Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 150



118 V 150

19. Urteil vom 11. August 1992 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
betreffend Anspruch auf Ergänzungsleistungen i.S. B. Regeste

    Art. 17a ELV; Art. 3 Abs. 1 lit. f und Abs. 6 ELG.

    - Art. 3 Abs. 6 ELG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein,
die Amortisation des gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG anrechenbaren
Verzichtsvermögens zu regeln (Erw. 3c/aa).

    - Die in Art. 17a ELV und lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 getroffene Regelung ist gesetzes-
und verfassungsmässig (Erw. 3c/cc).

    - Die bisher geltende Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG,
wonach eine Amortisation von anrechenbarem Verzichtsvermögen unzulässig
ist, kann im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich von Art. 17a ELV
keine Anwendung finden (Erw. 3c/bb).

Sachverhalt

    A.- Der 1920 geborene, geschiedene Gottfried B. reichte erstmals
im Jahre 1989 eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV ein. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ermittelte einen
Einnahmenüberschuss von Fr. 11'099.--, wobei sie eine vom Versicherten
im Dezember 1988 an die Kinder ausbezahlte Summe von Fr. 80'000.-- als
Vermögensverzicht anrechnete. Mit Verfügung vom 28. April 1989 verneinte
die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch für das Jahr 1989.

    Am 15. Januar 1990 trat der Versicherte ins Alters- und Pflegeheim
L. ein. Im November 1990 stellte seine Tochter, Ruth B., ein Gesuch
um Neufestsetzung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar
1990. Die Ausgleichskasse ermittelte einen Ausgabenüberschuss von
Fr. 2'607.-- und Fr. 5'918.-- für die Jahre 1990 und 1991, wobei sie
wiederum die im Dezember 1988 an die Kinder ausbezahlten Fr. 80'000.--
mitberücksichtigte. Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 1991 wurde Ruth
B. eröffnet, dass ein monatlicher Anspruch auf Ergänzungsleistung von
Fr. 218.-- ab 1. Januar 1990 und von Fr. 494.-- ab 1. Januar 1991 bestehe.

    B.- Ruth B. erhob namens ihres Vaters Beschwerde. Sie beanstandete
ausschliesslich die Anrechnung der Summe von Fr. 80'000.--. Diese hätten
die Kinder vor zwei Jahren erhalten und sie stehe dem Vater nun nicht
mehr zur Verfügung.

    Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 15. August 1991 ab.

    C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des
Beschwerdeentscheides sowie die Abänderung der angefochtenen Verfügungen
im Sinne einer Verminderung des anrechenbaren Verzichtsvermögens.

    Während sich Gottfried B. nicht vernehmen lässt, schliesst die
Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- a) Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Ergänzungsleistung zur AHV und die Berechnungsregeln,
wie sie für einen alleinstehenden Heimbewohner im Kanton Bern Geltung
haben, zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

    Der kantonale Richter führt des weitern richtig aus, dass Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, nach Art. 3 Abs. 1
lit. f ELG (in der ab 1. Januar 1987 geltenden und auf den vorliegenden
Fall anwendbaren Fassung) bei der Berechnung der Ergänzungsleistung
anzurechnen sind.

    b) Einziger Streitpunkt im vorinstanzlichen Verfahren war die
Anrechnung des Verzichtsvermögens von Fr. 80'000.-- und eines daherigen
angemessenen Ertrages.

    Aus den Akten ergibt sich, wie Verwaltung und Vorinstanz richtig
erkannt haben, dass der Vater ohne rechtliche Verpflichtung und ohne
adäquate Gegenleistung seinen Kindern im Jahre 1988 den Betrag von
Fr. 80'000.-- auszahlte. Darin liegt ein Verzicht auf Vermögenswerte im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG (BGE 115 V 353 Erw. 5c mit Hinweisen),
der bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zu berücksichtigen
ist. Insoweit hat die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen.

Erwägung 2

    2.- Mit Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens
gehen Verwaltung und Vorinstanz davon aus, dass der volle Betrag von
Fr. 80'000.-- anzurechnen sei. Insbesondere wird, im Gegensatz zu der vom
BSV vertretenen Auffassung, die Anwendbarkeit von Art. 17a Abs. 1 und 2
ELV im vorliegenden Fall verneint.

