Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 298



118 V 298

38. Urteil vom 4. Dezember 1992 i.S. F. gegen Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste

    Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 3 und Art. 24 Abs. 2 UVV:
Versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten bei Saisonniers. Bei
der Anwendung von Art. 24 Abs. 2 UVV, wenn also die Rente mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, bleibt im Falle der Saisonarbeiter
die Beschränkung der Umrechnung des Lohnes auf die normale Dauer der
Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorbehalten.

Sachverhalt

    A.- Der 1960 geborene Francesco F. war seit April 1978 im Status
eines Saisonniers als Hilfsarbeiter bei der G. AG tätig. Am 25. August
1985 erlitt er bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen, wofür
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen
Heilkosten- und Taggeldleistungen entrichtete. Mit Verfügung vom 30. Januar
1991 sprach sie Francesco F. nebst einer Integritätsentschädigung von 70%
rückwirkend ab 1. September 1990 eine Invalidenrente zu, basierend auf
einer Erwerbsunfähigkeit von 80% und einem versicherten Verdienst von
Fr. 45'070.--. Weil seit dem Unfall mehr als fünf Jahre verflossen waren,
wurde der für die Berechnung der Rente massgebliche Verdienst nach dem
Lohn festgelegt, den der Ansprecher als Saisonnier innerhalb eines Jahres
vor dem Rentenbeginn hätte erzielen können. Dabei berücksichtigte die
SUVA einen Stundenansatz von Fr. 25.50 für 1989 und Fr. 27.-- für 1990
sowie nach Massgabe der Dauer für Saisonbeschäftigte insgesamt 1'706,25
Arbeitsstunden (666,25 Stunden vom 1. September bis 12. Dezember 1989
und 1040 Stunden vom 5. März bis 31. August 1990). Die gegen diese
Verfügung erhobene Einsprache hiess die Anstalt teilweise gut, indem sie
die geltend gemachte 100%ige Invalidität anerkannte, hingegen das Begehren
um Neufestsetzung des versicherten Verdienstes aufgrund des Jahreslohnes
eines festangestellten Vorarbeiters abwies (Entscheid vom 3. Mai 1991).

    B.- Beschwerdeweise beharrte Francesco F. darauf, dass der
Rentenberechnung ein Jahresverdienst eines Vorarbeiters zwischen
Fr. 60'000.-- und Fr. 65'000.-- zugrunde gelegt werde. Das
Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab,
im wesentlichen mit der Begründung, in den erwähnten Stundenlöhnen
sei die berufliche Weiterentwicklung zum Vorarbeiter bereits
eingeschlossen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte
ohne Unfall Jahresaufenthalter geworden und damit auf die in diesem
Zeitraum betriebsüblichen 2082,5 Stunden gekommen wäre, lägen nicht vor.
Die Umrechnung auf die normale Saisondauer erweise sich damit als korrekt
(Entscheid vom 14. Januar 1992).

    C.- Francesco F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem
Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur
"Feststellung des massgeblichen Jahreslohnes unter der Voraussetzung,
dass er heute Jahresaufenthalter und Vorarbeiter wäre". Im Nachgang zur
Beschwerde wurde u.a. ein Schreiben des Wirtschaftswissenschaftlichen
Zentrums der Universität B. vom 24. März 1992 mit empirischen Angaben über
die Umwandlung von Saison- in Jahresaufenthaltsbewilligungen eingereicht.

    Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine
Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Kognition)

Erwägung 2

    2.- Streitig ist einzig die Höhe des für die Berechnung der Rente
massgeblichen Verdienstes. Dabei stellt sich die Frage, ob der Lohn auf ein
volles Jahr oder auf die Dauer der Saisonbeschäftigung umzurechnen ist.
Unwidersprochen blieb hingegen die Feststellung der Vorinstanz, bei den
Stundenlöhnen von Fr. 25.50 bzw. Fr. 27.-- sei berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer, wenn er noch im Betrieb wäre, Vorarbeiter geworden
wäre. Auf diesen Punkt ist im vorliegenden Verfahren somit nicht weiter
einzugehen.

