Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IV 221



118 IV 221

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 20. Mai 1992 i.S. S. gegen
Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) Regeste

    Art. 97, Art. 101 lit. c OG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

    Soweit die Vereinbarkeit der Vollstreckung der Landesverweisung
mit dem Grundsatz des Non-Refoulement in Frage steht, ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (E. 1).

    Art. 55 StGB; Art. 25, Art. 44 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 1 AsylG;
Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention; Vollstreckung der rechtskräftigen
Landesverweisung bei einem anerkannten Flüchtling.

    Mit dem Vollzug der strafrechtlichen Landesverweisung erlischt
das Asyl von Gesetzes wegen (E. 2a). Die für die Vollstreckung der
Landesverweisung zuständige Behörde ist daher bei der Anwendung des
Non-Refoulement-Prinzips an den Asylentscheid nicht gebunden. Anders
verhält es sich nur, wenn die zuständige Asylbehörde trotz Abweisung
des Asylgesuchs oder Widerruf des Asyls die Flüchtlingseigenschaft des
Betroffenen bejaht, d.h. die Wegweisung als unzumutbar erachtet und eine
vorläufige Aufnahme angeordnet hat (E. 2c).

Sachverhalt

    A.- S. ist polnischer Staatsangehöriger und in der Schweiz seit
dem 22. April 1982 anerkannter Flüchtling. Er wurde mit Urteil des
Kreisgerichts Belfort vom 22. Februar 1989 wegen Verletzung von
Strassenverkehrsregeln zu drei Monaten Gefängnis und fünf Jahren
Landesverweisung verurteilt. Mit Verfügung vom 22. Februar 1991 ordnete
das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, nachdem eine
entsprechende frühere Verfügung in Wiedererwägung gezogen worden war,
die Vollstreckung der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 55
StGB an. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die Regierung des
Kantons Graubünden am 17. Juni 1991 ab; S. wurde angewiesen, die Schweiz
bis spätestens 19. Juli 1991, 24.00 Uhr, zu verlassen, widrigenfalls er
zwangsweise nach Polen ausgeschafft werde.

    Gegen diesen Beschwerdeentscheid führt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben; eventuell sei die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu
betrachten und mit der nämlichen Konsequenz gutzuheissen.

    Mit Verfügung vom 24. Juli 1991 erteilte der Präsident des
Kassationshofes der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung.

    Die Regierung des Kantons Graubünden beantragt Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement schloss sich in seiner Vernehmlassung dem
Antrag der Regierung des Kantons Graubünden an.

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition,
ob es auf eine bei ihm eingereichte Beschwerde eintritt (BGE 117 Ia 2
und 85 mit Hinweisen). Die staatsrechtliche Beschwerde ist gemäss Art. 84
Abs. 2 OG nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie
durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Behörde
hätte gerügt werden können, so dass zunächst geprüft werden muss, ob die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensteht (BGE 114 Ia 309 E. 1b).

    a) Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen Verfügungen, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (BGE 112
Ib 165 E. 1, 237 E. 2a mit Hinweisen), sofern diese von den in Art. 98
OG genannten Vorinstanzen erlassen worden sind und keiner der in Art. 99
bis 102 OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe
gegeben ist. Danach kann gegen letzte kantonale Entscheide betreffend den
Strafvollzug, einschliesslich die gerichtliche Landesverweisung gemäss
Art. 55 StGB als Nebenstrafe, Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden
(Art. 98 lit. g und Art. 100 lit. f (e contrario) OG; vgl. auch Art. 7
Ziff. 3 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht; BGE 116 IV 108
E. 1 und 106 IV 332). Die Bestimmung von Art. 55 StGB bildet die Grundlage
der strafrechtlichen Landesverweisung auch eines Flüchtlings (BGE 116 IV
111 E. bb; KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, S. 163). Gemäss Art. 101
lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch ausgeschlossen
gegen Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen.

    b) Eine Verfügung, welche auf einer rechtskräftigen früheren
Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht, stellt, soweit den
Parteien keine neuen Rechte oder Pflichten auferlegt werden und
die Rechtsstellung der Betroffenen nicht mehr verändert wird, eine
Vollstreckungsverfügung im Sinne von Art. 101 lit. c OG dar (BGE 97 I
606 E. 1; vgl. auch Art. 5 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1 lit. a und b VwVG;
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 139/40, SALADIN, Das
Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Bern 1979, S. 142).