    Diese im Rahmen der Änderung der ELV vom 12. Juni 1989 (in Kraft
seit 1. Januar 1990) erlassenen Bestimmungen lauten wie folgt:

    Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden
   ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG), wird jährlich um Fr. 10'000.--
   vermindert (Abs. 1).

    Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist
   unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt,
   zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Abs. 2).

    Wortlaut und Entstehungsgeschichte (vgl. ZAK 1989 S. 432)
geben den klaren Willen des Verordnungsgebers wieder, dass diese
Bestimmungen uneingeschränkt, d.h. unabhängig von Beweggrund und Höhe
des Verzichtsvermögens sowie des tatsächlich noch vorhandenen Vermögens
anwendbar sein sollen. Da übergangsrechtlich auch Vermögenswerte, auf
die vor dem 1. Januar 1990 verzichtet worden ist, ab diesem Zeitpunkt
der jährlichen Verminderung unterliegen (lit. a der Übergangsbestimmungen
zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989), haben Verwaltung und Vorinstanz
die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens im vorliegenden Fall
offensichtlich abweichend von Art. 17a ELV festgesetzt.

Erwägung 3

    3.- a) Die Vorinstanz verneint die Anwendbarkeit von Art. 17a Abs. 1
und 2 ELV wie auch von lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
der ELV vom 12. Juni 1989 im vorliegenden Fall mit der Begründung, diese
Bestimmung sei insofern verfassungs- und gesetzwidrig, als einerseits die
Amortisation von Verzichtsvermögen vor dem 1. Januar 1990 ausgeschlossen
und anderseits ab 1. Januar 1990 in allen Fällen eine betragsmässig
feste Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich vorgeschrieben werde. Eine
Amortisation von Verzichtsvermögen sei schon dann zulässig, wenn angenommen
werden könne, dass ein Versicherter, hätte er das Verzichtsvermögen noch,
dieses mittlerweile zur Deckung seines Lebensunterhaltes herangezogen
hätte; andernfalls sei sie erst dann zulässig, wenn die vorhandenen
Vermögenswerte den hypothetischen Verzehr des Verzichtsvermögens sowie den
entsprechenden Ertrag nicht mehr zu decken vermögen. Eine andere Lösung
würde eine nicht zu rechtfertigende Schlechter- oder Besserstellung des
Verzichtenden gegenüber anderen EL-Ansprechern bedeuten.

    Auch die Ausgleichskasse lehnt aus Gründen der Gleichbehandlung der
Versicherten im vorliegenden Fall die Anwendung der fraglichen Bestimmungen
ab, hält jedoch dafür, dass diese Bestimmung dann anwendbar sei, sobald
das tatsächlich noch vorhandene Vermögen unter den Vermögensfreibetrag
gesunken ist.

    Das BSV macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde
demgegenüber geltend, dass gemäss geltender Rechtsprechung des
Eidg. Versicherungsgerichts eine hypothetische Verminderung des
Verzichtsvermögens für die Zeit nach der Entäusserung nicht zulässig
sei. Dies habe zur Folge, dass die Vermögenswerte, auf die verzichtet
worden ist, bis zum Tod des Bezügers unverändert in der EL-Berechnung
stehenbleiben und somit nicht, wie dies bei einem Nichtverzicht möglich
ist, vermindert werden können. Um die mit dieser Schlechterstellung
verbundenen Härten aufzufangen, habe der Bundesrat, gestützt auf
Art. 3 Abs. 6 ELG, in Art. 17a ELV die jährliche Amortisation von
Verzichtsvermögen vorgeschrieben (vgl. auch ZAK 1989 S. 432). Hinsichtlich
der Höhe der Amortisation sei aus Gründen der Praktikabilität und der
Rechtssicherheit ein einheitlicher Betrag in allen Fällen einem variablen
in Einzelfällen vorzuziehen. Die übergangsrechtliche Regelung, wonach
Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Art. 17a verzichtet worden
ist, erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung unterliegen sollen
(lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 1989),
bezwecke schliesslich, die finanziellen Auswirkungen und nachträgliche
Anspruchsabklärungen in Grenzen zu halten.

    b) Im Streit liegt somit die Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von
Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV sowie lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989.

