Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

BGE 118 IV 153



118 IV 153

29. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April 1992 i.S. M.
gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde). Regeste

    Art. 173 Ziff. 1 und Ziff. 2, Art. 175 StGB; üble Nachrede gegen
einen Verstorbenen.

    Weiterverbreitung durch Berichterstattung in der Presse.

    1. Der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanung, erhoben
gegenüber einem schweizerischen Offizier für das Jahr 1940, ist
ehrverletzend (E. 3).

    2. Das Weiterverbreiten fremder rufschädigender Äusserungen ist
grundsätzlich auch strafbar, wenn dies als blosses Zitat erfolgt (E. 4a).

    3. a) Entlastungsbeweis (Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis) und
Rechtfertigung; der Journalist geniesst diesbezüglich grundsätzlich kein
Privileg (E. 4b).

    b) Besondere Behandlung von Publikationen wissenschaftlichen Inhalts;
die Ehrverletzungstatbestände sind verfassungskonform auszulegen (E. 4c).

    4. Grenzen der Pflicht zur Überprüfung einer Primärquelle (E. 5).

Sachverhalt

    A.- 1. M. veröffentlichte im "Tages-Anzeiger" vom 14.  Dezember 1989
einen Artikel unter dem Titel "Wilhelm Frick war 1940 in Putschplanungen
verwickelt". Der Artikel hat den folgenden Wortlaut:

    Der juristische Streit um die Frage, ob Wilhelm Frick als
Rechtsextremist
   bezeichnet werden kann (und darf), hat die Historiker ganz nebenbei auch
   zu neuem Forschungseifer animiert. Dabei förderten die vor allem aktiven

    Assistentinnen und Assistenten des Historischen Instituts der
Universität

    Bern immer neues Material über Fricks zweifelhafte Vergangenheit
zutage.

    Dazu gehört jetzt auch ein Brief des Zürcher Ingenieurs Hans Brändli an

    Professor Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, aus dem hervorgeht, dass

    Wilhelm Frick in landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz
   verwickelt war.

    Der Brief berichtet von einer Versammlung am 25. Juli 1940 im

    Bahnhofbuffet Zürich, zu welcher der Vorort des Volksbundes für die

    Unabhängigkeit der Schweiz "einen kleinern Kreis von Mitgliedern und
   gleichstrebenden Persönlichkeiten zu einer Aussprache in geschlossenem

    Kreis" eingeladen hatte. Dabei sollten "die aussenpolitische Lage
unseres

    Landes und die zu deren Klärung und Sicherheit zunächst erforderlichen

    Schritte" erörtert werden. Unterzeichner der Einladung waren Hektor

    Ammann, Andreas von Sprecher und Heinrich Frick, alle drei später

    Unterzeichner der berühmten Eingabe der 200.

    In dem Brief Brändlis heisst es dazu unter anderem, dass leider nicht
   alle

    Anwesenden jener konspirativen Versammlung genügend entschlossen
gewesen
   seien, "unter Aufopferung eventuell ihres Lebens" gewaltsame Aktionen
   zu unternehmen. "Wenn eine derartige Aktion wie die geplante heute
   durchgeführt werden soll, so muss sich die Leitung genau klar sein über
   die Druck- und eventuellen Gewaltmittel, welche in Anwendung gebracht
   werden müssen, falls Widerstand zu überwinden ist. (...). Die eigenen

    Reihen müssen blitzblank säuberlich sein! (...) Es ist meiner
Ansicht nach
   ausserordentlich wichtig, dass, wenn im Schweizerland andere Zustände
   eintreten sollen, Personen an die Spitze von Ämtern gestellt werden,
   die für eine Umgestaltung im gewünschten Sinne volle Gewähr bieten." Zu
   diesen entschlossenen Personen zählte damals nach Einschätzung
   Brändlis auch

    Wilhelm Frick, schreibt er doch, er sei "100prozentig der Auffassung
des

    Oberstlt. Frick, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine
Personenfrage
   handelt". Ein anderer Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick ist für das

    Jahr 1940 nicht nachweisbar. Der Briefschreiber Brändli selbst,
zu dessen
   engstem Umfeld Gerhart Waeger in seinem Standardwerk "Die Sündenböcke
   der

    Schweiz" über die Eingabe der 200 Wilhelm Frick zählt, trat seinerseits
   für die bekannten rechtsextremistischen Postulate ein. Mit der

    Planung eines gewaltsamen Umsturzes allerdings ging er über die

    Forderungen des damaligen helvetischen Rechtsextremismus weit hinaus.

    Dass Gerhart Waeger in seiner Darstellung Wilhelm Frick im übrigen
als am
   äussersten Rand der sehr weit rechts stehenden Organisationen rund
   um die

    200 ansiedelt, passt in dieses Bild. In seinem Buch wirft Waeger von
   seinem konservativen Standpunkt aus Wilhelm Frick klare "Sympathien für
   das Dritte Reich" vor und ordnet ihn ebenfalls als Rechtsextremisten
   ein.

