Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IV 296



118 IV 296

53. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 30. Oktober 1992 i.S.
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern Regeste

    Art. 346 und 350 Ziff. 1 StGB. Begehungsort.

    Sondergerichtsstand für Konkurs- und Betreibungsdelikte.

    Besteht am Ort der Konkurseröffnung bzw. der Pfändungsbetreibung
nur ein rein fiktiver Geschäftssitz, so bestimmt sich der Gerichtsstand
für Konkurs- und Betreibungsdelikte nach dem tatsächlichen Geschäfts-
bzw. Wohnsitz.

Sachverhalt

    A.- Am 24. Januar 1973 wurde die X. AG mit Sitz in Hergiswil/NW
gegründet.

    Im Eigentum der X. befand sich bis 1983 die Y. AG, die, 1961 in Zürich
gegründet, seit 1983 ihren Sitz in Luzern hat. Diese war Eigentümerin eines
Grundstücks in Root/LU, das sie 1961 für Fr. 410'288.-- erworben hatte.

    Am 14./15. Juni 1983 wurde die Z. AG mit Sitz in Luzern gegründet;
einziger Verwaltungsrat war A. Am 20. Juni 1983 erwarb die Z. AG von der
X. AG deren 100%ige Beteiligung an der Y. AG für Fr. 1'139'970.--; der
Aktienübernahmevertrag wurde in Baden abgeschlossen. Das Vermögen der Y. AG
bestand aus dem Grundstück in Root und einem Guthaben (Aktionärsdarlehen)
von Fr. 568'000.-- gegenüber der Z. AG.

    Am 29. Juni 1983 kaufte die Z. AG von der Y. AG das Grundstück in
Root für Fr. 1'550'000.--, obwohl ihr dieses gemäss Übernahmevertrag
vom 20. Juni 1983 wirtschaftlich schon gehörte; der Kaufvertrag wurde in
Root abgeschlossen.

    Am 3. April 1984 verkaufte die Z. AG das Grundstück für
Fr. 3'260'000.-- der Gebrüder B. AG in Küssnacht, die als Käuferin bereits
bei Abschluss des Übernahmevertrages bekannt gewesen war; auch dieser
Kaufvertrag wurde in Root abgeschlossen.

    Als die Luzerner Steuerbehörden diese Geschäftsvorgänge besteuern
wollten, waren die Y. AG und die Z. AG bereits in Liquidation und
keine Mittel mehr vorhanden, um die Steuerbeträge von Fr. 475'053.65
bzw. Fr. 5'451.25 zu bezahlen; das Betreibungsamt Luzern stellte in der
Folge am 27. bzw. 21. Dezember 1988 entsprechende Pfändungsverlustscheine
über diese Beträge aus.

    Da das gewählte Vorgehen bei den Transaktionen vermuten liess, die
Z. AG sei einzig zum Zwecke der Verminderung der Grundstückgewinnsteuer
gegründet worden, erhob die Gemeinde Root/LU am 25. Oktober 1989 gegen
A. Strafklage wegen ungetreuer Geschäftsführung, Veruntreuung, eventuell
Steuerbetruges und weiterer Vermögensdelikte; in der Klage wird die
Ausdehnung der Untersuchung auf "C., D., E., u.a." verlangt.

    Die Behörden des Kantons Luzern führen seither ein Ermittlungsverfahren
"wegen Veruntreuung und Konkursdelikten".

    B.- Am 18. März 1983 wurde die N. AG mit Sitz in Baden gegründet;
das Aktienkapital wurde von A., C. und F. gezeichnet; im Verwaltungsrat
sass u.a. E.

    Am 6. Oktober 1983 übertrug die Y. AG der N. AG ein Kaufrecht an
zwei Grundstücken in Auenstein/AG für Fr. 250'000.--. Der Vertrag wurde
in Aarau abgeschlossen. Diese Grundstücke wurden schliesslich mehrfach
unter den Beschuldigten bzw. deren Gesellschaften weiterverkauft.

    Am 29. Oktober 1984 wurde das Aktienkapital der N. AG durch D.,
C. und die Z. AG auf Fr. 1,5 Mio. erhöht.

    Am 7. Januar 1987 bzw. 10. November 1988 verkaufte die N. AG ihre zwei
letzten Grundstücke in Ennetbaden und Wohlenschwil für Fr. 3'950'000.--
bzw. Fr. 670'000.--. Beide Kaufverträge wurden in Baden abgeschlossen.