    Die Regelung der Art und Weise des Vollzuges, wie beispielsweise
die Festlegung der Vollzugsdaten bei der Vollstreckung des
Führerausweisentzuges, ändert die Rechtsstellung des Betroffenen nicht
(vgl. Meinungsaustausch zwischen dem Bundesrat und dem Kassationshof des
Bundesgerichts vom 26. September 1990; BGE i.S. G. vom 2. April 1987 in
SJ 1987, S. 524). Insoweit ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
eine Verfügung über die Vollstreckung einer Landesverweisung nach Art. 55
StGB unzulässig und lediglich die staatsrechtliche Beschwerde gegeben,
mit der nur die Verfassungswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung selber
gerügt werden kann (vgl. BGE 116 IV 116 E. h, wo im Hinblick auf die
Anforderungen von Art. 13 EMRK an ein Vollstreckungsverfahren ausgeführt
wurde, jedenfalls stehe die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung).

    Soweit die Frage zu prüfen ist, ob die strafrechtliche Landesverweisung
mit dem Grundsatz des Non-Refoulement nach Art. 45 AsylG (SR 142.31),
Art. 33 Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30), Art. 3 EMRK und Art. 3
UNO-Folterkonvention vereinbar ist, was gemäss BGE 116 IV 115 E. g erst
in einem gesonderten Vollstreckungsverfahren zu erfolgen hat, ist hingegen
eine Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen durch die behördliche
Anordnung zu bejahen. Ist der Vollzug der Landesverweisung als mit dem
Refoulement-Verbot unvereinbar zu betrachten, bleibt es zwar nach wie vor
bei der ausgesprochenen Landesverweisung, der des Landes Verwiesene kann
jedoch unter Umständen, wenn nicht in den Verfolgerstaat, so doch in einen
Drittstaat ausgewiesen werden, oder, wenn letzteres nicht möglich ist,
weiterhin in der Schweiz verweilen, wobei sich sein Aufenthaltsrecht je
nach seinem asylrechtlichen oder fremdenpolizeilichen Status richtet.

    c) In diesem beschränkten Sinne ist auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, da auch die übrigen
Voraussetzungen hiezu erfüllt sind.

Erwägung 2

    2.- Der Beschwerdeführer ist anerkannter Flüchtling. Es
ist unbestritten, dass gegen ihn trotz dieser Rechtsstellung die
Landesverweisung gemäss Art. 55 StGB - unter Beachtung der asylrechtlichen
Ausweisungsbeschränkung gemäss Art. 32 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention
und Art. 44 Abs. 1 AsylG - ausgesprochen werden konnte (BGE 116 IV
105). Ausser Frage steht ferner, dass der zuständige Strafrichter
die Landesverweisung rechtskräftig verfügte. Ob die asylrechtliche
Einschränkung Beachtung fand und ob sie relevant gewesen wäre oder nicht,
muss dahingestellt bleiben, da dies heute nicht mehr geprüft werden kann,
wie auch der Beschwerdeführer anerkennt.

    a) Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG erlischt mit dem Vollzug der
gerichtlichen Landesverweisung das Asyl. Hiezu bedarf es entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht eines Widerrufsentscheides des
Bundesamtes für Flüchtlingswesen (BFF). Dieses wurde bei der Revision
des Asylgesetzes vom 22. Juni 1990 ausdrücklich nur für den eigentlichen
Widerruf des Asyls gemäss Art. 41 und für den Entscheid über das Erlöschen
des Asyls bei Wohnsitzverlegung ins Ausland nach Art. 42 AsylG zuständig
erklärt, was zwecks Klärung der Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit
für die Beendigung des Asyls durch den Vollzug der Ausweisung oder der
gerichtlichen Landesverweisung erfolgte (Botschaft des Bundesrates zum
Bundesbeschluss über das Asylverfahren (AVB) und zu einem Bundesgesetz
über die Schaffung eines Bundesamtes für Flüchtlinge vom 25. April 1990,
BBl 1990 II 659; KÄLIN, aaO; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., S. 198).