    "Der gewaltigen Arbeit, die die neuen Männer Deutschlands in knapp
   dreieinhalb Jahren geleistet haben, können wir unsere Anerkennung
   nicht versagen, namentlich dann nicht, wenn wir uns fragen: Was ist
   in den letzten dreieinhalb Jahren bei uns geleistet worden?" hatte
   Frick schon am

    12. Oktober 1936 über einen Nürnberger NSDAP-Tag in der
Fröntler-Zeitung

    "Eidgenössische Front" geschrieben.

    2. Der Artikel hat folgende Vorgeschichte: Der Historiker
Prof. Dr. Walther Hofer veröffentlichte aus Anlass des 50. Jahrestages
des Brandes des Deutschen Reichstagsgebäudes am 27. Februar 1933 in der
Ausgabe der "Neuen Zürcher Zeitung" vom 26./27. Februar 1983 unter dem
Titel "Der Brand des Deutschen Reichstages" eine Studie, in welcher er
die von ihm befürwortete These verteidigte, Anhänger Hitlers hätten das
Reichstagsgebäude in Brand gesteckt in der Absicht, die Brandstiftung
den Kommunisten in die Schuhe zu schieben und dieses Ereignis für die
eigenen politischen Zwecke auszunützen. Gleichzeitig setzte er sich
kritisch mit der Auffassung auseinander, ein Einzeltäter habe den
Brand gelegt. Dabei stellte er fest, diese Theorie sei von ehemaligen
Gestapobeamten "zusammengebraut" und erstmals 1949 in der Zeitschrift
"Neue Politik", vom 1961 verstorbenen Dr. Wilhelm Frick herausgegeben,
publiziert worden. In diesem Zusammenhang bezeichnete er Wilhelm Frick als
"Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung" bzw. als "Gestapovertrauter".

    Wegen dieser Bezeichnungen klagten drei Nachkommen des verstorbenen
Wilhelm Frick Hofer wegen Ehrverletzung ein. Das Obergericht des Kantons
Zürich sprach Hofer am 5. September 1985 von der Anklage der Ehrverletzung
frei. Am 4. Juli 1986 hob das Bundesgericht das Urteil des Obergerichts
auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an dieses zurück. In der Folge verurteilte das Obergericht des Kantons
Zürich Hofer wegen übler Nachrede gegen einen Verstorbenen zu einer Busse
von Fr. 1000.--.

    Diese Verurteilung veranlasste über 70 Persönlichkeiten zu einer
Protesterklärung, worauf Nachkommen des Wilhelm Frick gegen alle
Unterzeichner der Erklärung Klage wegen Ehrverletzung gegen einen
Verstorbenen erhoben. Am 13. Dezember 1989 fand die Hauptverhandlung in
dieser Angelegenheit vor dem Bezirksgericht Zürich statt. Der Prozess
endete später mit einem freisprechenden Urteil durch das Obergericht
Zürich.

    Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Artikel
von M. erschien im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die
Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich.

    B.- Auf Klage von F., Nachkomme des Wilhelm Frick, verurteilte das
Bezirksgericht Zürich M. am 3. Dezember 1990 wegen übler Nachrede gegenüber
einem Verstorbenen zu einer Busse von Fr. 5'000.-- und zur Bezahlung einer
Genugtuung von Fr. 2'500.-- an das internationale Komitee vom Roten Kreuz.
Überdies verpflichtete es ihn, auf seine Kosten das Urteil im Textteil des
"Tages-Anzeigers" zu veröffentlichen.

    C.- Mit Urteil vom 2. Juli 1991 bestätigte das Obergericht des Kantons
Zürich das Urteil des Bezirksgerichts.

    D.- Dagegen erhebt M. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag (sinngemäss), das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage,
die Klage abzuweisen und den Beschwerdeführer freizusprechen.

    E.- F. beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Auszug aus den Erwägungen:

                      Aus den Erwägungen:

Erwägung 1

    1.- a) Die Vorinstanz bewertet den Satz, "dass Wilhelm Frick in
landesverräterische Putschplanungen gegen die Schweiz verwickelt war"
als ehrverletzend. Der Beschwerdeführer habe den Entlastungsbeweis nicht
erbracht, weshalb er zu verurteilen sei.

    aa) Das Bezirksgericht hält fest, in Anbetracht des Aktenmaterials, das
dem Beschwerdeführer zu dem Zeitpunkt, als er seinen Artikel redigierte,
zur Verfügung gestanden sei, seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich,
die es erlaubt hätten, den positiven Schluss zu ziehen, dass Wilhelm
Frick in Putschplanungen verwickelt gewesen sei. In dem von Dr. Hans
Brändli an Prof. Heinrich Frick verfassten Schreiben finde sich nämlich
lediglich die Passage:

    "Ich bin 100prozentig der Auffassung des Oberstleutnant Frick,
der betont
   hat, dass es sich bei uns hauptsächlich um eine Personenfrage handle."