    Aufgrund dieser Verkäufe wurde die N. AG im Februar 1991 durch das
Steueramt des Kantons Aargau nach Ermessen veranlagt.

    Das anschliessend wegen Nichtbezahlung der Steuerbeträge der
Steuerperiode 87/88 durchgeführte Pfändungsverfahren ergab, dass die N. AG
faktisch liquidiert worden war und über keine pfändbaren Vermögenswerte
mehr verfügte, weshalb das Betreibungsamt Baden über diese Beträge
Verlustscheine im Betrag von Fr. 314'743.25 (Staats- und Gemeindesteuern)
bzw. Fr. 111'018.90 (direkte Bundessteuer) ausstellte; für die in der
Steuerperiode 89/90 geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern resultierte
ein Verlustschein im Betrag von Fr. 441'868.65.

    Am 2. Juni 1992 erstattete das Steueramt des Kantons Aargau nach
verschiedenen Abklärungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der
N. AG gegen G., A., C., D., H. und E. Strafanzeige wegen Veruntreuung,
ungetreuer Geschäftsführung, Pfändungsbetruges, leichtsinnigen
Konkurses und Vermögenszerfalls, Unterlassung der Buchführung und
Gläubigerbevorzugung.

    Die Ermittlungen ergaben, dass im Kanton Luzern gegen denselben
Beschuldigtenkreis bereits eine Strafuntersuchung u.a. auch wegen
Pfändungsbetruges hängig war, in deren Verlauf die Kantonspolizei des
Kantons Aargau bereits im Oktober 1991 Rechtshilfe geleistet hatte. Der
in der Folge zwischen den beiden Kantonen durchgeführte Meinungsaustausch
führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.

    C.- Mit Eingabe vom 24. September 1992 ersucht die Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau die Anklagekammer des Bundesgerichts, die Behörden
des Kantons Luzern seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den
Beschuldigten in beiden Verfahren zur Last gelegten strafbaren Handlungen
zu verfolgen und zu beurteilen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter
strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die
mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die
Verfolgung und Beurteilung der übrigen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1
Abs. 1 StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe
bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung
zuerst angehoben wurde (Abs. 2).

Erwägung 2

    2.- a) Die Beschuldigten gingen in beiden Kantonen nach dem
gleichen Muster vor. Zur Abwicklung eines Liegenschaftshandels wurde eine
Aktiengesellschaft gegründet bzw. aktiviert. Nach Abschluss der Transaktion
wurden die Gewinne abgezogen, die Firmen faktisch liquidiert und die
Steuergläubiger mit Pfändungsverlustscheinen abgespiesen; es sollen zudem
weitere Vermögensverminderungen im Sinne von Art. 164 StGB (insbesondere
Verwendung von Gesellschaftsmitteln für private Aufwendungen) vorliegen.

    b) Beide Parteien gehen gestützt darauf übereinstimmend davon aus,
dass im vorliegenden Fall die mit der schwersten Strafe bedrohten Delikte
die Pfändungsbetrüge im Sinne von Art. 164 StGB sind. Diese werden den
Beschuldigten A., C., D., E. in beiden Kantonen sowie zudem G. und H. im
Kanton Aargau vorgeworfen.

    Wurden diese Delikte in beiden Kantonen verübt, so läge der gesetzliche
Gerichtsstand gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Kanton Luzern,
wo klarerweise die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

    c) Es bleibt zu prüfen, wo diese Delikte im Sinne von Art. 350 Ziff. 1
Abs. 1 StGB "verübt", das heisst ausgeführt wurden. Denn Art. 350 Ziff. 1
StGB kommt nur zur Anwendung, wenn mehrere strafbare Handlungen für sich
allein genommen an verschiedenen Orten bzw. in verschiedenen Kantonen zu
verfolgen und zu beurteilen wären.

Erwägung 3

    3.- a) Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass die im Luzerner
Verfahren zu beurteilenden Straftaten teils im Kanton Luzern, teils im
Kanton Aargau begangen worden seien.

