Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 229



118 V 229

30. Urteil vom 25. September 1992 i.S. Personalfürsorgestiftung der Firma
B gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Regeste

    Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB. Die
arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber - im
Sinne eines Befreiungsversprechens (Art. 175 Abs. 1 OR) - zur Bezahlung
der gemäss Reglement vom Arbeitnehmer zu erbringenden Einkaufssumme
verpflichtet, und die tatsächliche Erbringung dieser Leistung vermögen für
sich allein die vorsorgerechtliche Qualifikation dieser Eintrittsleistung
nicht zu beeinflussen. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von
Art. 176 Abs. 1 OR in das Schuldverhältnis eintritt, bedarf es einer
schriftlichen vorsorgevertraglichen Abrede, ansonsten die betreffende
Leistung im Austrittsfall weiterhin als Arbeitnehmerleistung zu behandeln
ist.

Sachverhalt

    A.- Der 1942 geborene Urs W. trat am 18. April 1988 bei der B. AG eine
leitende Stelle an. Dieses mit Vertrag vom 27. Oktober 1987 begründete
Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin am 9. Dezember 1988 wegen
unüberwindbarer Meinungsverschiedenheiten auf den 31. März 1989 aufgelöst.

    Während der Vertragsdauer war Urs W. bei der Personalfürsorgestiftung
der B. AG vorsorgeversichert, in welche er eine Freizügigkeitsleistung
aus dem vorangegangenen Vorsorgeverhältnis von insgesamt Fr. 62'250.40
eingebracht hatte. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
überwies die Personalfürsorgestiftung im April 1989 die Urs
W. zustehende Austrittsabfindung von Fr. 69'081.35 auf ein
Freizügigkeitssparkonto. Dieser Betrag umfasste die vom Arbeitnehmer
geleisteten Beiträge samt Zinsen; nicht eingeschlossen war hingegen eine
Einkaufssumme von Fr. 27'723.--, die aufgrund einer besonderen Vereinbarung
zwischen Urs W. und der Arbeitgeberin vom 28. Juni 1988 von dieser an die
Vorsorgeeinrichtung überwiesen worden war. Die in der Folge von Urs W.
erhobene entsprechende Forderung wurde sowohl von der Arbeitgeberin
als auch von der Vorsorgeeinrichtung mit der Begründung abgelehnt, die
betreffende Einkaufsleistung sei nur unter der Voraussetzung erbracht
worden, dass das Arbeitsverhältnis bis zur Pensionierung andauere.

    B.- Am 18. Oktober 1989 liess Urs W. Klage beim Versicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt einreichen mit dem Rechtsbegehren, die
Personalfürsorgestiftung der B. AG habe ihm die von der Arbeitgeberin
erbrachte Einkaufsleistung von Fr. 27'723.-- zuzüglich Zins auf sein
Freizügigkeitssparkonto zu überweisen. Zur Begründung wurde der Sache nach
vorgebracht, die B. AG habe sich in der Vereinbarung vom 28. Juni 1988
im Sinne einer internen Schuldübernahme verpflichtet, die geschuldete
Einkaufssumme zu erbringen, weshalb diese Leistung nunmehr als eine vom
Arbeitnehmer geleistete Einkaufssumme zu behandeln sei.

    Das Versicherungsgericht hiess die Klage mit Entscheid vom
12. März 1991 vollumfänglich gut. Dabei hielt es im wesentlichen
fest, dass allfällig geschuldete Einkaufssummen aufgrund der konkreten
reglementarischen Ordnung der Vorsorgeeinrichtung stets vom Arbeitnehmer
zu entrichten seien und die Parteien vorliegendenfalls nicht von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, eine vom Reglement abweichende
Regelung zu treffen.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die
Personalfürsorgestiftung der B. AG die Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und die Abweisung der Klage beantragen, dies unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Urs W. in allen Instanzen.