    Selbst wenn dieser Satz Wilhelm Frick zuzuschreiben sei, bleibe offen,
ob sich der im betreffenden Brief erwähnte Oberstleutnant Frick für das
von Brändli beschriebene Unterfangen habe gewinnen lassen bzw. mit der
entsprechenden Planung in allen Teilen einverstanden gewesen sei. Im
weiteren habe der Beschwerdeführer einzig auf die im Zusammenhang mit dem
Historikerprozess von einem damaligen Angeklagten, einem Assistenten eines
historischen Instituts, zur eigenen Verteidigung verfasste Dokumentation
abgestellt, in welcher festgehalten wird, dass es für das Jahr 1940
keinen anderen Oberstleutnant Frick als Wilhelm Frick gegeben habe. Im
Hinblick darauf, dass diese Dokumentation von einem Historiker, der damals
selbst angeklagt war, verfasst worden sei, hätte der Beschwerdeführer
Anlass zu Zweifeln gehabt und entsprechend sorgfältig verfahren müssen,
umsomehr als er selbst Historiker sei, der zudem als Journalist auch über
Erfahrungen auf dem oft heiklen Gebiet der Gerichtsberichterstattung
verfüge. Er habe jedoch die ihm nach den Umständen zumutbaren Schritte
zur Überprüfung der Richtigkeit unterlassen und habe einzig gestützt auf
das Schreiben Brändlis und die Dokumentation des damaligen Angeklagten
die inkriminierte Formulierung gewählt. Angesichts des gravierenden
Vorwurfes wäre es ihm zumutbar gewesen, weitere Quellen zu ergründen
bzw. Nachforschungen anzustellen, umsomehr als ihm bewusst sein musste,
dass historisches Material stets Gegenstand von Interpretationen sei und
unter Umständen auch anders gedeutet werden könne. Festzuhalten sei, dass
auch der angeklagte Assistent keine überprüfbaren Tatsachen genannt habe,
die belegen würden, dass Wilhelm Frick an der Planung eines gewaltsamen
Umsturzes beteiligt gewesen sei. Dass Frick zum Umfeld Brändlis gehört
habe, genüge nicht für den Gutglaubensbeweis. Der Einwand, die damalige
Gerichtsverhandlung habe bis 19.30 Uhr gedauert, weshalb nur sehr wenig
Zeit zur Verfertigung des Artikels geblieben sei, entlaste nicht, da auch
in anderer Weise über die Hauptverhandlung hätte berichtet werden können,
etwa mit der blossen Erwähnung, Wilhelm Frick sei von einem der Angeklagten
bezichtigt worden, in landesverräterische Putschplanungen verwickelt zu
sein, was indes von der Gegenseite bestritten worden sei.

    bb) Die Vorinstanz befasst sich zunächst mit dem Einwand
des Beschwerdeführers, das Urteil des Bezirksgerichts zwinge den
berichterstattenden Journalisten, das von ihm Wahrgenommene selber
verteidigen zu müssen. Dem hält sie entgegen, der Beschwerdeführer habe
nicht selber Wahrgenommenes berichtet, sondern auf einen bevorstehenden
Prozess hingewiesen (sic; recte wohl: über eine Hauptverhandlung
berichtet). Sodann werde ihm gar nicht vorgeworfen, über einen
Ehrverletzungsprozess geschrieben zu haben, sondern dass er eine von
einer Prozesspartei pour le besoin de la cause aufgestellte Behauptung
als historisch feststehende Tatsache kolportiert habe. Auch in einem
bestrittenen Mordfall dürfe der Journalist nicht die Anklageschrift,
bei welcher es sich um eine durch die Staatsanwaltschaft zu beweisende
Behauptung handle, unter Verletzung der Unschuldsvermutung als
feststehende Wahrheit behandeln. In der Folge analysiert die Vorinstanz
den Brief Brändlis an Prof. Heinrich Frick vom 29. Juli 1940, wobei sie
festhält, dass Prof. Frick nicht mit dem Vater des Strafklägers verwandt
war. Das Schreiben sei in sechs Ziffern gegliedert. Die erste Ziffer
enthalte Überlegungen, welche durchaus als Putschpläne bezeichnet werden
könnten. In diesem Kontext werde Wilhelm Frick nicht erwähnt. Sein Name
falle im ersten Absatz der zweiten Ziffer. Die Wendung "..., dass es
sich bei uns um eine Personenfrage handle ..." könne aus dem zitierten
Gesamtzusammenhang unterschiedlich verstanden werden. Jedenfalls finde
sich für die Annahme, der im Schreiben genannte Oberstleutnant Frick
habe die Putschpläne von Brändli und Konsorten gekannt und gebilligt, im
fraglichen Schreiben keine Stütze. Insbesondere sei nicht dargetan, dass
Wilhelm Frick an jener Versammlung vom 25. Juli 1940 teilgenommen habe,
auf welche sich Brändlis Brief beziehe. Überdies wäre eine allfällige
Teilnahme kein Beweis für die Billigung dieser Pläne. Der Brief liefere
im übrigen keine Stütze für die These, Wilhelm Frick sei - falls er
überhaupt identisch sei mit Oberstleutnant Frick - in die Pläne von
Brändli verwickelt gewesen. Schliesslich nenne Brändli im letzten Teil
seines Briefes Namen von Personen, deren Mitwirkung in Frage käme und
erwünscht sei, wobei sich Wilhelm Frick nicht darunter befinde.