    Die Gesuchsgegnerin habe sich im übrigen im Meinungsaustauschverfahren
zu Unrecht auf BGE 106 IV 31 und BGE 107 IV 75 berufen, nach welcher
Rechtsprechung Konkursdelikte, wenn der Sitz der Firma und der Ort der
Konkurseröffnung zusammenfallen, als an diesem Ort begangen gelten, weshalb
sie dort zu verfolgen und zu beurteilen seien: Da sowohl die Y. AG als auch
die Z. AG ihren Sitz in Luzern hätten und das Betreibungsamt Luzern das
Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt habe, liege der Begehungsort
auch nach dieser Rechtsprechung in diesem Kanton. Im übrigen sei diese
für Konkursdelikte geltende Praxis nicht auf den hier in Frage stehenden
Pfändungsbetrug anwendbar.

    b) Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Annahme der Gesuchstellerin,
die im Luzerner Verfahren zu beurteilenden Straftaten seien teils im
Kanton Aargau, teils im Kanton Luzern begangen worden, nicht ausdrücklich.

    In bezug auf die von ihr im Meinungsaustausch angerufene Rechtsprechung
betreffend den Gerichtsstand bei Konkursdelikten betont sie, diese gelte
nicht für den Fall, dass der Konkurs an einem Ort eröffnet wurde, wo die
Gesellschaft lediglich einen fiktiven Sitz hatte. Letzteres sei hier der
Fall: Der Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit liege im Kanton Aargau,
denn die eigentlichen Geschäftsniederlassungen hätten sich zu keinem
Zeitpunkt im Kanton Luzern, sondern am Arbeitsort von A. in Baden befunden.

    Die erwähnte Rechtsprechung zu den Konkursdelikten müsse auch beim
Pfändungsbetrug gelten. Damit liege der Gerichtsstand gemäss Art. 346
Abs. 1 StGB im Kanton Aargau.

    c) Von jeher bestand ein Bedürfnis, die Konkurs- und Betreibungsdelikte
nicht am Begehungsort, sondern, soweit er damit nicht zusammenfällt, am
Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zu verfolgen, wo in der Regel auch
das Betreibungsverfahren durchgeführt wird (LORENZ CASPAR, Betrügerischer
Konkurs, Pfändungsbetrug, Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall
gemäss StrGB Art. 163-165; ZStrR 1971, S. 43).

    In BGE 72 IV 90 erachtete denn auch die Anklagekammer die Anwendung der
Regel, wonach für den Gerichtsstand der Ausführungsort gemäss Art. 346 StGB
massgebend ist, im Zusammenhang mit Konkurs- und Betreibungsdelikten als
unbefriedigend, da diese Delikte wegen der Auswirkungen, die sie auf das
Vermögen des Täters hätten, welches sich an dessen Wohn- oder Geschäftssitz
befinde, bestraft würden; am Wohn- oder Geschäftssitz liege bei diesen
Delikten meist auch das Schwergewicht der deliktischen Handlungen;
Konkurs- und Betreibungsdelikte seien deshalb von den Behörden des Ortes
zu verfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Begehung seinen Wohn- oder
Geschäftssitz hatte. Die im erwähnten Entscheid offengelassene Frage, ob
diese Rechtsprechung auch gelte, wenn der Wohn- oder Geschäftssitz nicht
mit dem Konkurs- oder Betreibungsort zusammenfalle, wurde in BGE 81 IV
64 bejaht (vgl. dazu auch Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch,
S. 373).

    Mit BGE 106 IV 31 wurde diese Rechtsprechung dahingehend geändert, dass
sich der Begehungsort allgemein neu am Ort der Konkurseröffnung bestimme,
sofern dieser mit dem Sitz der Firma zusammenfällt und die Gesellschaft
dort nicht nur einen rein fiktiven Sitz hatte. In BGE 107 IV 75 wurde
diesbezüglich herausgestrichen, dass der Gerichtsstand nur dann am Ort der
Konkurseröffnung liege, wenn im konkreten Fall die besonderen Umstände,
die diese Ausnahme zu begründen vermögen, auch wirklich erfüllt sind,
dass mit anderen Worten

    - sich die Akten, auf die die Untersuchung zurückgreifen muss, am
Ort der Konkurseröffnung befinden,

    - die in der Untersuchung zu befragenden Zeugen am Konkursort oder
in dessen Nähe wohnen,

    - und von der Konkursverwaltung für das Strafverfahren allenfalls
wichtige Aufschlüsse zu erhalten sind.

