Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 V 129



118 V 129

16. Urteil vom 28. Juli 1992 i.S. Z. gegen Ausgleichskasse für die
Seiden-, Chemiefaser- und Textilveredelungs-Industrie (ASTI) und
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Regeste

    Art. 22 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1, 4, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1,
2 AHVG. Berechnung der Ehepaar-Altersrente im Falle eines Versicherten, der
einen entsprechenden Anspruch bereits auf den 1. Januar 1972 erlangt hatte
und sich nach dem Hinschied seiner Frau mit einer ebenfalls verwitweten
Altersrentenbezügerin wieder verheiratete.

Sachverhalt

    A.- Der am 14. Dezember 1906 geborene Walter Z. bezog seit 1.
Januar 1972 eine Ehepaar-Altersrente, die sich ab 1986 auf Fr. 2'117.--
belief. Nach dem Hinschied seiner Ehefrau erhielt er ab 1. September
1987 eine einfache Altersrente von monatlich Fr. 1'411.-- ausgerichtet
(Verfügung vom 21. September 1987), welcher Betrag im Rahmen allgemeiner
Rentenanpassungen bis 1990 auf insgesamt Fr. 1'568.-- erhöht wurde. Nachdem
sich Walter Z. am 20. Juli 1990 mit der am 2. Juni 1918 geborenen,
seit 22. März 1987 ebenfalls verwitweten Elisabeth M.-K. verehelicht
hatte, sprach ihm die Ausgleichskasse ASTI ab 1. August 1990 eine
Ehepaar-Altersrente von monatlich Fr. 1'608.-- zu (Verfügung vom 8. August
1990). Die Berechnung dieser Rente erfolgte nach Vollrentenskala 44
aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr.
25'920.-- und einer Beitragsdauer von 24 Jahren.

    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 3. Oktober 1991 ab.

    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Walter Z., es sei das
für die Berechnung seiner Ehepaar-Altersrente massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen nicht nach den 1990 geltenden Vorschriften, sondern nach
denjenigen bei Erreichen des AHV-Alters im Jahr 1972 zu bestimmen; es
sei in analoger Weise bei der Ermittlung des - mitzuberücksichtigenden -
Erwerbseinkommens seiner heutigen Ehefrau zu verfahren.

    Während die Ausgleichskasse auf Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich das Bundesamt für
Sozialversicherung (BSV) eines Antrags.

Auszug aus den Erwägungen:

      Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägung 1

    1.- Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer
die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Ehepaar-Altersrente gemäss
Art. 22 Abs. 1 AHVG erfüllt. Im weiteren ist unbestritten, dass er aufgrund
seiner vollständigen Beitragsdauer (Art. 29bis Abs. 1 AHVG) eine Vollrente
gemäss Rentenskala 44 beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG).

    Streitig ist die Rentenhöhe, und zwar insbesondere die
Ermittlung des für die Rentenberechnung massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im wesentlichen
bemängelt, dass die Berechnung der nunmehr ausgerichteten Rente wegen
der Verwendung der in diesem Zeitpunkt geltenden Rententabellen -
einschliesslich des 1990 anwendbaren Aufwertungsfaktors - zu einem
Ergebnis führe, welches im Vergleich zur bereits früher bezogenen
Ehepaar-Altersrente weit ungünstiger ausfalle.

Erwägung 2

    2.- Das kantonale Gericht hat die hier anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen über die Berechnung der Ehepaar-Altersrente zutreffend
dargelegt. Dies gilt namentlich in bezug auf die Massgeblichkeit des
durchschnittlichen Jahreseinkommens des Ehemannes (Art. 32 Abs. 1 AHVG),
die für die Ermittlung dieses Einkommens geltenden Regeln (Art. 30 Abs. 2
AHVG), insbesondere die Hinzurechnung der von der Ehefrau verabgabten
Erwerbseinkommen (Art. 32 Abs. 2 AHVG) und die Aufwertung der Summe der
Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG
(Art. 30 Abs. 4 AHVG). - Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen
Gerichtsentscheid verwiesen werden.