    b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der objektive Tatbestand
der üblen Nachrede gegenüber einem Verstorbenen sei nicht erfüllt. Er
bestreitet auch den subjektiven Tatbestand und bringt vor, der
Entlastungsbeweis sei erbracht.

    c) Der Beschwerdegegner unterstreicht, die inkriminierte Behauptung sei
ausschliesslich von einem einzigen Angeklagten im sog. "Historikerprozess"
vorgebracht worden, nämlich von einem jungen Assistenten, und sei in einer
ausschliesslich von ihm angefertigten Dokumentation enthalten. Die Quelle
des Beschwerdeführers beruhe nicht auf wissenschaftlich erforschter
Grundlage, sondern sei eine zu Prozesszwecken erstellte Arbeit; die
darin enthaltenen Unterstellungen seien, wie schon bei oberflächlicher
Durchsicht erkennbar, nicht begründet. Im übrigen sei der im Brief
von Brändli genannte Oberstleutnant Frick nicht identisch mit dem am
6. November 1961 verstorbenen Wilhelm Frick.

Erwägung 2

    2.- Wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens
oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen,
beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder
Verdächtigung weiterverbreitet, wird nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wegen übler
Nachrede bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte
oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er
ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist
er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Richtet sich die üble Nachrede
gegen einen Verstorbenen, so steht das Antragsrecht den Angehörigen des
Verstorbenen zu. Sind zur Zeit der Tat mehr als 30 Jahre seit dem Tode
des Verstorbenen verflossen, so bleibt der Täter straflos (Art. 175 StGB).

    Damit ist klargestellt, dass eine üble Nachrede, nicht aber eine
Beschimpfung auch gegenüber einem Verstorbenen begangen werden kann. Die
Befristung des strafrechtlichen Schutzes auf einen Zeitraum von 30 Jahren
seit dem Tod könnte dabei ein Indiz dafür darstellen, dass bei historisch
weit zurückliegenden Vorgängen das Interesse an einem strafrechtlichen
Ehrenschutz abnimmt und gegebenenfalls insbesondere gegenüber dem Interesse
an der Aufklärung historischer Fakten zurücktreten muss.

Erwägung 3

    3.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierte Äusserung
sei nicht ehrverletzend. Der Einwand ist unbegründet. Der Vorwurf der
landesverräterischen Putschplanung, erhoben gegenüber einem schweizerischen
Offizier für das Jahr 1940, ist offensichtlich ehrverletzend (vgl. zur
Widerrechtlichkeit des Vorwurfs des Landesverrates auch BGE 111
II 222). Dass die Planung eines Putsches oder die Teilnahme an einem
solchen in einem anderen historischen Zusammenhang - der Beschwerdeführer
erwähnt das missglückte Attentat vom 20. Juli 1944 gegen Hitler, der
Millionen von Menschen auf dem Gewissen hatte - nicht ehrenrührig, sondern
umgekehrt sogar ehrenvoll erscheinen kann, ändert daran nichts. Da der
Beschwerdeführer von einer landesverräterischen Putschplanung sprach,
kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen
die blosse Verwendung des Ausdrucks "Putschplanung" ohne den Zusatz
"landesverräterisch" im Rahmen einer historischen Diskussion zulässig ist,
weil sonst eine ernsthafte historische Diskussion nicht möglich wäre.

    b) Der Beschwerdeführer wendet ein, mit der von ihm gewählten
Formulierung, Frick sei in die Planung verwickelt gewesen, habe er
offengelassen, wieweit er sich willentlich der Vorbereitung eines Putsches
gewidmet habe; man könne sogar unwillentlich und unwissentlich in eine
Angelegenheit verwickelt werden.

    Eine abstrakte Antwort auf die Frage, was der Ausdruck "verwickelt"
bedeutet, lässt sich nicht geben. Er kann, etwa im Zusammenhang mit einem
Autounfall, wenn keine weiteren Hinweise gemacht werden, neutrale Bedeutung
haben. Anders verhält es sich für den unbefangenen Dritten, wenn von der
Verwicklung in landesverräterische Putschplanung gesprochen wird. Mit
diesem Ausdruck wird zumindest indirekt unterstellt, dass die betreffende
Person mehr als bloss zufällig in den Zusammenhang der landesverräterischen
Putschplanung geraten sei. Im übrigen kann die Bedeutung des Ausdrucks
nicht losgelöst vom ganzen Text des inkriminierten Artikels verstanden
werden. Der Beschwerdeführer hat unter Bezugnahme auf den Brief Brändlis
Wilhelm Frick zu den Personen gezählt, die nach diesem Schreiben genügend
entschlossen seien, unter Aufopferung eventuell ihres Lebens gewaltsame
Aktionen zu unternehmen. Im übrigen ist unmittelbar nachher die Rede davon,
dass man sich bei einer derartigen Aktion genau klar sein müsse über die
Druck- und eventuellen Gewaltmittel, welche zur Überwindung von Widerstand
in Anwendung gebracht werden müssten, falls Widerstand zu überwinden
wäre. Mit dem Satz: Frick sei in landesverräterische Putschplanungen
gegen die Schweiz verwickelt gewesen, brachte der Beschwerdeführer
daher wesentlich mehr zum Ausdruck, als dass Frick ungewollt in diesem
Zusammenhang genannt worden sei.