    Während Urs W. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf
eine Vernehmlassung.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- (Zuständigkeit)

Erwägung 2

    2.- (Kognition)

Erwägung 3

    3.- Streitig ist, ob die von der Arbeitgeberin aufgrund der
Vereinbarung vom 28. Juni 1988 anstelle des Beschwerdegegners geleistete
Einkaufssumme von Fr. 27'723.-- in die diesem gemäss Art. 22 des Reglements
der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung zustehende Austrittsabfindung
einbezogen werden muss.

    Die Beschwerdeführerin hält vor dem Eidg. Versicherungsgericht
an ihrer Darstellung fest, wonach es sich beim strittigen Betrag um
eine Arbeitgeberleistung handle, auf die der Beschwerdegegner gemäss
der reglementarischen Ordnung infolge der allzu kurzen Dauer des
Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch erheben könne.

Erwägung 4

    4.- a) Bei den Rechtsbeziehungen, die zwischen dem Arbeitgeber, dem
Arbeitnehmer und der Personalvorsorgeeinrichtung bestehen, gilt es deutlich
zwischen dem Arbeitsvertrag einerseits und dem Vorsorgevertrag anderseits
zu unterscheiden. Letzterer darf nicht mit dem Arbeitsvertrag im Sinne
von Art. 319 ff. OR verwechselt oder als Bestandteil desselben angesehen
werden (RIEMER, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 1985, S.
102, N. 13 zu § 4). Ohne Rücksicht auf inhaltliche Unterschiede erweist
sich diese Abgrenzung schon deshalb als unumgänglich, weil an den beiden
Verträgen je verschiedene Rechtssubjekte beteiligt sind. Während sich
im Arbeitsvertrag der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gegenüberstehen,
sind am Vorsorgevertrag der Arbeitnehmer und die rechtlich selbständige
Vorsorgeeinrichtung beteiligt.

    b) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine umhüllende
Vorsorgeeinrichtung, die nicht nur die gesetzlichen Minimalleistungen
gemäss den Vorschriften des BVG erbringt, sondern weitergehende
Leistungen, die dem Bereich der freiwilligen beruflichen Vorsorge
zuzuordnen sind (BGE 117 V 45 Erw. 3b). Wie sich den aufliegenden
Freizügigkeitsabrechnungen der vorgängigen Vorsorgeeinrichtung sowie der
beschwerdeführenden Personalvorsorgestiftung entnehmen lässt, geht es
bei den Freizügigkeitsansprüchen des Beschwerdegegners in erster Linie
um solche aus dem überobligatorischen Bereich. Dies gilt auch für die im
vorliegenden Verfahren streitige Einkaufsleistung.

    Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen
Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung
und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, der
rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als
solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des
Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des
Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen dar, denen sich der
Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht
(BGE 116 V 221 Erw. 2 mit Hinweisen). - Dies schliesst nicht aus, dass im
Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können
(RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge,
in: Innominatsverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep,
S. 237). Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung
zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer,
welchem Erfordernis die alleinige arbeitsvertragliche Abrede wesensgemäss
nicht zu genügen vermag.

Erwägung 5

    5.- a) Unter dem Titel "Einkauf" hält Art. 10 des Reglements
der beschwerdeführenden Personalvorsorgestiftung fest, dass ein
eintretendes Mitglied die von der letzten Vorsorgeeinrichtung empfangene
Freizügigkeitsleistung in die Kasse einzulegen hat (Ziff. 1). Zusätzlich
wird bestimmt, dass ein Mitglied bei Eintritt nach dem 30. Altersjahr
mindestens die versicherungstechnisch errechnete Einkaufssumme einzulegen
hat (Ziff. 2). Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, so werden
die Alters-, Invaliden- und Witwenrentenansprüche entsprechend gekürzt
(Ziff. 4).