    (Es folgen Ausführungen über die Überprüfung der Verordnungen des
Bundesrates.)

    c/aa) Art. 17a ELV stützt sich auf Art. 3 Abs. 6 ELG. Gemäss dieser
Bestimmung regelt der Bundesrat u.a. die Bewertung des anrechenbaren
Einkommens und Vermögens. Aus den Materialien ergibt sich, dass durch
Art. 3 Abs. 6 ELG, den das Parlament in der vorgeschlagenen Fassung
diskussionslos übernommen hat, dem Bundesrat eine umfassende Kompetenz
zur Regelung der Fragen betreffend die Anspruchsberechtigung eingeräumt
werden sollte, soweit nicht die Kantone ausdrücklich durch das Gesetz für
zuständig erklärt würden. Damit sollte insbesondere ermöglicht werden,
durch eine differenzierte Ordnung den verschiedenen Verhältnissen Rechnung
zu tragen. Diese Kompetenz umschliesst zweifellos (BBl 1970 I 148)
auch die Regelung der Amortisation des gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG
anrechenbaren Verzichtsvermögens, weshalb sich Art. 17a ELV ohne weiteres
im Rahmen der formellgesetzlichen Delegationsnorm hält.

    bb) Was die sachlich-inhaltliche Gesetzmässigkeit anbelangt, hat
das Eidg. Versicherungsgericht zum alten, bis 31. Dezember 1986 gültigen
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG, der die Anrechenbarkeit von Verzichtsvermögen
nur unter der Voraussetzung vorsah, dass der Verzicht im Hinblick auf die
Erwirkung von Ergänzungsleistungen erfolgte, in ständiger Rechtsprechung
befunden, dass eine Amortisation von Verzichtsvermögen im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG nicht zulässig sei (BGE 113 V 195 Erw. 5c
mit Hinweisen). Begründet wurde dies damit, dass es letztlich auf eine
Anerkennung der durch die Entäusserung geschaffenen Sachlage hinausliefe,
"résultat que veut précisément éviter l'art. 3 al. 1er lit. f LPC" (nicht
veröffentlichte Erw. 4e von EVGE 1968 S. 296). Nach dieser Rechtsprechung
blieb somit dem Versicherten, der auf Vermögen verzichtete, im Gegensatz zu
jenem Versicherten, der sein Vermögen behielt, auf alle Zeit verschlossen,
das ihm weiterhin zu- und angerechnete Verzichtsvermögen abzutragen. Dies
konnte, wie das BSV bemerkte (vgl. ZAK 1989 S. 432), zu grossen Härten
für die Betroffenen führen. Zu beachten ist ferner, dass ein übermässiger
Vermögensverzehr, soweit er der Befriedigung eigener Bedürfnisse dient, in
der Regel nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG fällt (BGE 115 V 354 Erw. 5c
mit Hinweis) und folglich ergänzungsleistungsrechtlich berücksichtigt wird.

    Wenn der Verordnungsgeber aus diesen und weiteren Gründen, gestützt
auf Art. 3 Abs. 6 ELG, sich entschloss, durch Einfügung des Art. 17a
in die ELV überhaupt und erstmals eine Grundlage für die Amortisation
von Verzichtsvermögen zu schaffen, so liegt darin kein Widerspruch zur
Bestimmung über die Anrechenbarkeit solcher Einkünfte gemäss Art. 3 Abs. 1
lit. f ELG; denn der Amortisationsgedanke wahrt den gesetzlichen Grundsatz
der Anrechenbarkeit, ja setzt ihn gleichsam voraus. Folglich kann die
erwähnte Rechtsprechung im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des
Art. 17a ELV von vornherein keine Anwendung mehr finden.

    cc) Mit Bezug auf die Modalitäten (Zeitpunkt und Höhe der
Amortisationsraten) kommt dem Bundesrat unter den Gesichtspunkten von
Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit (Rechtsgleichheit, Willkür) zunächst
ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu.