    Sind diese Umstände dagegen nicht erfüllt, indem der tatsächliche
Sitz der Gesellschaft in einem anderen Kanton lag, in welchem die
Geschäftstätigkeit abgewickelt und die Buchhaltung geführt wurde,
wo auch der Angeschuldigte bzw. die Beschuldigten wohnten, sich das
Betriebsmaterial befand, so gilt das Delikt als in diesem Kanton
verübt (vgl. unveröffentlichten Entscheid der Anklagekammer vom
5. August 1983 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, E. 1). Entgegen der Auffassung
der Gesuchstellerin wurde mit dieser Praxisänderung der bereits nach der
früheren Rechtsprechung für Betreibungs- und Konkursdelikte geschaffene
Sondergerichtsstand nicht auf die Konkursdelikte beschränkt. In BGE
106 IV 31 und BGE 107 IV 75 ist nur von Konkursdelikten die Rede, weil
es in den zu beurteilenden Fällen um betrügerischen Konkurs ging; wie
sich insbesondere aus BGE 106 IV 34 (E. 4a) ergibt, erstreckt sich die
Praxisänderung indessen auf die Anwendung der Art. 163 bis 172 StGB, das
heisst auf Konkurs- und Betreibungsdelikte (Randtitel). Auch in der Lehre
wird für den Gerichtsstand der Ort der Konkurseröffnung demjenigen der
Pfändungsbetreibung gleichgestellt (THOMAS MÜLLER, Betrügerischer Konkurs
und Pfändungsbetrug (Art. 163/164 StGB), Diss. Zürich 1982, S. 242, N 3,
S. 243; HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, S. 343 ff.).

    Eine Unterscheidung rechtfertigt sich auch insofern nicht, als das
strafbare Verhalten beim Pfändungsbetrug grundsätzlich dasselbe ist wie
beim betrügerischen Konkurs (vgl. STRATENWERTH, aaO, S. 302 f.). Es kommt
hinzu, dass beispielsweise die Betreibung für Steuern auch gegen die der
Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfändung oder
der Pfandverwertung erfolgt (Art. 43 SchKG).

    d) Die Gesuchsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass mit diesem
Entscheid noch nicht feststehe, wie der Gerichtsstand zu bestimmen sei,
wenn die zur Begründung der mit BGE 106 IV 31 vorgenommenen Praxisänderung
angeführten Elemente fehlen. Sie geht unter Hinweis auf MÜLLER (aaO,
S. 243) davon aus, der Gerichtsstand liege in einem solchen Fall am Ort
des tatsächlichen Wohn- oder Geschäftssitzes zur Zeit der Konkurseröffnung
oder Betreibung.

    e) Bereits im obenerwähnten unveröffentlichten Entscheid vom
5. August 1983 entschied die Anklagekammer, der Gerichtsstand bestimme
sich in diesem Fall nach dem tatsächlichen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zur
Zeit der strafbaren Handlungen (E. 1; vgl. auch SCHWERI, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, N 111).

    Ob an dieser Rechtsprechung in bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt
festzuhalten sei, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu
werden, da die Gesuchsgegnerin davon ausgeht, dass sich die tatsächliche
Geschäftstätigkeit der Y. AG und der Z. AG in Baden, das heisst im Kanton
Aargau abgespielt habe und dieser Sitz auch im Zeitpunkt der Betreibung
noch bestand; wie sich aus den von der Gesuchsgegnerin erwähnten Beilagen
des Schreibens des Amtsstatthalters für Wirtschaftsdelikte ergibt,
dürfte der Ort der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Y. AG und der
Z. AG tatsächlich in Baden gelegen haben.

    Dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit im Kanton Luzern
entfaltet worden sei, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Da die
beiden Gesellschaften ihren formellen Sitz im Kanton Luzern hatten,
kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch in diesem Kanton einzelne
strafbare Handlungen ausgeführt wurden; dies gilt insbesondere für die im
Kanton Luzern abgewickelten Grundstückverkäufe, die unter Umständen als
Teilhandlungen der Pfändungsbetrüge betrachtet werden könnten. Nach dem
oben Gesagten dürfte allerdings eher davon auszugehen sein, dass sich der
Sitz der in Frage stehenden Gesellschaften tatsächlich im Kanton Aargau
befunden hat, wo daher grundsätzlich auch der Gerichtsstand zu bestimmen
wäre. Die Frage des gesetzlichen Gerichtsstandes kann aber offenbleiben.

Erwägung 4

    4.- (Stillschweigende Anerkennung des Gerichtsstandes durch
die Behörden des Kantons Luzern; Gesuch im übrigen verspätet (fast
drei Jahre nach Einreichen der Strafklage), daher offengelassen, ob
allenfalls triftige Gründe bestehen, von diesem anerkannten Gerichtsstand
abzuweichen.)