    Aus dieser Regelung erhellt zunächst, dass ein neu eintretender, mehr
als 30 Jahre alter Versicherter zur Leistung der versicherungstechnisch
notwendigen und auf dieser Basis ermittelten Einkaufssumme
verpflichtet ist. In diesem Sinne ist aufgrund des klaren Wortlauts der
reglementarischen Ordnung von einer entsprechenden Verpflichtung und nicht
etwa von einer fakultativen Einkaufsmöglichkeit auszugehen. Daran ändert
der Umstand nichts, dass diese Verpflichtung von der Beschwerdeführerin
nicht in jedem Falle durchgesetzt, sondern der unterbliebenen Erbringung
der Einkaufssumme mit Kürzungen der Vorsorgeansprüche Rechnung getragen
wird. Zum andern ergibt sich aus den dargelegten reglementarischen
Bestimmungen, dass die Pflicht zur Leistung der Einkaufssumme allein dem
eintretenden Arbeitnehmer obliegt, während eine dahingehende Verpflichtung
des Arbeitgebers vorsorgerechtlich nicht besteht.

    b) Für den Austrittsfall sieht sodann Art. 22 des Reglements
in Verbindung mit dem zusätzlichen Freizügigkeitsregulativ vor,
dass sich die Austrittsabfindung in jedem Falle aus den vom Mitglied
erbrachten Einkaufssummen und seinen Beiträgen aller Art samt Zinsen
zusammensetzt. Nach mehr als fünf Beitragsjahren hat das Mitglied
zusätzlich Anspruch auf einen Freizügigkeitszuschlag im Sinne eines
mit den Beitragsjahren steigenden Anteils an der Differenz zwischen
dem Deckungskapital und der gemäss Art. 22 des Reglements berechneten
Austrittsabfindung.

    Aus dieser Ordnung ergibt sich, dass von der Austrittsabfindung
auf jeden Fall sämtliche vom Mitglied erbrachten Einkaufssummen erfasst
werden. Da anderseits gemäss Art. 10 des Reglements die Einkaufssumme
stets und ausschliesslich vom Mitglied geschuldet und zu erbringen ist,
sind folgerichtig grundsätzlich alle erbrachten Einkaufssummen als vom
Mitglied geleistet zu betrachten.

    c) Es steht ausser Frage, dass im vorliegenden Fall auf der Grundlage
von Art. 22 des Reglements eine Austrittsabfindung von Fr. 69'081.35
überwiesen wurde. Der Beschwerdegegner bemängelt einzig, dass darin
die von der Arbeitgeberin übernommene Einkaufssumme von Fr. 27'723.--
nicht enthalten war. Im übrigen scheint er selber davon auszugehen,
dass die Berechnung der Austrittsleistung in Einklang mit Gesetz und
Reglement steht und auch den Anforderungen zu genügen vermag, welche die
Rechtsprechung aufgestellt hat (BGE 114 V 252 Erw. 9), weshalb hierauf
nicht weiter einzugehen ist.

Erwägung 6

    6.- a) Aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27. Oktober 1987 war
der Beschwerdegegner u.a. zum Eintritt in die beschwerdeführende
Vorsorgeeinrichtung verpflichtet. Zugleich erhielt er dafür
ab Stellenantritt die BVG-Leistungen im bisherigen Rahmen
zugesichert. Ergänzend schlossen die Arbeitsvertragsparteien am
28. Juni 1988 eine Zusatzvereinbarung ab, gemäss deren Ziff. 2 sich
die Arbeitgeberin zur Übernahme der nicht erbrachten Einkaufssumme von
Fr. 27'723.-- an die Beschwerdeführerin verpflichtete. - Entgegen deren
Meinung bezieht sich diese Abmachung offensichtlich auf die in Art. 10
des Reglements enthaltene Einkaufsregelung. Denn, wie dargelegt, wird
mit dieser Bestimmung nicht nur eine Verpflichtung des neu eintretenden
Mitglieds zur Einbringung der Freizügigkeitsleistung aus dem letzten
Vorsorgeverhältnis begründet, sondern auch die zusätzliche Pflicht zur
Leistung der versicherungstechnisch errechneten Einkaufssumme, sofern der
Eintretende im Eintrittszeitpunkt mehr als 30 Jahre alt ist. Dies traf
auf den Beschwerdegegner zu, womit er aufgrund von Art. 10 Ziff. 2 des
Reglements eine entsprechende Einkaufsleistung zu erbringen hatte. Vor
diesem Hintergrund kann die mit der B. AG am 28. Juni 1988 getroffene
Vereinbarung vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass sich diese
zur Übernahme der gemäss Reglement vom Beschwerdegegner geschuldeten,
versicherungstechnisch notwendigen Einkaufssumme bereit erklärte. Dass
diese Einkaufsleistung einen anderen Zweck gehabt haben könnte, geht aus
den Akten nicht hervor und wird auch von den Parteien nirgends behauptet.