Erwägung 3

    3.- a) Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom
8. August 1990 stehen in Einklang mit der vom Eidg. Versicherungsgericht
mehrfach bestätigten Verwaltungspraxis, wonach bei einer durch
Änderungen der Rentenart oder der Berechnungsgrundlagen notwendig
gewordenen Neuberechnung einer Rente die in diesem Zeitpunkt gültigen
Berechnungsregeln zur Anwendung gelangen (BGE 108 V 206 Erw. 2a, 103 V
62 mit Hinweisen; ZAK 1979 S. 220 Erw. 1; vgl. ferner Rz. 693 des ab
1. Januar 1990 gültigen, hier anwendbaren Nachtrages 4 zur Wegleitung
über die Renten [RWL] der AHV/IV sowie die dort (Rz. 694) erwähnten
Mutationsregeln des Kreisschreibens III an die Ausgleichskassen über die
Rentenerhöhungen auf den 1. Januar 1990, nachfolgend: KS III/90). - Auch
in diesem Zusammenhang kann auf die Darlegungen im vorinstanzlichen
Entscheid, vor allem hinsichtlich der begrenzten Wirkung der in
den Übergangsbestimmungen zu den AHV-Revisionen jeweils enthaltenen
Besitzstandsgarantien, verwiesen werden.

    Zu ergänzen bleibt, dass die im hier anwendbaren Kreisschreiben (KS
III/90) enthaltenen Mutationsregeln, die im wesentlichen auf den 1. Januar
1992 Eingang in die Rentenwegleitung (Rz. 694.1 ff. RWL) gefunden haben,
als Verwaltungsweisungen kein objektives Recht darstellen (BGE 117 Ib
231 Erw. 4b) und für den Sozialversicherungsrichter nicht verbindlich
sind. Er soll diese Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Anderseits weicht er
insoweit davon ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
nicht vereinbar sind (BGE 116 V 19 Erw. 3c mit Hinweisen).

    b) Nachdem die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende
Berechnungsweise namentlich im Anschluss an Ehescheidungen gegenüber
solchen Versicherten, die bereits vor der Entstehung des scheidungsbedingt
dahinfallenden Ehepaar-Altersrentenanspruchs eine einfache Altersrente
bezogen hatten, im Vergleich zu letzterer ungünstigere Rentenbetreffnisse
ergab, ist die einschlägige Rechtsprechung kürzlich geändert
worden. Bezogen auf diese Fälle hat das Eidg. Versicherungsgericht -
nicht zuletzt unter dem Eindruck des bundesrätlichen Reformvorschlages
zur hängigen 10. AHV-Revision (Botschaft über die 10. Revision der AHV
vom 5. März 1990, BBl 1990 II 92, 158, 178) - entschieden, dass der
Neuberechnung der einfachen Altersrente zwar grundsätzlich weiterhin die
in diesem Zeitpunkt massgebenden Berechnungsfaktoren zugrunde zu legen
sind, jedoch die so berechnete Rente betragsmässig zumindest der zuletzt
bezogenen einfachen Rente unter Einschluss seitheriger Rentenanpassungen
(Art. 33ter AHVG) zu entsprechen hat (BGE 118 V 1, bestätigt mit Urteil
M. vom 27. März 1992, H 187/91; vgl. dazu ZBJV 128/1992 S. 224 f.;
vgl. ferner die der alten Rechtsprechung im Schrifttum erwachsene Kritik:
TH. KOLLER, Die AHV im Verhältnis zum schweizerischen Eherecht, Berner
Diss. 1983, S. 194 ff.; CATHERINE PAUCHARD, Femmes divorcées et sécurité
sociale, Lausanne 1991, S. 99).