    a) Gemäss Art. 15 UVG werden die Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene
Lohn (Abs. 2). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte
Befugnis hat der Bundesrat unter dem Titel "Versicherter Verdienst"
die Art. 22-24 UVV erlassen. Laut Art. 22 UVV, welcher den versicherten
Verdienst "im allgemeinen" regelt, gilt als versicherter Verdienst
der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit
verschiedenen, hier nicht zur Diskussion stehenden Abweichungen (Abs.
2). Abs. 4 dieser Bestimmung legt folgendes fest: Als Grundlage für die
Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei
einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht
ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte
das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit
bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einem Versicherten,
der eine Saisonbeschäftigung ausübt, ist die Umrechnung auf die normale
Dauer dieser Beschäftigung beschränkt.

    Art. 24 UVV mit der Überschrift "Massgebender Lohn für Renten in
Sonderfällen" bestimmt in Abs. 2 folgendes: Beginnt die Rente mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so
ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern
er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der
Berufskrankheit erzielte Lohn.

    b) Das Eidg. Versicherungsgericht hatte schon mehrmals zur Berechnung
des versicherten Verdienstes Stellung zu nehmen. In BGE 114 V 113 entschied
es im Falle eines regelmässig voll erwerbstätigen Versicherten, welcher
im letzten Jahr vor dem Unfall unbezahlten Urlaub genommen hatte, dass die
Umrechnung des Lohnes auf ein volles Jahr im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz
2 UVV nicht auf Fälle beschränkt sei, in welchen das Arbeitsverhältnis
bis zum Unfall noch kein ganzes Jahr gedauert habe. Entscheidend
sei die normale Beschäftigungsdauer, die aufgrund der bisherigen
oder beabsichtigten künftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses
festgestellt werden könne. Das Kriterium der normalen Beschäftigungsdauer
sei geeignet, eine sachgerechte und rechtsgleiche Festsetzung des für
die Rentenberechnung massgebenden Lohnes zu gewährleisten (BGE 114 V 118
Erw. 3d).

    Bei den Tatbeständen gemäss Satz 2 und 3 des Art. 22 Abs. 4
UVV handelt es sich um Abweichungen von Art. 15 Abs. 2 UVG, nach
dessen allgemeinem Grundsatz der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall
bezogene Lohn für die Rentenberechnung massgebend ist (vgl. BGE 114 V 116
Erw. 3b). Diese Sonderregeln verlangen einerseits, dass - bei unterjährigem
Arbeitsverhältnis - der nicht während eines ganzen Jahres geflossene
Lohn auf ein Jahreseinkommen umgerechnet wird (Satz 2), beschränken
aber anderseits - bei Saisonniers - die Umrechnung auf die normale Dauer
der Saisonbeschäftigung (RKUV 1990 Nr. U 114 S. 388 Erw. 3d). Diese für
Saisonarbeiter getroffene Regelung ist gesetzmässig (BGE 114 V 117 Erw. 3b
in fine, 112 V 313; RKUV 1992 Nr. U 145 S. 87 Erw. 4b). Die Limitierung
auf die Saisonzeitspanne hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zwischen
versichertem Verdienst und Prämienordnung zusammen. Dieser Grundsatz will
sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen,
wie bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die
auch Basis für die Prämienberechnung bilden (MAURER, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, S. 326). Der Rentenberechnung soll also
das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch Prämien geschuldet
sind. Saisonarbeiter haben indessen nur Prämien von dem Lohn zu entrichten,
den sie während ihrer Beschäftigungsdauer effektiv erzielen, und nicht
aufgrund eines hypothetischen, hochgerechneten Jahreseinkommens.