    Die vom Bundesrat getroffene Lösung schreibt ohne Rücksicht
auf die übrige Vermögenslage eine jährliche pauschale Amortisation
von Fr. 10'000.-- vor. Es ist klar, dass auch andere, allenfalls
differenziertere Regelungen denkbar wären. Indessen ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese einfache und geradlinige Lösung rechtsungleich
oder willkürlich sein oder den Grundsatz der Anrechenbarkeit von
Verzichtsvermögen nach Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG unterlaufen sollte.

    Die Auffassung von kantonalem Gericht und Ausgleichskasse, zuerst sei
das effektiv vorhandene Vermögen aufzubrauchen, bevor eine Amortisation
des fiktiven Verzichtsvermögens vorzunehmen sei, ist zu sehr auf die
bisherige Rechtsprechung ausgerichtet. Der Wille des Verordnungsgebers in
Art. 17a ELV, Verzichtsvermögen vermindern zu lassen, unabhängig davon, ob
effektives Vermögen vorhanden ist, trägt dem Gedanken der Gleichbehandlung
aller Versicherten - jener, die verzichtet haben, und jener, die nicht
verzichtet haben - Rechnung, indem Verzichts- wie effektives Vermögen
grundsätzlich verringert werden kann. Die weitere Auffassung von Vorinstanz
und Ausgleichskasse, im Falle des Verzichts bestehe das Vermögen aus
zwei klar abgetrennten Teilen - nämlich dem effektiv vorhandenen und dem
Verzichtsvermögen - und das effektiv vorhandene sei insofern anders als das
Verzichtsvermögen zu behandeln, als es zuerst grundsätzlich aufzubrauchen
sei, bevor an eine Amortisation des Verzichtsvermögens gedacht werden
könne, entbehrt jeder Grundlage. Im weiteren wird damit dem Versicherten
zugemutet, seinen durch allfällige Ergänzungsleistungen nicht gedeckten
Lebensbedarf aus dem effektiven Vermögen zu bestreiten, bis der Freibetrag
erreicht oder gar alles aufgebraucht ist, um dann eine Durststrecke zu
durchlaufen, bis das fiktive Verzichtsvermögen hypothetisch abgetragen
ist. Diese Zeitspanne des Darbens kann Jahre dauern, während welcher
die Verwaltung dem Versicherten, der um Ergänzungsleistungen nachsucht,
entgegenhält, er könne ja fiktives Verzichtsvermögen verzehren. Gerade
diese Folge will jedoch der neue Art. 17a ELV mildern, was unter keinem
Gesichtspunkt zu beanstanden ist.

    Was nun das Mass der Amortisation anbelangt, so sind ebenfalls
verschiedene Regelungen denkbar. Naheliegend erscheint die vom Bundesrat
getroffene Lösung einer pauschalen Amortisation. Ebenso in Frage käme
eine Lösung, wonach das Verzichtsvermögen jährlich um den auf dem ganzen
Vermögen errechneten prozentualen zumutbaren Vermögensverzehr verringert
würde. Es kann nun aber im Rahmen der vorfrageweisen Normenkontrolle
nicht darum gehen zu untersuchen, welche von diesen und anderen denkbaren
Lösungen die zweckmässigste ist. Ausschlaggebend ist allein, dass die
vom Bundesrat getroffene Regelung, wie dargelegt, weder eine willkürliche
und rechtsungleiche noch dem gesetzlichen Grundsatz der Anrechenbarkeit
zuwiderlaufende Lösung darstellt.

    Die vom Bundesrat getroffene Übergangsregelung, wonach Vermögenswerte,
auf die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung verzichtet worden
ist, erst ab dem 1. Januar 1990 zu amortisieren sind (lit. a Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung der ELV vom 12. Juni 1989), ist
schliesslich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Erwägung 4

    4.- Daraus ergibt sich, wie das BSV in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, dass die Ausgleichskasse
für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab Januar 1990 lediglich
ein Verzichtsvermögen von Fr. 70'000.-- anrechnen darf. Die Sache ist
daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie in diesem Sinne die
Ergänzungsleistungen neu berechne.