Erwägung 4

    4.- a) Nach dem klaren Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
der gemäss Art. 175 StGB auch hier anwendbar ist, ist nicht nur
die Äusserung rufschädigender Tatsachen strafbar, sondern auch deren
Weiterverbreitung. Grundsätzlich ist das Weiterverbreiten einer fremden
rufschädigenden Äusserung auch dann erfasst, wenn dies als blosses Zitat
erfolgt. Entsprechend wurde angenommen, dass auch der Redaktor einer
Zeitung, der eine ehrenrührige Meldung einer Nachrichtenagentur übernimmt,
sich wegen Weiterverbreitens strafbar machen kann, und zwar auch dann,
wenn er die Quelle angibt (BGE 82 IV 79). Auch die Wiederholung eines
bereits allgemein bekannten Vorwurfs erfüllt den Tatbestand (BGE 73 IV
30 E. 1). Ebenso ist die blosse Wiedergabe einer Meinungsäusserung,
durch welche andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise
oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder
unnötig verletzende Äusserungen herabgesetzt werden, nach Art. 3 lit. a
i.V.m. Art. 23 UWG, einer Art wirtschaftlichen Ehrenschutzes, strafbar
(vgl. BGE 117 IV 193 ff.).

    b) Neben dem Entlastungsbeweis, den das Gesetz für die üble
Nachrede vorsieht (Art. 173 Ziff. 2), können auch die allgemeinen
Rechtfertigungsgründe zur Anwendung kommen. So kann sich aus Amts-
und Berufspflicht die Rechtfertigung für eine ehrverletzende Äusserung
ergeben, etwa für den Richter oder Beamten, der in der Begründung eines
Urteils oder einer Verfügung ehrverletzende Äusserungen macht, soweit er
dabei nicht über das Notwendige hinausgeht oder wider besseres Wissen
handelt (vgl. BGE 106 IV 179 ff.). Ebenso handelt der Zeuge aufgrund
seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält
(BGE 80 IV 60). Ein Polizeimann, der nichts aufbauscht und Gerüchte
als solche bezeichnet, kann sich auf seine Amtspflicht berufen, wenn
er in Berichten ehrverletzende Äusserungen macht (BGE 76 IV 25). Wem in
amtlicher Funktion eine Informationspflicht obliegt, handelt rechtmässig,
soweit die für die Öffentlichkeit bestimmten Äusserungen den gebotenen
Sachbezug haben und mit der nötigen Zurückhaltung erfolgen (vgl. BGE
108 IV 94 ff.). Auch Äusserungen anlässlich einer Sühneverhandlung
können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der Funktion dieser
Einrichtung gerechtfertigt sein; ebenso Äusserungen des Anwaltes oder einer
Prozesspartei, vorgebracht im Rahmen der ihnen obliegenden prozessualen
Darlegungs- und Begründungspflicht (BGE 116 IV 211 ff.). Der Journalist
geniesst bezüglich des Weiterverbreitens rufschädigender Tatsachen im
Rahmen der Medienberichterstattung über den Entlastungsbeweis (Wahrheits-
oder Gutglaubensbeweis) hinaus keine Privilegierung (BGE 117 IV 29),
abgesehen von der Ausnahmeregelung des Art. 27 Ziff. 5 StGB, wonach
die wahrheitsgetreue Berichterstattung über die öffentliche Verhandlung
einer Behörde gerechtfertigt ist; dabei sind nicht nur der Bericht über
die Verhandlung einer Behörde, sondern auch die sachliche Kritik der
Ergebnisse, nicht jedoch weitergehende Angriffe, die sich auf andere
Quellen stützen als die öffentliche Verhandlung, aus Anlass eines solchen
Berichtes gerechtfertigt (BGE 106 IV 161 ff.).

    c) Es stellt sich die Frage, ob Publikationen wissenschaftlichen
Inhalts unter bestimmten Umständen weitergehend gerechtfertigt sein
können oder ob diesem Gesichtspunkt einzig bei der Bestimmung des
Sorgfaltsmassstabes im Rahmen des Gutglaubensbeweises Rechnung zu tragen
ist (vgl. in dieser Richtung: ROGER ZÄCH, Das UWG und die Medien -
Plädoyer für besondere Anforderungen an die journalistische Sorgfalt,
ZSR 1992, S. 178; vgl. auch MARTINA ALTENPOOL, Verhindert das neue UWG die
Medienkritik am Wirtschaftsgeschehen? NZZ 18./19. Januar 1992 S. 33/34 in
fine; ferner BERNARD DUTOIT, Droit de la concurrence déloyale et rapport
de concurrence: un couple indissociable? Un essai de réponse comparative,
Mélanges Grossen 1992).