    c) In dem in RKUV 1992 Nr. U 145 S. 85 auszugsweise veröffentlichten
Urteil v. M. vom 21. Januar 1992 hat das Eidg. Versicherungsgericht
entschieden, dass der für die Bemessung der Invalidenrente massgebende
Verdienst nicht nachträglich abgeändert werden kann, wenn dem
Versicherten, welcher vor dem Unfall eine Saisonbeschäftigung ausübte,
später die Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wird. In diesem Fall
hatte das kantonale Gericht bei einer Versicherten, die vor ihrem Unfall
(16. Juli 1984) als Saisonbeschäftigte arbeitete und ab 1987 Inhaberin
der Jahresaufenthaltsbewilligung war, den versicherten Verdienst für die
Rente ab Anspruchsbeginn (vom 1. Februar 1985 bis 31. Dezember 1986) nach
Massgabe der Saisondauer und ab Erhalt der Jahresaufenthaltsbewilligung,
d.h. ab 1. Januar 1987, nach dem auf ein volles Jahr umgerechneten
Einkommen festgesetzt. Die Umrechnung auf zwölf Monate erklärte das
Eidg. Versicherungsgericht für unzulässig, wobei es sich von folgenden
Überlegungen leiten liess: Art. 22 Abs. 4 UVV gründe sich auf das
entscheidende Kriterium "der normalen Beschäftigungsdauer" (BGE 114 V 116
Erw. 3b und 118 Erw. d), und nicht - wie ursprünglich vorgeschlagen - auf
das Kriterium der Jahresaufenthaltsbewilligung. Der für die Berechnung
der Rente massgebliche Verdienst eines Saisonniers dürfe deshalb nicht
neu festgesetzt werden, wenn dieser später Jahresaufenthalter werde. Zum
einen sehe Art. 24 UVV, welcher verschiedene Sonderfälle regle, eine
solche Umrechnung für Saisonniers nicht vor. Zum anderen würde dies
bedeuten, dass das Kriterium der normalen Beschäftigungsdauer auf zwei
verschiedene Arten angewendet würde, und zwar vor dem Unfall im Sinne
einer Umrechnung des Lohnes auf die normale Dauer der Saisontätigkeit,
nach dem Unfall hingegen Umrechnung auf ein volles Jahr ab Erhalt der
Jahresaufenthaltsbewilligung; Art. 15 Abs. 2 UVG erlaube dies nicht.

Erwägung 3

    3.- a) Weil der Beschwerdeführer vor seinem Unfall vom 25.  August 1985
als Saisonnier angestellt war, ging die SUVA in Anwendung von Art. 22
Abs. 4 Satz 3 UVV von 1706,25 Arbeitsstunden aus, was unbestrittenerweise
der normalen Dauer für Saisonbeschäftigte im Baugewerbe entspricht. Im
Lichte der erörterten Rechtsprechung (Erw. 2c) ist es für die Festsetzung
des versicherten Verdienstes unerheblich, ob und gegebenenfalls in
welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer nach dem Unfall allenfalls den
Saisonnierstatus gewechselt hätte. Aus diesem Grunde ist auch nicht
zu prüfen, ob er nach statistischer Wahrscheinlichkeit innert fünf
Jahren nach dem Unfall, d.h. noch vor Rentenbeginn, in den Genuss der
Jahresaufenthaltsbewilligung gekommen wäre. Fragen kann sich nur noch,
ob Art. 24 Abs. 2 UVV zu einem andern Ergebnis führt.