    c) Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern ähnlich, als der
Altersrentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Vollendung seines 65.
Altersjahres auf den 1. Januar 1972 in Gestalt einer Ehepaar-Altersrente
entstanden war und dieser Rentenanspruch nach einer ersten Änderung
der Rentenart wegen Zivilstandswechsels nunmehr ein weiteres Mal neu
festgesetzt werden muss. Während der Hinschied der ersten Ehefrau
in bezug auf die Berechnungsgrundlagen (Beitragsdauer, anrechenbares
Erwerbseinkommen) von vornherein ohne Folgen blieb, weil die einfache
Altersrente des Beschwerdeführers weiterhin aufgrund des für die Berechnung
der abgelösten Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommens festzusetzen war (Art. 31 Abs. 2 AHVG), verhält es sich
mit der Wiederverheiratung anders. Ihr zufolge unterscheiden sich die
Berechnungsgrundlagen der neuen Ehepaar-Altersrente gegenüber denjenigen
der nunmehr abgelösten einfachen Altersrente gleich in zweierlei Hinsicht:
Zum einen fallen die Erwerbseinkünfte der vorverstorbenen Ehefrau bei
der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Erwerbseinkommens
ausser Betracht, weil der Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 AHVG über
den Zeitpunkt der Wiederverheiratung hinaus jede Grundlage fehlt. Zum
andern gilt es statt dessen, den Einkünften der zweiten Ehefrau im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 AHVG Rechnung zu tragen (VALTERIO, Commentaire de la
loi sur l'AVS, Lausanne 1988, S. 137 II/1), wobei - da sie ihrerseits
bereits verwitwet war - den Erwerbseinkommen ihres verstorbenen Mannes
ebenfalls keine rentenbildende Kraft mehr zukommen kann (vgl. Art. 31
Abs. 2, 3 und 4 AHVG).

    d) Hingegen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von
den erwähnten kürzlich beurteilten Fällen im wesentlichen dadurch,
dass der Zivilstandswechsel damals zwar eine Änderung von Rentenart und
-berechnungsgrundlagen bedingte (Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 31 AHVG),
indes bei der anschliessenden Festsetzung der neuen Rente auf unverändert
gebliebene Grundlagen (Beitragsdauer; Summe der Erwerbseinkommen)
zurückgegriffen werden konnte, wie sie bereits für die Berechnung
einer früher ausgerichteten einfachen Altersrente verwendet worden
waren. Dabei wurde vor allem als stossend empfunden, dass trotz Beizugs
derselben Berechnungsgrundlagen die neue Rente betraglich ungünstiger
ausfiel als die frühere, und dies einzig deshalb, weil das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen und der Rentenbetrag praxisgemäss
anhand der im Zeitpunkt der Neuberechnung geltenden Berechnungsregeln
(Aufwertungsfaktor; Rententabellen) ermittelt werden mussten.

    Demgegenüber kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ohne
weiteres an einer bereits früher - gestützt auf vollkommen identische
Grundlagen - ergangenen Rentenberechnung angeknüpft werden, sondern es
ist wegen der Wiederverheiratung und der gemäss Art. 32 Abs. 2 AHVG
hinzuzurechnenden Einkünfte der (zweiten) Ehefrau von veränderten
Berechnungsgrundlagen auszugehen. Mit Blick hierauf mag sich die von
der Vorinstanz zur Anwendung gebrachte Praxis, wonach in diesen Fällen
zu einer umfassenden - das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen
miteinschliessenden - Rentenneuberechnung aufgrund der in diesem Zeitpunkt
gültigen Berechnungsregeln zu schreiten ist (vgl. Rz. 62 ff. des hier
anwendbaren KS III/90 bzw. Rz. 694.10 ff. RWL in der Fassung ab 1. Januar
1992), ohne Zweifel als einfach in ihrer Umsetzung erweisen. Indes lässt
sich nicht verkennen, dass damit auch in Fällen wie dem vorliegenden sehr
unbefriedigende Ergebnisse erzielt werden, deren Ursache - wie zu zeigen
ist - nicht in erster Linie in den veränderten Grundlagen, sondern gerade
in der Verwendung der aktuellen Berechnungsregeln zu finden ist.