    b) Bei der vom Beschwerdegegner mit der Arbeitgeberin am 28. Juni 1988
getroffenen schriftlichen Vereinbarung handelt es sich um eine ergänzende
arbeitsvertragliche Abmachung. Die Beschwerdeführerin selbst war an diesem
Vertrag weder als Partei beteiligt, noch wird ihr darin ein eigenständiges
Forderungsrecht eingeräumt.

    Inhaltlich entspricht die in Ziff. 2 der Zusatzvereinbarung enthaltene
Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Übernahme der Einkaufssumme einer
uneigentlichen Schuldübernahme im Sinne eines Befreiungsversprechens
gemäss Art. 175 Abs. 1 OR (BUCHER, Schweizerisches Obligationenrecht,
Allgemeiner Teil, 2. Aufl., S. 581; GUHL/KOLLER/DRUEY, Das Schweizerische
Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 263). Die Beschwerdeführerin
ihrerseits wurde in ihrer Stellung als Gläubigerin der geschuldeten
Einkaufssumme von dieser Abmachung nicht betroffen. Da mit einem blossen
Befreiungsversprechen kein Schuldnerwechsel einhergeht (GAUCH/SCHLUEP,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Bd. II,
Rz. 3691), blieben namentlich ihre gemäss Art. 10 des Reglements
gegenüber dem Beschwerdegegner bestehenden Rechte unberührt. Völlig
zu Recht hat deshalb die Vorinstanz festgehalten, dass durch dieses
Befreiungsversprechen keine vorsorgevertraglich bedeutsame Abrede
getroffen wurde, aufgrund derer die reglementarische Leistungspflicht
des Beschwerdegegners durch eine gleichlautende Verpflichtung der
Arbeitgeberin ersetzt worden wäre. Selbst wenn die Einkaufssumme
schliesslich vereinbarungsgemäss von der Arbeitgeberin geleistet wurde,
bleibt es dabei, dass diese als - im Verhältnis zur Vorsorgeeinrichtung -
aussenstehende Dritte eine Schuld des Beschwerdegegners tilgte. Somit ist
die Einkaufsleistung vorsorgerechtlich eine solche des Beschwerdegegners
geblieben und folgerichtig im Rahmen von Art. 22 des Reglements als eine
vom Mitglied erbrachte Einkaufssumme zu behandeln.

    c) Nachdem die Personalfürsorgestiftung in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, Kenntnis von der
arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung gehabt und diese genehmigt
zu haben, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dadurch nicht eine
privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 ff. OR begründet wurde
(BUCHER, aaO, S. 583; GUHL/KOLLER/DRUEY, aaO, S. 264 ff.). Ein solcher
Schuldübernahmevertrag zwischen der Beschwerdeführerin als Gläubigerin
und der Arbeitgeberin als Übernehmerin wäre gemäss Art. 176 Abs. 2 und
3 OR formlos möglich gewesen durch blosse Mitteilung der Schuldübernahme
an den Gläubiger und dessen ausdrückliche oder konkludente Annahme. Sie
hätte zu einem eigentlichen Schuldnerwechsel geführt (GAUCH/SCHLUEP, aaO,
Rz. 3715), indem die Arbeitgeberin unter Befreiung des Beschwerdegegners
in dessen Schuld gegenüber der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung
eingetreten wäre.