    Ob in diesem Bereich weitergehende, insbesondere aus den Grundrechten
der Informations-, Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit hergeleitete
Rechtfertigungsgründe angenommen werden können, wurde bis heute
kaum erörtert. Ein Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter
"höherwertiger öffentlicher Interessen" wird in der Literatur etwa bejaht
für den Bereich der wahrheitsgetreuen Berichterstattung über sogenannte
Ereignisse der Zeitgeschichte, d.h. öffentlich interessierende Vorgänge,
wenn Gegenstand solcher Geschehnisse ehrverletzende Äusserungen oder
Gerüchte sind (vgl. FRANZ RIKLIN, ZStrR 1983 S. 54; FRANZ RIKLIN,
Der Schutz der Persönlichkeit gegenüber Eingriffen durch Radio und
Fernsehen nach schweizerischem Privatrecht, Diss. Freiburg 1968,
S. 187 f.). Entsprechendes dürfte gelten unter dem Gesichtspunkt
der Wissenschaftsfreiheit (vgl. dazu J.P. MÜLLER, Die Grundrechte
der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 120 ff.) für
wissenschaftliche Werke (vgl. SCHUBARTH, Kommentar StGB, Art. 173 N 119,
Art. 174 N 12, Art. 175 N 11). Wenn die Wissenschaft verpflichtet ist,
Falsifikationen ihrer Theorien im Sinne der Wissenschaftstheorie zu
akzeptieren und sich für "wissenschaftliche Revolutionen" (dazu THOMAS
S. KUHN, Die Struktur wissenschaftlicher Revolutionen, Frankfurt 1967;
Original: Chicago 1962) offenzuhalten (J.P. MÜLLER, aaO), dann muss
in diesem Rahmen auch eine Darstellung gerechtfertigt sein, die ohne
diesen Bezug persönlichkeits- oder ehrverletzend sein könnte. Denn dem
Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Persönlichkeitsverletzung
steht etwa auf seiten des Historikers neben dessen eigenem Interesse an
seiner Forschung auch das öffentliche Interesse an der Auseinandersetzung
mit der Zeitgeschichte gegenüber (THOMAS GEISER, Der Historiker vor dem
Zivilrichter, AJP 1992, S. 451).

    Es muss in Publikationen wissenschaftlichen Inhalts - ein
hinreichendes öffentliches Interesse vorausgesetzt - erlaubt sein,
auch unangenehme Tatsachen darzulegen und zu kommentieren, wenn dies
in einer Art und Weise geschieht, die der Sorgfalt entspricht, die
man für die betreffende Fachrichtung vernünftigerweise verlangen kann,
ohne die freie Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse wesentlich
einzuschränken (vgl. GEISER, aaO, S. 452). Dabei spielt es im Ergebnis
keine Rolle, ob insoweit aus einem Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund
hergeleitet wird oder die gleichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung
der anzuwendenden Sorgfalt einfliessen: Denn die bei der Anwendung
der Art. 173 ff. StGB an die Sorgfalt zu stellenden Anforderungen
sind ohnehin im Lichte der Informations- und Wissenschaftsfreiheit
und Art. 55 BV festzulegen, d.h. die Ehrverletzungstatbestände sind
verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung
zwischen Informations-, Meinungsäusserungs-, (Wissenschafts-) sowie
Pressefreiheit und den tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist
(vgl. BGE 116 IV 41 E. bb; J.P. MÜLLER, Kommentar BV, Art. 55 N 63 und
81). Gerade im vorliegenden Zusammenhang dürfte dabei zu beachten sein,
dass das Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen, je länger sein Tod
zurückliegt, umso weniger gegenüber der Wissenschaftsfreiheit ins Gewicht
fällt (vgl. WINFRIED HASSEMER, Religionsdelikte in der säkularisierten
Rechtsordnung, in: VALLAURI/DILCHER, Christentum, Säkularisation und
modernes Recht, Baden-Baden/Milano 1981 S. 1310).

Erwägung 5

    5.- Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
den Entlastungsbeweis erbracht hat. Auszugehen ist dabei von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer
zu seiner Entlastung weitergehende tatsächliche Behauptungen vorbringt,
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    a) Grundlage für den Artikel des Beschwerdeführers mit dem
inkriminierten Satz bildete die Dokumentation eines Historikers
vom 18. November 1989, die dieser - als Nachtrag zu einer früheren
Dokumentation - in seiner Eigenschaft als Mitangeklagter im erwähnten
Prozess erstellt hat. Diese Dokumentation beginnt nach dem Titel
"Wilhelm Frick und der Rechtsextremismus" mit dem Zwischentitel: "Wilhelm
Frick war 1940 in landesverräterische Putschplanungen verwickelt." Der
Beschwerdeführer macht mit der Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls sinngemäss
geltend, dass er im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Darstellung aus
der Feder eines Historikers zumindest in gutem Glauben gehandelt hat.