Erwägung 4

    4.- a) Die von der Verwaltung nach der Wiederverheiratung
vorgenommene Rentenberechnung baute im Vergleich zu 1972, als der
Beschwerdeführer den Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente erlangt hatte,
insofern auf veränderten Grundlagen auf, als zu seinem eigenen, in 24
Beitragsjahren verabgabten Gesamteinkommen von Fr. 278'768.-- statt
der anrechenbaren Einkünfte der verstorbenen Ehefrau von Fr. 24'750.--
(1972) nur mehr Fr. 14'040.-- (1990) im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AHVG
hinzuzurechnen waren. Dieser einzige Unterschied aufgrund des tieferen
Erwerbseinkommens der heutigen Ehefrau erscheint - in Anbetracht der
unverändert gebliebenen Summe der vom Beschwerdeführer selbst erzielten
Einkünfte (Fr. 278'768.--) - eher als gering. Jedenfalls kann darin
nicht die Hauptursache dafür erblickt werden, dass die hier strittige
Ehepaar-Altersrente mit Fr. 1'608.-- lediglich um Fr. 40.-- höher ausfiel
als die unmittelbar zuvor bezogene, gemäss Art. 31 Abs. 2 AHVG berechnete
einfache Altersrente des Beschwerdeführers und sie ganz wesentlich unter
dem Betrag der Ehepaar-Altersrente (Fr. 2'117.--) liegt, den er bis zum
Hinschied seiner ersten Ehefrau erhalten hatte.

    b) Anders als in den Fällen, die das Eidg. Versicherungsgericht
zur kürzlichen Änderung seiner Rechtsprechung bewogen, liegt diese
Ursache hier indes nicht unmittelbar in der Verwendung eines tieferen
Aufwertungsfaktors. Das Gesamteinkommen der Eheleute Z.-K. (erster
IK-Eintrag im Jahre 1948) wurde mit dem 1990 geltenden Faktor 2,072
aufgewertet (Rententabellen 1990, Bd. 1, S. 28). Dieser Multiplikand ist
höher als derjenige, der im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbemessung
im Jahre 1972 verwendet worden war. Denn im Unterschied zur heutigen -
mit der 9. AHV-Revision auf den 1. Januar 1979 eingeführten - Methode der
Einkommensaufwertung (Art. 30 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 33ter AHVG)
bewegte sich der Aufwertungsfaktor nach dem damals geltenden System - ohne
Rücksicht auf die Beitragsdauer des Versicherten - je nach Rentenskala
zwischen 1,25 und 1,75 (ZAK 1980 S. 357; vgl. auch ZAK 1990 S. 272 und
1983 S. 517 ff. sowie die Botschaft über die 9. AHV-Revision vom 7.
Juli 1976, BBl 1976 III 16 ff., 57 f.).

    Allerdings wirkt sich das System der Einkommensaufwertung im
vorliegenden Fall insofern nachteilig für die Versicherten aus,
als es sich beim Beschwerdeführer um einen älteren Rentner handelt,
der bereits seit 1972 keiner (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit
mehr nachgeht. Der 1990 verwendete Aufwertungsfaktor von 2,072 konnte
sich daher nicht auf jüngere, dem aktuellen Stand der Lohnentwicklung
entsprechende und durch die Teuerung noch kaum geschmälerte Einkünfte
beziehen, sondern von vornherein nur auf solche, die zwischen 1948 und
1972 erzielt worden und naturgemäss erheblich tiefer ausgefallen waren (zur
Lohnentwicklung vgl. ZAK 1980 S. 355 f. und 1990 S. 330 unten). Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die im Rahmen der 9. AHV-Revision
wieder eingeführte Beitragspflicht der Altersrentner nicht rentenbildend
ist (BGE 107 V 195 ff.; ZAK 1985 S. 525 Erw. 3a mit Hinweisen). Damit
steht der Beschwerdeführer im Vergleich zum Neurentner von vornherein
wesentlich ungünstiger da, zumal die zur Bemessung der Rente verwendeten
aktuellen Tabellen an Durchschnittseinkommen ("Bestimmungsgrösse" gemäss
Tabellenserie IV) anknüpfen, über die ein bereits 84jähriger Versicherter
mit lange zurückliegender Erwerbszeit regelmässig nicht (mehr) in einer
Weise verfügt, welche die Zusprechung einer maximalen oder an der oberen
Grenze liegenden Rente erlauben würde.