    aa) Die Darstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Akten nicht
belegt. Insbesondere ist nicht erstellt, dass sie diese Behauptung schon
im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hätte, denn es finden sich weder in
der Klageantwort vom 29. Juni 1990 noch im Protokoll der Hauptverhandlung
vom 12. Dezember 1990 entsprechende Ausführungen. - Wie es sich im
einzelnen damit verhält, kann indes offenbleiben. Denn selbst wenn von
einer eigentlichen Schuldübernahme ausgegangen werden müsste, steht nach
Lage der Akten und der eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin fest, dass
der in Frage stehende Vertrag zwischen ihr und der Arbeitgeberin formlos
abgeschlossen worden wäre. Dem stünde aus schuldrechtlicher Sicht nichts
entgegen (Art. 176 Abs. 2 und 3 OR). Damit jedoch eine auf diese Weise
von der Arbeitgeberin übernommene Einkaufsleistung vorsorgerechtlich zu
einem Arbeitgeberbeitrag wird, bedarf es einer entsprechenden Änderung
des zwischen den Parteien bestehenden Vorsorgevertrages selbst. Im
vorliegenden Fall wäre somit eine Umgestaltung von Art. 10 des Reglements
erforderlich gewesen, und zwar in dem Sinne, dass die Arbeitgeberin die
reglementarische Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Leistung der
versicherungstechnisch notwendigen Einkaufssumme übernommen hätte. Ob auch
eine solche vom Reglement abweichende Einzelabmachung völlig formfrei durch
stillschweigende oder konkludente Zustimmung zum Schuldübernahmevertrag
getroffen werden könnte, ist indes fraglich.

    bb) Vorsorgeverträge weisen die besondere Eigenschaft auf, dass sie vom
zuständigen Vorsorgeorgan in Gestalt eines Reglements erlassen werden. Sie
bedürfen daher notwendigerweise einer schriftlichen Niederlegung, denn
aufgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2
BVG und Art. 89bis Abs. 6 ZGB hat die Aufsichtsbehörde die Pflicht,
die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen auf
ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz zu überprüfen. Dies setzt voraus,
dass das Reglement als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages
in schriftlicher Form vorliegt (RIEMER, Verträge, aaO, S. 236). Im
Bereich der obligatorischen Versicherung, die von der Beschwerdeführerin
ebenfalls durchgeführt wird, verlangt zudem Art. 50 Abs. 1 lit. a BVG
von den Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich den Erlass von Bestimmungen
über die Leistungen. Art. 50 Abs. 2 BVG führt weiter aus, dass diese
Bestimmungen in der Gründungsurkunde, in den Statuten, im Reglement oder
bei einer Einrichtung des öffentlichen Rechts in den vom zuständigen
Gemeinwesen erlassenen Vorschriften enthalten sein können, also auf jeden
Fall in einem schriftlich niedergelegten Dokument. Zwar bedarf es hiefür
nicht der eigentlichen Schriftform im Sinne der Art. 12 ff. OR (RIEMER,
Verträge, aaO, S. 236), doch ergibt sich aus den dargelegten vorsorge-
und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen die Notwendigkeit einer Schriftform
eigener Art. Dieses Erfordernis entspringt nicht zuletzt dem Interesse
und Schutzbedürfnis der Versicherten, die einen Anspruch darauf erheben
können, dass die Rechte und Pflichten aus dem Vorsorgeverhältnis in
reglementarischer Form schriftlich festgehalten werden.