    b) Das Bundesgericht hat sich im bereits erwähnten Urteil vom 4. Juli
1986 in Sachen Nachkommen des Wilhelm Frick gegen Prof. Walther Hofer
zur Sorgfaltspflicht wie folgt geäussert (E. 4): Wer in der Presse
und namentlich in einer Zeitung mit einem grossen, ja internationalen
Leserkreis ehrverletzende Vorwürfe erhebe, die ihrem Inhalte nach
schwerwiegen, müsse mit besonderer Sorgfalt die beabsichtigten Äusserungen
auf ihre Begründetheit überprüfen und könne sich nicht mit dem Hinweis
auf die Termingebundenheit seiner Publikation entlasten; davon könne vor
allem dann nicht die Rede sein, wenn es sich um eine wissenschaftliche
Publikation handle, die von langer Hand vorbereitet werden konnte;
der im damaligen Prozess inkriminierte Vorwurf, Vertrauensanwalt einer
Gestapoabteilung bzw. Gestapovertrauter gewesen zu sein, hätte nur nach
einer sorgfältigen Überprüfung der Quellen veröffentlicht werden dürfen;
eine Überprüfung der Primärquelle - ein Bericht des Zürcher Obergerichts -
hätte deutlich gemacht, dass die Sekundärquelle - eine Doktorarbeit - mit
der Bezeichnung Fricks als Vertrauensanwalt einer Gestapoabteilung über
das hinausgehe, was die Primärquelle enthalte (E. 4a); da Hofer in seinem
Zeitungsartikel ausschliesslich die Primärquelle als Informationsquelle
genannt habe - dies im Bewusstsein, seiner Äusserung damit mehr Gewicht
verleihen zu können als mit dem Zitat aus einer Dissertation - sei es
seine Pflicht gewesen, die Primärquelle auf ihren Gehalt hin zu überprüfen
(E. 4b).

    Das Bundesgericht fügt folgende Erwägung (c) hinzu: "Selbst wenn er
übrigens im inkriminierten Artikel die erwähnte Dissertation als Quelle
angegeben hätte, hätte ihn das nicht von der Pflicht entbunden, den in der
Arbeit des Doktoranden zitierten Primärquellen nachzugehen. Es ist dem
Obergericht zwar beizupflichten, dass für eine Pressepublikation nicht
jedes einzelne Zitat in den Primärquellen nachgeprüft werden muss. Das
kann aber dann nicht gelten, wenn es um Aussagen geht, die schwerwiegende
Angriffe auf die Ehre Dritter enthalten, und die Sekundärquelle, auf welche
der Täter sich stützt, die Primärquelle nicht wörtlich zitiert und deshalb
sehr wohl eine eigene Wertung des zweiten Autors enthalten kann. So aber
verhielt es sich hier." Der fragliche Satz sei in der Doktorarbeit nicht
in Anführungszeichen gesetzt gewesen und die Fundstelle ausdrücklich mit
"vgl. ..." eingeleitet gewesen. "Unter diesen Umständen und angesichts
der Schwere des Vorwurfs hätte der Beschwerdegegner als Wissenschaftler
sich nicht damit begnügen dürfen, auf die Aussage eines Doktoranden
abzustellen, auch wenn dessen Arbeit nach dem angefochtenen Urteil eine
''qualifizierte'' ist." Deshalb habe er seiner Sorgfaltspflicht nicht
genügt.

    c) Gegen dieses amtlich nicht veröffentlichte (teilweise publiziert
in plädoyer 1989 Nr. 3, S. 65 ff.) Urteil ist von seiten der historischen
Wissenschaft die Kritik erhoben worden, die Verpflichtung, Äusserungen
aus einer anerkanntermassen sorgfältigen Dissertation anhand der
Primärquellen überprüfen zu müssen, stelle eine unzumutbare Einschränkung
wissenschaftlicher Arbeit dar. Werde jeder Historiker gezwungen,
nachzuprüfen, ob in der Sekundärquelle der Inhalt der Primärquelle korrekt
wiedergegeben sei, auch wenn ihm die Aussage stimmig erscheine, bedeute
dies faktisch den Stillstand jeder historischen Forschung. Dies gelte erst
recht, wenn solche einschränkenden Praktiken auch gegenüber Verstorbenen
noch in diesem Ausmass zur Geltung gebracht würden (Stellungnahme
von rund 70 Personen, darunter zahlreichen Historikern unter dem Titel
"Zeitgeschichte im Würgegriff der Gerichte", NZZ vom 5. März 1987 S. 34;
vgl. auch BEATRIX MESSMER, Erschwert das Recht die zeitgeschichtliche
Forschung? Wider Ahnenkult und Legendenbildung, plädoyer 1988 Nr. 3 S. 11).