    Das Asyl erlöscht bereits mit der Feststellung der zuständigen
Vollzugsbehörde, dass die strafrechtliche Landesverweisung, abgesehen
von der Frage nach der Vereinbarkeit mit dem Non-Refoulement-Grundsatz,
vollstreckbar ist. Von einem Widerruf des Asyls kann dabei nicht gesprochen
werden. Die zuständige Strafvollzugsbehörde hat nicht zu prüfen, ob
die Gründe für einen Asylwiderruf gemäss Art. 41 AsylG gegeben sind
oder nicht. Ihre Feststellung der grundsätzlichen Vollstreckbarkeit
der strafrechtlichen Landesverweisung führt vielmehr von Gesetzes
wegen (Art. 44 Abs. 2 AsylG) dazu, dass das gewährte Asyl mit dem
Vollzug erlischt. Das Gesetz sieht einerseits Gründe vor, bei denen die
Asylbehörden das Asyl widerrufen können (Art. 41 und 42 AsylG) und solche,
die ein Erlöschen des Asylrechts von Gesetzes wegen zur Folge haben
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).

    b) Der Beschwerdeführer bestreitet die grundsätzliche Vollstreckbarkeit
der strafrechtlichen Landesverweisung und auch das aus dem Vollzug folgende
Erlöschen des Asyls ausdrücklich nicht. Er ist hingegen der Auffassung,
solange seine Flüchtlingseigenschaft nicht ausdrücklich von der zuständigen
Behörde aberkannt worden sei, dürfe er nicht in sein Heimatland Polen
zurückgeschickt werden. Wenn bei einem formell anerkannten Flüchtling
die materielle Flüchtlingseigenschaft nicht mehr bestehen sollte, sei in
einem speziell dafür vorgesehenen Verfahren (Art. 41 AsylG) diese Tatsache
abzuklären und die Diskrepanz zu beseitigen. Dies sei denn auch der Sinn
von Art. 25 AsylG.

    c) Nach Art. 25 AsylG gilt der Ausländer, dem die Schweiz Asyl gewährt
hat oder der als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, gegenüber
allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Flüchtling im Sinne
des Gesetzes sowie des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30).

    Wie weit die Strafbehörden über die Flüchtlingseigenschaft des
Betroffenen entscheiden dürfen, richtet sich nach den allgemeinen
Voraussetzungen zur Prüfung von Vorfragen (BGE 116 IV 111). Nach
schweizerischer Rechtsauffassung sind Gerichte und Behörden befugt,
vorfrageweise auch Rechtsfragen aus einem anderen Rechtsgebiet zu prüfen,
sofern ihnen diese Prüfung nicht durch eine gesetzliche Bestimmung verboten
ist und soweit darüber die hiefür zuständige Behörde im konkreten Fall
noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (BGE 105 II 311 E. 2
und 102 Ib 639 je mit Hinweisen). Wurde die Flüchtlingseigenschaft des
Betroffenen in einem positiven Asylentscheid rechtskräftig bejaht, so
ist der Strafrichter danach bei der Aussprechung der Landesverweisung
und der Anwendung der dabei zu berücksichtigenden Art. 32 Ziff. 1
Flüchtlingsabkommen und Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie bei der Frage einer
Bestrafung wegen illegaler Einreise im Hinblick auf Art. 31 Ziff. 1 des
Flüchtlingsabkommens an den Asylentscheid gebunden (BGE 116 IV 111/2
und 112 IV 119). Die gleiche Bindung besteht im Auslieferungsverfahren
(BGE 115 V 6/7).