    Diese Benachteiligung des Beschwerdeführers erhellt eindrücklich aus
dem Umstand, dass die Verwaltung auf den 1. August 1990 - ausgehend von
einem Gesamteinkommen von Fr. 292'808.-- (einschliesslich des Verdienstes
der zweiten Ehefrau von Fr. 14'040.--) - ein massgebendes jährliches
Durchschnittseinkommen von nur mehr Fr. 25'920.-- (Aufwertungsfaktor
2,072; 24 Beitragsjahre) errechnete. Demgegenüber hatte sich das frühere
jährliche Durchschnittseinkommen, welches auf der Grundlage eines
Gesamteinkommens von Fr. 303'518.-- (einschliesslich des Verdienstes
der ersten Ehefrau von Fr. 24'750.--) ermittelt worden war, im Rahmen
allgemeiner Rentenanpassungen von anfänglich Fr. 22'800.-- (Stand
1972) auf Fr. 50'112.-- (1986) erhöht (vgl. etwa KS II/90 des BSV an
die Ausgleichskassen über die Rentenerhöhungen auf den 1. Januar 1990
[Umrechnung laufender Renten]). Mit diesen Anpassungen seines eigenen
durchschnittlichen Jahreseinkommens vermochte der Beschwerdeführer mit den
periodisch neu aufgelegten Rententabellen, die als "Bestimmungsgrössen"
jeweils höhere Durchschnittseinkommen verlangten, Schritt zu halten.

Erwägung 5

    5.- Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass das für den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau nachteilig ausgefallene Ergebnis der
Rentenberechnung im wesentlichen nicht auf den Umstand der tatsächlich
veränderten Berechnungsgrundlagen zurückzuführen ist. Obgleich zwar gewisse
Unterschiede zu den vom Eidg. Versicherungsgericht am 26. und 27. März
1992 beurteilten Fällen (ZBJV 128/1992 S. 224 f.) nicht zu übersehen sind,
hat vielmehr auch hier die Verwendung der aktuellen Berechnungsregeln,
insbesondere ein dadurch bewirkter ungünstiger Aufwertungsvorgang den
Ausschlag gegeben. Diese Sachlage vermag nicht zu befriedigen. Denn
sie beruht gleichermassen auf sachfremden Zufälligkeiten, denen die in
erster Linie durch die Verwaltungspraxis definierten Mutationsregeln
nicht angemessen Rechnung tragen.

    a) Eine solche Zufälligkeit besteht zunächst darin, dass mit einem im
Rentenalter erfolgenden Zivilstandswechsel nicht zwangsläufig eine Änderung
der Berechnungsgrundlagen verbunden sein muss. - Zur Verdeutlichung
kann auf die von der Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren
geschilderte Situation verwiesen werden, wie sie sich gestalten würde,
wenn die Ehefrauen des Beschwerdeführers nie mit eigenen Erwerbseinkünften
zur Rentenfinanzierung beigetragen hätten. Diesfalls müsste die Bemessung
der Ehepaar-Altersrente notgedrungen allein nach dem durchschnittlichen
Jahreseinkommen des Ehemannes erfolgen (Art. 32 Abs. 1 AHVG), und es
würden gemäss Verwaltungspraxis die Rentenskala und das durchschnittliche
Jahreseinkommen, wie sie nach der auf den 1. Januar 1990 erfolgten
Umrechnung gegolten haben, unverändert auch für die Rente neuer Art
massgebend bleiben (vgl. Rz. 48 KS III/90). Bedenkt man die Entwicklung des
früheren massgebenden Durchschnittseinkommens aufgrund dessen mehrmaliger
Anpassung bis zur Wiederverheiratung (Erw. 4b am Ende), steht ausser Frage,
dass das Rentenbetreffnis nach dieser ihrerseits nicht zu beanstandenden
Berechnungsweise für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau wesentlich
erfreulicher ausfiele (Art. 35 AHVG), als wenn unter Hinzurechnung des
Fraueneinkommens (Art. 32 Abs. 2 AHVG) gemäss der von Verwaltung und
Vorinstanz befolgten Praxis verfahren wird (Rz. 62/63 KS III/90). Dies
befremdet; denn das vom Kreisschreiben für den Fall der Hinzurechnung
von Fraueneinkommen gebotene Vorgehen zeitigt vorliegend ein Ergebnis,
das Sinn und Zweck des Art. 32 Abs. 2 AHVG - welche Bestimmung die
Stellung der Ehegatten gerade verbessern möchte - krass zuwiderläuft
(vgl. BINSWANGER, AHVG-Kommentar, Zürich 1950, N. 1 zu Art. 32, S. 156;
MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Bern 1981,
S. 111).