    cc) Was für das Reglement als Vorsorgevertrag ganz allgemein gilt,
muss gleichermassen auf Einzelabmachungen Anwendung finden, mit denen
vom Reglement abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Auch hier
verlangen die erwähnten aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche
Niederlegung der Einzelabmachung. Mit Recht wird im Schrifttum darauf
hingewiesen, dass solche Abreden den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Destinatäre nicht verletzen dürfen und deshalb nur insoweit zulässig sind,
als sie sachlich gerechtfertigt werden können (RIEMER, Verträge, aaO,
S. 237). Die Einhaltung dieses Grundsatzes lässt sich nur dann überprüfen,
wenn die fragliche Abrede schriftlich festgehalten ist. Nur so bleibt
die den Aufsichtsbehörden in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen
obliegende Rechtmässigkeitsprüfung bezüglich der Geschäftsführung der
Vorsorgeeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1
BVG und Art. 35 Abs. 2 BVV2) durchführbar.

    dd) Im vorliegenden Fall gebricht es an einer solchen - auf die
Abänderung von Art. 10 des Reglements abzielenden - schriftlichen
Einzelabrede. Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, eine derartige
Abmachung schriftlich festgehalten zu haben. Ebensowenig kann die
vom Beschwerdegegner mit der Arbeitgeberin am 28. Juni 1988 getroffene
Zusatzvereinbarung als vorsorgerechtliche Einzelabsprache gewertet werden,
zumal das damals gegebene Befreiungsversprechen auf Art. 10 des Reglements
- mithin auf den Vorsorgevertrag - ohne Einfluss blieb.

    d) Somit wurde das Vorsorgeverhältnis zwischen den am vorliegenden
Verfahren beteiligten Parteien selbst bei Annahme eines eigentlichen
Schuldübernahmevertrages zufolge fehlender schriftlicher Niederlegung
nicht geändert oder ergänzt. Es bleibt daher bei der Geltung von
Art. 10 des Reglements, wonach die in die Vorsorgeeinrichtung eingelegte
Einkaufssumme als Leistung des Arbeitnehmers zu betrachten ist. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen hieran weder die Art und
Weise der Behandlung der von der Arbeitgeberin erbrachten Einkaufssumme,
sei es buchhalterisch, sei es im Rahmen der Lohnabrechnung, etwas zu
ändern noch die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Nebenfolgen.

Erwägung 7

    7.- Die Beschwerdeführerin hält im weiteren nach wie vor dafür,
die am 28. Juni 1988 zustande gekommene Zusatzvereinbarung sei wegen
Grundlagenirrtums unverbindlich.

    Nachdem die Arbeitgeberin am 9. Oktober 1989 ihre sämtlichen
Ansprüche an die Beschwerdeführerin abgetreten hatte, um dieser die
verrechnungsweise Geltendmachung der aus der Unverbindlichkeit fliessenden
Rechte zu ermöglichen, wurde die Frage des Willensmangels im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens einlässlich erörtert. Dabei hat das
kantonale Gericht der Berufung auf Grundlagenirrtum aus beachtlichen
Gründen nicht stattgegeben. Ob seine Betrachtungsweise standhält, kann
indes wiederum dahingestellt bleiben. Denn die Frage des Willensmangels
bezieht sich ebenso wie diejenige nach der rechtlichen Grundlage (causa)
der Schuldübernahmeverpflichtung auf das arbeitsvertragliche Verhältnis
zwischen dem Beschwerdegegner und seiner damaligen Arbeitgeberin,
worüber im Rahmen des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht zu befinden
ist. Zwar kommt dem mit vorsorgerechtlichen Streitigkeiten befassten
Richter die Befugnis zur vorfrageweisen Prüfung arbeitsvertraglicher
Fragen zu, sofern dies für die von ihm zu beurteilenden Ansprüche von
Belang ist (BGE 116 V 342; WALSER, Der Rechtsschutz der Versicherten bei
Rechtsansprüchen aus beruflicher Vorsorge, in: Festschrift 75 Jahre EVG,
S. 479 f.). Genau dies trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu: Da
unbestrittenerweise kein Barauszahlungstatbestand im Sinne von Art. 30
Abs. 2 BVG und Art. 331c Abs. 4 OR vorliegt, hat die dem Beschwerdegegner
zustehende Austrittsabfindung in gebundener Form zu erfolgen. Diesbezüglich
lässt die Rechtsprechung die Verrechnung einer vom Arbeitgeber an die
Vorsorgeeinrichtung abgetretenen Forderung mit einer in gebundener Form
zu erbringenden Freizügigkeitsleistung aufgrund des gesetzlich bezweckten
Vorsorgeschutzes - vorbehältlich einer hier nicht gegebenen Ausnahme
(Art. 39 Abs. 2 BVG) - nicht zu (BGE 114 V 41 Erw. 3b, 111 II 168 Erw. 2;
SZS 35/1991 S. 32 ff.). Damit ist es der Beschwerdeführerin von vornherein
verwehrt, den an sie abgetretenen Rückforderungsanspruch der Arbeitgeberin
gegenüber dem Beschwerdegegner zur Verrechnung zu bringen, weshalb sie
auch mit ihrer Eventualbegründung nicht durchzudringen vermag.