    Geht es demgegenüber, wie im zu beurteilenden Fall, um die Anwendung
des Non-Refoulement-Prinzips nach Art. 45 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Ziff. 1
der Flüchtlingskonvention bei der Vollstreckung der strafrechtlichen
Landesverweisung, ist eine solche Bindung zu verneinen. Da die gerichtliche
Landesverweisung grundsätzlich vollstreckbar ist, erlischt das Asyl
und verliert der Betroffene somit seine formelle Flüchtlingseigenschaft
(E. 2a; vgl. ferner KÄLIN, aaO, S. 30). Der Grund für die Bindung aller
übrigen eidgenössischen und kantonalen Behörden an den Entscheid der
Asylbehörden liegt in der formellen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
durch Asylgewährung oder vorläufige Aufnahme (KÄLIN, aaO, S. 31). Fällt
diese durch Erlöschen des Asyls und mangels einer vorläufigen Aufnahme
dahin, liegt auch kein rechtskräftiger Entscheid der Asylbehörden mehr
vor, an den die Strafvollzugsbehörde gebunden sein könnte. Aufgrund der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 AsylG, wonach das Asyl von Gesetzes wegen
erlischt, befindet sich die für die Vollstreckung der strafrechtlichen
Landesverweisung zuständige Behörde in einer anderen Lage als der
Strafrichter bei der Aussprechung der Landesverweisung oder die
für die Auslieferung zuständige Instanz. Anders verhält es sich nur,
wenn die zuständige Asylbehörde z.B. trotz Abweisung oder Widerruf des
Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen bejahte, indem
sie gestützt auf Art. 45 AsylG die Zumutbarkeit der Wegweisung verneinte
und eine vorläufige Aufnahme anordnete (Art. 16b Abs. 2 AsylG). Nur unter
solchen Voraussetzungen liegt ein für alle übrigen Behörden verbindlicher
Entscheid der Asylbehörde über die formelle Flüchtlingseigenschaft vor
(so auch KÄLIN, Das schwierige Verhältnis zwischen Asylverfahren und
gerichtlicher Landesverweisung: Eine Entgegnung, Asyl 1988/2, S. 7).

    d) Im Falle des Beschwerdeführers liegt, nachdem das gewährte Asyl
mit dem Vollzug von Gesetzes wegen als erloschen zu betrachten ist, kein
Entscheid der Asylbehörden vor, der sich über eine formelle Anerkennung
von dessen Flüchtlingseigenschaft aussprechen würde. Vielmehr stellte sich
das Bundesamt für Flüchtlingswesen unbestrittenermassen auf den Standpunkt,
es sei Sache der bündnerischen Strafvollzugsinstanz, im Rahmen von Art. 45
Abs. 1 AsylG über die Vollstreckbarkeit der gerichtlichen Landesverweisung
zu entscheiden. Die Vorinstanz verletzte daher weder Art. 25 AsylG noch
die Grundsätze der Zuständigkeit zur Prüfung von Vorfragen, wenn sie
die materielle Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und damit
die Voraussetzungen des Refoulement-Verbots von Art. 45 Abs. 1 AsylG und
Art. 33 Ziff. 1 Flüchtlingskonvention verneinte.

    Daran ändert die im Gutachten vom 2. August 1991 dargelegte Auffassung
des UNO-Hochkommissariates für Flüchtlinge nichts. Die Empfehlung des
Exekutiv-Komitees für das Programm des hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen Nr. 8 betreffend die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (lit. e/iii), nach der die Zuständigkeit möglichst
einer einzigen zentralen Behörde gegeben sein sollte, bezieht sich
ausdrücklich nur auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
nicht auf deren Überprüfung. Überdies handelt es sich dabei um eine
blosse Empfehlung.