    b) Ebenso zufallsabhängig gestaltet sich die Rentenneuberechnung bei
geschiedenen männlichen Versicherten. Denn auch in diesen Fällen zieht die
Ehescheidung bloss dann eine Änderung der Berechnungsgrundlagen nach sich,
wenn die Ehefrau im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AHVG zur Rentenfinanzierung
beigetragen hatte (vgl. ZAK 1978 S. 408, Anm. 1). Während es somit
nur unter dieser Voraussetzung zu einer - das massgebende jährliche
Durchschnittseinkommen erfassenden - Rentenneuberechnung gestützt auf
die im Berechnungszeitpunkt geltenden Faktoren kommen soll (Rz. 63 KS
III/90), wird die Rente in den übrigen Fällen weiterhin nach Massgabe der
Rentenskala und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen festgesetzt, wie
sie nach der letztmaligen Umrechnung gegolten hatten (Rz. 48 KS III/90).

    c) Vermerkt sei schliesslich die Berechnungsweise, die gemäss
Verwaltungspraxis dann zum Tragen käme, wenn der Beschwerdeführer vor
seiner jetzigen Ehe nicht bereits verheiratet gewesen wäre [1], wenn
lediglich seine frühere Ehefrau kein Einkommen erzielt hätte [2], wenn
diese bereits vor Vollendung ihres 62. Altersjahres verstorben wäre [3],
oder wie sie ganz allgemein angewandt würde, wenn eine erwerbstätig
gewesene Ehefrau ihr 62. Altersjahr erst vollendet, nachdem ihr
Mann das anspruchsbegründende Alter längst erreicht hatte und bereits
eine einfache Altersrente bezog [4]. - Diesen Fällen ist gemeinsam,
dass mit der Wiederverheiratung [1, 2, 3] oder mit dem Erreichen des
Rentenalters [4] bei der Festsetzung der neuen Ehepaar-Altersrente von
veränderten Berechnungsgrundlagen (Art. 32 Abs. 2 AHVG) ausgegangen werden
muss. Dennoch sieht hier die Verwaltungspraxis auffallenderweise keine
umfassende Neuberechnung vor. Vielmehr bleibt auch in diesen Fällen
grundsätzlich das bisherige, im Rahmen allgemeiner Rentenanpassungen
nachgeführte, durchschnittliche Jahreseinkommen des Mannes massgebend,
wobei lediglich das Einkommen der Ehefrau anhand der im Mutationszeitpunkt
geltenden Regeln zu errechnen und hinzuzuschlagen ist ("Durchschnitt +
Durchschnitt-Methode", vgl. Rz. 52 KS III/90 bzw. Rz. 694.3 RWL in der
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung).

Erwägung 6

    6.- a) Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen lassen keine Zweifel
offen, dass den Auswirkungen des Zivilstandswechsels, insbesondere der
dadurch veränderten Summe der gesamten Erwerbseinkommen (Art. 30 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 AHVG), bei der Festsetzung der neuen
Rente Rechnung getragen werden muss. Wie dies im einzelnen zu geschehen
hat, ist von Gesetz- und Verordnungsgeber nicht selbst geregelt, sondern
weitestgehend der Verwaltungspraxis überlassen worden. Diese hat sich
indes aus der Sicht des objektiven Rechts um eine Lösung zu bemühen, die
den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes (BGE
117 Ia 259 mit Hinweisen) gerecht wird und insbesondere die betroffenen
gesetzlichen Bestimmungen nicht ihres Sinnes entleert.