Erwägung 8

    8.- Die Beschwerdeführerin ficht den kantonalen Gerichtsentscheid auch
insoweit an, als sie darin zur Leistung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner und zur Übernahme der Gerichtskosten verhalten worden ist.

    a) In Anwendung von Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG
und Art. 5 VwVG hat das Eidg. Versicherungsgericht erkannt, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide, die sich auf
kantonales Verfahrensrecht stützen, nicht zulässig ist (BGE 112 V 110
Erw. 2c). Dies ist namentlich bei Entscheiden der Fall, mit denen eine
Partei in Streitigkeiten - für welche die Bundesgesetzgebung keinen
Anspruch auf Parteientschädigung vorsieht - von der kantonalen Instanz
zur Bezahlung einer solchen Entschädigung verpflichtet wird. Auch
im Bereich der beruflichen Vorsorge existiert keine bundesrechtliche
Regelung der Parteientschädigung. Art. 73 Abs. 2 BVG verlangt lediglich
im Sinne von Mindestanforderungen, denen das kantonale richterliche
Verfahren zu genügen hat, dass dieses einfach, schnell und in der
Regel kostenlos sein muss. Daraus hat das Eidg. Versicherungsgericht
in gefestigter Rechtsprechung abgeleitet, dass es - vorbehältlich
einer hier nicht zutreffenden Ausnahme (vgl. Art. 159 Abs. 6 OG) -
nicht befugt ist, kantonale Entscheide in BVG-Streitigkeiten bezüglich
der Parteientschädigung zu überprüfen (ZAK 1987 S. 384 Erw. 2b;
unveröffentlichte Urteile K. vom 7. September 1992, W. vom 14. Februar
1992 und IDC vom 5. März 1990).

    Soweit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die im
vorinstanzlichen Verfahren verlegte Parteientschädigung richtet, kann
somit darauf nicht eingetreten werden.

    b) Einzutreten ist indes auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insoweit, als sie sich gegen die Auferlegung der Gerichtskosten
richtet. Denn nach einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil des
Eidg. Versicherungsgerichts richtet sich die Frage, ob und unter welchen
Voraussetzungen vom bundesrechtlichen Grundsatz der Kostenfreiheit
(Art. 73 Abs. 2 BVG) abzuweichen ist, auch im Bereich der beruflichen
Vorsorge ausschliesslich nach Bundesrecht. Zugleich ist die Einschränkung
der Kostenfreiheit im Sinne eines allgemeinen prozessualen Grundsatzes
des Bundessozialversicherungsrechts auf die Fälle mutwilliger oder
leichtsinniger Prozessführung beschränkt worden (BGE 118 V 316). -
Entgegen der Vorinstanz können daher wegen besonderer Aufwendigkeit oder
Schwierigkeit von Bundesrechts wegen keine Verfahrenskosten auferlegt
werden, sondern nur noch wegen Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, womit sich die
angefochtene Kostenauferlegung als bundesrechtswidrig erweist und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit gutzuheissen ist.