    d) Das Bundesgericht verlangt im erwähnten Urteil nicht generell eine
Überprüfung anhand der Primärquellen, sondern nur im Hinblick auf die
konkreten Umstände des damaligen Falles, weil erstens Hofer sich selbst
auf diese Primärquelle bezog und damit den Eindruck erweckte, er könne
sich aufgrund eigener Anschauung auf diese Primärquelle stützen, und weil
zweitens das Zitat in der Doktorarbeit, auf die er sich inhaltlich, aber
ohne ausdrücklichen Hinweis, bezog, mit der Wendung "vgl. ..." eingeleitet
war. Danach muss also, wer sich auf eine Primärquelle beruft, diese
konsultiert haben; er kann sich zu seiner Entlastung nicht einzig auf die
Sekundärquelle stützen. Im übrigen besteht keine generelle Pflicht zur
Nachprüfung in Primärquellen. Eine solche ist vielmehr nur anzunehmen,
wenn kumulativ ein schwerer Angriff auf die Ehre erhoben wird und überdies
die Sekundärquelle die Primärquelle nicht wörtlich zitiert, weshalb mit
der Möglichkeit einer eigenen Wertung des Zweitautors gerechnet werden
muss. Eine generelle Verpflichtung, Angaben in wissenschaftlichen Arbeiten
anhand der Primärquellen zu überprüfen, besteht also nicht. Dafür bedarf
es jedenfalls besonderer Umstände, wie sie etwa im erwähnten Fall gegeben
waren.

    e) Die Dokumentation, auf die sich der Beschwerdeführer beruft,
wurde, wie die kantonalen Instanzen zu Recht berücksichtigen, erstellt
im Zusammenhang mit einem Prozess, in welchem der Autor der Dokumentation
selbst Angeklagter war. Die Gefahr, dass es sich bei dieser Dokumentation,
wenn auch möglicherweise für den Autor nur unbewusst, nicht um eine
neutrale historische Darstellung, die den Sorgfaltsansprüchen der
Wissenschaft (oben E. 4c) genügt, sondern um einen möglicherweise
teilweise einseitig überzeichneten Parteistandpunkt handelte, musste
deshalb vom Beschwerdeführer in Rechnung gestellt werden. Deshalb
durfte er den Zwischentitel ("in landesverräterische Putschplanungen
verwickelt") nicht unbesehen in einen Presseartikel übernehmen, umsomehr,
als aus den folgenden Zitaten in der Dokumentation ein überzeugender
Beleg für die Richtigkeit dieses Zwischentitels nicht ersichtlich
war. Der Beschwerdeführer war deshalb verpflichtet, gegebenenfalls
den Vorwurf weiter abzuklären, auf die Wiedergabe der inkriminierten
Passage zu verzichten oder aber nur in einer ausgewogenen, das Prinzip
der Unschuldsvermutung respektierenden (vgl. BGE 115 IV 39 E. 4) Form
über den Vorwurf zu berichten, die deutlich macht, dass es sich dabei
um einen möglicherweise einseitig überzogenen Parteistandpunkt handelt
und dass die Dokumentation den Beweis für die mit ihr vertretene These
nicht erbringt. Im übrigen ist der Vorinstanz, auf deren Urteil insoweit
verwiesen werden kann, beizupflichten, dass bei der gebotenen vorsichtigen
Interpretation des Schreibens von Hans Brändli vom 29. Juli 1940 an
Prof. Heinrich Frick der Vorwurf der landesverräterischen Putschplanungen
nicht erhoben werden durfte.

    f) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen der Berichterstattung über den Prozess berechtigt war, auch
auf die Dokumentation des angeklagten Historikers hinzuweisen und über
sie zu berichten. Er war dabei allerdings auch zum Hinweis verpflichtet,
dass es sich dabei um eine im Hinblick auf die Hauptverhandlung vor
Bezirksgericht erstellte Dokumentation eines der Angeklagten handelte. Die
Weiterverbreitung der inkriminierten Passage in der von ihm gewählten Form
war ihm schon deshalb nicht gestattet, weil er, wie dargelegt, schon aus
der Lektüre der Dokumentation ersehen konnte und musste, dass der Vorwurf
jedenfalls in dieser absoluten Form gestützt auf die Ausführungen in
der Dokumentation nicht begründet war. Überdies hätte er auf Grund der
Primärquelle - das Schreiben Hans Brändlis an Prof. Heinrich Frick -
zum gleichen Schluss kommen müssen.

    g) Damit hat der Beschwerdeführer den Entlastungsbeweis nicht
erbracht. Dass sein Verhalten aus anderen Gründen gerechtfertigt wäre, ist
nicht ersichtlich. Zu Unrecht bestreitet er seinen Vorsatz, denn dieser
erstreckt sich nicht auf die Unwahrhaftigkeit der Äusserung (SCHUBARTH,
Kommentar StGB, Art. 173 N 54). Es genügt, dass der Täter sich der
Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst war (BGE 92 IV 97 E. 3), was
beim Beschwerdeführer bei der Tragweite der inkriminierten Äusserung und
bei seinem Bildungsstand ohne weiteres zu bejahen ist.