    Gerade aus der Einsicht, dass ungeachtet seiner Art nicht jeder
Zivilstandswechsel notwendigerweise die Grundlagen der Rentenberechnung
beschlägt, diese Folge vielmehr je nach den konkreten Umständen eintritt
und insofern zufallsabhängig ist, darf allfälligen entsprechenden
Änderungen nicht eine Wirkung beigemessen werden, die zu einer sachlich
nicht mehr zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Versicherten
führt. In diesem Sinne hat es die Verwaltungspraxis verstanden, für
zahlreiche Mutationsgründe angemessene Regeln zu entwerfen, und zwar -
wie dargelegt (Erw. 5c hievor) - selbst für solche Fälle, in denen die
neue Rente gestützt auf geänderte Berechnungsgrundlagen zu ermitteln
ist. Hingegen führt die Anwendung der hier in Frage stehenden Rz. 62/63 KS
III/90 (Rz. 694.10/11 RWL in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) in
einem Fall wie dem vorliegenden zu einem Ergebnis, welches sich im Lichte
von Art. 32 Abs. 2 AHVG (Erw. 5b) und Art. 4 BV nicht halten lässt, selbst
aus der Sicht der grundrechtlich gewährleisteten Ehefreiheit (Art. 54
BV und Art. 12 EMRK) Bedenken weckt und um so weniger mehr hinzunehmen
ist, als die Verwaltungspraxis durchaus gangbare Alternativen aufzeigt
(Erw. 5c).

    b) Für die Änderung der Rechtsprechung vom 26. März 1992 ist
mitentscheidend gewesen, dass gesetzgeberische Reformbestrebungen
dahingehen, in ähnlich gelagerten Fällen als massgebendes Einkommen das
auf den neusten Stand gebrachte durchschnittliche Jahreseinkommen gelten
zu lassen, welches im Zeitpunkt der Entstehung des ersten Rentenanspruchs
festgesetzt wurde (Art. 31 Abs. 3 des Entwurfs zum revidierten AHVG, BBl
1990 II 92, 158). Indes fällt auf - was zuhanden des Gesetzgebers vermerkt
sei -, dass die auf die Berechnung einfacher Altersrenten zugeschnittene
bundesrätliche Reformvorlage - entgegen der vom BSV in der Vernehmlassung
offenbar vertretenen Auffassung - jedenfalls nach dem Wortlaut gerade
dem vorliegenden Fall nicht gerecht zu werden vermöchte.

Erwägung 7

    7.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gutzuheissen und die Verwaltung zur neuen Berechnung der
Ehepaar-Altersrente anzuhalten ist. - Dabei wird sie - wie die Kasse in
ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz aufgezeigt hat - in sinngemässer
Anwendung von Rz. 68 und 52 KS III/90 (vgl. Rz. 694.9 und 694.4 RWL
in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) zu verfahren haben. Im
einzelnen wird es mithin darum gehen, das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen des Beschwerdeführers aufgrund der im Zeitpunkt des
ersten Versicherungsfalls geltenden (1. Januar 1972) Berechnungsregeln
festzusetzen, um alsdann die so ermittelten Berechnungsgrundlagen unter
Berücksichtigung der seitherigen Rentenanpassungen auf den im Zeitpunkt der
hier streitigen Neuberechnung (1. August 1990) geltenden Stand zu bringen
(Rz. 68 KS III/90). Zu dem auf diese Weise bestimmten durchschnittlichen
Jahreseinkommen des Beschwerdeführers wird die Verwaltung schliesslich
die von der heutigen Ehefrau verabgabten Erwerbseinkommen hinzuzurechnen
haben (Art. 32 Abs. 2 AHVG). - Mit dieser Berechnungsweise werden die
AHV-rechtlichen Folgen der ersten Ehe beseitigt, und es erhält der
Beschwerdeführer im Ergebnis eine Ehepaar-Altersrente zugesprochen,
wie wenn er vor seiner jetzigen Ehe nie verheiratet gewesen wäre.