    b) Dies muss verneint werden. Art. 24 Abs. 2 UVV stellt,
obgleich er Sonderfälle regelt, keine Spezialbestimmung dar, die
Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV vorginge. Bei der Anwendung von Art. 24
Abs. 2 UVV bleibt die Beschränkung der Umrechnung auf die normale
Dauer der Saisonbeschäftigung im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV
vorbehalten. Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Zusammenhang mit der
Auslegung von Art. 24 Abs. 3 UVV ausgeführt hat, fällt die Frage nach der
Umrechnung des Verdienstes auf ein volles Jahr oder die Anrechnung des
effektiv erzielten Lohnes während der beabsichtigten Beschäftigungsdauer
tatbestandsmässig nicht unter Art. 24 Abs. 3 UVV, sondern unter Art. 22
Abs. 4 UVV (RKUV 1992 Nr. U 148 S. 124 Erw. 5c). Der SUVA ist darin
beizupflichten, dass bei der Bestimmung des versicherten Verdienstes
selbst dann vom Saisonnierstatus auszugehen ist, wenn rechtsgenüglich
nachgewiesen wäre, dass der Beschwerdeführer noch vor dem Rentenbeginn
die Jahresaufenthaltsbewilligung erhalten hätte. Art. 24 Abs. 2
UVV bezweckt nämlich nur, einen allfälligen Lohnausfall, z.B. wegen
teuerungsbedingter Lohnerhöhung, auszugleichen, keinesfalls aber einen
Systemwechsel zwischen Saisonnier- und Jahresaufenthaltsstatus. Diese
Sondernorm will im Hinblick auf Art. 15 Abs. 3 lit. a UVG bloss der Härte
begegnen, dass ein Verunfallter mit langdauernder Heilbehandlung nicht
auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn haftenbleibt, was vor allem dann
zu stossenden Ergebnissen führen kann, wenn die Löhne während dieser Zeit
zufolge überdurchschnittlicher Lohnentwicklung stark ansteigen. Angestrebt
wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten
Tätigkeitsbereich (vgl. dazu auch MAURER, aaO, S. 331 Ziff. 2). Art. 24
Abs. 2 UVV soll anderseits aber auch nicht zu einer Besserstellung
von Saisonniers führen gegenüber jenen Saisonbeschäftigten, deren
Rentenanspruch innert fünf Jahren nach dem Unfall entsteht, sondern
einzig eine Gleichbehandlung gewährleisten. Die Sonderbestimmung will
gerade nicht den in Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV verankerten Grundsatz,
wonach die Umrechnung nach der Saisondauer zu erfolgen hat, aus den
Angeln heben. Kurzum, diese Wechselwirkung zwischen den fraglichen
Verordnungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 UVV) erklärt
sich am besten, wenn folgendes vergegenwärtigt wird:

    Für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind zwei
Berechnungsfaktoren wesentlich, nämlich:

    1. die Dauer des Lohnbezugs, d.h. die Zeitspanne, während welcher
der Lohn ausgerichtet wird (zeitliches Element). Dabei ist in der Regel
der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2
UVG, Art. 22 Abs. 4 Satz 1 und 2 UVV) massgebend. Für Saisonarbeiter
gilt der Lohn während der (limitierten) normalen Beschäftigungsdauer
(Art. 22 Abs. 4 Satz 3 UVV);

    2. der Lohnbestandteil (inhaltliches Element). Was begrifflich
darunter zu verstehen ist, wird in Art. 22 Abs. 2 UVV definiert. Dazu
gehört im Regelfall der nach der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn,
einschliesslich Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte (Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7
AHVV). Abweichungen davon sind in Art. 24 UVV geregelt. Wie schon aus
dessen Überschrift hervorgeht, wird darin für verschiedene Sonderfälle
(Militärdienst, Unfall, Krankheit usw.; verzögerter Rentenbeginn;
berufliche Ausbildung; Rentenbezüger; Invalidität) der Umfang des
"massgebenden Lohnes", bzw. dessen Bestandteil, gesondert umschrieben.

Erwägung 4

    4.- Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall nicht zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr
Saisonnier, sondern Jahresaufenthalter gewesen wäre, weil letzteres
für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht entscheidend
ist. Richtigerweise hat die SUVA den Verdienst nach Massgabe der für
Saisonbeschäftigte üblichen Arbeitsstunden festgesetzt. Eine Umrechnung
auf zwölf Monate bzw. die Jahresstundenzahl ist nicht zulässig, womit der
vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu Recht besteht. Die herangezogenen
Stundenlöhne von Fr. 25.50 und Fr. 27.-- sind unbestritten. Damit muss es
bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass der der Rentenberechnung
zugrundeliegende Verdienst von Fr. 45'070.-- korrekt ist.

Entscheid:

       Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

    Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.