-Kommission
ab August 1986 Anspruch auf eine BVG-Invalidenleistung von 50% der
Beschwerdegegnerin.

Erwägung 5

    5.- Die Sammelstiftung hat sich wiederholt auf den Standpunkt gestellt,
selbst wenn im Sinne von Art. 23 BVG der Eintritt der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit während der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu
ihr angenommen würde, so schulde sie jedenfalls nur eine halbe, nicht aber
eine volle Invalidenleistung; denn die Arbeitsunfähigkeit habe sich erst
lange nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses in einem den Anspruch auf
eine halbe Invalidenleistung übersteigenden Masse erhöht. Dem kann nicht
beigepflichtet werden. Weder der Wortlaut des Art. 23 BVG noch die übrigen
für die Auslegung wesentlichen Elemente (vgl. hiezu BGE 116 V 193 Erw.
3a mit Hinweisen, BGE 116 II 415 Erw. 5b mit weiteren Hinweisen) sprechen
für diese Lösung. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der
Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem
Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistung
entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im
Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese
wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung,
nämlich demjenigen Arbeitnehmer Versicherungsschutz angedeihen zu lassen,
welcher nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
und erst später invalid wird (vgl. Erw. 2b/aa). Für eine einmal aus -
während der Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit
geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung
somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des
Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet
denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund
(Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario). Damit stimmen auch die reglementarischen
Bestimmungen der Beschwerdegegnerin überein, wonach die Leistungen "während
der Dauer der Erwerbsunfähigkeit" gewährt werden (Art. 20 Ziff. 7 des
Reglements). Dass die neue Vorsorgeeinrichtung, die Gemeinschaftsstiftung
BVG der Vita, der Beschwerdeführerin eine Invalidenleistung zugesprochen
hat, ist für die Beurteilung der hier streitigen Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin unerheblich. Die materielle Begründetheit der von der
Vita zugesprochenen Leistungen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen. Es ist Sache der Vita, mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens gegebenenfalls auf ihre Leistungszusprechung zurückzukommen.

Erwägung 6

    6.- (Kostenpunkt)

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherungen des Kantons
Freiburg vom 26. Juli 1991 aufgehoben, und die Gemeinschaftsstiftung
Basler-Leben wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab August 1986 eine Invalidenleistung auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrades von 50% und ab November 1986 auf der Grundlage eines
solchen von 100% auszurichten.